Jedenfalls bei Personen, die aufgrund ihres Berufes zur Verfolgung verpflichtet sind, wird man sehr wohl eine Haftung des Flüchtigen nach den Grundsätzen psychisch vermittelter Kausalität anzunehmen haben.

Bei anderen Dritten dürfte es demgegenüber näherliegen, eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung anzunehmen, was zum Zurechnungsausschluss führt.

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Dafür müsste er darlegen, dass das Urteil auf der Rechtsverletzung beruht, § 337 I StPO. Mithin müsste eine andere Entscheidung ohne die Rechtsverletzung, dh. bei unterstelltem Hinweis, denkbar gewesen sein. Das wird man wohl kaum annehmen können, da sich in tatsächlicher Hinsicht nichts geändert hat.

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handelt es sich dabei um einen Verbotsirrtum?

Irrtum über Grenzen eines Erlaubnissatzes, mithin ein (indirekter) Verbotsirrtum

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Die bislang genannte Antwort ist in dieser Pauschalität unzutreffend. Das Eigentum an einer Sache wird erworben durch Einigung und Übergabe. Alleine die Tatsache, dass eine Ratenzahlung vereinbart wurde, lässt nicht darauf schließen, dass ein Eigentumsvorbehalt Gegenstand der dinglichen Erklärung der Züchterin geworden ist.

Unabhängig von der Frage, wer Eigentümer des Hundes ist, kann der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehalts die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, § 449 II BGB.

Wegen Zahlungsverzugs kann nur zurückgetreten werden, wenn eine entsprechende Nachfrist gesetzt wurde oder diese ausnahmsweise entbehrlich ist, § 323 BGB.

Genaueres zur Vereinbarung, dass der Hund nicht schwanger sein/werden darf, ist diesseits nicht bekannt. Denkbar ist, dass hiermit ein vertragliches Rücktrittsrecht vereinbart worden ist. Jedenfalls wäre der Hund nur Zug um Zug gegen Herausgabe der bereits entrichteten Teilzahlungen zurückzugeben.

Fazit: Es kann sein, dass der Hund zurückgegeben werden muss.

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Das geht im Prinzip eine gewisse Zeit. Es muss aber entsprechend bilanziert werden und im Zweifelsfall kann der Anspruch der AG auf Zahlung der Einlagen auch von Gläubigern der AG gepfändet werden.

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Leistungsort ist grundsätzlich, wenn sich nichts anderes aus der Vereinbarung oder den Umständen ergibt, der Sitz des Schuldners. Wenn aber der Einbau verabredet wurde, so meine ich, dass in diesem Fall der Leistungsort am Sitz des Gläubigers, mithin bei dir ist. Klar ist auch, dass die Zahlung des Restbetrags Zug-um-Zug zu erfolgen hat, mithin erst bei Lieferung und nicht vorab.

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Eher nicht. Solche Reservierungsvereinbarungen sind aber einer bestimmten Gebührenhöhe formnichtig. Bei 500 Euro ist man aber noch nicht in diesem Bereich, wenn das Grundstück nicht gerade für einen Schrottpreis verkauft werden soll.

Steht im Vertrag denn etwas zum vereinbarten Zweck? Ggf. besteht hier eine sog. Zweckkondiktion.

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Habarth die Fähigkeit zu juristischem Arbeiten auf höchstem Niveau abzusprechen, halte ich für gewagt. Gleichwohl gehe ich nicht davon aus, dass der diese Fähigkeiten zum Nutzen der Bürger, deren Schutz das GG bezweckt, nutzt, sondern für Individualinteressen. Man muss davon ausgehen, dass er vor allem seine eigenen Interessen wahrnimmt und solchen Menschen traue ich nicht, wenn sie öffentliche Ämter besetzen und damit prinzipiell unehrlich sind, wenn sie zumindest konkludent erklären, das öffentliche Wohl wahrzunehmen.

Seit Habarth am BVerfG ist, kann man auch erkennen, dass es mehr um mehr um Staatsräson geht, denn um die Verteidigung der Freiheitsräume. Grundrechte werden mehr und mehr nicht als Abwehrrechte, sondern als Ansprüche auf repressives oder präventives Staatshandeln verstanden und damit in ihr Gegenteil verkehrt. Und das obwohl der typische Dualismus von Staat und Bürgern stärker ist als in den vergangenen Jahrzehnten. Habarth ist für mich das Gesicht eines nachlässigen Bundesverfassungsgerichts, das mehr seine Stellung als Verfassungsorgan betont, denn als essentieller Motor für die Verteidigung der Grundrechte. Diese Aufgabe nimmt es längst nicht mehr wahr.

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Was für ein gutachterliches Angebot? Das Ausstellen der Ware ist ohnehin kein Angebot. Wenn du mit dem Ding zur Kasse gehst und erklärst, es für xy kaufen zu wollen, gibst du ein Angebot ab. Soweit du dir den Widerruf des Angebots vorbehältst, dürfte es wiederum als bloße Aufforderung zur Abgabe eines Angebots auszulegen sein, so dass der Verkäufer, indem er "Ja" sagt, ein Angebot abgibt, das du zumindest durch Zahlung annimmst. Das geht aber ohnehin nur, wenn du die Leistung mit Mitteln bewirkst, die dir zur freien Verfügung überlassen worden sind oder die Eltern einwilligen.

