Parkverbot – die neusten Beiträge

Falschparker nicht abgeschleppt?

Heute wurde bei uns mal wieder der Müll geleert und wegen einem Falschparker kam die Müllabfuhr nicht weiter voran.
Es kam dann auch wie es kommen musste und ein RTW kam ebenfalls und kam dann am Müllfahrzeug nicht vorbei und musste einen Umweg fahren.
Man hat also auch sofort das Ordnungsamt angerufen, was dann auch nach einiger Zeit kam.
In der Zwischenzeit wurde ein anderes Fahrzeug umgestellt wodurch die Müllabfuhr durch fahren konnte.
Der Falschparker bekam dann vom Ordnungsamt auch seinen Strafzettel. Abgeschleppt wurde allerdings nicht. Dabei war es klar ersichtlich, das größere Fahrzeuge wie Müllabfuhr oder auch Feuerwehr nicht mehr durchkommen.

Da frage ich mich, wieso da dann nicht sofort abgeschleppt wird.

Das selbe übrigens am Ende des Ramadans in einer anderen Straße. Da ist komplettes Parkverbot und es wurde alles zugeparkt. Auch da wäre keine Feuerwehr mehr durch gekommen und ein bißchen weiter wäre auch der RTW nicht mehr durchgekommen aufgrund der Enge der Straße. Bürgersteige werden dort auch regelmäßig zugeparkt nur um nicht zu weit zur Moschee laufen zu müssen.

Selbst die gegenüberliegenden Feuerwehrausfahrt wurde schon zugeparkt. Da wurde dann allerdings abgeschleppt.

Auch da kann ich es beim besten Willen nicht verstehen, wieso man solche Fahrzeuge nicht sofort abschleppt. Woran liegt das?

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Teilweise vor abgesenktem Bordstein geparkt – ist das wirklich verboten??

Hallo zusammen,

ich hätte gerne eine rechtlich fundierte Einschätzung zu folgender Situation:

Ich habe am Straßenrand geparkt, direkt neben einem Gehweg. Der Großteil meines Autos stand vor einem normal hohen Bordstein, also nicht auf dem Gehweg und nicht vor einer Einfahrt.

Allerdings stand mein hinteres Rad leicht im Bereich eines abgesenkten Bordsteins. Dieser abgesenkte Bereich befindet sich vor einer Hecke, dort ist weder eine Einfahrt noch ein Tor – lediglich Mülltonnen stehen dort manchmal zur Abholung.

Mir ist bewusst, dass das Parken neben einem abgesenkten Bordstein verboten ist. Ein Anwohner kam ziemlich aufgebracht auf mich zu und meinte, das sei verboten, und fragte mich sogar, ob ich überhaupt einen Führerschein hätte.

Ich habe ihm erklärt, dass das Parken dort nicht verboten ist, weil ich keine Einfahrt blockiere und niemand behindert wird. Mein Auto stand auch nicht komplett vor dem abgesenkten Bordstein.

Gilt das Parkverbot aus § 12 StVO wirklich schon, wenn nur ein kleiner Teil des Fahrzeugs im Bereich eines abgesenkten Bordsteins steht – selbst wenn es keine Einfahrt ist?

Oder war das Parken in meinem Fall noch in Ordnung?

Ich bin kein Jurist und kenne mich mit dem ganzen rechtlichen Zeug auch nicht gut aus – deshalb geht meine Frage an Leute, die sich damit auskennen (idealerweise Juristen oder erfahrene Verkehrsteilnehmer):

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Absolutes Halteverbot auf gesamter Anwohnerstraße möglich?

Guten Abend,

am Ende zweier kleiner Nebenstraßen, die von unserer ringförmigen reinen Anwohnerstraße mittig abzweigen, soll eine neue Brücke über einen Bach errichtet werden und ein alte Brücke abgebrochen werden.

Die Baufirma teilt dazu folgende Passage in einer "Anliegerinformation" mit.

"Durch diese Baumaßnahmen kommt es im Bereich der Ringstraße zu Verkehrseinschränkungen. Diese bedeuten ein absolutes Halteverbot im gesamten Bereich Ringstraße (ebenfalls Richtung Haardt). Des weiteren ist mit Baustellenverkehr durch Baugeräte und größere LKW zu rechnen."

