„Zurückweisungen von Asylmigranten sind an den deutschen Grenzen nicht nur möglich, sondern geboten, gemäß §18 Asylgesetz“
Das ist die Aussage von Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, ehem. Präsident des Bundesverfassungsgerichts
Hat er Recht oder kennen die Richter des Bundesverfassungsgerichtes die Gesetze nicht?
Laut Papier gibt es keine europäischen Regelungen, die über dem deutschen Paragraph 18 stehen. Das Gesetz erlaubt es den deutschen Polizeibehörden, Personen an den Grenzen zurückzuweisen.
„Die jetzige Praxis, die faktisch ein Zutrittsrecht für jeden vorsieht, der das Wort Asyl ausspricht, halte ich für nicht zulässig“, führte Papier weiter aus. Ausnahmen aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen, die vom Bundesinnenministerium angeordnet werden können, seien zur Regel geworden. Somit führe die Praxis den Sinn des Asylrechts ad absurdum.
Einwände gegen Zurückweisungen, die auf der Dublin-II-Verordnung fußen, seien nichtig. „Denn in der Frage, wer zu uns kommen darf, ist der Kernbereich der staatlichen Souveränität Deutschlands unmittelbar betroffen.“ Ein souveräner Staat könne „nicht gezwungen werden, jeder Person aus der Welt, die an der Grenze angibt, Asyl zu wollen, die Einreise zu gewähren.“
Als Konsequenz forderte der ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts die Abschaffung der heutigen Form des subsidiären Schutzes. Jedoch: „Deutschland kann aus humanitären Gründen zum Beispiel Bürgerkriegsflüchtlingen Schutz gewähren“, bestätigte er. Aus dieser einstigen „Ermessensentscheidung“ sei „über europäisches Recht ein allgemeiner, individueller Anspruch geworden“. Der sei „auf Dauer nicht hinnehmbar“, bemängelte er. „Hier bedarf es insoweit einer Änderung des europäischen Rechts“, forderte Papier.