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Wertvolles Paket nicht erhalten, kann ich angezeigt werden?

Hallo!

Ich habe online einen Artikel bestellt, welcher einen 4 stelligen wert hat, in der Sendeverfolgung wurde klar angegeben, dass paket nur persönlich und mit Ausweis entgegen genommen werden darf! Leider musste ich an diesem Tag arbeiten und hoffte darauf, dass der Paketdienst erst am Nachmittag das Paket zustellt!

Ich bekam dann gegen Mittag die Mail, dass das Paket zugestellt wurde! Als ich nach hause kam, fand ich werder Paket, noch einen Beleg, dass das Paket in einer Filiale abholbereit wäre!

Ich meldete dies sofort der Firma, bei der ich die Bestellung getätigt habe! Ich bekam sofort den Betrag zurück erstattet und dachte, dass alles geklärt ist!

Dies war im Juni, letzte Woche kam dann ein Anruf vom Fahrer des paket Dienstes, dieser gab mir nochmals zu verstehen dass er das Paket geliefert habe.

Einen Tag später bekam ich einen Anruf des Paket Unternehmens, dieser sagte mir ebenfalls, dass das Paket abgegeben wurde und das gps des Paketes an meiner Adresse getrackt wurde. Allerdings wurde in der gesamten Nachbarschaft kein Paket für mich abgegeben und auch ich habe nie ein Paket entgegenkommen bzw haben sie auch keine Unterschrift von mir!

Der Paketdienst "droht" nun dass das ganze angezeigt wird! Auch wenn ich niemals ein Paket erhalten habe, habe ich nun ein mulmiges Gefühl, dass ich angezeigt werde bzw irgendwann die Polizei mit einem Durchsuchungsbefehl vor der Tür steht....

Kann mir jemand sagen ob ich dafür haftbar gemacht werden kann bzw wie nun der weitere Verlauf sein wird!?

Besten Dank, ich hab schon komplettes Kopf Kino im Moment!

Versand, Recht, Paket

Einspruch einlegen per Email?

Gutentag. Ich habe per email Einspruch zu einem bußgeld Bescheid eingelegt und würde nun gern wissen wer im recht liegt. Folgendes wurde geschrieben:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Hiermit lege ich Einspruch gegen den Bußgeldbescheid mit dem Aktenzeichen X ein.

Mit freundlichen Grüßen

Antwort des Amtsgerichts:

Sehr geehrter Herr X,

der Einspruch per Mail ist unzulässig. Beachten Sie hierzu bitte die Rechtsbehelfsbelehrung auf der Rückseite Ihres Bußgeldbescheides.

Mit freundlichen Grüßen

Meine Antwort:

Sehr geehrte Frau X,

Da sie mir ihr beweisbild auf diese email gesandt haben ist eindeutig zu erkennen dass dies meine email Adresse ist.

§ 67 OWiG bestimmt, dass der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, zu erheben ist.

Dem Gebot der schriftlichen Einspruchseinlegung i.S.d. § 67 OWiG ist auch dann Genüge getan, wenn der Einspruch per E-Mail übermittelt wird. Auch bei einer E-Mail kann die Verwaltungsbehörde erkennen, welche Erklärung abgegeben wird und von wem diese herrührt.

Das Argument, dass eine E-Mail auch Missbrauchsmöglichkeiten eröffnet, die Identität des Erklärenden erschlichen oder missbräuchlich genutzt werden könne und E-Mail-Adressen sehr oft nicht den Klarnamen enthalten, kann nicht überzeugen. Die besonderen technischen Risiken eines Kommunikationsmittels dürfen nicht generell dem Bürger angelastet werden. Das Risiko, dass die als Erklärender ausgewiesene Person in Wahrheit überhaupt keine Erklärung abgegeben hat, mithin ein Missbrauch durch einen Dritten vorliegt, besteht unabhängig von der Übermittlungsform. Die Nutzung einer Fantasie-E-Mail-Adresse führt auch zu keiner anderen Bewertung, denn nicht der Absender, sondern der Erklärende muss aus der Erklärung ersichtlich sein. Das Übermittlungsrisiko sowie das Risiko von Missverständnissen fallen dem Betroffenen, wie auch bei den anderen Übersendungsarten, anheim.(Verfleichsfall:LG Mosbach, Beschluss vom 30.08.2018, Az. 1 Qs 22/18)

Wie bereits in der letzten email übermittelt , lege ich Einspruch gegen ihren Bußgeldbescheid ein.

Mit freundlichen Grüßen, X

Antwort des Amtsgerichts:

Sehr geehrter Herr X,

wie Ihnen bereits mitgeteilt wurde ist der Einspruch per Mail unzulässig.

Gegen den Bußgeldbescheid von 25.08.2020 haben Sie per eMail vom

07.09.2020 Einspruch eingelegt. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung ist ein

Einspruch per eMail nicht zulässig.

Sie können den Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist schriftlich

(auch per Fax), telefonisch oder zur Niederschrift einlegen.

Rein vorsorglich möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ein unzulässiger

Einspruch kostenpflichtig verworfen werden muss.

Die Stadt X stellt zur Zeit keinen Zugang für elektronisch

signierte oder für verschlüsselte elektronische Dokumente bereit.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bitte verzichtet auf nutzlose Kommentare, ich möchte wissen wer im recht ist mehr nicht.

Recht, Amtsgericht

Ausbildungsgeld vom Kind anrechnung auf Bedarfsgemeinschaft?

HI Wir sind 3 Personen und bilden nach SGB 2 eine Bedarfsgemeinschaft 1.Person bekommt Lohn 1500 Euro Brutto Monatlich.

Die andere Person ist dezeit Arbeitssuchend.

Unser Kind beginnt nun ab 1.9.2020 eine Ausbildung . Das Ausbildungsgeld beträgt 247 Euro Moantlich + Fahrgeld 74 Euro auch Monatlich..Kindergeld erhalten wir auch Monatlich 204 Euro das wird angerechnet.

Wir Wohnen zur Miete die beträgt Monatlich 450 Euro Warm.

Die Einkünfte haben bisher nicht ganz ausgereicht wir erhielten noch aufstockende Leistungen so das die Miete vom Jobcenter übernommen wurde.

Da unser Kind nun eine Ausbildung anfängt haben wir natürlich rechtzeitig eine Veränderungsmitteilung ausgefüllt.. Im darrauf folgenden Schreiben vom jobcenter wird nun mitgeteilt dass auf Grund der Gewährung von Ausbildungsgeld vom Kind der Leistungsanspruch sich verringert wird.

Die Höhe ist nicht mehr ausreichend um unsere kompletten Unterkunfstkosten weiterzuleiten.

Das bedeuet das wir ein Teil der Miete selbst an den Vermieter zahlen müssen.

Die jeweilige Differenz der nachzuzahlenden Unterkunftskosten ist auf dem Berechnungsbogen ersichtlich. Der Berechnungsbogen ist sehr komplex aufgebaut

Frage...Ist es richtig dass das Ausbildungsgeld und die Fahrkosten vom Kind komplett auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden..

Vielleicht können Sie uns auch sagen ob der Bescheid mit unseren oben angeführten Einkünften richtig berechnet wurde, kann man das so pauschal sagen ?

Recht, ALG II, SGB II, Ausbildung und Studium, Wirtschaft und Finanzen, Beruf und Büro

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