Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich der Kapitalertragsteuer (25 %), dem Solidaritätszuschlag (5,5 %v. KapErSt) und ggf. der Kirchensteuer. Das wird vom Kreditinstitut einbehalten und ans Finanzamt abgeführt. Mit dem Abzug tritt im Privatvermögen grundsätzlich eine abgeltende Wirkung ein, § 43 Absatz 5 EStG, d.h. mit den Abzug der Bank ist die Besteuerung erledigt. Bei niedrigen zu versteuernden Einkommen ist der Abzug in Höhe von 25 % nun zu hoch. Daher kann man eine Günstigerprüfung beantragen, § 32 d Absatz 6 EStG. Das Finanzamt prüft nun, ob die 25 % für Sie günstiger sind oder eben eine Einbeziehung in die Einkünfte. Das Finanzamt wendet den für Sie günstigeren Fall dann an. Offensichtlich haben Sie diesen Antrag gestellt.
Zur Vermeidung unbilliger Härten kann i.S.d. § 150 Absatz 8 AO i. V.m. Einzelsteuergesetzen (im Fall der ESt § 25 Absatz 4 Satz 2 EStG) auf die Übermittlung der Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichtet werden. Papierform dürfte somit möglich sein. Die Bedeutung dürfte jedoch mit den Jahren zunehmend geringer werden. Falls Sie 90 Jahre alt sind und in vollkommener Abgeschiedenheit leben, ohne Zugang zum Internet, wäre es wohl vorstellbar. In meiner Berufspraxis habe ich diesen Fall jedoch nicht erlebt, zumal der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Berufsträger über die notwendigen Onlinezugänge verfügen.
Hier wird gerade viel Halbwissen verbreitet. Folgende Prüfungsschritte sind vorzunehmen:
a) Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt?
Nur in diesem Fall kann es sich bei dem Wirtschaftsgut (Laptop) überhaupt um Betriebsvermögen handeln. Bei den o.g. Einkunftsarten handelt es sich um die sog. Gewinneinkünfte, Rechtsquellen: § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, §§ 13, 15, 18 EStG. Ich gehe davon aus, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt.
b) Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind, können notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen oder aber dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen sein. Abhängig ist dies von der eigenbetrieblichen Nutzung. Bei mehr als 50 % liegt zwingend notwendiges Betriebsvermögen vor, d.h. der gesamte Laptop ist dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Eine Zuordnung von 50 % wäre falsch.
Bei einer Nutzung von mindestens 10 % - 50 % haben Sie letztlich ein Wahlrecht. Entweder es erfolgt eine Zuordnung in vollem Umfang zum gewillkürten Betriebsvermögen oder eben nicht. Im Fall der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolgt ebenfalls eine Berücksichtigung zu 100%. 50 % wären auch hier falsch (siehe oben: notwendiges Betriebsvermögen). Der Unterschied beim gewillkürten Betriebsvermögen zum notwendigen BV liegt in erster Linie darin, dass Sie beim gewillkürten Betriebsvermögen unmissverständlich kundtun, dass der Laptop dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Grundsätzlich erfolgt das durch die Aufzeichnungen in den Büchern. Da Sie jedoch nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen, müssen Sie den Laptop im Anlageverzeichnis in der EÜR aufnehmen. Zusätzlich können Sie dem Finanzamt aber auch mitteilen, dass Sie den Laptop dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet haben.
Eine Zuordnung zum Privatvermögen ist zwingend bei einer Nutzung unter 10 % oder falls der Laptop nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wird.
Nachzulesen in R 4.2 Absatz 1 Satz 4 - 6 EStR.
c) Ich gehe davon aus, dass Sie den Laptop dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Grundsätzlich liegen Betriebsausgaben im Rahmen der AfA vor, § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG. Die Anschaffungskosten sind über die Nutzungsdauer zu verteilen. Im Fall des Kleinunternehmers gehört die Umsatzsteuer, die Sie gezahlt haben, mangels Abzugsfähigkeit zu den Anschaffungskosten, § 9 b Abs. 1 EStG im Umkehrschluss. Die AfA ist grundsätzlich zeitanteilig vorzunehmen. Bei Anschaffung am 17. März 2022 wäre die AfA in 2022: 3.000 Euro : 3 Jahre * 10/12 = 833,33 Euro. Für 2023 dann 1.000 Euro, usw.Hier wird gerade viel Halbwissen verbreitet. Folgende Prüfungsschritte sind vorzunehmen:
a) Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt?
