Ist die Benutzungspflicht eines gemeinsamen Geh-und Radweges für Fahrräder aufgehoben, wenn dieser den Mindestanforderungen absolut nicht entspricht?

Ein gemeinsamer Geh- und Radweg (benutzungspflichtig) soll laut einer Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) mindestens 2,5 innerorts breit sein, das unterschreitet meine Stadt sowieso schon regelmäßig.

Eine Benutzungspflicht wird aufgehoben, auch trotz Schild, wenn die Benutzung unzumutbar ist oder gefährdend.

Es gibt eine Stelle, die ich hin und wieder fahren muss. Die ist von Hauswand zu Straße unter 1,5m (ich werde die demnächst mal messen) - ist ein gemeinsamer Geh- und Radweg - mit Benutzungsplicht - die Stelle etwa 50m lang. Jetzt ist an einer Stelle, trotz der ohnehin schon zu schmalen Bahn auch noch eine Stelle, an der rechts erst so zwei Feuerwehr-Wasserstellen an der Seite stehen (dadurch wird das ganze natürlich nochmal deutlich enger - vermutlich auf unter 1,2m auch das werde ich messen) und 1,5m bis 2m danach ist links ein ungefähr 30cm im Weg platzierter Ampelpfahl mit Fußgängerampel - wodurch auch da noch mal eine Engstelle auf dem ohnehin viel zu engen Weg ist.

Ist da die Benutzungsplicht trotz Schild wegen Unzumutbarkeit aufgehoben, sodass ich die Wahl hätte, auf der Straße zu fahren, oder muss ich da fahren und mich mit der Stadt darüber anfangen zu streiten, dass das gefährlich, scheiße und entgegen der Vorschrift ist?

Wie ist das rechtlich: muss ich mich an rechtswidrige Schilder trotzdem halten, oder darf ich die ignorieren?

Polizei, Mountainbike, Recht, Jura, Radsport, Radweg, Rennrad, Straßenverkehrsordnung, Gehweg

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