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Eigenbedarfskündigung trotz Tauschwohnung im Mietvertrag – wie seht ihr die Erfolgschancen?

Hallo zusammen,

ich hätte gern eure Einschätzung zu folgender Situation im Zusammenhang mit einer möglichen Eigenbedarfskündigung.

In meinem Mietvertrag steht unter anderem folgende Klausel:

§ 2 Mietzeit

Das Mietverhältnis beginnt am 1. Mai 2015 und dauert zunächst fünf Jahre bis zum 30. April 2020.

Der Vermieter behält sich nach diesem Zeitraum das Recht zur ordentlichen Kündigung des Mieters vor. Sollte er die Option des Eigenbedarfes geltend machen, so erhält der Mieter die baugleiche Wohnung im 1. OG im Tausch zur Mietnutzung.

Die Kündigungsvoraussetzungen richten sich im Übrigen nach den gesetzlichen Vorschriften und den vertraglichen Absprachen.

Aktuell ist das gesamte Haus vermietet. Es handelt sich um ein Vierfamilienhaus, alle Wohnungen sind belegt. Der neue Eigentümer hat schon in die Richtung Eigenbedarf angedeutet, weil seine Mutter aus gesundheitlichen Gründen nur in die EG Wohnung einziehen kann. Habe Sie schon mal gesehen und ihr ist es auch anzusehen.

Er hat außerdem gesagt, dass der Tausch der Wohnung wie es im Mietvertrag steht nicht möglich sei, da alles vermietet ist und nicht frei ist.

Nun stellt sich für mich die Frage:

  • Wie ist diese Klausel rechtlich einzuordnen?
  • Reicht so eine Formulierung für eine wirksame Eigenbedarfskündigung aus?
  • Wie schätzt ihr allgemein die Erfolgschancen einer Eigenbedarfskündigung in so einem Fall ein – insbesondere, wenn im Haus mehrere Wohnungen vorhanden sind?
  • Spielt es eine Rolle, dass im Vertrag bereits eine „Tauschwohnung“ erwähnt wird?

Mich interessieren vor allem eure Erfahrungen und Einschätzungen, gerne auch aus juristischer Sicht.

Vielen Dank schon mal für eure Meinungen!

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Muss ein Vermieter, es dem Mieter am besten schriftlich geben, wie er lüften muss, damit kein Schimmel in der Mietwohnung ersteht?

Lüf­ten nach ex­ak­ten An­wei­sun­gen

Eine Vermieterin kam mit dem Einbau neuer Fenster ihrer Modernisierungspflicht nach und hatte vor dem LG Hamburg dennoch das Nachsehen. Es ging um Schimmelbildung und eine versäumte Aufklärung.

Für eine Hamburger Mieterin war der Einbau neuer Fenster zunächst ein Segen, denn es zog nicht mehr und auch der Lärm blieb draußen. Doch mit der Zeit wurde daraus eher ein Fluch, denn es bildete sich Schimmel. In der Wohnung der Mieterin zeigten sich an zwei Stellen dunkle Flecken. 

Ein Gutachten bestätigte den Verdacht der Vermieterin: Die Mieterin hatte falsch gelüftet und war demnach für die Folgen selbst verantwortlich. Doch so einfach lag der Fall nicht. Das LG Hamburg setzte im Jahr 2018 an, als die Vermieterin die alten Holzfenster durch moderne, dreifach isolierte Kunststofffenster austauschen ließ. 

Neue Fenster – neue Lüftungsbedingungen

Die alten Fenster hatten unbeabsichtigt für einen ständigen Luftaustausch gesorgt; die neuen Fenster schlossen hermetisch ab, kein Lüftchen drang mehr hindurch. Damit stieg die relative Luftfeuchtigkeit an und das Risiko für Schimmel wuchs enorm.  

Das Gericht stellte fest, dass die Vermieterin mit ihrer Modernisierung eine neue Situation geschaffen hatte, aus der eine neue Pflicht für sie erwachsen war. Sie hätte ihre Mieterin darüber aufklären müssen, wie sich das nötige Lüftungsverhalten nun ändere, und das sehr konkret und nachweisbar. Die Anweisung hätte beispielsweise “zweimal täglich für 10 Minuten Stoßlüften” lauten können. 

Das Gericht konnte der Mieterin keine Schuld am Schimmelbefall anlasten, obwohl ihr Lüftungsverhalten objektiv falsch für die neue Bausubstanz war. Doch ihr fehlte schlicht das Wissen um die geänderten Anforderungen. Die Verantwortung für den Schimmelbefall lag eindeutig bei der Vermieterin. Sie muss nun den Schimmel auf ihre Kosten beseitigen und die Wände wieder herstellen lassen. 

Das sollten Vermietende wissen und beachten

Der Einbau moderner, dicht schließender Fenster ist mehr als eine reine Reparatur – er ist ein Eingriff in die Bauphysik eines Gebäudes. Das zu wissen und entsprechend zu handeln, ist wichtig für Vermietende. Denn aus diesem Eingriff erwächst eine aktive Informationspflicht. Dazu müssen Vermietende zunächst selbst erkennen, welche neuen Anforderungen die Modernisierung an das Nutzerverhalten stellt. Sachkundige Hilfe, wenn nötig, erhalten sie durch einen Architekten oder den Fensterbauer. 

Im nächsten Schritt muss dieses Wissen an die Mietenden weitergegeben werden, und zwar durch konkrete, umsetzbare Anweisungen. Denn nur eine detaillierte Anleitung versetzt Mietende in die Lage, ihr Verhalten wirksam anzupassen und Schimmelbildung zu vermeiden. 

(LG Hamburg, Urteil vom 28. Februar 2025 - 316 S 35/24)

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