Verstoß gegen Abstraktionsprinzip?

3 Antworten

Ich habe den Paragraphen 985 BGB geprüft und dabei bei dem Prüfungspunkt Schuldverhältnis

Welcher Prüfungspunkt "Schuldverhältnis" bei § 985?

Natsuki251 
Fragesteller
 18.02.2020, 19:41

Sorry, vertan grade. Meinte Einigung über Eigeneumsübertragung und habe da auf das Schuldverhältnis verwiesen

0
VirageXO  18.02.2020, 19:49
@Natsuki251
Meinte Einigung über Eigeneumsübertragung und habe da auf das Schuldverhältnis verwiesen

Ah.

Stellt dies einen Verstoß dar?

Dann jup. Bei pauschalem "s.o."-Verweis.

1

Das Trennungsprinzip heißt nicht so, da man etwas getrennt prüfen muss (das ist zwar so, aber nicht wegen des Prinzipes).

Abstraktionprinzip heißt, dass z..B. bei einem Kauf § 433 BGB dieses das Verpflichtungsgeschäft ist. Dieses ist abtrakt, d.h. das kann auch alleine stehen. Wär halt blöd, weil dann hätte der Kauf letztendlich nicht geklappt - wie gesollt :-)

Da eben nicht die zwei davon getrennten Verfügungsgeschäfte hinzugekommen wären. Einmal eins (§ 985), dass der eine die Ware rübergeschmissen hat und nochmal eines (wieder ein § 985) davon wieder getrennt, wo der andere das Geld über den Tresen warf :-)

Alle Rechtsgeschäfte können für sich alleine stehen: Das Verpflichtungsgeschäft - wie oben schon erwähnt - gaaaaanz alleine; die ein Verfügung könnte auch ganz alleine stehen, weil der ja sein Geld werfen kann, wann und warum er will und nicht wegen dem kleinen blöden Verpflichtungegeschäft. Das gilt für den anderen auch, der kann seine Ware auch wo rüberschieben, ohne dazu verpflichtet zu sein ...

Und abstrakt ist das Ganze, weil man im deutschen Recht nicht den ganzen Kaufvorgang als einen Vorgang rechtlich bewertet, sondern eben ganz abstrakt in Punkt 1 + 2 + 3 aufgliedert :-)

Das klingt in Österreich ganz anders (§ 1053 ABGB):

"Durch den Kaufvertrag wird eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem Andern überlassen. Er gehört, wie der Tausch, zu den Titeln ein Eigenthum zu erwerben. Die Erwerbung erfolgt erst durch die Uebergabe des Kaufgegenstandes. Bis zur Uebergabe behält der Verkäufer das Eigenthumsrecht."

Da wird alles drucheinandergeschmissen, nix ist Verpflichtung, nix ist extra Übergabe, da ist Kauf ein Kauf - so wie es dir jeder auf der Straße auch sagen würde :-)

Wenn du also nur in einzelnen Punkten auf das andere Geschäft verwiesen hast ist das sicher ganz unschädlich, die wollen allerdings immer sehen, dass man erst das Verpflichtungsgeschäft prüft, dann die beiden Verfügungsgeschäfte nacheinander ... und jetzt GUTE NACHT :-)

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

ja, da das Verpflichtungsgeschäft nichts mit dem Verfügungsgeschäft zu tun hat. Es bildet vielleicht die Causa, ist aber getrennt von einander zu betrachten. Was wäre denn, wenn das Verpflichtungsgeschäft nicht wäre (der unerkannt Geisteskranke)?