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Datenschutzbehörde möchte, dass ich meine Kamera entferne?

Hey liebe Genossen,

Wir haben an unserem Haus eine Kamera neben dem Hauseingang installiert und penibel darauf geachtet, dass nur Teile unseres Grundstücks erfasst werden.

Vor ca. 3 Monaten bekamen wir ein Schreiben der Datenschutzbehörde in Brandenburg, welche ihre bedenken geäußert hat, zwecks vermuteter Videoüberwachung des öffentlichen Straßenlandes.

Wir haben stets auf die Schreiben geantwortet und auch Bilder zugesandt, auf denen man erkennen konnte, dass 95% des Erfassungsbereichs der Kamera unser Grundstück erfasst. Die restlichen 5% (sehr kleiner Teil der Straße, welcher höchstens die Schuhfarbe der vorbeigehenden erkennen lässt) wurde geschwärzt. Weiter haben wir bereits geschildert, dass unser Kfz in Vergangenheit gestohlen wurde, sowie dass des Nachbarn Gegenüber und die Kamera dem Zwecke der Abschreckung dienen soll. Auch wurden Fahrräder in direkter Umgebung von den Grundstücken entwendet. Dies wurde auch mit den Anzeigen / Schreiben der Staatsanwaltschaft belegt.

Heute erhielt ich allerdings ein Schreiben mit der Aufforderung die Kamera zu entfernen oder es wird ein Verwaltungsverfahren eingeleitet.

Wie ist eure Meinung dazu? Soll ich es einfach darauf ankommen lassen? Es geht vermutlich nur um die 5% öffentlicher Raum die "gefilmt" werden. Überwiegt da nicht sogar mein Interesse, aufgrund der Diebstähle etc.?

Erfassungsbereich der Kamera lässt sich nicht weiter verstellen, da ich sonst meinen Parkplatz nicht mehr im Aufnahmebereich habe.

Dann müsste rein theoretisch auch jeder hier im Wohngebiet mit einer Ring Doorbell etc. Ja darauf hingewiesen werden, dass er die Öffentlichkeit filmt?

Datenschutz, Kamera, Technik, Recht, Datenschutz-Grundverordnung, DSVGO

Polizei beschlagnahmt das Handy?

Guten Tag meine Damen und Herren,

Wir alle wurden doch schon einmal Teil einer Personenkontrolle, zumindest die meisten von uns. Meistens gehen diese Kontrollen harmlos und ohne probleme aus.

Gehen wir jedoch mal von einem ziemlich dubiosen Fall aus, Sie besitzen Btm in geringen Mengen mit sich. In diesem Fall möchte die Polizei Ihr Handy konvestieren. Da sie dort immerhin weiter Anhaltspunkte finden könnten (Jedoch wissen Sie das dort nichts zu finden ist, und es gibt tatsächlich nichts zufinden) Sie selbst kooperieren nicht, Sie sagen einfach gar nicht's zum Sachbestand. Sie bestehen drauf vorerst mit Ihrem Anwalt drüber zu sprechen.

Jetzt ist meine Frage, dürfen Polizisten die Handy's konvestieren? Ich meine wir Leben in einer Zeit in der das Handy sogut wie alle wichtigen Datein einer Person beinhalten einschließlich Passwörter für, Foren, Social Media und gehen wir mal ganz hart in die Thematik, die Kontoverbindungen sowie das Passwort für's Online Banking stehen ebenfalls drin. Das sind sehr sehr intime Daten die für niemanden zugänglich seinen sollten, und niemand hat das Recht auf diese Daten einzulesen außer Sie selbst natürlich.

Wie läuft sowas für gewöhnlich ab? Wenn die Polizei das Handy beschlagnahmt dann werden sie sicherlich diese Daten einschauen, das verstößt doch sowas von gegen unsere Privatsphäre.

Datenschutz, Recht, Privatsphäre, Polizeikontrolle, Betäubungsmittelgesetz

Wo ist der Fehler?

Ich mache den Test jetzt mehrmals und komme nicht weiter undzwar was das KDG schützt?

A) Personal Daten

B) Sensible Finanzdaten des Bistums/der Kirchengemeinde

C) Einzelangaben einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person

D) Angaben über die Anzahl der Katholiken pro Person

Ich habe erst A gesagt und danach B) gesagt aber beides ist falsch bitte kann mir jemand helfen ich komm da nicht klar. Ich verzweifle.bitte leute

Es können auch mehrere Antworten richtig sein

Ich habe mich informiert und ich finde das im Internet :

Das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) regelt den Datenschutz in kirchlichen Angelegenheiten für den Bereich der römisch-katholischen Kirche in Deutschland. ... Dementsprechend soll das KDG den Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung für den Bereich der römisch-katholischen Kirche in Deutschland herstellen.

In § 6 KDG werden zahlreiche Rechtsgrundlagen aufgezählt, die eine Datenverarbeitung rechtfertigen können. Rechtmäßig ist die Datenverarbeitung z.B. wenn das KDG oder eine andere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift die Verarbeitung erlaubt oder anordnet oder die betroffene Person in die Verarbeitung einwilligt.

Aber irgendwie weiß ich immer noch nicht was die Antwort ist, bitte wer kann mir helfen

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Datenschutz, Religion, Lernen, Schule, Jesus, Deutschland, katholisch

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