Carport – die meistgelesenen Beiträge

Carport mit Gründach oder nicht (GRZ / BauNVO 1977)?

Hallo allerseits,

sind Architekten oder Fachanwälte Baurecht zugegen? ;)

Ich möchte ein zweites carport auf meinem Grundstück im Hamburger Norden errichten. Letztes Jahr habe ich die Stadt Hamburg mal formlos angefragt, und das Bauamt meinte. Natürlich muss ein Gründach, ohne geht heute unter keinen Umständen.

Hier die Rahmenbedinungen: Haus Bj 1980 - damals galt die BauNVO von 1977 -- demnach gilt ist die GRZ nur auf das Haus bezogen, Nebenanlagen zählen nicht dazu.

Nach der aktuelle Bau NVO von 2017  darf die GRZ überschritten werden, wenn ausgleichsmassnahmen getroffen werden (welche gilt denn für bestandimmobilien)? —> das ist m.E. nach die Hauptfrage…)

lt B-Plan von annodazumal wohnen wir hier in einem kleinsiedlungsgebiet, GRZ 0,2.

Grundstücksgrösse: 500 qm

Haus Grundfläche: 95

bestehender carport, Zufahrt, Terrasse : 60qm

Das Haus alleine passt, GRZ kleiner 0,2

mit den bestehenden Anlagen sind wir jetzt schon über 0,3

neuer Carport : 20qm

in wikipedia steht: https://de.wikipedia.org/wiki/Baunutzungsverordnung

Soweit keine Übergangsvorschriften greifen, beziehen sich Festsetzungen in Bauleitplänen immer auf die am ersten Tag der öffentlichen Auslegung des Bauleitplans (FlächennutzungsplanBebauungsplan) nach § 3 Abs. 2 BauGB geltende Fassung der Baunutzungsverordnung. Das bedeutet, dass es sich nicht um „dynamische Verweise“ im Sinne einer Festsetzung gemäß der jeweils geltenden Fassung handelt; vielmehr sind Festsetzungen in Bauleitplänen so zu verstehen, dass sie den entsprechenden Inhalt der jeweils geltenden Baunutzungsverordnung insoweit übernehmen. Wird beispielsweise für ein Gebiet in einem Bebauungsplan im Jahr 1966 als Art der baulichen Nutzung ein „Kerngebiet“ festgesetzt, so bestimmt sich auch heute noch die zulässige Nutzung in diesem Gebiet nach den Bestimmungen der BauNVO 1962.

—> das würde für mich bedeuten, dass der carport / überdachte Stellplatz nicht anzurechnen ist, und daher wir kein Gründach bauen müssen. 

bauen, Recht, Architekt, Carport, Wirtschaft und Finanzen

Nachbar betritt unseren Carport, um uns anzuzeigen

Hallo, wir haben seit einiger Zeit ein sehr getrübtes Verhältnis zu unserem Nachbarn, was allerdings nun einen neuen Tiefpunkt erreicht hat. Gestern war jemand von der Gemeinde bei uns, weil der Nachbar unser umzäuntes Grundstück betreten hat und in unseren (offenen) Carport gegangen ist. Dort hat er Fotos von gelagerten Holzresten gemacht und uns bei der Gemeinde angezeigt, weil wir giftige Stoffe in unserem Kachelofen verbrennen würden. Er hat uns auch schon bei mehreren Gelegenheiten mit Gewalt gedroht. Auf der anderen Seite betreten unsere Kinder öfters sein Grundstück, um sich einen Fußball zu holen, der über den Zaun geflogen ist. Pikanterweise ist das der Schwager meiner Frau, deren Eltern bei uns im Haus wohnen. Hier meine Fragen: 1.) Erfüllt die Tatsache, dass er unseren Carport betreten hat, schon den Tatbestand des Hausfriedensbruch? Er hat zwar (noch) kein Hausverbot bei uns, aber jedem müsste klar sein, dass wir keinen Zutritt gewähren, damit wir angezeigt werden. Als Beweis dient sein Schreiben an die Gemeinde, was wir zwar nicht haben, diese aber wahrscheinlich an die Polizei abgegebn müsste? 2.) Kann er im Gegenzug z.B. den Kindern Zutritt zu seinem Grundstück verwehren? 3.) Kann / sollte man im Haus- bzw. Grundstücksverbot erteilen, zumal ja auch seine Schwiegereltern bei uns im Haus wohnen?

Danke für Ihre / Eure Tipps.

Carport, Hausfriedensbruch, Nachbarn

darf Miete für Carportstellplatz rückwirkend in Rechnung gestellt werden?

Hallo

Kurz zum Sachverhalt: Ich wohne in einem 4 Parteien-Haus zur Miete. Meine Vermieterin gehören 3 Wohnungen und 2 Stellplätze unter dem Carport, die 2. Vermieterin (Mutter meiner Vermieterin --- befinden sich seit Jahren im Rechtsstreit) gehört eine Wohnung und ein Carportstellplatz. Von der Mutter meiner Vermieterin sind vor kurzem die Mieter Hals über Kopf ausgezogen, nachdem es nur Ärger und Streit gab. Sie zahlen die Miete noch bis 31.12.2012. Seit November sind sie aber nun schon ausgezogen und ich nutze seitdem den Carportstellplatz. Ich muss dazu sagen, dass ich der einzigste bin, der keinen Stellplatz zur Wohnung hat und mein Auto immer auf der Straße stehen lassen muss, was auch schon mal zu einem Vandalismusschaden führte, wodurch das komplette Auto neulackiert werden musste. (1600€ Schaden) Heute (29.12.2012) habe ich einen Brief von der Mutter meiner Vermieterin im Kasten, wo folgendes drin steht:

Da Sie seit November und Dezember den Carport für ihren Wagen nutzen, können Sie ihn für eine Monatsmiete von 30€ solange anmieten, bis zu einer Neuvermietung der unteren rechten Wohnung ab 01.01.2013. Meine Bankverbindung.....

