Privates Auto an eigene GmbH verkaufen?

Hallo Community,

Wir haben eine GmbH gegründet und diese befindet sich zur Zeit noch in der Gründungsphase (beim Handelsregister angemeldet aber ist noch nicht eingetragen). Die GmbH hat einen Gesellschafter, der gleichzeitig auch der einzige Geschäftsführer ist.

Wir haben die Hälfte des Stammkapitals für die Gründung in das Geschäftskonto der GmbH eingezahlt in Höhe 12.500,00 €.

Wir würden gerne unseren privaten PKW als Firmenwagen einsetzen. Hierfür wollen wir das Auto an die GmbH verkaufen.

Der Gesellschaftsvertrag unserer Firma enthält eine Klausel die es zulässt, dass der Geschäftsführer mit sich als Privatperson Geschäfte durchführen kann.

Der Wert des Autos wurde von einem Autohändler auf 23.100,00 € geschätzt.

12.500,00 € des Kaufpreises wollen wir durch das Stammkapital bezahlen und die restlichen 10.600,00 € sollen dann durch ein Darlehen bezahlt werden, welches der Geschäftsführer als Privatperson an die GmbH gibt.

Ich hätte hierzu folgende Fragen:

  • Wenn man als Privatperson ein Auto verkauft ist es richtig, dass keine MwSt. im Kaufpreis dann enthalten ist? Das Auto wird nur Netto verkauft, oder?
  • Wer ist der Käufer im Kaufvertrag? Der Geschäftsführer, der die Firma vertritt oder die GmbH, mit Firmenadresse und so?
  • Kann auf eine GmbH in Gründung überhaupt ein Auto angemeldet werden?
  • Wenn nicht, kann man das Auto verkaufen und später die Zulassung auf die GmbH vornehmen?
  • Was gehört in den Darlehensvertrag, wenn der Geschäftsführer der GmbH als Privatperson ein Darlehen gibt?
  • Was sind übliche Zinssätze?
  • Wie schnell könnte ich den Kauf abwickeln? Könnte man sofort die 12.500,00 € Stammkapital für den Autokauf überweisen? Auch wenn ggf. das Auto später erst umgemeldet wird und die GmbH sich noch in Gründung befindet? Könnten dabei irgendwelche Probleme mit der Haftung der GmbH entstehen?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

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Steuerklasse II mit Untermieter?

Ich hatte vor Jahren die Steuerklasse II beantragt und die mir auch bewilligt wurde. Letztes Jahr gab ich auch wahrheitsgemäß eine weitere Person über 18 Jahre im Haushalt an. Ein Bekannter bezog Geld vom Job Center und wollte sich wegen finanzieller Einbußen nicht bei seiner Partnerin (hat Arbeit) und seinem Kind in der Wohnung anmelden. Er hatte mich darum gebeten sich bei mir anzumelden als Mitbewohner. Ich willigte ein. Im Job Center hatte er auch das Verhältnis einer WG angegeben und das war für das Amt auch völlig ok. Die Miete wurde vom Amt durch 3 Personen geteilt (mich,mein Kind und ihm). Sein Anteil wurde mir auf mein Konto überwiesen vom Job Center, weil ich per Dauerauftrag die Miete monatlich überweisen habe an den Vermieter und damit nicht 2 verschiedene Mieten für ei e Wohnung an den Vermieter geht. 

Das Finanzamt rief mich an und sagte, dass mir deswegen nicht mehr die Steuerklasse II zustehen würde. Ich hatte erklärt, dass sich mein Bekannter überhaupt nicht bei mir in der Wohnung aufhält und auch noch nie in meiner Wohnung anwesend war. Ich war nur seine Meldeadresse und somit haben wir auch nicht zusammen gewirtschaftet. Das wollte das Finanzamt aber überhaupt nicht wissen, denn für die stand fest er ist über 18 und könne sich um mein Kind kümmern. Dabei sei es egal, ob man eine WG ähnliche Situation hat wo jeder sein eigenes Ding macht, oder tatsächlich ein Paar wäre.

Ich musste alle Vergünstigungen zurück zahlen und mein Arbeitgeber rechnete auch die Monate finanziell zurück. Ist das wirklich so richtig? Würde eine größere WG mit einer Alleinerziehenden zusammen leben, kann man doch auch nicht einfach mal so unterstellen eine Gemeinschaftliche Haushaltsführung zu machen. Es zählt doch jeder seins und kümmert sich auch jeder um seins.

Mein Bekannter hatte ja nicht mal Betriebskosten verbraucht oder jemals hier bei mir in der Wohnung geschlafen.

Mein 1 Kind ist nicht von ihm und mein 2 Kind das in diesem Jahr geboren wurde auch nicht. Die Väter sind Sorgeberechtigt und haben die Vaterschaft anerkannt. Ist das nicht Beweis genug um die gemeinsame Haushaltsführung zu widerlegen?

Kann ich Rückwirkend für das Jahr 2018 damit noch einmal in Widerspruch gehen?

Recht, Steuerrecht