Hallo,
ich wüsste gern, ob nur einseitig geschliffene Butterfly Messer vom Besitzverbot (nicht Führungsverbot) ausgenommen sind.
Die Google-Recherche hat ergeben, für Butterflys gibt es nur eine Ausnahme: Klingenlänge <40mm und maximal 10mm breit.
Das allerdings widerspricht dem, was ich dachte zu wissen, nämlich, dass nur EINSEITIG geschliffene Butterflyklingen (bei max. 12cm Klingenlänge) NICHT unter das Besitzverbot fallen.
Ich hatte vor Jahren (~2010) mal ein solches (einseitig geschliffen, <12cm) aus Griechenland mitgebracht und damals recherchiert, ob das verboten ist, oder nicht und hatte dann rausgefunden, dass besagte Ausnahme gilt. Auch nach einer Hausdurchsuchung 2016, (wegen einer anderen Sache, damals wurde wegen einer geringen Menge (!) Cannabis ein Durchsuchungsbeschluss ausgestellt, aber das nur am Rande), das Messer wurde gefunden und zunächst natürlich beanstandet, durfte ich das Messer ohne Weiteres behalten, nachdem ich die Beamten auf die nur einseitig geschliffene Klinge hingewiesen hatte.
Gestern habe ich bei einem Messerhersteller angefragt bezüglich Ersatzteilen für ebenjenes Messer und bekam die Antwort, man könne mir nicht weiterhelfen, da Balisongs in Deutschland generell und sogar der Handel mit Ersatzteilen verboten sind. Also habe ich noch mal Google gefragt und jetzt finde ich tatsächlich nichts, was auch nur darauf hindeutet, dass nur einseitig geschliffene Butterflys vom Verbot ausgenommen sind. Es gibt nur die Ausnahme für kleine Klingen (Länge<4cm; Breite<1cm) und wenn ich alles richtig verstanden habe, gilt das seit 2003.
Also, warum hatte ich 2010 etwas über Ausnahmen für einseitig geschliffene Butterflys herausgefunden, was 2016 bei einer Hausdurchsuchung von Polizeibeamten bestätigt wurde, wenn seit 2003 das selbe Waffengesetz im Bezug auf Butterflys gilt, das keine solche Ausnahme vorsieht?