Laut StVO ADAC Zitat: "Beim absoluten Halteverbot ist das Halten generell verboten. (Quelle ADAC https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/halteverbot/)

Wir haben an der genannten Ringstraße zwei Tore zu einer Hofeinfahrt und einer Garageneinfahrt. Beide Tore müssen täglich manuell zum Einfahren und Ausfahren geöffnet werden. Das bedeutet, dass bei der Ankunft mit einem PKW kurz auf der Straße gehalten werden muss, um das jeweilige Tor zu öffnen bzw. gegebenenfalls auf der Straße kurz zum Schließen gehalten werden muss.

Gleiches gilt auch für täglich bei uns abholende und anliefernde Paketdienste sowie natürlich die Post.

Außerdem laden wir seit 2019 auf der Straße mit einer eigens installierten Ladevorrichtung mehrmals in der Woche nachts ein E-Auto.

Wie oben erwähnt, ist dies alles jedoch bei einem absoluten Halteverbot verboten.

Die Straße ist auf Höhe unseres Grundstücks minimal 6,70m breit, weshalb selbst bei einseitigem Parken jegliche LKW Durchfahrt gewährleistet wäre. Für die Baustelle gibt es außerdem eine zweite Zufahrt, da es sich wie der Name sagt um eine Ringstraße handelt.

Ist ein solcher Erlass des dauerhaften absoluten Halteverbotes auf dem "gesamten Bereich Ringstraße" unter diesen Bedingungen verhältnismäßig?

Welche Möglichkeiten sieht der Gesetzgeber vor, unter diesen Bedingungen straffrei in unser verschlossenes Grundstück einzufahren oder nachts wenn nicht gebaut wird unser E-Auto zu laden.

Vielen Dank für Ihre Antworten im Voraus.

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18to LKW in einem allgemeinem Wohngebiet parken?

Hallo

Bei uns ist ein allgemeines Wohngebiet, wo ein Nachbar regelmäßig seit 6 Jahren mit seinem 18to LKW auf der Straße parkt.

Ich habe dies nun schon mehrfach angezeigt und von der Stadt folgende Antwort erhalten.

Sehr geehrte Damen und Herren,

es war die Frage hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einstufung einer klassifizierten Straße in der Siedlungsfläche (Wohnbebauung) und die damit verbundene Einstufung dieser Straße (Frankfurter Straße) zu klären.

Anlass waren Verwarnungsverfahren nach der Straßenverkehrsordnung bezüglich Abstellen von Fahrzeugen größer als 7,5 Tonnen auf der Straße „Frankfurter Straße“ innerhalb der Ortslage Hohenzell (Kreisstraße 946).

Die Abteilung Regionalplanung des Regierungspräsidiums Darmstadt als zuständige Planungsbehörde für die Stadt Schlüchtern hat sich zu dieser Frage zurückgemeldet. Über den Inhalt der Rückmeldung teilen wir Ihnen folgendes mit:

Es muss hierbei der dienende Faktor der Straße berücksichtigt werden. Dient die Straße (hier Frankfurter Straße, K 946) einzig der Erschließung der anliegenden Grundstücke, so ist sie der dortigen Gebietskategorie (Wohnbaufläche) zuzuordnen.

Dient die Straße überörtlichen Zwecken, dann zählt sich nicht zur Gebietskategorie.

Da die Kreisstraße eine überörtliche Straße ist dient sie nicht ausschließlich der Erschließung der Grundstücke und nimmt somit nicht die dortige Gebietskategorie ein. Die Darstellung im Flächennutzungsplan (gelb für die Straße, rot für die Wohnbaufläche) ist somit richtig. Die Straßenfläche muss somit nicht rot (als Wohnbaufläche) dargestellt sein.

Aus Sicht der Straßenverkehrsbehörde findet der Tatbestand (TBNR 112396) ,“Sie parkten Ihr Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t regelmäßig in einem besonderen Gebiet, obwohl dies für diese Zeit verboten war.“ folglich keine Anwendung im Bereich des besagten Straßenteils. Aufgrund der fehlenden tatbestandlichen Voraussetzungen entfällt die Verfolgung von Verwarnungsverfahren nach vorgenannter Tatbestandsnummer.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

Die Verfahrensbeteiligten erhalten die E-Mail zur Kenntnisnahme in Bcc.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Luftkurort Schlüchtern

Ich bin sehr erstaunt das auf einer Kreisstrasse parken mit über 7,5 to erlaubt sein soll und somit der Charakter eines Wohngebietes ausgehebelt werden kann.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Breuer

Parkverbot, Straßenverkehrsordnung

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