Ich habe am 17.11.2021 einen Gebrauchtwagen gekauft, den ich am 09.12.2021 mit neuem TÜV endlich abholen konnte.
Unter dem Auto war von Anfang an ständig ein sich vergrößernder Ölfleck überall da, wo ich das Auto abstellte. Ich ließ im Februar 2022 einen Ölwechsel mit Erneuerung aller Filter machen und die Werkstatt beanstandete einen verölten Motorraum. Auch ruckelte das Auto ab und zu sporadisch beim Beschleunigen und es war zeitweise keine Leistung vorhanden, dann lief es wieder wie gewohnt.
Der Gebrauchtwagenhändler wurde davon in Kenntnis gesetzt und ich bekam einen Termin zur Nachbesserung in seiner Werkstatt. Dort verblieb mein Auto für eine Woche, es wurden einige Teile getauscht und ich konnte das Auto wieder abholen. Allerdings waren der Fehler und die Ölundichtigkeit noch vorhanden.
Dann fuhren wir eine längere Strecke auf der Autobahn und hier fing das Auto auch sporadisch an zu ruckeln und einige Male, wenn ich zum Überholen ausscherte, war die Leistung weg und der Motor bremste dadurch stark ab, so dass die nachfolgenden Fahrzeuge gefährlich dicht auffuhren, da ja in diesem Fall kein Bremslicht warnen konnte.
Nach Beendigung der Reise kontaktierte ich den Gebrauchtwagenhändler erneut und bekam für nächste Woche einen Termin zur erneuten Nachbesserung. Meine Frage ist nun, wie oft kann/ darf/ muss der Händler nachbessern und was sind meine Rechte bei erfolgloser Nachbesserung? Die Mängel traten gleich nach dem Kauf auf und wurden innerhalb des ersten Halbjahres nach Kauf gemeldet. Die zweite Nachbesserung fällt aber in das zweite Halbjahr nach Kauf, es sind aber noch die gleichen unbehobenen Mängel vorhanden.
Verlängert sich dadurch der Zeitraum, in dem der Händler in der Beweispflicht ist, wenn die Mängel nicht beseitigt wurden? Ich hoffe, hier eine hilfreiche Antwort bzw. Beratung zu erhalten.