Darf ich ein E9-Gehalt beziehen, wenn ich mein Bachelor-Zeugnis noch nicht habe?

Ich trete am 1.8. eine Teilzeit-Stelle im öffentlichen Dienst an, für die ich nach Tarifvertrag in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert wurde. Bei der Bewerbung habe ich angegeben, dass ich mein Bachelorstudium dann abgeschlossen haben werde und im Personalbogen, den ich vor ein paar Wochen schon ausfüllen musste, bei Abschluss "Bachelor" angekreuzt mit dem Vermerkt, dass das Zeugnis noch aussteht. Nun habe ich folgendes Problem: Wegen Corona hat sich zunächst die Abgabe der Bachelor-Arbeit verzögert, anschließend auch die Korrekturzeit, da die Arbeit bei der Professorin untergegangen ist und ich das Ergebnis statt nach 4-6 Wochen erst nach 11 Wochen bekommen habe. Die offizielle Schreiben mit der Note der Bachelorarbeit habe ich nun diese Woche bekommen. Wegen der Urlaubszeit/Semesterferien kann es nun allerdings noch dauern, bis die letzten Formblätter ausgestellt sind und ich das Zeugnis vom Prüfungsamt erhalten habe. Im Prinzip bin ich aber fertig mit dem Bachelor und weiß nun ja auch, dass ich final bestanden habe (ein Kolloquium gibt es bei uns nicht). Von meinem Arbeitgeber hat bisher niemand nach dem Zeugnis gefragt. Ich weiß aber nicht, ob ich jetzt überhaupt schon das E9-Gehalt beziehen darf und ob ich das im Personalamt vorher melden muss.

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Zustimmung zur Veränderung einer Stellenbeschreibung, Weisungsrecht, Arbeitsrecht

Hallo zusammen ...

Der Fall:

Der Arbeitgeber ist eine Hilfsorganisation mit Tarifvertrag in Anlehnung an den AVR. Die Stellenbeschreibung ist per Definition Anlage des Arbeitsvertrages. Ein Mitarbeiter erhält nun eine geänderte Stellenbeschreibung die ohne seine Mitwirkung und ohne Rücksprache mit ihm geändert wurde. Im Unterschriftenfeld der neuen Stellenbeschreibung steht "zur Kenntnis genommen". Falls er nicht unterschreibt, wird ihm die neue Stellenbschreibung unter Zeugen überreicht. Der hinzugefügte neue Part der Stellenbeschreibung betrifft die Vertretung einer anderen völlig fremden Abteilung, für diese besteht keine Ausbildung und Einweisung sowie kein Zugriff auf Arbeitsmittel und Dateien.

Der Arbeitgeber beruft sich ein sein Weisungsrecht und die Gewerbeordnung.

Meine konkreten Fragen bzw. eigenen Ansichten zu dem Fall:

Ist eine Stellenbeschreibung nicht ein WESENTLICHER Bestandteil des Arbeitsvertrages dem ich per Unterschrift zugestimmt habe?

Kann ein wesentlicher Bestandteil eines Vertrages - auch wenn es eine Anlage ist - nur zur Kenntnis gegeben werden?

Oder bedarf es hier nicht eigentlich einer Änderungskündigung?

Muss der Arbeitgeber nicht nachweislich dafür sorgen, dass neu definierte Aufgabe auch erfüllt werden können?

Kann der Mitarbeiter die Aufnahme der neu zugewiesenen Tätigkeiten verweigern, wenn ihm hierzu die Unterweisung und Mittel fehlen?

Besten Dank schon einmal an alle antwortenden und engagierten Arbeitsrechtler!

Gruß, Galsan

Arbeitsrecht, AVR, Tarifvertrag, Stellenbeschreibung
Recht auf gleiche EG wie Kollegen? (TV-V)?

Hallo zusammen, 

ich habe einige Fragen bzgl. der Eingruppierung im TV-V. 

Hierfür hole ich ein wenig aus, damit der Sachverhalt gut zu verstehen ist und man weiß, worum es geht. 

Ich habe vor einigen Monaten mein Ingenieursstudium abgeschlossen (Master of Science) und habe fließend eine Stelle bei einem Betrieb gefunden, in welchem der TV-V gilt. 

Mir wurde zu Beginn eine Entgeltstufe angeboten, welche deutlich unter meinen Erwartungen lag. Da ich aber mehr als nur 12 Gehälter erhalte, habe ich darin einen Kompromiss gesehen, da inkl. der Zusatzleistungen meine Gehaltsvorstellungen in etwa getroffen wurden.

Ich arbeite in einem Team von drei jungen Ingenieuren, die anderen zwei besitzen einen B.Sc., was ich allerdings nicht als negativen Punkt auffasse, da ich unglaublich viel von den beiden lerne. Auch privat verstehen wir drei uns sehr gut. 

Jetzt ist der Fall eingetreten, dass ich erfahren habe, dass einer der beiden 2 Entgeltstufen über mir und meinem anderen Kollegen eingestuft ist. Unsere Stellen sind intern allerdings identisch, wir haben die gleichen Aufgaben und sind auch allgemein gleichwertig im Unternehmen eingestuft. 

Anfangs habe ich die Auffassung vertreten, dass ich ja noch lernen muss und nur die Theorie aus dem Studium kenne. Mittlerweile ist es allerdings so, dass ich keine richtige Einarbeitung hatte. Sprich ich habe bereits jetzt Auftragsvolumen, die gleichwertig mit den anderen beiden zu bewerten sind. 

Mein Kollege - der in der gleichen Stufe ist wie ich - und ich haben jetzt mit dem Betriebsrat ein Gespräch geführt, aus dem hervorging, dass wir eigentlich alle in der gleichen Stufe sein müssten. Sprich: Gleiches Gehalt für gleiche Arbeit. Dazu ist anzumerken, dass die EG des höher eingestuften Kollegen, eine dem akademischen Grad angemessene ist. 

Da ich aktuell noch in der Probezeit bin werde ich natürlich keine schlafenden Hunde wecken, allerdings überlege ich, dass ich nach der Probezeit das Gespräch mit meinem Vorgesetzten und der Personalabteilung suche, und eine höhere Eingruppierung verlange. Hierbei werde ich ausführen, dass mein Arbeitspensum schon jetzt dem eines eingearbeiteten Kollegen entspricht und ich bereits viele Aufgaben übernehme, die nicht meiner Gehaltsstufe entsprechen (was auch stimmt).

Sollten Sie mich fragen, welche EG ich mir vorstelle, dann würde ich ggfs. eine Stufe über der EG meines höher gestuften Kollegen, angeben, vor dem Hintergrund, dass mein akademischer Grad, über dem meiner Teammitglieder liegt. 

Noch eine Anmerkung: 

Wir sind alle sehr jung und neu im Job (ein paar Monate, etwas mehr als ein 1 Jahr, ca. 2 Jahre).

Jetzt die Frage: 

- Habe ich ein Recht darauf, auf der gleichen, wenn nicht sogar höhere EG wie mein höher gestufter Kollege zu sein?

- Auf welche Besonderheiten muss ich Rücksicht nehmen? 

- Wie sollte ich reagieren, sollte mir die höhere EG verweigert werden?

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