Was ist wenn eine psychisch erkrankte Person den noch nicht wirksamen Schuldvertrag nicht erfüllt?

4 Antworten

Ich stelle mir die Frage, ob eine Person die nach §105a BGB ein Geschäft des alltäglichen Lebens bewirkt und dann den noch nicht wirksamen Vertrag nicht erfüllt, ob dann der Vertragspartner Ansprüche gegen die person geltend machen kann?
Tätigt ein volljähriger Geschäftsunfähiger ein Geschäft des täglichen Lebens, das mit geringwertigen Mitteln bewirkt werden kann, so gilt der von ihm geschlossene Vertrag in Ansehung von Leistung und, soweit vereinbart, Gegenleistung als wirksam, sobald Leistung und Gegenleistung bewirkt sind.

Wenn der Vertrag nicht wirksam ist, denn das würde er erst mit Bewirkung von Leistung und Gegenleistung, dann gibt es auch keinen Anspruch daraus. Der Geschäftspartner, der seinen Teil der Leistung schon bewirkt hat, dann die Leistung dann höchstens über die ungerechtfertigte Bereicherung wieder herausverlangen.

§ 433 (2) scheidet dann m.M.n. aus, da kein Kaufvertrag zustandegekommen ist.

Das gilt natürlich nur dann, wenn die Person wirklich so sehr psychisch Erkrankt ist, dass auch tatsächlich eine Geschäftsunfähigkeit vorliegt. Doch davon gehe ich einfach mal aus, denn du nennst ja den § 105a.

Natürlich bleiben die Ansprüche bestehen, siehe für das Beispiel § 105a BGB.

Wenn der Vertrag nicht wirksam ist wie kann man dann etwas nicht erfüllen?

Eine psychische Erkrankung befreit BEIDE Seiten nicht von den gesetzlichen Pflichten, die wie im Beispiel mit einem Kaufvertrag einhergehen.

Nur wenn die Person des Käufers unter Betreuung gestellt wurde, hat der Vertragspartner möglicherweise Probleme, sein Geld zu fordern.