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Nein, im Verhältnis zum Auftraggeber ist das gekaufte Produkt nicht dir zugewiesen. Als Beauftragter bist du verpflichtet, alles was du aus der Ausführung des Vertrages erlangst, herauszugeben. Ist dies nicht möglich, weil das Gerät zerstört ist, schuldest du Schadensersatz. Ist das Gerät beschädigt, schuldest du ebenfalls Schadensersatz. Das ist völlig unabhängig von den Eigentumsverhältnissen.

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Wenn der Miterbe das Fahrzeug eigenmächtig veräußert, ist das sicherlich Unterschlagung und möglicherweise auch Betrug gegenüber dem Käufer. Allerdings kann der Miterbe, soweit er nicht durch einen unrichtigen Erbschein als Alleinerbe ausgewiesen wird, nicht wirksam über Nachlassgegenstände verfügen. Insoweit sind die Gegenstände nicht rechtlich, sondern allenfalls faktisch verloren. Der Miterbe macht sich freilich schadensersatzpflichtig. Denkbar wäre es möglicherweise zur Sicherung bestehender Ansprüche eine einstweilige Verfügung in Gestalt eines Vermögensarrests zu erwirken.

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Denke bei der Abgrenzung von Anstiftung und Beihilfe immer daran, dass der Anstifter gleich einem Täter bestraft wird und daher engere Anforderungen an die Anstiftung zu stellen sind. Die Anstiftung hat auch einen eigenen Erfolg, das Hervorrufen des Tatentschlusses (= bestimmen). Wurde A hier durch E bestimmt? Wie ist der Fachbegriff?

Geht man davon aus, dass A und E strafbar sind, warum sollte man dann noch § 323c BGB prüfen? Das Liegenlassen hat ja keine Gefahr oder dergleichen verursacht. Nach dem Sachverhalt war das Opfer nicht lebensgefährlich verletzt. Selbst wenn dies anders wäre, wäre man wegen Ingerenz im Bereich der unechten Unterlassungsdelikte. § 323c BGB wird hier zumindest im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt.

Soweit Tötungsvorsatz bejaht wird, denke auch an den Rücktritt.

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Hängt davon ab, ob der Suizident sich freiverantwortlich umgebracht hat oder an Zurechnungsmängeln leidete, was Freiverantwortlichkeit ausschließt. Im Falle fehlender Freiverantwortlichkeit müsste man schon darlegen, dass der / die Täter das Zurechnungsdefizit des Suizidenten gezielt zur Tatbegehung ausgenutzt haben und so den Suzidenten als Werkzeug gesteuert haben. Das wird man beim Mobbing wohl nicht sagen können; es fehlt schon am Willen zur Tatherrschaft bzw. am Vorsatz. Wird der Suizident demnach nicht durch den Täter als Werkzeug gesteuert, scheidet eine Strafbarkeit wegen einem Tötungsdelikt im Ergebnis aus. Gegebenenfalls mag man an eine fahrlässige Tötung denken. Das dürfte aber regelmäßig ebenfalls ausscheiden.

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Ich verstehe das auch nicht so ganz. Einerseits sagst du, es handele sich um eine Siedlung, andererseits verweist die Gemeinde auf § 35 VI BauGB, der für den Außenbereich gilt, mithin nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile.

Bist du dir sicher, dass das Grundstück innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt.

Generell gilt Folgendes:

Im sog. Außenbereich ist ein Wohngebäude in aller Regel bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es zu den nicht privilegierten Vorhaben zählt und es hier schon ausreicht, dass ein Belang im Sinne von § 35 III BauGB beeinträchtigt wird. Eine Abwägung findet nicht statt. Es reicht aus, dass ein Belang von dem Vorhaben berührt wird, damit das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist.

§ 35 VI BauGB gibt der Gemeinde nun ein Instrument an die Hand, mit dem sie in bestimmten Außenbereichen, die nicht landwirtschaftlich geprägt sind, sondern eine Wohnbebauung von gewissem Gewicht aufweisen, die Wohnbebauung ermöglichen. Dies geschieht dadurch, dass dem Vorhaben bestimmte Belange, die in § 35 III BauGB angelegt sind, dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden kann. Dies betrifft zum einen die Gefahr, dass sich eine vorhandene Splittersiedlung verfestigt und zum anderen der Widerspruch mit Darstellungen eines Flächennutzungsplans.

Insofern geht es nicht darum, dass das vorhandene Gebiet der Landwirtschaft dient, sondern im Gegenteil ausnahmsweise nicht landwirtschaftlich geprägt ist und ausnahmsweise eine Wohnbebauung von gewissem Gewicht vorhanden ist. Aus diesem Grund wird es der Gemeinde ermöglicht, im Ergebnis durch Satzung anzuordnen, dass etwa Belange der Landwirtschaft, die Niederschlag im Flächennutzungsplan gefunden haben, zurückzutreten haben.

