Die vom potentiellen Dienstherrn erwartete Vorbildfunktion in Bezug auf
ein regelkonformes Wohlverhalten ist von Ihnen im geforderten Maß nicht
zu erwarten, was zum derzeitigen Stand an Ihrer charakterlichen Eignung
für den Polizeiberuf begründet zweifeln lässt. Der Vorfall ereignete sich
circa ein halbes Jahr vor Ihrer Bewerbung. Die Zeit zwischen der
Verfehlung und der geplanten Einstellung ist im Verhältnis zur Schwere
der Tat zu sehen. Zum angestrebten Einstellungszeitpunkt in den
Polizeivollzugsdienst würden die Vorfälle weniger als 2 Jahre
zurückliegen. Dies ist eine zu kurze Zeit für einen Reifeprozess, der eine
positive Charakterentwicklung annehmen lassen würde. Dass bei Ihnen
eine hinreichende Kompensation stattgefunden hat, die bis zum
potentiellen Einstellungstermin zu einer nachhaltigen
Verantwortungsübernahme führt, ist fortwährend zweifelhaft bzw. kann
zum jetzigen Zeitpunkt nicht positiv prognostiziert werden.
Ergänzend weise ich auf Folgendes hin: Zweifel an der charakterlichen
Eignung können auch aus einem Ermittlungsverfahren abgeleitet werden.
Die Behörde ist allerdings an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft
bzw. des Gerichts nicht gebunden. Eine strafrechtliche Verurteilung ist
folglich nicht erforderlich, vgl. OVG NRW Beschluss vom 16.12.2021- 6 B
1461/21.
b)
Dabei weise ich darauf hin, dass bei Vorliegen mehrerer Verfehlungen,
jede für sich betrachtet zu Zweifeln an Ihrer charakterlichen Eignung führt.
c)
Vorliegend habe ich mein Ermessen fehlerfrei und im Einklang mit der
geltenden Rechtslage ausgeübt.
Ich bitte um Ihr Verständnis für diese Entscheidung, bedanke mich für das
dem Polizeiberuf entgegengebrachte Interesse und wünsche Ihnen für
den weiteren Lebensweg alles Gute.