Ja, das stimmt. Nicht jeder Arzt, hat mehr einen Doktortitel. Dieser ist keine Voraussetzung für die ärztliche Approbation. Viele, lassen sich heutzutage mehr Zeit für ihre Doktorarbeit oder sie schreiben überhaupt gar keine mehr.
Mfg
Ja, das stimmt. Nicht jeder Arzt, hat mehr einen Doktortitel. Dieser ist keine Voraussetzung für die ärztliche Approbation. Viele, lassen sich heutzutage mehr Zeit für ihre Doktorarbeit oder sie schreiben überhaupt gar keine mehr.
Mfg
Ja, das geht. Sanitätshelfer, darf man als Rettungssanitäter theoretisch unterrichten und mein eigener Ausbilder, meinte vor allerdings mehreren Jahren, dass man als Rettungssanitäter theoretisch betrachtet sogar auch Rettungssanitäter ausbilden dürfte. Er meinte, man darf prinzipiell bis zu der Qualifikation hin unterrichten, über die man selber verfügt. In der Praxis allerdings, ist meistens beim Sanitätshelfer Schluss. Rettungssanitäter, werden in aller Regel von Notfallsanitätern ausgebildet.
Mfg
Man hätte nichts davon und keine seriöse Firma würde das machen, weil diese sich damit selber strafbar machen würde. Das Betreten eines fremden Grundstückes ohne entsprechende Erlaubnis, stellt primär einen Hausfriedensbruch dar. Die Handlung selber, würde wahrscheinlich als Sachbeschädigung und als Nötigung gewertet werden. Eine Sachbeschädigung liegt dann vor, wenn eine Sache zerstört, beschädigt oder so verschmutzt wird, dass sich dies nicht ohne einen erheblichen Aufwand wieder beseitigen lässt. Letzteres, wäre hier gegeben. Nötigung dürfte hier vorliegen, weil die Einfahrt nicht mehr wie gewohnt benutzt werden könnte. Man müsste auch für die Kosten der Entsorgung aufkommen. Jenachdem, was die Folgen davon sind, könnten prinzipiell auch noch weitere Straftatbestände und/ oder zivilrechtliche Forderungen hinzukommen. Wenn zum Beispiel aus einem ganz anderen Grund das Haus des Nachbarn brennt aber die Feuerwehr nicht richtig löschen kann, weil sie die Einfahrt nicht regulär benutzen kann und das Haus dadurch mehr Schaden nimmt, als es bei einer normalen Benutzung der Einfahrt wahrscheinlich gewesen wäre oder wenn sogar jemand stirbt, der bei einer funktionierenden Einfahrt wahrscheinlich nicht gestorben wäre, dann wären die rechtlichen Folgen noch viel größer.
Man kann sich anderweitig Hilfe suchen, zum Beispiel bei Beratungsstellen oder über einen Rechtsanwalt.
Mfg
Das hat einen geschichtlichen Hintergrund. Bis zum Jahre 1977, ist es in Deutschland tatsächlich noch so gewesen, dass die verschiedenen Leistungserbringer im Rettungsdienst, die Hilfsorganisationen, die Ausbildung ihrer Helferinnen und Helfer tatsächlich ausschließlich organisationsintern geregelt hatten und es keine übergeordneten Ausbildungsvorschriften gegeben hat. Das hat in der Praxis für die Patientinnen und Patienten bedeutet, dass es quasi ein "Lotteriespiel" gewesen ist, wie gut oder wie schlecht ihre notfallmedizinische Versorgung ausfällt, eben jenachdem, welcher Leistungserbringer gerade gekommen ist. Hinzu kam auch, dass eine effektive Zusammenarbeit der verschiedenen Leistungserbringer bei größeren Einsatzlagen aufgrund des unterschiedlichen Ausbildungsstandes des eingesetzten Personals nicht wirklich möglich gewesen ist. Auch das Personal selber, konnte deswegen kaum den Arbritgeber wechseln, ohne dort eine erneute Ausbildung machen zu müssen. Das hat sich dadurch geändert, indem der "Bund- Länder- Ausschuss Rettungswesen" im Jahre 1977 erstmalig entsprechende "Grundsätze für die Ausbildung zum Rettungssanitäter" veröffentlicht hat. Zwar besitzt dieser Ausschuss keine Gesetzgebungskompetenz und die Grundsätze, waren demnach primär rechtlich unverbindlich, jedoch haben sich alle Ausbildungsträger dazu verpflichtet, diese Grundsätze umzusetzen und nach ihnen auszubilden. Damals, ist also das primäre Ziel nicht eine möglichst zeitlich umfangreiche Ausbildung sondern vielmehr zunächst einmal eine Vereinheitlichung der Ausbildung gewesen.
