Verstoß gegen das Trennung und Abstraktionsprinzip?

3 Antworten

Ich versteh nicht einmal warum man beim § 985 BGB auf die Idee kommt den § 110 BGB zu prüfen?

Und seit wann prüft man (außer in Österreich) bei der Eigentumsübertragung das Verpflichtungsgeschäft?

nanfxD  14.06.2021, 09:04

-edit- war dumm 😅

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MissSpring99 
Fragesteller
 14.06.2021, 09:24

Es ging um 929, bei der dinglichen Einigung. Und da es rechtlich nachteilig war und ich unter Stress stand, vertauschte ich beide Prinzipien. Mit der Prüfung oder ohne der Prüfung des 110 wäre das Ergebnis das selbe gewesen, da auch die Leistungsbewirkung nicht wirksam war ( Ist aber trotzdem egal, weil zwischen Verpflichtung- und Verfügungsgeschäft getrennt wird). Aber ich gehe mal von der Reaktion aus, dass das wahrscheinlich wirklich zum Nichtbestehen führend wird.

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Meandor  14.06.2021, 09:38
@MissSpring99

Bei jeder Prüfung steht man unter Stress; das wird sich nicht ändern.

Bei § 929 BGB kommt es aber auf Vor- und Nachteile nicht an. Beim § 110 BGB geht es um die Wirksamkeit von Willenserklärungen.

Beim § 929 BGB geht es nicht darum, was jemand will oder beabsichtigt, sondern was tatsächlich passiert ist.

A will etwas, B will das A es bekommt, B gibt es an A. Einigung+Übergabe, Ende Gelände. Einziger Ansatzpunkt: B war gar nicht Eigentümer, bzw. hatte nicht das Recht zur Veräußerung.

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nanfxD  15.06.2021, 23:14
@Meandor

für 929 kommt es aber auch auf Willenserklärungen an

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Nein, warum? Die dingliche Einigung ist ein Rechtsgeschäft, so dass die §§ 107 ff. gelten. Welche Norm einschlägig ist, hängt dann zumeist davon ab, ob durch oder an den Minderjährigen übereignet hat. Wird an einen Minderjährigen übereignet, ist eine Einwilligung nach § 107 entbehrlich. Man könnte allenfalls deswegen zu einem Einwilligungserfordernis kommen, weil hierdurch der Erfüllungsanspruch untergeht. Die herrschende Meinung lehnt dies aber, mit unterschiedlichen Begründungen, ab.

Die Berechtigung hat nichts mit dem Verpflichtungsgeschäft zu tun. Berechtigt ist, wer Eigentümer ist oder vom Eigentümer hierzu ermächtigt worden ist oder kraft Gesetzes die Verfügungsbefugnis innehat, zB der Insolvenzverwalter.

Im Rahmen von § 985 BGB kann das Verpflichtungsgeschäft lediglich ein Recht zum Besitz geben. Ansonsten Finger weg vom schuldrechtlichen Vertrag.

Und ist es richtig bei der Eigentumsübertragung, die Berechtigung aus dem Verpflichtung- und nicht aus dem Verfügungsgeschäft zu ziehen?

nein, genau falsch rum