Absolutes Halteverbot auf gesamter Anwohnerstraße möglich?
Guten Abend,
am Ende zweier kleiner Nebenstraßen, die von unserer ringförmigen reinen Anwohnerstraße mittig abzweigen, soll eine neue Brücke über einen Bach errichtet werden und ein alte Brücke abgebrochen werden.
Die Baufirma teilt dazu folgende Passage in einer "Anliegerinformation" mit.
"Durch diese Baumaßnahmen kommt es im Bereich der Ringstraße zu Verkehrseinschränkungen. Diese bedeuten ein absolutes Halteverbot im gesamten Bereich Ringstraße (ebenfalls Richtung Haardt). Des weiteren ist mit Baustellenverkehr durch Baugeräte und größere LKW zu rechnen."
Laut StVO ADAC Zitat: "Beim absoluten Halteverbot ist das Halten generell verboten. (Quelle ADAC https://www.adac.de/verkehr/recht/verkehrsvorschriften-deutschland/halteverbot/)
Wir haben an der genannten Ringstraße zwei Tore zu einer Hofeinfahrt und einer Garageneinfahrt. Beide Tore müssen täglich manuell zum Einfahren und Ausfahren geöffnet werden. Das bedeutet, dass bei der Ankunft mit einem PKW kurz auf der Straße gehalten werden muss, um das jeweilige Tor zu öffnen bzw. gegebenenfalls auf der Straße kurz zum Schließen gehalten werden muss.
Gleiches gilt auch für täglich bei uns abholende und anliefernde Paketdienste sowie natürlich die Post.
Außerdem laden wir seit 2019 auf der Straße mit einer eigens installierten Ladevorrichtung mehrmals in der Woche nachts ein E-Auto.
Wie oben erwähnt, ist dies alles jedoch bei einem absoluten Halteverbot verboten.
Die Straße ist auf Höhe unseres Grundstücks minimal 6,70m breit, weshalb selbst bei einseitigem Parken jegliche LKW Durchfahrt gewährleistet wäre. Für die Baustelle gibt es außerdem eine zweite Zufahrt, da es sich wie der Name sagt um eine Ringstraße handelt.
Ist ein solcher Erlass des dauerhaften absoluten Halteverbotes auf dem "gesamten Bereich Ringstraße" unter diesen Bedingungen verhältnismäßig?
Welche Möglichkeiten sieht der Gesetzgeber vor, unter diesen Bedingungen straffrei in unser verschlossenes Grundstück einzufahren oder nachts wenn nicht gebaut wird unser E-Auto zu laden.
Vielen Dank für Ihre Antworten im Voraus.
3 Antworten
Das Öffnen des Tores ist m. E. kein Halten i.S.d. StVO, sondern unvermeidbares ("verkehrsbedingtes") Warten und fällt damit m. E. nicht unter das aus den Zeichen 286 /290.1 StVO resultierende Halteverbot.
Post und Paketdienste werden sich um eine entsprechende Ausnahmegenehmigung bemühen oder außerhalb der Baustelle halten müssen.
Außerdem laden wir seit 2019 auf der Straße mit einer eigens installierten Ladevorrichtung mehrmals in der Woche nachts ein E-Auto.
Ohne Ausnahmegenehmigung wäre auch das unzulässig.
Ich würde vorschlagen, die Bedenken der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorzutragen, die auch die Einrichtung der Halteverbotszone genehmigt hat.
Laut StVO bedeutet absolutes Halteverbot jegliches Anhalten.
Alleine das ist schon falsch. "Anhalten" und "Halten" ist nicht das Gleiche.
Danke lieber SuperKuhnibert4. Leider hilft der Unterschied zwischen Halten und Anhalten im Sachverhalt nicht weiter.
Was ist denn sonst noch an meiner Schilderung falsch, wenn Sie schreiben "Alleine das ist schon falsch", wenn wir einfach "Anhalten" durch "Halten" ersetzen?
Besser noch wäre eine hilfreiche Expertise zum Thema.
Vielen Dank dafür im Voraus.
Eine verkehrsbedingte Fahrtunterbrechung ist kein Halten. Zum Beispiel an Ampeln oder wenn man Vorfahrt gewähren muss oder an einem Hindernis warten muss. Das gillt zum Beispiel auch für Schranken und Tore, die erst geöffnet werden müssen.
Lieferdienste liefern regelmäßig auch in Halkteverbotszonen aus. Entweder haben die entsprechende Ausnahmegenehigungen oder müssen außerhalb Parken.
Bei der Ladesäule ist es natürlich dumm. Da hat die Gemeinde nicht aufgepasst. Ohne absolut zwingende Gründe können die nicht so einfach stillgelegt werden, was ein Halteverbot ja bedeuten würde. Dagegen würde ich vorgehen.