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Unverhältnismäßige Corona Maßnahmen.

Schon zu Beginn der Corona Maßnahmen mahnte Armin Laschet seine eigene Partei, man bewege sich ganz schnell im Bereich der Freiheitsberaubung. Und tatsächlich wurden einige Maßnahmen von den Gerichten gekippt. So erkannten die Gerichte, daß Schuhgeschäfte nicht auf unbestimmte Zeit geschlossen bleiben können. Als die Landesregierung von Baden-Württemberg als vorbeugende Maßnahme auch geimpften mit ganztägiger Ausgangssperre drohte, machten die Gerichte schon vorab klar, das gehe entschieden zu weit. Einsicht Fehlanzeige, stattdessen will man das Infektionsschutzgesetz so ändern, daß dagegen nicht mehr geklagt werden darf.

Bei der Bundesnotbremse forderte Herr Kretschmann immer härtere Beschränkungen, die er als bittere Medizin die sein muß verharmloste, während seine Kollegen weiter nördlich schon die bestehenden Maßnahmen der Bundesnotbremse gegenüber ihren Gerichten nicht mehr rechtfertigen konnten.

Bei welchen Corona Maßnahmen habt ihr Hoffnung, daß sie beim nächsten Lockdown von den Gerichten umgehend wieder gekippt werden?

Ganztägige Ausgangssperre. 60%
Anderes. 20%
Geplante Schließung von Drogeriemärkten. 20%
Nächtliche Ausgangssperre. 0%
Sperrung von Spielplätzen. 0%
Schließung von Schuhgeschäften. 0%
Schließung von Friseursalons. 0%
Verteilverbot von Reklame. 0%
Sperrung von Naherholungsgebieten. 0%
Verbot von Sankt Martins Umzügen. 0%
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Nachdenkenswert oder Makulatur?

Persönliche Eindrücke in der „Nachlese“, nach dem Lesen aller bisherigen Antworten,

Es ist schon beeindruckend, mit welcher energiegeladenen, oft unkontrollierten verbalen Gewalt, in Fragen des GLAUBENS, hier aufeinander losgegangen wird.

Ein chaotisches Schlachtfeld, faktisch aktuell unbeweisbarer Argumente im Pro und Kontra….

und dies im Namen ( in der jeweiligen Muttersprache) des EINZIGEN Gottes ….zum Fremdschämen.

Thora, Bibel und Koran, entstanden und wurden belebt, in der aufgezählten zeitlichen Reihenfolge.

Und Vieles ist gemeinsam….haben doch die JÜNGEReren bestehendes Bewährtes (aber auch Bewehrtes) übernommen.

Alles wird jetzt wie Geschütze gegeneinander GERICHTET (im doppelten Sinn des Wortes), um sich gegenseitig niederzumachen, im Run um den wahren Glauben.

Dass die GlaubWÜRDIGkeit hierbei krepiert, besonders die EIGENE, bleibt weitgehend unberücksichtigt.

Unbedacht auch die Tatsache, dass es atmende Menschen waren und sind, die sich subjektiv „berufen“ fühlten/fühlen, und etliche ihrer menschlichen Fehler und Unzulänglichkeiten unkontrolliert in deren Texte mit einflossen….incl. persönlicher Eitelkeiten.

Religionen und weltliche Politik , von Menschen gemacht, scheinen diesbezüglich sehr ähnlich….aber.mit einem kleinen Unterschied…….die politischen Statements haben eine kürzere Verfallzeit und die Gläubigen dürfen mitbestimmen über Aktualisierungen.( zugegebenermaßen zu oft auch ein Irrglaube) in Wahlen.

Dass sich jüngere Religion in ihrem Kampf um eine Monopolstellung, moderner und damit publizistisch aber auch im Alltäglichem, wirkungsvollerer“ Mittel bedienen (können) ist unbenommen.

Fanatismus hin bis zum Terror….militärisches Know-how abgeschaut von selbst ernannten Größten Führern aller Zeiten….Namen zu nennen ist wohl unnötig…

Muss dies sein ? Nein ! aber es geschieht hier und draußen.

In dem Sinne bleiben wir gesund…an Leib, Kopf und Seele.

Ach ja…..Ich bin KEIN Atheist ….Glauben kann ein belebendes Elixier sein….in Maßen ….sonst wird es toxisch.

Islam, Tod, Gewalt, Ewiges Leben, Gerichte, Gott, Jesus Christus, Justiz, lügen, Meinungsbildung, Meinungsfreiheit, Mohammed, Bevormundung, Meinungsverschiedenheit

Es behauptet einer in eimem anderen forum das hetze durch geschützt ist begründet es so Achtung viel Text wie ist deine Meinung zur seiner Begründung?

https://de.quora.com/Warum-haben-die-Links-Gr%C3%BCnen-Woken-an-der-Macht-das-Compact-Magazin-verboten-ist-Meinungs-Freiheit-nichts-mehr-wert

Es geht konkret um das Compact Verbot ect

Das Bundesverfassungsgericht vertritt in ständiger Rechtsprechung eine völlig andere Aufassung als sie davon, was vom Grundrecht der Meinungsfreiheit alles gedeckt ist. zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 - "Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die subjektive Beziehung des Einzelnen zum Inhalt seiner Aussage geprägt (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>). Für sie ist das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Insofern lassen sie sich auch nicht als wahr oder unwahr erweisen. Sie genießen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf ankommt, ob die Äußerung begründet oder grundlos, emotional oder rational ist, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>). Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, NJW 2001, S. 2069 <2070> und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 <909>)." "Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 GG zu."

Zum Umsturzplan:

zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12 - - 1 BvR 670/13 - - 1 BvR 57/14 -

"Selbst die Verbreitung verfassungsfeindlicher Ideen oder bestimmter politischer Auffassungen überschreitet als solche nicht die Grenze der freien politischen Auseinandersetzung (vgl. BVerfGE 5, 85 <141>)."

Somit sind solche Aussagen vom Grundrecht der Presse- und der Meinungsfreiheit gedeckt.

Gerichte, Meinungsfreiheit, Begründung

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