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Fitnessstudio will keinen Gutschein ausstellen?

Hallo,

mein Vertrag vom Fitnessstudio läuft zum 30.04.2021 aus. Vor einem Monat bat ich mein Studio um Rückerstattung aller während der Schließungen gezahlten Beiträge oder um Ausstellung eines Gutscheins. Mein Fitnessstudio (EasyFitness, Franchise, alleiniger Vertragspartner) versucht mich abzuwimmeln und verweist auf eine Corona Hotline der EasyFitness, welche ebenfalls nicht auf mein Schreiben reagierte. Um ein Druckmittel zu haben, lies ich die letzten zwei Lastschriften von meiner Bank zurückbuchen und heute kam die Mahnung per E-Mail (Inkl. 12€ Rücklastschriftgebühr unf 7€ Mahnkosten). Nachdem ich auf ihre Mahnung ebenfalls mit einer Zahlungsaufforderung und Widerspruch reagierte, wurde vom Fitnessstudio mitgeteilt, dass die Ausstellung des Gutscheins erst nach Öffnung der Fitnessstudios möglich sei.

Kann das Studio die Ausstellung des Gutscheins so lange ins Ungewisse ziehen und war es klug, die zwei Monatsbeiträge zurückbuchen zu lassen? Schließlich weiß man ja noch garnicht, wann die Studios wieder öffnen dürfen und im Gesetz findet man auch nichts dazu, wann die Gutscheine ausgestellt werden sollen. Auch ist garnicht gewiss, ob die Studios dieses Jahr noch öffnen dürfen. Die Gutscheine aber sollen ab dem 31.12.21 ausgezahlt werden. Am Ende stehe ich ohne Gutschein und ohne Geld da.

Da mein Vertrag mit dem April endet, sehe ich kein Problem darin, schon jetzt einen Gutschein auszustellen. Auch sehe ich es nicht ein, mich mit einer "Corona-Hotline" herum schlagen zu müssen. Vertragspartner ist mein Fitnessstudio und meiner Ansicht nach muss das Studio selbst alle Auskünfte erteilen und mein Anliegen bearbeiten.

Achso, ich habe dem Studio auch mitgeteilt, dass ich die zwei Beiträge gerne zurückzahle, sobald sie mir einen ordnungsgemäßen Gutschein ausgestellt haben.

Kurzgesagt:

Fitnessstudio ignoriert meine Forderungen, ich ziehe mein Geld zurück, Studio "wacht auf" und will seinen Monatsbeitrag zurück aber will jetzt noch keinen Gutschein ausstellen.

Kann das Studio auf die Rückzahlung der zwei Beiträge beharren?

Kann das Studio die Ausstellung des Gutscheins hinauszögern?

Wie schätzt ihr die Sache ein?

Fitnessstudio, Recht, Vertrag, Jura

Bitte helfen Jura Hausarbeit?

Facebook (im Folgenden: F) ist als Anbieter sozialer Netzwerke mit in der Bundesrepublik ca. 30 Mio. und weltweit ca. 2 Mrd. aktiven Nutzern nicht nur im Social Media Bereich von enormer Bedeutung, sondern wird auch als Nachrichtenkanal von vielen Menschen, insbesondere Jugendlichen, genutzt. Nachdem in Ludwigshafen eine Jugendliche von ihrem Ex-Freund erstochen wird, der vor 2 Jahren als Flüchtling nach Deutschland eingereist war, ist die Aufregung in sozialen Netzwerken groß. In diesem Kontext postet T auf Facebook folgenden Text:

„Bundeskanzlerin Angela Merkel und ihre Minister haben die Grenzen geöffnet und unser Land durch unkontrollierte Massenzuwanderung ins Chaos gestürzt.

Die korrupte Asylindustrie bedient sich der scheinheiligen Medien, die jeden Kritiker von Rechtsbruch in die „rechte Ecke" stellen. Frau Merkel, Sie haben Blut an Ihren Händen. All die Menschen, die von der Hand unkontrolliert in unser Land gelassener Krimineller umgebracht worden sind, das sind Ihre Toten! Das Maß ist voll, Frau Merkel!“

F löscht den Post der T unter Hinweis auf Ziffer 5.1 und 5.2 der Nutzungsbedingungen, nach denen einzelne Inhalte durch F entfernt werden können. In Ziffer 5.1 der Nutzungsbedingungen erlegt F den Nutzern auf, keine „Rechte einer anderen Person“ zu verletzen. In Ziffer 5.2 behält sich F vor, „glaubwürdige körperliche Bedrohungen, die sich an einzelne Personen richten“, zu entfernen. Ferner untersagt F u.a. „Hassbotschaften“. Hassbotschaften werden definiert als „Berichte, die Personen basierend auf Rasse, Identität, nationaler Herkunft, Religionszugehörigkeit, sexueller Orientierung, Geschlechtsidentität oder Behinderung angreifen“.

T klagt gem. §§ 249, 280, 241 Abs. 2 BGB vor den Zivilgerichten auf Wiederherstellung des Posts. F habe mit der Löschung die Pflichten zur Rücksichtnahme auf die Grundrechte der T und damit ihre Rechte aus dem Schuldverhältnis verletzt. F entgegnet, dass T ja ein anderes Netzwerk nutzen könne und verweist auf das ihr allein zustehende Recht, die zivilrechtlichen Nutzungsbedingungen anzuwenden und zu interpretieren. Die Äußerungen seien als Hassrede gegen Flüchtlinge und als Schmähung von Frau Merkel anzusehen. Die Klage der T wird in allen Instanzen, zuletzt durch den BGH, abgewiesen.

T legt Verfassungsbeschwerde ein. Prüfen Sie bitte gutachterlich, ob die Verfassungsbeschwerde der T Aussicht auf Erfolg hat.

Ist das eine urteilsverfassungsbeschwerde oder eine rechtssatzverfassungsbeschwerde?

Studium, Politik, Recht, Jura, Philosophie und Gesellschaft

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