Es geht aus deiner Schilderung nicht hervor, ob der Sohn ein Eigen- oder Vertretergeschäft getätigt hat. Sollte der Vertrag nach dem Gespräch weiterhin auf die Mutter laufen oder hat er im eigenen Namen einen Vertrag geschlossen?
In beiden Fällen ist jedenfalls eine vertragliche Bindung nicht zustandegekommen.
a) Soweit ein Eigengeschäft des Sohnes vorliegt, wurde dieser Vertrag wirksam widerrufen. Ersatzansprüche bestehen unter keinem Gesichtspunkt.
b) Soweit ein Vertretergeschäft des Sohnes vorliegt, konnte dieser mangels Vollmacht auch den Widerruf nicht erklären. Gem. § 180 BGB ist Vertretung ohne Vertretungsmacht beim Widerruf (=einseitiges Rechtsgeschäft) unzulässig. Soweit die Gegenseite die behauptete Vollmacht nicht beanstandet hat (kann ich aus der Beschreibung jedenfalls nicht eindeutig herauslesen), besteht aber gem. den §§ 180 S. 2, 177, 182 ff BGB die Möglichkeit, den Widerruf zu genehmigen. Dies ist aus meiner Sicht die beste Lösung, denn im Falle des Vertragsschlusses durch einen vollmachtlosen Vertreter wird der Vertretene (die Mutter) nicht wirksam verpflichtet, gem. § 179 BGB haftet der vollmachtlose Vertreter jedoch auf Schadensersatz bzw. Erfüllung, es sei denn er hat den Mangel den Vertretungsmacht nicht gekannt. Durch den Widerruf vermeidet man diese Rechtsfolge.
Ob die Widerrufsfrist tatsächlich abgelaufen ist, lässt sich nicht beantworten. Gibt es eine Widerrufsbelehrung? Wenn nein, wäre es auch einfach möglich, den Vertragsschluss zu genehmigen und den Widerruf zu erklären. Wenn nicht, dann sollte die Genehmigung des Widerrufs erfolgen.
M. E. dürfte auch der vollmachtlos erklärte Widerruf zur Fristwahrung genügen, weil die Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurückwirkt. Dies gilt jedenfalls solange, wie die Gegenseite die fehlende Vertretungsmacht nicht beanstandet hat.
c) Jedenfalls sollte die Gelegenheit nicht ungenutzt bleiben, um die Gegenseite mit datenschutzrechtlichen Auskunfts- und ggf Schadensersatzansprüchen zu nerven. Gibt es eine Einwilligung zu telefonischen Werbeanrufen? Wenn nein, Schadensersatzansprüche dem Grunde nach anmelden und Meldung an die Bundesnetzagentur bzw. Verbraucherzentrale.