Nein. "mündlich zur Niederschrift" heißt, du dackelst da hin, diktierst dort deinen Widerspruch und setzt die Unterschrift drunter. Das ist gedacht für Personen, die sich mit Schreiben (auf Deutsch) schwer tun.
Zu deiner Rechtsvorschrift:
§ 58[Rechtsbehelfsbelehrung](1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) 1Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. 2§ 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
In dem von dir zitierten Text zum Widerspruch sind alle Angaben nach Abs. 1 enthalten - ich gehe dabei davon aus, dass du Namen und Adresse der Behörde durch das Wort "Behörde" ersetzt hast. Von einer "unrichtigen" Erteilung ist nichts zu sehen und dieser Textabsatz IST die erforderliche Belehrung, also ist sie auch nicht "unterblieben". "Höhere Gewalt"...nun, du bist ja nicht auf einem einsamen Atoll in der Südsee gestrandet und konntest deswegen die Frist nicht einhalten, oder?