Nur in diesem Fall kann es sich bei dem Wirtschaftsgut (Laptop) überhaupt um Betriebsvermögen handeln. Bei den o.g. Einkunftsarten handelt es sich um die sog. Gewinneinkünfte, Rechtsquellen: § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, §§ 13, 15, 18 EStG. Ich gehe davon aus, dass ein Gewerbebetrieb vorliegt.
b) Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind, können notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen darstellen oder aber dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen sein. Abhängig ist dies von der eigenbetrieblichen Nutzung. Bei mehr als 50 % liegt zwingend notwendiges Betriebsvermögen vor, d.h. der gesamte Laptop ist dem Betriebsvermögen zuzuordnen. Eine Zuordnung von 50 % wäre falsch.
Bei einer Nutzung von mindestens 10 % - 50 % haben Sie letztlich ein Wahlrecht. Entweder es erfolgt eine Zuordnung in vollem Umfang zum gewillkürten Betriebsvermögen oder eben nicht. Im Fall der Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen erfolgt ebenfalls eine Berücksichtigung zu 100%. 50 % wären auch hier falsch (siehe oben: notwendiges Betriebsvermögen). Der Unterschied beim gewillkürten Betriebsvermögen zum notwendigen BV liegt in erster Linie darin, dass Sie beim gewillkürten Betriebsvermögen unmissverständlich kundtun, dass der Laptop dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist. Grundsätzlich erfolgt das durch die Aufzeichnungen in den Büchern. Da Sie jedoch nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen, müssen Sie den Laptop im Anlageverzeichnis in der EÜR aufnehmen. Zusätzlich können Sie dem Finanzamt aber auch mitteilen, dass Sie den Laptop dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet haben.
Eine Zuordnung zum Privatvermögen ist zwingend bei einer Nutzung unter 10 % oder falls der Laptop nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet wird. Dann ist aber auch keine AfA zulässig.
Nachzulesen in R 4.2 Absatz 1 Satz 4 - 6 EStR.
c) Ich gehe davon aus, dass Sie den Laptop dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Grundsätzlich liegen Betriebsausgaben im Rahmen der AfA vor, § 7 Absatz 1 Satz 1 EStG. Die Anschaffungskosten sind über die Nutzungsdauer zu verteilen. Im Fall des Kleinunternehmers gehört die Umsatzsteuer, die Sie gezahlt haben, mangels Abzugsfähigkeit zu den Anschaffungskosten, § 9 b Abs. 1 EStG im Umkehrschluss. Die AfA ist grundsätzlich zeitanteilig vorzunehmen. Bei Anschaffung am 17. März 2022 wäre die AfA in 2022: 3.000 Euro : 3 Jahre * 10/12 = 833,33 Euro. Für 2023 dann 1.000 Euro, usw. Nun gibt es ein BMF- Schreiben, das im Jahr der Anschaffung für Computer , Laptops, etc. eine Vollabschreibung zulässt (Wurde hier auch schon genannt: BMF-Schreiben v. 22. Februar 2022). Ob weniger Gewinn stets besser ist, würde ich nicht unterschreiben. Sie sollten das Wahlrecht (also ob Vollabschreibung oder Abschreibung über die Nutzungsdauer von 3 Jahren) im Hinblick auf Ihren Grundfreibetrag oder Steuersatz abstimmen. Eine Vollabschreibung macht wenig Sinn, wenn mein zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr der Vollabschreibung 500 Euro beträgt.
Was verstehen Sie unter "ausländischen Einkünften"? Handelt es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht um Warenbewegungen vom Inland nach Italien? Oder liegen ausländische Einkünfte vor, die aus ertragsteuerlicher Sicht im Rahmen des internationalen Steuerrechts zu beurteilen sind (z.B. im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens mit Italien)?
