Steuerrecht Wechsel Gewinnermittlungsart Kleingewerbe?

1 Antwort

Ich weiß nicht, ob sich die Frage schon erledigt hat, aber ich beantworte sie trotzdem.

Der laufende Gewinn kann im geschilderten Fall zulässigerweise gem. § 4 Abs. 3 EStG, also durch EÜR ermittelt werden, da weder Buchführungspflicht nach § 238 HGB noch nach § 141 AO vorliegt.

Gem. R 4.5 Abs. 6 S.1 EStR ist im Augenblick der Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) überzugehen. Hierbei ist eine Überleitungsrechnung notwendig, siehe Anlage zu R 4.6 EStR. Der Überleitungsgewinn bzw. -verlust ist laufender Gewinn bzw. Verlust.

Der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust (in diesem Fall Aufgabegewinn, - verlust) ermittelt sich dann am Ende gem. § 16 Absatz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 S.6 und 7 EStG und unterliegt ggf. gem. § 16 Abs. 4 EStG einem Freibetrag.

Letztlich setzen sich die Einkünfte zusammen aus: laufender Gewinn + Überleitungsgewinn + Aufgabegewinn

GreyPaw 
Fragesteller
 07.05.2021, 07:55

Danke für die ausführliche Antwort!

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