Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährung fallen unter die sonstigen Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 1 Jahr, sind die Gewinne sogar steuerfrei.

Sollte die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen, dann ist der Gewinn in der Einkommensteuererklärung anzugeben, da grundsätzlich eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erfolgt. Der Minijob unterliegt ja grundsätzlich nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG, d.h. er fällt unter keine Einkunftsart. Sollten zu den 3.000 Euro Gewinn keine zusätzlichen Einkünfte anfallen, wäre die Steuer aufgrund des Grundfreibetrags 0 Euro. Es besteht lediglich die Erklärungspflicht in der Einkommensteuererklärung.

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Ich weiß nicht, ob sich die Frage schon erledigt hat, aber ich beantworte sie trotzdem.

Der laufende Gewinn kann im geschilderten Fall zulässigerweise gem. § 4 Abs. 3 EStG, also durch EÜR ermittelt werden, da weder Buchführungspflicht nach § 238 HGB noch nach § 141 AO vorliegt.

Gem. R 4.5 Abs. 6 S.1 EStR ist im Augenblick der Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) überzugehen. Hierbei ist eine Überleitungsrechnung notwendig, siehe Anlage zu R 4.6 EStR. Der Überleitungsgewinn bzw. -verlust ist laufender Gewinn bzw. Verlust.

Der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust (in diesem Fall Aufgabegewinn, - verlust) ermittelt sich dann am Ende gem. § 16 Absatz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 S.6 und 7 EStG und unterliegt ggf. gem. § 16 Abs. 4 EStG einem Freibetrag.

Letztlich setzen sich die Einkünfte zusammen aus: laufender Gewinn + Überleitungsgewinn + Aufgabegewinn

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