Selbst wenn keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen, sollte in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob ggf. sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG vorliegen. Auch diese können zu einer Steuer führen.
Pauschal lässt sich das nicht beantworten. Allerdings muss man im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 8 Absatz 1 Satz 1 EStG in der Einkommensteuererklärung das Bruttogehalt eintragen. Wurde auf der Lohnsteuerbescheinigung lediglich die 1 % - Regelung für den PKW erfasst oder wurde daneben noch Arbeitslohn bezogen?
Als Problem sehe ich das Insolvenzgeld an. Dieses unterliegt gem. § 32 b Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a EStG grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt. Somit hat es Auswirkungen im Rahmen des Steuersatzes. In den überwiegenden Fällen ist damit auch eine Steuernachzahlung verbunden. Es sind aber auch zahlreiche Konstellationen denkbar, in denen sich eine Nachzahlung vermeiden lässt. Allerdings kann ohne die entsprechenden Werte keine fundierte Einschätzung abgebeben werden, da viele Faktoren einzubeziehen sind (Grundfreibetrag, Veranlagungsart, Verluste aus den Vorjahren, etc.).
Die Antwort findet man in § 149 Absatz 1 Satz 2 AO: "Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird."
Das Finanzamt hat die Steuern nach § 85 Absatz 1 AO nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. Falls sich durch die Abgabe der Steuererklärung in 2023 ein Sachverhalt ergibt, der sich auch auf 2022 auswirkt, wird das Finanzamt zur Abgabe der Steuererklärung auffordern. Das Ermessen des Finanzamts dürfte in diesem Fall auf null reduziert sein. Falls der Aufforderung nicht nachgekommen wird, erlässt das Finanzamt aufgrund der vorliegenden Tatsachen einen "Schätzbescheid". Dieser ist mit der Bekanntgabe grundsätzlich wirksam, § 122, § 124 AO d.h. er ist zu befolgen. Sollte er rechtswidrig sein (z.B. unter Verletzung der Festsetzungsfrist, der festgesetzten Steuer, etc.), bitte unbedingt innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen.
Aus meiner beruflichen Erfahrung kann ich berichten, dass das Finanzamt durchaus Steuererklärungen für frühere Jahre angefordert hat.
Mit einigen Ratschlägen hier bin ich überhaupt nicht einverstanden. Ich erkläre es einmal kurz:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen gem. § 15 Abs. 1 S.1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Absatz 2 EStG dann vor, wenn man folgende Voraussetzungen erfüllt: selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht, Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (das sind die 4 positiven Merkmale), es darf sich nicht um Land-und Forstwirtschaft oder selbständige Arbeit handeln (das sind die beiden gesetzlichen Negativabgrenzungen). Lt. BFH darf jedoch auch keine reine Vermögensverwaltung gegeben sein. Dies liegt in Deinem Fall jedoch vor, auch wenn Du täglich tradest. Folglich liegt kein Gewerbebetrieb vor. Für einen Gewerbebetrieb müssten zusätzliche Faktoren hinzutreten, z.B. Handel mit Aktien für Fremde.
Die bereits angesprochene verbindliche Auskunft ist mit Vorsicht zu genießen. Zum einen kann sie entsprechend des Gegenstandswerts zu Gebühren führen, zum anderen muss sie exakt formuliert werden, sonst ist das Finanzamt nicht an die Auskunft gebunden. Für einen Laien ist die Schilderung jedoch eher kompliziert. Deine Aktiengewinne versteuerst Du, soweit es sich um Aktien handelt, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden, gem. § 20 Abs. 2 S.1 Nr. 1 EStG, also liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, die der Kapitalertragsteuer unterliegen und grundsätzlich mit dieser abgegolten ist.
Solltest Du zu mind. 1 % an den Kapitalgesellschaften beteiligt sein (wovon ich nicht ausgehe), gilt § 20 EStG nicht, denn dann wäre § 17 EStG einschlägig und es würden tatsächlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Wie gesagt, hierbei müsstest Du innerhalb der letzten 5 Jahre zu mindestens 1 % am Kapital beteiligt sein.
