Carport mit Gründach oder nicht (GRZ / BauNVO 1977)?

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Es ist richtig, dass im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes, der vor 1990 offen gelegen hat, ein Carport nicht zur GRZ zählt. Das hat aber nichts mit dem Gründach zu tun. Dazu könnte es eine eigene Rechtsverordnung geben (s. Initiative "Auf die Dächer - fertig - grün").

Falls der Carport außerhalb der überbaubaren Fläche errichtet werden soll, kann die Stadt die Zulassung nach §23, Absatz 5, BauNVO verweigern oder an Bedingungen knüpfen.

isserley 
Fragesteller
 21.03.2021, 07:38

Mist.
das ist nicht die Antwort, die ich haben wollte ;)

danke!

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isserley 
Fragesteller
 21.03.2021, 08:57

Hey Feldnuss, vielen Dank. - Ich will nicht mit dir diskutieren und ich muss dich auch nicht überzeugen, und ich möchte dir nicht zuviel deiner ein klauen... ;)

Welche Rechtsverordnung könnte das denn sein?

ich habe das hier von 2014 gefunden

https://www.hamburg.de/contentblob/4334618/2510ee3f7968bb09e58bf2f49837b133/data/d-drucksache-gruendachstrategie.pdf

-> das ist so ein Wunschkonzert der Senats.

-> unter 2.3.5 wird überlegt, ob es eine Gründachverordnung geben sollte. Gibt es m.W. bis heute nicht

--> unter 2.3.2 "Verbindliche Bauleitplanung – Bebauungsplan" steht:

In Bereichen, in denen stadtklimatisch die Anzahl sommerlicher Hitzetage und -nächte zunehmen wird 4), sowie in Gebieten, die mit Freiräumen unterversorgt sind, werden grundsätzlich Dachbegrünungen und Dachgärten auf geeigneten Gebäuden mit Flachdach oder flachgeneigten Dächern festgesetzt. 

-> unser B-Plan ist von 1955, da steht nix zum Thema...

die HBauO ist von 2005, und da gibt es auch nichts zum Thema gründach

http://www.landesrecht-hamburg.de/jportal/portal/page/bshaprod.psml?showdoccase=1&st=null&doc.id=jlr-BauOHA2005rahmen

-- immerhin habe ich gesehen, dass Hamburg bis zu 40% der Mehrkosten für ein Gründach übernimmt.

wenn du mir ggf ein paar Stichworte geben könntest, in welcher Rechtsverordnung ich da eine klare Aussage bekommen könnte ... ;)

Danke.

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Feldnuss  21.03.2021, 13:58
@isserley
wenn du mir ggf ein paar Stichworte geben könntest, in welcher Rechtsverordnung ich da eine klare Aussage bekommen könnte

Nein, leider nicht, da ich weit weg von Hamburg wohne und arbeite. Mir sind solche Grün- und Gestaltungssatzungen aber aus anderen Städten bekannt und der flüchtige Blick auf Hamburgs Website ließ mich Ähnliches bei Dir vermuten.

Vielleicht machst Du Dir aber zu viele Gedanken, da auf eine formlose Anfrage gerne auch juristisch unhaltbare Wunschgedanken geantwortet werden.

Ist Dein Vorhaben überhaupt genehmigungspflichtig? Liegt das Vorhaben innerhalb der überbaubaren Fläche? BPlan 1955, BauNVO 1977, hmmm - merkwürdig? Vielleicht ein bischen zu speziell für gutefrage.

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