Später dann, hat auch die Politik den Handlungsbedarf erkannt und sich 1989 anstelle den Rettungssanitäter gesetzlich aufzugreifen und zu reformieren dazu entschieden, durch Bundesgesetz das Berufsbild des Rettungsassistenten mit einer insgesamt zweijährigen Ausbildungszeit (ein Jahr Fachlehrgang und ein Jahr praktische Ausbildung), einzuführen. Den Rettungssanitäter, hat man hierbei insofern berücksichtigt, das Rettungssanitätern die Möglichkeit eingeräumt worden ist, an einer verkürzten Ausbildung zum Rettungsassistenten teilnehmen zu können. Schließlich, hat man dann am 01. Januar 2014 das Berufsbild des Notfallsanitäters mit einer dreijährigen Berufsausbildung und abschließender, zehnteiliger staatlicher Prüfung, eingeführt. Der Rettungssanitäter, existiert parallel weiterhin und es hat sich eben an der Ausbildungsdauer bei diesem seit seinen Ursprüngen auch nichts mehr verändert, obwohl der stetige Wissenszuwachs auch den Rettungssanitäter durchaus betrifft.
Mfg
Schwierig und in und um Köln, kenne ich mich jetzt nicht speziell aus, welche Ausbildungsangebote der verschiedenen Träger es gibt. Ich kann nur ganz im Allgemeinen sagen, dass es den Grundlehrgang zum Teil als Wochenendlehrgang gibt, allerdings meines Wissens nach relativ selten, meist als Vollzeitlehrgang. Du musst aber auch bedenken, dass sich hieran noch die Praktika und der Abschlusslehrgang mit der Abschlussprüfung anschließen. Da würde es auch schwierig sein, das nur an den Wochenenden machen zu können. Einerseits, gibt es Regelungen hinsichtlich der Absolvierung und anderseits, möchten die Durchführenden auch Planungssicherheit haben und bevorzugen i.d.R. ein zusammenhängendes Praktikum bzw. wenn eine Aufteilung in maximal zwei Blöcke. Der Abschlusslehrgang, muss laut Vorschriften ein Vollzeitlehrgang sein.
Mfg
Die lebenslange Freiheitsstrafe, wie sie unter anderem auf Mord steht, ist tatsächlich auch in Deutschland primär erst einmal lebenslänglich. Allerdings, hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in den 1970er Jahren entschieden, dass auch eine zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Person die Chance darauf haben muss, dass sie ihre persönliche Freiheit irgendwann wiedererlangen kann und der Rest der Strafe zur Bewährung ausgesetzt und nicht mehr vollstreckt wird. Der Gesetzgeber hat es dann daraufhin so geregelt, dass die verurteilte Person nach Ablauf von fünfzehn Jahren erstmalig einen Antrag auf Aussetzung zur Bewährung stellen kann und das Gericht dann anhand von verschiedenen Faktoren darüber entscheiden muss, ob es diesem Antrag stattgibt und den Rest der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzt oder, ob es den Antrag ablehnt. Wird er abgelehnt, so kann der Verurteilte ab dann fortlaufend den Antrag alle zwei Jahre erneut stellen und das Gericht, muss dann eine erneute Entscheidung darüber treffen. Wenn bereits das verurteilende Gericht die "besondere Schwere der Schuld" festgestellt hat, dann beträgt die Dauer der Freiheitsstrafe in der Regel mindestens zwanzig Jahre, bevor der Rest zur Bewährung ausgesetzt wird.
