Wie fändet ihr diese Grundgesetzänderung?

Nein, auf keinen Fall! 👎 61%
Ja,finde die Änderung gut. 👍 37%
Alternative Meinung 3%

38 Stimmen

5 Antworten

Nein, auf keinen Fall! 👎

Das GG ist in diesem Punkt so, wie es ist, vollkommen ausreichend.

Klagen auf der Basis religiöser Überzeugungen vor regulären Gerichten sind unzulässig.

Ach, und wo soll man sonst klagen? Willst du eine Paralleljustiz etablieren?


Fgnklk  28.03.2025, 12:26

Garnicht. Das will der Fragesteller damit sagen.

Nein, auf keinen Fall! 👎

Auf gar keinen Fall!. Eine solche Änderung, wäre meiner Meinung nach absolut überflüssig, mit Gefahren verbunden, würde mehr juristische Fragestellungen aufwerfen und sie wäre am Ende eventuell sogar verfassungswidrig, auch wenn sie in der Verfassung selber verankert ist.

Die Gefahr bestünde darin, dass dann der einfache Gesetzgeber mit einer einfachen politischen Mehrheit die freie Religionsausübung mehr oder weniger beliebig einschränken könnte, wenn man ihm diese Möglichkeit durch entsprechendes Bundes- oder Landesrecht zugestehen würde. Bundes- und Landesrecht, ist als solches im Grundgesetz meistens nicht direkt erwähnt. Es heißt in aller Regel vielmehr: "durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes", was sowohl das Bundesrecht als auch das Landesrecht umfasst aber das ist mehr eine Formalität. Jedenfalls, wären dann zumindest in der Theorie auch schwerwiegende, weitergehende Einschränkungen durch eine einfache politische Mehrheit möglich.

Wenn man die freie Religionsausübung auf den häuslichen Bereich und auf Gotteshäuser beschränken würde, dann wären sämtliche öffentlichen Veranstaltungen, darunter auch die Weihnachtsmärkte, verboten. Das kann meiner Meinung nach absolut nicht richtig sein.

Jeder muss die Möglichkeit dazu haben, vor den regulären Geeichten zu klagen, wenn er sich in einem seiner Grundrechte verletzt sieht. Das gebietet das Rechtsstaatsgebot und ist unter anderem auch in Artikel 19 des Grundgesetzes so fest verankert.

Eventuell, wäre diese Änderung wie eingangs bereits erwähnt auch dann verfassungswidrig, wenn man sie in der Verfassung selber verankern würde. Das nennt man dann in juristischer Hinsicht "verfassungswidriges Verfassungsrecht", was aber eine hochkomplexe juristische Thematik ist. Es bedeutet allerdings, dass auch manche Änderungen der Verfassung gegen die Verfassung verstoßen können und somit nichtig sind. Es käme bei solchen Änderungen auch zu einer meiner Meinung nach unauflösbaren Kollision mit anderen Grundrechten. So ist im Zuge der Meinungsfreiheit garantiert, dass religiöse Institutionen aber auch Privatleute ihre Ansichten auch öffentlich verbreiten dürfen. Die Versammlungsfreiheit gewährleistet es, sich zu versammeln und dort frei über eine bestimmte Angelegenheit zu debattieren, was auch religiöse Ansichten umfasst. Man kann es auch niemandem verbieten, öffentlich ein Gebet abzuhalten oder öffentlich religiöse Symbole zu tragen, denn das, würde schon gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder auch sogenannte Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, verstoßen. Auch die Berufsfreiheit nach Artikel 12a des Grundgesetzes, könnte dadurch angetastet werden.

Mfg

Alternative Meinung

Bevor ich auf den Inhalt eingehe fällt mir schon direkt auf: Das was du forderst ist UNMÖGLICH. Die Ewigkeitsklausel (Art. 79 Abs. 3 GG) lässt eine derartige Änderung von Art. 1-20 GG nicht mal zu.


Nemesis900  18.03.2025, 19:27

Die Ewigkeitsklausel bezieht sich auf die Artikel 1 und 20 und nicht 1 bis 20. Lässt sich daher hier nicht anwenden.

