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Boris Pistorius will Ende August einen Gesetzentwurf für den neuen Wehrdienst ins Kabinett einbringen. | Ist das Gesetz verfassungsrechtlich tragbar?

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Neuer Wehrdienst: Wohin es gehen könnte

Die globale Sicherheitslage wird immer kritischer - die Bundeswehr muss deutlich wachsen.

Das Ressort von Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) rechnet beim neuen Wehrdienst ab 2031 mit bis zu 40.000 Rekruten pro Jahr. Wie das ZDF aus Kreisen des Verteidigungsministeriums erfuhr, sollen ab 2028 auch alle 18-jährigen Männer zu einer Musterung verpflichtet werden - auch wenn sie sich nicht für den freiwilligen Wehrdienst entscheiden.

Pistorius will Ende August seinen Gesetzentwurf für den sogenannten neuen Wehrdienst ins Kabinett einbringen. Er sieht vor, dass ab dem kommenden Jahr an alle jungen Männer und Frauen ein Fragebogen versandt wird. Männer müssen ihn ausfüllen, für Frauen ist das freiwillig. Dabei soll das Interesse am Dienst in der Bundeswehr abgefragt werden. Geeignete Kandidaten werden dann zur Musterung eingeladen.

Diese soll ab 2028 aber für alle 18-jährigen Männer verpflichtend werden, auch wenn sie kein Interesse am Wehrdienst bekundet haben. Ziel ist den Angaben zufolge, ein "Lagebild" über die gesundheitliche Eignung. Denn im Spannungs- oder Verteidigungsfall würde die 2011 ausgesetzte Wehrpflicht nach aktueller Rechtslage automatisch wieder in Kraft treten.

Ziel der Pläne von Pistorius ist es, Vorgaben der Nato für den Konfliktfall zu erfüllen. Diese sehen einen Bedarf von etwa 460.000 deutschen Soldaten vor. Derzeit gibt es nur gut 182.000 Soldaten bei der Bundeswehr sowie gut 49.000 aktive Reservisten. Pistorius strebt nun mindestens 260.000 Soldaten an sowie eine Gesamtzahl von 200.000 Reservisten.

Quelle: ZDF

(Der übermäßig dargestellte Genderwahn wurde entfernt, da es die Aussagen verfälschte.)

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Wie lässt sich dieses geplante Vorhaben mit dem Gleichbehandlungssatz vereinbaren?

Artikel 3 des Grundgesetzes sieht eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen vor.

Ein Gesetzentwurf vorzuschlagen, der verfassungswidrig ist, wäre wenig hilfreich.

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Ausführungen dazu von Frau Prof. Kathrin Groh (Professorin für Öffentliches Recht an der Universität der Bundeswehr München. Zu ihren Forschungsgebieten gehört unter anderem das nationale Militärrecht), verkürzt dargestellt, Original über den Link am Ende.

Der EuGH erklärte sich in Sachen nationaler Organisationsformen von Streitkräften für unzuständig. Das BVerwG fand zumindest tragfähige, weil gewichtige Gründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung: Da Frauen typischerweise im familiären Bereich stärkeren Belastungen ausgesetzt werden als Männer, ist auch ihre völlige Herausnahme aus jeglichen Dienstverpflichtungen in Friedenszeiten gerechtfertigt. Dieser binäre Blick des Grundgesetzes auf die Wehrpflicht verstößt nicht gegen die Menschenwürde und produziert auch bereits deswegen kein verfassungswidriges Verfassungsrecht, weil es verfassungswidriges Verfassungsrecht jenseits des Art. 79 Abs. 3 GG nicht gibt. Art. 12a Abs. 1 GG und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GG stehen auf derselben Normenstufe. Die Wehrpflicht allein für Männer ist eine verfassungsrechtliche Bereichsausnahme zu den besonderen Gleichheitssätzen. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Frauen zum Dienst mit der Waffe verpflichten zu wollen, setzt folglich eine Verfassungsänderung voraus. Teile der Literatur halten den Gesetzgeber bereits heute aus Art. 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GG für verpflichtet, auch Frauen verfassungsrechtlich zum Wehrdienst heranzuziehen. Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ist eine unmittelbare Differenzierung zwischen Frauen und Männern nämlich nur zulässig, wenn damit Probleme gelöst werden sollen, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftauchen. Hier werden biologische Unterschiede zwischen den Geschlechtern adressiert, die im Hinblick auf den Dienst mit der Waffe natürlich nicht vorliegen. Eine Wehrpflicht, die ausschließlich Männer trifft, verstieße also gegen den besonderen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, wenn sie nicht durch Art. 12a Abs. 4 S. 2 GG auf derselben Rechtsebene verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Zugleich würde sich eine solche Wehrpflicht auch für Frauen aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG mit dem Gleichbehandlungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG beißen, der verlangt, dass faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden sollen. Solche Nachteile liegen mit dem gender care gap, dem gender pay gap und auch dem gender pension gap vor, die – je nach Dauer und Ausgestaltung einer Wehrpflicht – sogar noch vertieft statt beseitigt würden. Eine genderneutrale Wehrpflicht auf Verfassungsebene würde allerdings als Ausnahme zum Gleichbehandlungsauftrag zulässig sein. Ob das gesellschaftspolitisch klug und durchsetzbar wäre, steht auf einem anderen Blatt, obwohl sich nach einer ersten Umfrage in Deutschland – anders als in Österreich – Zweidrittel der befragten Frauen für eine Wehrpflicht aussprechen, die auch sie trifft.