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Stimmt

Wenn du den Plan trotzdem verwirklicht, kriegst du mit hoher Wahrscheinlichkeit eine einstweilige Verfügung vor den Latz geknallt. Dein Nachbar dürfte sogar Notwehr üben, denn die Gebrauchsgestattung durch den Sohn, soweit er nicht Eigentümer ist, ist völlig unerheblich. Weder kommt es auf die Einwilligung eines Nicht-Eigentümers an, noch hat ein Sohn regelmäßig hierfür eine Vollmacht.

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Vertrag ohne Vollmacht abgeschlossen - wie läuft der Widerruf ab?

Wenn ein Vertrag ohne Vollmacht abgeschlossen wurde, muss der mit Vollmacht widerrufen werden?

Also die Situation ist diese. Der Sohn wurde angerufen und hat einem Stromvertrag (Primastrom) zugesagt gehabt, obwohl der vorherige Vertrag über die Mutter lief und ohne diese Mutter mit der er zusammenlebt zu konsultieren, weil er nicht wusste, dass er als volljähriger Sohn dachte das kann er. Prinzipiell hätte er die Vollmacht gebraucht, die anscheinend bei Vertragsschluss nicht mal erfragt wurde.

Der Sohn hat bemerkt, dass der Vertrag überteuert ist, als er die Dokumente per Post erhalten hat.

Hat per Email den Widerruf gesendet und per Telefon nochmal nachgefragt, ob es angekommen ist und hat dafür die Vollmacht gebraucht um überhaupt danach zufragen, obwohl der Sohn ja sogar den Vertrag "selbst" abgeschlossen hat.

Gilt der Vertrag überhaupt? Kann der da einfach sagen, dass der Vertrag sowieso nicht zustande kommen hätte können? Gäbe es folgen dafür dass der Vertrag ohne Vollmact geschlossen wurde?

Oder reicht der Widerruf (ohne Vollmacht) der innerhalb von 14Tagen nach Vertragsschluss (ohne Vollmacht) gesendet worden ist?

Im Übrigen ist die Widerrufsfrist bereits vorrüber. An sich wurde aber ein Widerruf bereits gesendet. Halt nur ohne Vollmacht wobei auch der Vertrag ohne Vollmacht geschlossen wurde.

Falls das hier beantwortbar ist, wäre das nett. Aber falls das nicht möglich ist, dennoch danke fürs durchlesen.

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Es geht aus deiner Schilderung nicht hervor, ob der Sohn ein Eigen- oder Vertretergeschäft getätigt hat. Sollte der Vertrag nach dem Gespräch weiterhin auf die Mutter laufen oder hat er im eigenen Namen einen Vertrag geschlossen?

In beiden Fällen ist jedenfalls eine vertragliche Bindung nicht zustandegekommen.

a) Soweit ein Eigengeschäft des Sohnes vorliegt, wurde dieser Vertrag wirksam widerrufen. Ersatzansprüche bestehen unter keinem Gesichtspunkt.

b) Soweit ein Vertretergeschäft des Sohnes vorliegt, konnte dieser mangels Vollmacht auch den Widerruf nicht erklären. Gem. § 180 BGB ist Vertretung ohne Vertretungsmacht beim Widerruf (=einseitiges Rechtsgeschäft) unzulässig. Soweit die Gegenseite die behauptete Vollmacht nicht beanstandet hat (kann ich aus der Beschreibung jedenfalls nicht eindeutig herauslesen), besteht aber gem. den §§ 180 S. 2, 177, 182 ff BGB die Möglichkeit, den Widerruf zu genehmigen. Dies ist aus meiner Sicht die beste Lösung, denn im Falle des Vertragsschlusses durch einen vollmachtlosen Vertreter wird der Vertretene (die Mutter) nicht wirksam verpflichtet, gem. § 179 BGB haftet der vollmachtlose Vertreter jedoch auf Schadensersatz bzw. Erfüllung, es sei denn er hat den Mangel den Vertretungsmacht nicht gekannt. Durch den Widerruf vermeidet man diese Rechtsfolge.

Ob die Widerrufsfrist tatsächlich abgelaufen ist, lässt sich nicht beantworten. Gibt es eine Widerrufsbelehrung? Wenn nein, wäre es auch einfach möglich, den Vertragsschluss zu genehmigen und den Widerruf zu erklären. Wenn nicht, dann sollte die Genehmigung des Widerrufs erfolgen.

M. E. dürfte auch der vollmachtlos erklärte Widerruf zur Fristwahrung genügen, weil die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Gegenseite die fehlende Vertretungsmacht nicht beanstandet hat.

c) Jedenfalls sollte die Gelegenheit nicht ungenutzt bleiben, um die Gegenseite mit datenschutzrechtlichen Auskunfts- und ggf Schadensersatzansprüchen zu nerven. Gibt es eine Einwilligung zu telefonischen Werbeanrufen? Wenn nein, Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anmelden und Meldung an die Bundesnetzagentur bzw. Verbraucherzentrale.

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