Problem mit ALG2 - Mehrbedarf?

Hi zusammen. Eine relativ wichtige Frage, mit etwas persönlichen Angaben:

Vorab: Ich bin wegen einer psychischen Erkrankung "arbeitsunfähig" beim Jobcenter geschrieben. Also dauerhaft sozusagen. (max- 3 std/Tag arbeiten und so). Ich war zuletzt mehrere Jahre in einer Tagesstätte für psychisch erkrankte. Mache jetzt eine Berufliche Reha und ein Kumpel, der die Reha auch angefangen hat bekommt einen Mehrbedarf von ca. 150€ /Monat. Also schon krass. in dem Gesetzestext steht: bei Erwerbsfähigkeit und Behinderung. Ich hab einen höheren Grad der Behinderung als mein Kumpel. Aber ich glaub keine Erwerbsfähigkeit. Ansonsten unterscheiden wir uns nicht. Der Kumpel war auch in der Tagesstätte. (Hatte aber schon eine Ausbildung fertig).

Zur Frage: Wieso kriegt er einen Mehrbedarf? Ich werde da nochmal nachhaken beim Jobcenter. Und Frage dazu: Kann ich meine Arbeitsunfähigkeit einfach kündigen, damit ich für diesen Mehrbedarf berechtigt bin? Eine frühere Jobcenter-Mitarbeiterin meinte, dass mein diesen "Zustand" bzw. "Status" einfach beenden kann.

Ich finde das irgendwie voll ungerecht (und reg mich allgemein klein wenig über solche sachen auf, weil ungerecht und einem nichts gesagt wird, man nicht aufgeklärt wird). Nach außen machen wir das selbe, nur dass er sich arbeitssuchend gemeldet hat glaub ich, könnte man sagen. Bekommt er nur deshalb einen Mehrbedarf???? Sorry, aber das kann doch echt nicht sein

Danke für hilfreiche Antworten. Einen friedlichen Tag wünsche ich noch

Recht, ALG II, behinderungsgrad, Hartz IV, Jobcenter
Imparitätsprinzip / Realisationsprinzip?

Guten Morgen liebe Community!

Eine Frage zur Bilanzierungs-Theorie:

Die Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung besagen ja u.a. das Imparitätsprinzip: Unterschiedlicher Ansatz von Aufwendungen und Erträgen...

Aufwendungen:

Aufgrund des Vorsichtsprinzips Ansatzpflicht bereits, wenn sie drohen. Beste Beispiele bilden hierfür:

  • Rückstellungen allgemein: uns drohen Rechtsanwaltskosten - Betrag und Fälligkeit ungewiss
  • Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
  • Wertaufhellungsgrundsatz: Erlangen wir nach Stichtag (aber vor Aufstellung der Bilanz) Kenntnis über Tatsachen, die das abgelaufene Jahr betreffen, so müssen wir das entstehende Risiko noch in der Bilanz des "alten Jahres" berücksichtigen.

Soweit so gut... :-)

Erträge:

Hier gilt das Realisationsprinzip. Danach dürfen Gewinne erst berücksichtigt werden, wenn sie realisiert wurden.

Nun die Frage: Wann sind Gewinne realisiert???

Ich habe da aus mehreren Quellen unterschiedliche Meinungen:

  1. Bei Rechnungsstellung: Dann ganz klar - Buchungssatz Forderungen aus LL an Ertragskonto
  2. Bei Erfüllung unserer Verpflichtung: Dann habe ich ja noch keine Rechnung gestellt, dementsprechend kann ich das ja noch gar nicht als Forderungen aus Lieferungen und Leistungen verbuchen? Oder wie erfolgt die Bilanzierung / Buchungssatz in diesem Falle?

Ich hoffe, ich bekomme ein wenig Licht ins Dunkle :-) DANKE für eure Mithilfe!

Recht, Betriebswirtschaft, Bilanz, Bilanzierung, Buchführung, HGB, GuV, Wirtschaft und Finanzen

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