Quelle: Verfassungsblog, Frau Prof. Kathrin Groh

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Bundeswehr, Deutschland, Politik, Regierung, Recht, Grundgesetz, Verfassungsrecht, Militärdienst, Boris Pistorius

Ich bin 19 Jahre alt und überlege, der Fremdenlegion beizutreten.? #Fremdenlegion #Militär #Armee #Legion Etrangere?

Ich bin 19 Jahre alt und überlege, der Fremdenlegion beizutreten.

Seit meiner Kindheit wusste ich, dass ich niemals einer normalen Arbeit nachgehen kann oder werde. Ich wuchs in einem schwierigen Viertel in der Schweiz auf, unter herausfordernden Verhältnissen. Schon früh rutschte ich auf die schiefe Bahn ab und beging verschiedene Delikte.

Meine Jugend im Alter zwischen 14 und 17 war geprägt von Erziehungsanstalten und Gefängnisaufenthalten. Deshalb konnte ich meinen Schulabschluss nicht machen, und als ich später wieder draußen war, hatte ich kaum Chancen auf einen regulären Job.

Ich vermisste die Disziplin, die mir im Gefängnis und in den Anstalten auferlegt wurde – sie gaben mir ein Gefühl von Ordnung, Sinn und Richtung. Als ich draußen war, wollte ich mein Leben ändern. Doch die Zeit hinter Gittern hat sich tief in mein Denken eingebrannt. Ich konnte alleine keinen geregelten Weg finden. Ich brauche Disziplin, Führung und eine Aufgabe – nur dann funktioniere ich.

Ich strebe nach Herausforderungen. Also fing ich an, Kampfsport zu betreiben. Das gab mir erstmals wieder eine Richtung im Leben. Allerdings musste ich mich erneut der Illegalität zuwenden, um das finanzieren zu können.

Heute halte mich nichts mehr in meinem Heimatland. Ich sehe keine echte Zukunft, außer erneut auf die schiefe Bahn zu geraten. Ich suche nach einem Sinn in meinem Leben – nach einem echten Neuanfang.

Ich weiß, dass die Fremdenlegion kein Zuckerschlecken ist. Ich habe großen Respekt vor dem, was mich dort erwarten würde. Männer, die dort dienten, sagen, dass man es mit nichts anderem vergleichen kann. Aber ich bin jung, formbar – und bereit, mich durch die Legion neu formen zu lassen.

Ich bin mir bewusst, dass es für Schweizer Staatsbürger nicht erlaubt ist, unter fremder Flagge zu dienen. Ich würde die Schweiz hinter mir lassen und dürfte vielleicht nie mehr zurückkehren. Aber das ist für mich in Ordnung. Ich will alles hinter mir lassen, um diese eine echte Chance auf einen Neuanfang zu ergreifen.

Ich möchte wissen, ob das die richtigen Gedanken oder Voraussetzungen sind, um sich bei der Fremdenlegion zu melden – oder ob ich mir etwas vormache oder etwas falsch einschätze.

Ich freue mich über jede ehrliche Antwort. Vielen Dank.

Freitag, 18. Juli 2025 – Zürich

Fremdenlegion, Militär, Militärdienst

Wehrpflicht neu denken: Kämpfen die deutschen mit Körperkraft oder mit Klarheit?

In einer zunehmend instabilen geopolitischen Lage wird in Deutschland verstärkt über die Zukunft der Bundeswehr diskutiert. Neben einer deutlichen Aufstockung des Verteidigungshaushalts – teilweise ist von bis zu 5 % die Rede – rückt auch die Frage einer möglichen Wiedereinführung der Wehr- oder Dienstpflicht wieder in den Fokus politischer Debatten.

Dabei geht es nicht nur um Personalstärke, sondern auch um die gesellschaftliche Verankerung von Sicherheitsvorsorge in Zeiten wachsender Herausforderungen. In diesem Kontext stellt sich eine grundsätzliche Frage, die bislang kaum diskutiert wird:

Wenn es zu einer Wiedereinführung einer Wehrpflicht kommt – sollte sie weiterhin bereits mit 18 Jahren beginnen, oder wäre ein späterer Zeitpunkt – etwa im Alter von 21 bis 25 Jahren – sinnvoller?

Wehrdienst mit 18 Jahren

Vorteile:

Lässt sich gut in die Zeit zwischen Schule und Ausbildung/Studium einfügen

Junge Menschen sind körperlich leistungsfähig und belastbar

Frühzeitige Vermittlung von Disziplin, Teamgeist und Verantwortung

Geringere private und berufliche Verpflichtungen

Nachteile:

Geistige und emotionale Reife oft noch nicht vollständig ausgebildet

Kann Lebensplanung (Studium, Ausbildung) früh unterbrechen oder erschweren

Höheres Risiko von Überforderung oder Fehlentscheidungen unter Zwang

Geringere Fähigkeit zur reflektierten Verantwortungsübernahme

Wehrdienst mit 21–25 Jahren

Vorteile:

Reiferes Urteilsvermögen und gefestigtere Persönlichkeit

Besserer Umgang mit Verantwortung und komplexen Situationen

Bereits vorhandene fachliche oder berufliche Qualifikationen nutzbar

Weniger anfällig für Manipulation oder Gruppendruck

Nachteile:

Schwieriger in bestehende berufliche oder familiäre Lebensläufe einzubetten

Möglicher Karrierebruch oder Verlust beruflicher Dynamik

Eventuell weniger körperliche Belastbarkeit als mit 18

Höhere Opportunitätskosten für Staat und Individuum

Mit 18 59%
Kompromissmodell 35%
Mit 21–25 6%
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