Gesetz über die Nutzung und Überprüfung von Fahrrädern (Fahrradnutzungs- und -überprüfungsgesetz – FNG)
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung der Nutzung, Klassifizierung und Überprüfung von Fahrrädern sowie die Einführung bestimmter Nutzungsbeschränkungen und Pflichten zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit.
§ 2 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für alle Fahrräder und Fahrradanhänger, die im öffentlichen Verkehrsraum der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden.
§ 3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Begriff:
1. Fahrrad: Ein Fahrzeug mit zwei Rädern, das ausschließlich durch menschliche Muskelkraft mittels Pedalen oder Kurbeln angetrieben wird, ggf. mit elektrischer Unterstützung bis zu 25 km/h.
2. Fahrradanhänger: Ein nicht motorisiertes Fahrzeug, das zum Transport von Personen oder Gütern an ein Fahrrad angehängt wird.
3. Trittfrequenz: Die Anzahl der Pedalumdrehungen pro Minute durch den Fahrer.
4. Zulässiges Gesamtgewicht: Das maximal erlaubte Gewicht eines Fahrrads einschließlich Fahrer, Beladung und ggf. Anhänger, wie es vom Hersteller oder einer zuständigen Behörde festgelegt wurde.
Abschnitt 2 – Vorschriften zur Nutzung von Fahrrädern
§ 4 Zulässiges Fahrergewicht
(1) Das zulässige Gewicht für den Fahrer darf nicht überschritten werden.
(2) Ein Verstoß gegen Absatz 1 stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld geahndet.
§ 5 Erlaubnispflicht für den Betrieb mit Anhängern
Das Führen von Fahrrädern mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 20 kg überschreitet, ist nur Personen gestattet, die im Besitz einer amtlich anerkannten Fahrerlaubnis für Fahrräder gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes sind.
§ 6 Klassifizierung von Fahrrädern
(1) Fahrräder werden nach der Anzahl ihrer Gänge wie folgt klassifiziert:
a) Fahrräder mit bis zu 3 Gängen: Stadtrad,
b) Fahrräder mit 4 bis 10 Gängen: Schnellrad,
c) Fahrräder mit mehr als 10 Gängen: Rennrad.
(2) Fahrräder mit bis zu 7 Gängen, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bei einer Trittfrequenz von 60 U/min im höchsten Gang 25 km/h nicht überschreitet, gelten als Bergrad, unabhängig von der unter Absatz 1 genannten Klassifizierung.
§ 7 Kennzeichnungspflicht für leistungsstarke Fahrräder
Fahrräder der Kategorien „Schnellrad“ oder „Rennrad“, die bei einer Trittfrequenz von 60 U/min im höchsten Gang eine Geschwindigkeit von mehr als 45 km/h erreichen, unterliegen der Kennzeichenpflicht gemäß den Bestimmungen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).
Abschnitt 3 – Überprüfungspflichten
§ 8 Regelmäßige technische Überprüfung (ÜFB)
(1) Fahrräder im Sinne dieses Gesetzes sind jährlich einer technischen Überprüfung im Rahmen der „Überprüfung von zweirädigen Fortbewegungsmitteln“ (ÜFB) zu unterziehen.
(2) Die Überprüfung erfolgt durch hierfür amtlich anerkannte Stellen.
(3) Nach erfolgreicher Prüfung ist am Fahrrad eine Prüfplakette gut sichtbar anzubringen.
(4) Die Nichtdurchführung der Überprüfung oder das Fehlen einer gültigen Plakette kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
§ 9 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Meine Meinung: Also ich denke, dass das maximal übertrieben ist. FAHRRADFÜHRERSCHEIN!? also das gibt's nur in Deutschland