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Soll man sexuelle Fantasie ausleben?

Hallo zusammen,

Ich M/30j habe die Fantasie, dass ich zuschaue, wie meine Freundin z.B. vor anderen Männer mastubiert und ich ihr nur zuschaue. Der Gedanke daran, dass sich andere Männer durch sie aufgeilen, erregt mich sehr. Meine Freundin ist selbst ein bisschen exhibitionistisch veranlagt und ich könnte mir Vorstellen, dass sie das auch anturnen und geniessen würde. Sie ist mit dem Thema Sexuelle Fantasien sehr offen und erzählt mir auch immer wieder von ihren Fantasien. Jedoch habe ich zweifel daran, diese Hemmschwelle zu übersteigen und dass wir dann nicht mehr normalen Partnersex geniessen können sondern in eine Art Swingerpärchen rutschen würden. Ich bin leider sehr christlich erzogen worden und das Thema Sex war für uns ein Tabu.. Ich denke mein Vater schaut sogar immernoch weg, wenn sich in einem Spielfilm zwei sich leidenschaftlich küssen oder gar Sex haben. Ich kann mich gut daran erinnern dass er sogar die Filme vorgespult hat, als man sexuelle Handlungen angedeutet sehen konnte. Ich denke ich leide immernoch daran, dass wir nicht wirklich die Message auf den Weg bekommen haben, dass Sex nichts böses ist sondern man ihn geniessen darf und auch Experimentieren darf. Nun habe ich wie eine Hemmung in mir, um wirklich offen darüber zu sprechen und meine Fantasien auszuleben. Was denkt ihr, soll ich es einfach "geschehen" lassen, die kontrolle abgeben und die Fantasie meiner Freundin gestehen und ausleben? Ich könnte mir sogar auch mal vorstellen, in einen Swingerclub mit ihr zu gehen. Wenn ich Pornos schaue, dann finde ich auch Cuckold-Filme sehr reizvoll.. Ich denke also die Veranlagung ist da, ich schäme mich halt einfach nur dafür. Ich denke auch dass ich es im Nachhinein bereuen oder Eifersüchtig reagieren würde...

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Ist das Exhibitionismusgesetz nach StGb §183 sexistisch?

Strafgesetzbuch (StGB) "§ 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.

nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder

2.

nach § 174 Absatz 3 Nummer 1 oder § 176a Absatz 1 Nummer 1

bestraft wird."

Nach Wortlaut gilt dieses Gesetz nur für Männer, was mir allerdings reichlich rechtswidrig erscheint, da laut Artikel 3 GG: "Art 3 

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

Frauen und Männer gleichbehandelt werden sollten.

Nun stelle ich mir zwei Fragen.

1.: Ist das überhaupt zulässig?

2.: Wie wird dieses Gesetz praktisch angewandt? Existiert diese Ungleichheit "nur" de jure?

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