Fahrradfahrer dürfen, auch bei einem vorhandenden benutzungspflichtigen Radweg, diesen verlassen, um abzubiegen, solange der Radweg nicht in die gleiche Richtung führt.
Sprich: trotz Fahrradspur darf der Fahrradfahrer zum Linksabbiegen auf die mittlere (Auto-)Spur fahren.
Jetzt ist bei mir eine Stelle mit einer in jede Fahrtrichtung zweispurigen Straße und Fahrradspuren jeweils. Rundherum sind kleine Einbahnstraßen.
Jetzt ist meine Frage:
Es geht gegenüber eine kleine Einbahnstraße rein, die einem gegebenfalls einen Umweg erspart. Dazwischen ist eine Verkehrsinsel für Fußgänger, man kann also nicht direkt links in die Straße einbiegen.
Es spricht aber normal nichts gegen einen U-Turn, also: keine durchgezogene Linie, kein Schild, was einem das verbietet. Die Frage die ich mir da stelle: darf man als Fahrradfahrer an der Stelle auf die linke Spur fahren, für einen U-Turn, weil das "Abbiegen" ist, oder wäre das Wenden und dann dürfte der Radfahrer es nicht?
(ich habe das bisher nämlich immer mal wieder einfach gemacht, frage mich aber gerade, ob ich dafür eigentlich Bußgelder kassieren könnte).
Ich weiß, Detailfuchserfrage, aber vielleicht hat jemand dazu eine StVO-Stelle?