Ein Mietvertrag wurde zwischen zwei Hauptmietern und dem Vermieter geschlossen.
Vereinbart wurde, dass die Nutzung des Mietobjekts für vier Personen vorgesehen ist und dass Änderung der Nutzung, Überlassung oder Untervermietung der Räume nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig sind.
Inzwischen wohnen im Mietobjekt bis zu acht Personen, während vier Personen offiziell im Mietobjekt gemeldet sind.
Der Vermieter erfährt, dass er nicht berechtigt sei, Auskunft darüber zu bekommen, wer genau, wann, wie lange und wie oft die anderen Personen vier sich in den vermieteten Wohnräumen aufhalten. Der Grund dafür ist, dass es nahe Familienangehörige sind, für die ein berechtigtes Interesse bestehe, in den Mieträumen zu wohnen.
Unter die nahen Familienangehörigen können sich auch deren Freund/innen mischen, sodass eine Meldepflicht eines Teils der zusätzlichen Bewohner*innen besteht. Allerdings ist die Chance gering, in diesen unklaren Verhältnissen festzustellen ob und wenn ja wie lange und häufig familienferne Personen im Mietobjekt wohnen
Zwei Nebenwirkungen der Überbelegung und Fehlnutzungen sind, dass
a) ein kleines Gäste-WC mit Dachschräge als Bad nacheisbar von vier Personen genutzt wird. Eine Verstopfung des WCs wurde soeben (kosten-)aufwendig behoben. Ob die Mieter versichert sind bzw. die Rechnung in vierstelligem Bereich zahlen können, wird in den nächsten Tagen mit den Mietern geklärt.
b) ein Zelt auf der Terrasse dauerhaft aufgebaut wurde. Der Übergang zwischen dem Haus und dem Zelt bildet eine dauerhaft ausgerollte Markise, die zum Sonnenschutz und nicht als Regendach eingesetzt werden darf. Auch hier wird in den nächsten Tagen ein Gespräch mit den Mietern geführt.
Die Fragen des Vermieters sind:
Wie kann er geltend machen, dass ihm die Überlassung der Mieträume und -Gegenstände an die Mieter mit ihren Mitbewohner*innen- oder Untermieter*innen nicht zugemutet werden kann?
Könnte er dazu fordern, dass die Raumnutzer*innen, die sich über die vier Personen hinaus im Mietobjekt aufhalten, klar definiert werden und sie ihre Nutzungszeiten genau angeben?
Wann ist die Grenze erreicht, bei der die Fehlnutzung von Räumen und Gegenständen als solche anerkannt wird, mit der die Abnutzung des Mietobjekts unverhältnismäßig stark beschleunigt ist?
Es kann jetzt schon sein, dass die beiden Hauptmieter die bis heute eingetretenen Schäden im WC und an der Markise nicht ausgleichen können.