Es wurde nie irgendwas mündlich oder schriftlich besprochen, dass ich da nicht stehen dürfe oder Miete für bezahlen müsse.

Wie ist nun die Rechtslage? Gibt es irgend einen Gesetzesauszug den ich für ein Antwortschreiben verwenden kann? Habe bisher nichts zu diesem Sachverhalt finden können.

Gruß Thomas

Miete, Mietrecht, Carport, Stellplatz, rückwirkend

Wie nah darf ich einen Carport an die Grundstücks- Grenze bauen?

Da ich auf diese Frage bislang keine Antwort erhalten habe stelle ich sie hier noch einmal: Unser Bauamt hat im Rahmen einer Bauvoranfrage zuerst Folgendes zu unserer Carportplanung gesagt. Da es entlang der Grenze unseres Grundstücks verlaufen würde, an der der Gehweg entlang geht, müssten wir eigentlich 3 m Abstand von der Mitte des Gehwegs aus gemessen einhalten. Da dieser 3 m breit ist, wären es also 1,5 m von unserer Grundstücksgrenzen entfernt. Als ich stärker nachharkte, womit das begründet sei, fragte die Zuständige bei ihrem Vorgesetzten nach. Der teilte mir mit, dass ich an der Grenze bauen dürfe, da die Stadt ja keinen Ölecke haben will, was bedeuten soll, dass die Stadt nicht möchte, dass zwischen Carport und Gehweg ein Streifen entsteht, der von mir ja evtl. nicht gepflegt werden würde oder gar zu Lagerzwecken genutzt werden könnte. Egal warum mir dieses nun inzwischen im Genehmigungsfreistellungsverfahren erlaubt wurde, das Buaschild mit dem gründen Punkt ist zumindest da. Eigentlich habe ich nun aber doch noch Fragen, die aufgekommen sind. Im § 6 BauO NRW "Absatz 11.5 Öffentliche Verkehrsfläche" und "Absatz 11.8 max. Grenzbebauung" habe ich nun aber Folgendes gefunden: Absatz 11 begünstigt nunmehr auch Gebäude an der öffentlichen Verkehrsfläche, nicht mehr nur Gebäude an der Nachbargrenze. Die Beschränkung auf 9 m entlang einer Grenze bezieht sich wie bisher nur auf die Nachbargrenze. Grenzen zur öffentlichen Verkehrsfläche sind keine Nachbargrenzen. Die Länge einer Bebauung an der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche wird nicht mehr auf die maximal zulässige Grenzbebauung von 15 m angerechnet. An der Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche sind Gebäude nach Absatz 11 abstandflächenrechtlich ohne Begrenzung der Länge der Grenzbebauung begünstigt. Einschränkungen aufgrund planungsrechtlicher Bestimmungen bleiben unberührt. 1. Heißt das jetzt, dass ich außer den genehmigten 9m Carport bzgl. der max. Grenzbebauung von 15m nicht Berücksichtigung finden und ich diese noch voll für ein weiteres priviligiertes Gebäude zur Verfügung habe? 2. Heißt das, dass ich das Carport auch bspw. 12m lang bauen könnte, da es ja am Gehweg steht? 3. Was bedeutet das für die Nutzung? Könnte ich z.B. das Carport nach hinten in eine überdachte Terrasse übergehen lassen, die nicht zu den priviligierten Gebäden gehört, nur weil diese am Gehweg und nicht an einer Nachbarschaftsgrenze läge? Bei der Stadt werde ich nicht nachfragen. Warum dürfte aus der oben beschriebenen Situation her klar sein.

Hausbau, Garage, Carport, Grenze, Bebauung, Grenzabstand

Verjährung? Stadt entscheidet nach 12 Jahren über Bauantrag für Carport mit Ablehnung

Folgender Sachverhalt:

Im März 2003 wurde ein Bauantrag bei der Stadt gestellt zwecks Errichtung eines Carports (leider stand das Carport da allerdings schon). Nach mehreren Ortsbesichtigungen durch die Stadt hieß es, das Carport müsste 5 Meter nach hinten versetzt werden (dann stünde es aber genau im Vorgarten vor den Fenstern der Nachbarn, die würden sich freuen), da es laut Bauordnung zu nah an der Straße stünde (es steht aber komplett auf unserem Grundstück). Bei einer weiteren Ortsbesichtigung, unter anderem auch mit dem damaligen Bürgermeister, wurde sich darauf geeinigt, dass die Stadt sich wieder melden würde, da es sein könnte dass sich die Bauordnung ändert und das Carport erstmal stehen bleiben kann.

Seit dem haben wir nichts mehr von der Stadt gehört, 12 Jahre lang hat es niemanden gestört, niemand hat sich beschwert und es sind auch keine Unfälle geschehen (wie wohnen in einem kleinen Dorf mit wenig Durchgangsverkehr).

Gestern kam dann plötzlich und aus heiterem Himmel ein Ablehnungsbescheid gegen den Antrag aus 2003. Ist dieser Antrag nicht Verjährt, wenn sich die Stadt über 10 Jahre nicht meldet?

Außerdem liegt hier eine unmittelbare Härte vor, da unter dem Carport auch das Fahrzeug meines Schwiegervaters steht, der allerdings linksseitig eine Beinprothese hat und über 80 Jahre alt ist. Er kann nicht so weit laufen und benötigt daher das Carport um sein Auto abzustellen.

Kann mir jemand sagen, ob man sich auf die Verjährung berufen kann?

Bauantrag, Carport, Verjährung, Ablehnungsbescheid