Zu Deiner Frage über Kryptowährung ist auszuführen, dass diese in der Regel den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG unterliegen, sofern zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Bei einer Haltedauer von mehr als 1 Jahr sind die Gewinne hier steuerfrei.
Sofern die 900 Euro eine Gegenleistung für eine Leistung sind, die Du erbringst, könnten bei Selbständigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen oder auch sonstige Einkünfte bei gelegentlichen Tätigkeiten (im EStR gibt es dazu einen Katalog von Beispielen, z.B. gelegentliche Vermittlungen). Sofern es eine Vergütung für die Arbeitskraft im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ist, liegen grundsätzlich ebenfalls Einkünfte vor und zwar aus nichtselbständiger Arbeit, es sei denn es handelt sich um einen Minijob. Zusätzlich wird im Fall der Schwarzarbeit auch der Zoll tätig.
Handelt es sich um eine Schenkung, dann könnte § 30 ErbStG einschlägig sein und die Schenkung müsste angezeigt werden. Als Kind der Eltern erhält man von jedem Elternteil grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro, beim Freund sind es nur 20.000 Euro, die im Fall von 900 Euro monatlich schnell überschritten wären. Also vorsichtig sein.
Im Strafprozess kommt es darauf an. Gelegentlich tagt das Gericht dort unter Ausschluss der Öffentlichkeit, gerade wenn Minderjährige betroffen sind. Am Strafprozess sind in der Regel der Richter, der Staatsanwalt, der Verteidiger des Angeklagten und der Angeklagte selbst "beteiligt". Die Fragen werden hauptsächlich vom Richter gestellt. Strafprozesse laufen unspektakulärer ab als die Richtershows, die man sich so im Fernsehen ansieht.
Ohne Vorbereitung würde ich eine Zeugenaussage nicht machen. Man sollte sich vorher schon Gedanken machen, was man sagt. Nicht, dass das dann im Widerspruch steht, was man bei der Polizei zu Protokoll gegeben hat. Mein Rat wäre jedoch, auf alle Fälle wahrheitsgemäß zu antworten.
Gewinne aus Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährung fallen unter die sonstigen Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 S.1 Nr. 2 EStG. Beträgt der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als 1 Jahr, sind die Gewinne sogar steuerfrei.
Sollte die Veräußerung innerhalb eines Jahres erfolgen, dann ist der Gewinn in der Einkommensteuererklärung anzugeben, da grundsätzlich eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erfolgt. Der Minijob unterliegt ja grundsätzlich nicht den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gem. § 19 EStG, d.h. er fällt unter keine Einkunftsart. Sollten zu den 3.000 Euro Gewinn keine zusätzlichen Einkünfte anfallen, wäre die Steuer aufgrund des Grundfreibetrags 0 Euro. Es besteht lediglich die Erklärungspflicht in der Einkommensteuererklärung.
Ich weiß nicht, ob sich die Frage schon erledigt hat, aber ich beantworte sie trotzdem.
Der laufende Gewinn kann im geschilderten Fall zulässigerweise gem. § 4 Abs. 3 EStG, also durch EÜR ermittelt werden, da weder Buchführungspflicht nach § 238 HGB noch nach § 141 AO vorliegt.
Gem. R 4.5 Abs. 6 S.1 EStR ist im Augenblick der Betriebsveräußerung/Betriebsaufgabe von der EÜR zum Betriebsvermögensvergleich (Bilanz) überzugehen. Hierbei ist eine Überleitungsrechnung notwendig, siehe Anlage zu R 4.6 EStR. Der Überleitungsgewinn bzw. -verlust ist laufender Gewinn bzw. Verlust.
Der Veräußerungsgewinn bzw. -verlust (in diesem Fall Aufgabegewinn, - verlust) ermittelt sich dann am Ende gem. § 16 Absatz 2 i. V. m. § 16 Absatz 3 S.6 und 7 EStG und unterliegt ggf. gem. § 16 Abs. 4 EStG einem Freibetrag.
Letztlich setzen sich die Einkünfte zusammen aus: laufender Gewinn + Überleitungsgewinn + Aufgabegewinn