ist das so rechtens?
Schlicht und einfach: Nein!
Die Frage der Entgeltzahlung für ausgefallene Arbeitstage bei Krankheit, Urlaub Feiertag ist gesetzlich geregelt:
Bei Erkrankung im Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts" Abs. 1 geregelt (wenn es keine tarifvertraglich andere Berechnungsgrundlage gibt):
Für den in § 3 Abs. 1 oder in § 3a Absatz 1 bezeichneten Zeitraum [Anmerk. von mir: gemeint ist der Zeitraum unverschuldeter Erkrankung und von Organspende] ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Diese etwas "sperrige" Formulierung besagt nichts Anderes, als dass der Arbeitnehmer in der Zeit der Erkrankung dasjenige zu erhalten hat, was er üblicherweise ohne die Erkrankung erhalten hätte.
Bei Urlaub im Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 11 "Urlaubsentgelt" Abs. 1 Satz 1
Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes.
Hier wird der Geldfaktor als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Die Anwendung des Geldfaktors wird aber der tatsächlichen, konkreten Arbeitssituation oft nicht gerecht. Deshalb hat die Rechtsprechung daneben die Anwendung des Zeitfaktors besetzt. Der berücksichtigt, wie die Arbeitssituation in der Zeit gewesen wäre, wäre der Arbeitnehmer nicht erkrankt.
Deutlich ist die Anwendung des Zeitfaktors zu erkennen bei der Regelung zur Entgeltzahlung an Feiertagen im Entgeltfortzahlungsgesetz EntgFG § 2 "Entgeltzahlung an Feiertagen" Abs. 1:
Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Konkret heißt das dann also, dass der Arbeitnehmer in der Zeit der Erkrankung, bei Urlaub und an Feiertagen das zu bekommen hat, was ihm ohne die Erkrankung, Urlaub oder Feiertag gezahlt worden wäre.
Das ist das bei der Entgeltzahlung bei diesen Anlässen zu berücksichtigende Lohn- oder Entgeltausfallprinzips!
Wenn Du also aufgrund eines Dienstplanes an den Tagen von Erkrankung, Urlaub oder Feiertag jeweils mit Überstunden eingeplant wärst, oder wenn Du üblicher-/normalerweise mit Überstunden statt nur der vertraglich vereinbarten Stunden gearbeitet hättest, dann bist Du, wenn ein Arbeitstag ausfällt, auch mit diesen Überstunden je (Arbeits-)Tag der Erkrankung, des Urlaubs, des Feiertags zu bezahlen - und nicht nur für die vereinbarten durchschnittlichen 5,5 Stunden!
Die Anwendung eines bloß rechnerischen Durchschnitts widerspricht den genannten gesetzlichen Bestimmungen.
Der Anspruch gilt im Übrigen auch für eventuelle Zuschläge (z.B. für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit, Schichtarbeit) die bei der ausgefallenen Arbeit zu zahlen gewesen wären.