Mfg
In aller Regel, dürfen sich Polizisten jederzeit selbstständig in den Dienst versetzen und haben dann die dementsprechenden Rechte aber auch die Pflichten eines Polizeibeamten im Dienst. Zur vorläufigen Festnahme, ist allerdings Jedermann befugt, sofern er einen Straftatverdächtigen auf frischer Tat ertappt oder verfolgt. Das ist so in §127 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Daneben, existieren weitere sogenannte "Jedermannsrechte", auf die sich alle Bürgerinnen und Bürger berufen können.
Mfg
Das ist schwer zu sagen und ich selber, weiß auch nur in der Theorie aufgrund von Recherche bescheid. Auch in Deutschland, läuft in diesem Bereich längst nicht Alles perfekt und in einigen Dingen, besteht eindeutig ein Verbesserungsbedarf, ebenso wie in Österreich. Was auffällt, das sind die grundlegenden Unterschiede und das in Österreich die Versorgungsqualität meiner Meinung nach noch wesentlich stärker regional geprägt ist als es in Deutschland der Fall ist.
So fällt auf, dass der Ausbildungsstand in Österreich generell ein geringerer ist als in Deutschland was aber auch damit zu tun hat, dass in den ländlichen Regionen Österreichs der Rettungsdienst noch viel von ehrenamtlich tätigem Personal wahrgenommen wird und man diesem aufgrund ihrer anderen Hauptberufe einfach keine allzu langwierige Ausbildung auferlegen kann. Hinzu kommt, dass in Österreich ein Rettungswagen (RTW) tatsächlich nach Bundesrecht auch noch mit zwei Rettungssanitätern, die über eine weniger umfangreiche Ausbildung verfügen als Rettungssanitäter in Deutschland, personell besetzt sein dürfen. Bei der höherwertigen Ausbildung zum Notfallsanitäter, müssen viele der Kompetenzen durch zusätzliche Module nach Abschluss der Regelausbildung erworben werden. Desweiteren, kommen in manchen Regionen Österreichs Fahrzeuge als Rettungswagen zum Einsatz, die der europäischen DIN- Norm entsprechend eigentlich von Platzverhältnissen und Ausstattung KTW entsprechen, was in Deutschland ebenso undenkbar wäre. Auf der anderen Seite, verfügt aber auch Österreich mancherorts über einen sehr guten Rettungsdienst, wie beispielsweise in Wien. Es kommt also sehr stark auf die jeweilige Region an.
Grüße aus Deutschland von einem mittlerweile nicht mehr aktiven Rettungssanitäter.
Mfg
Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen, sind bereits technisch auf 80km/h gedrosselt. Es gibt eine minimale Toleranz, die meine ich bei 5km/h liegt. Gesetzlich davon ausgenommen, sind lediglich Einsatzfahrzeuge, damit diese im Einsatz auch schneller fahren können. Das Problem besteht manchmal darin, dass gewisse Speditionen des Profites wegen diese technische Sperre umgehen bzw. außer Kraft setzen. Das ist natürlich eine strafbare Manipulation aber gemacht, wird es zum Teil trotzdem leider. Alte LKWs, verfügen zudem noch nicht über diese Sperre, da Fahrzeuge, bei denen es zur Erstzulassung noch keine gesetzliche Pflicht gewesen ist, keiner Nachrüstungspflicht unterliegen. In der Praxis, gibt es solche Fahrzeuge allerdings kaum noch.
Mfg
Zunächsteinmal, ist davon ausschließlich die Bundespolizei betroffen, die flächendeckend damit ausgestattet wird. Bei den Landespolizeien, entscheiden die Länder, ob diese damit ausgestattet werden oder nicht.
Grundsätzlich, finde ich es richtig, schon alleine wegen der abschreckenden Wirkung davon. Gleichzeitig, müssen aber die Polizeibeamten auch hinreichend darin geschult werden und regelmäßig fortgebildet werden. Dazu gehört auch, wann man den Taser nicht einsetzen kann/ darf.