Rollerfreake  19.03.2025, 14:34

Naja, so ganz falsch ist das aber auch nicht. Die sogenannte "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes besagt, dass an den in Artikel 1 und Artikel 20 des Grundgesetzes festgelegten Grundsätzen keine Veränderungen vorgenommen werden dürfen. Artikel 1 Absatz 3 GG, bindet den Gesetzgeber aber auch an die "nachfolgenden Grundrechte", sodass diese quasi indirekt auch dem Schutz der Ewigkeitsklausel unterliegen. Der Gesetzgeber, darf die nachfolgend gewährleisteten Grundrechte demnach auch nicht komplett abschaffen. Was aber möglich ist, das sind gewisse Zusätze bei diesem Grundrechten, die nachträglich prinzipiell eingeführt werden könnten. Wie weit das gehen darf, ist schwierig zu sagen aber das geht auch nicht unbegrenzt, denn es gibt auch das sogenannte "verfassungswidrige Verfassungsrecht". Mfg

peace87 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 19:25

Grundgesetzänderungen sind grade en vogue.. 1 - 20 lässt sich mit 2/3 Mehrheit auch ändern..

Familiengerd  18.03.2025, 19:44
@peace87
.. 1 - 20 lässt sich mit 2/3 Mehrheit auch ändern

Die Artikel 1 und 20 (nicht 1 - 20) dürfen in ihren Grundsätzen nicht berührt werden, auch nicht durch ansonsten für Grundgesetz Änderungen notwendige Zweidrittelmehrheiten in Bundestag und Bundesrat!

peace87 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 19:58
@Familiengerd

Art.79 Abs.3 muss davon nicht berührt werden.

Die Ausübung der Religionsfreiheit ist ja weiterhin gewährleistet. Nur wird es halt zu dem, was es sein sollte. Nämlich Privatsache.

Familiengerd  18.03.2025, 20:03
@peace87

Offensichtlich hast Du das nicht richtig verstanden.

Art.79 Abs.3 muss davon nicht berührt werden.

Wird er ja auch nicht.

Die Ausübung der Religionsfreiheit ist ja weiterhin gewährleistet.

Nach Deinen (unsinnigen, polemisch "begründeten") Vorschlägen nicht, denn sie schränken die Freiheit der Religionsausübung nach GG Art 4 massiv ein.

peace87 
Beitragsersteller
 18.03.2025, 20:12
@Familiengerd

Lass mal bei einem Gespräch bitte bleiben. Habe dir grade einen Text bei der Antwort von Newcomer geschickt.

Ja,finde die Änderung gut. 👍

Völlig Richtig 👍

Wir leben zwar in einem Säkularen Staat, doch der Einfluss der Kirche ist immer noch groß.

Man denke an die Kirchensteuer, den Religionsunterricht, die ständige Einmischung (z.b. Ehe für alle, Abtreibungsrecht usw.) oder Paragraph 218 in Bayern, welcher verpflichtend das Kreuz in Wachstuben und staatlichen Einrichtungen einführte. Ja, dies ist kein Witz, ihr habt richtig gelesen!

Besonders kritisch sehe ich dieses Vorgehen in Schulen. Frankreich macht es vor und dort ist Religion in der Schule tabu!

Natürlich ist Religionsfreiheit wichtig und auch ein Grundrecht, Verfassungsrecht und Menschenrecht. Doch man könnte die Religionsausübung auch auf private Zwecke begrenzen.

Einfach toll, diese Beiträge ❤️

LG

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung

peace87 
Beitragsersteller
 19.03.2025, 15:22

Dankeschön für deine tolle Antwort.

Wünsche dir einen schönen Tag. 😊 :)

Gungrasshopper  28.03.2025, 12:32

Der Fragesteller will doch das genaue Gegenteil: "(2a) Religiöse Ausbildung ist nur an entsprechenden Schulen, Universitäten und anderen Ausbildungsstätten gestattet."

Nein. Die Meinungsfreiheit ist unantastbar. Auch im öffentlichen Raum. Warum sollen Parteien dort Kundgebungen abhalten dürfen und Religionsgemeinschaften nicht? Das wäre gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung