Angenommen, eine Zeitarbeitsfirma verlangt von den Mitarbeitern, von 8 bis 17 Uhr erreichbar zu sein, um für evtl. Einsätze abrufbar zu sein. Im Vertrag steht, dass der Mitarbeiter lediglich dazu verpflichtet sei, einmal täglich bis 16 Uhr bei der Zeitarbeitsfirma anzurufen.
Darf die Zeitarbeitsfirma dann überhaupt vom Mitarbeiter verlangen, abrufbar zu sein, praktisch den ganzen Tag?
Dies könnte bedeuten, dass während dieser Zeit ein Anruf kommt, dass der entsprechende Mitarbeiter um 16 Uhr zur Arbeit anzutreten hat, bis bspw. 0 Uhr. Oder von 12 Uhr bis 21 Uhr, usw.
Diese Bedingungen machen es dem Mitarbeiter unmöglich, seine Woche zu gestalten, was Termine etc. anbelangt.
LG
Apfelmelone