Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährung fallen unter die sonstigen Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 1 Jahr, sind die Gewinne sogar steuerfrei.
Sollte die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen, dann ist der Gewinn in der Einkommensteuererklärung anzugeben, da grundsätzlich eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erfolgt. Der Minijob unterliegt ja grundsätzlich nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG, d.h. er fällt unter keine Einkunftsart. Sollten zu den 3.000 Euro Gewinn keine zusätzlichen Einkünfte anfallen, wäre die Steuer aufgrund des Grundfreibetrags 0 Euro. Es besteht lediglich die Erklärungspflicht in der Einkommensteuererklärung.