Konkrete Beispiele:
Mein 91jähriger Vater darf deshalb bis an sein Lebensende Motorrad bis 250 ccm fahren, weil er vor einem Stichtag 1954 den Autoführerschein Kl. 3 erworben hat. Da spielt es keine Rolle, dass er es gar nicht kann und infolge dessen die Verkehrssicherheit gefährdet ist. Gleiches gilt für spätere FS-Erwerbs-Jahrgänge, die 125 ccm fahren dürfen, weil sie vor einem Stichtag in 1980 den FS Kl. 3 erworben haben.
Als mein Vater in Griechenland ein Schaltmotorrad mieten wollte, konnte er mit der Schaltung nicht umgehen und sie haben ihm einen 200 ccm-Automatikroller gegeben, weil alle die Hände überm Kopf zusammen geschlagen hatten, wie er sich auf der Haupteinfallstraße so angestellt hat.
Ich musste den Motorradführerschein in der Fahrschule machen, sonst hätte ich nur 50 ccm fahren dürfen.
Ein Bekannter von mir musste, um mit dem FS Kl B (alt 3) 125 ccm fahren zu können, in die Fahrschule und die Schlüsselzahl 196 erwerben. Obwohl er das Fahren in der Fahrschule gelernt hatte, wohlgemerkt, darf er nur im Inland 125 ccm fahren, weil man das Ausland davor bewahren möchte, dass diese B196er den Verkehr dort gefährden,
wohingegen die Fälle meines ersten Absatzes selbstverständlich ins Ausland fahren dürfen. Da ist dann die Sicherheit offenkundig völlig egal.