Mfg
Das kommt darauf an, wie der Einzelfall ist. Wenn es sich eindeutig um eine Leiche handelt, zum Beispiel wenn bereits deutlich sichtbare Zeichen von Verwesung vorliegen, dann ist derjrnige definitiv verstorben. Sichere Todeszeichen sind generell: Leichenstarre, Leichenflecken, deutliche Verwesung und mit dem Leben eindeutig nicht zu vereinbarende Verletzungen wie ein abgetrennter Kopf. Auch um die Leichenstarre oder die Leichenflecken festzustellen, wäre es aber erforderlich, den Betroffenen wenigstens kurz anzufassen. Leichenflecke, bilden sich primär auf der Unterseite, der Schwerkraft wegen. Wie immer gilt, dass man zum Eigenschutz sowieso Einmalhandschuhe tragen sollte. Das schont dann auch eventuell vorhandene Spuren im gewissen Maße.
Bewusstlosigkeit, keine feststellbare Atmung und kein feststellbarer Kreislauf (der Puls, wird im Rahmen der ersten Hilfe nicht mehr kontrolliert aber erwähnt sei es trotzdem), sind hingegen KEINE sicheren Todeszeichen. In diesem Fall, hat es dann eindeutigen Vorrang, das Leben des Betroffenen eventuell noch retten zu können und man beginnt mit einer Reanimation. Eventuelle Spuren vernichten zu können, ist hier nachrangig, zumal man meist noch nichteinmal sicher wissen kann, ob überhaupt ein Verbrechen vorliegt.
Mfg
Es ist letztendlich dasselbe. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), ist die Verfassung von Deutschland.
Das es nicht Verfassung sondern "Grundgesetz" heißt, hat historische Gründe. Nach der Beendigung des zweiten Weltkrieges, war Deutschland ja in Ost und West aufgeteilt. Wohingegen sich die ehemalige DDR eine Verfassung gegeben hat, welche auch diesen Namen trug, hat sich Westdeutschland das Grundgesetz gegeben und bewusst auf die Bezeichnung "Verfassung" verzichtet. Das liegt daran, dass man den Gedanken hatte, sich nach der deutschen Wiedervereinigung eine gemeinsame Verfassung zu geben und man damals wohl dachte, dass es relativ schnell zu einer Wiedervereinigung kommen würde und der Begriff "Grundgesetz" sugarieren sollte, dass es noch keine gesamtdeutsche Verfassung ist sondern sie ursprünglich nur für den Zeitraum bis zur Wiedervereinigung dienen sollte. Stattdessen, kam es bekanntermaßen aber erst 40 Jahre später zur Wiedervereinigung Deutschlands, in deren Zuge die ehemalige DDR ihren Staat und ihre Verfassung aufgegeben hat und der BRD und somit auch dem Grundgesetz beigetreten ist. Auf das Beschließen einer gesamtdeutschen Verfassung, wurde dann verzichtet, da man das Grundgesetz als "gute Verfassung" angesehen hatte und weil bereits das gesamte sogenannte einfache Recht und auch die Gerichtsurteile von 40 Jahren auf dem Grundgesetz basierten.
Staatsrechtlich betrachtet, ist das Grundgesetz die Verfassung und im Grundgesetz selber, findet der Verfassungsbegriff auch häufig Verwendung. Es heißt aber eben aus historischen Gründen "Grundgesetz" und nicht "Verfassung", da es ursprünglich als Übergang bis zur Wiedervereinigung gedacht gewesen ist. Stattdessen, kam es dann zum erwähnten Beitritt der ehemaligen DDR zur BRD und das Grundgesetz, wurde zur gesamtdeutschen Verfassung erklärt.
Mfg
Das Strafrecht in Deutschland, verfolgt nicht nur den Ansatz der Besrrafung sondern auch den Gedanken der Resozialisierung. Straftäter, sollen nicht ausschließlich bestraft sondern auch resozialisiert werden, sodass diese nach der Strafe hoffentlich keine erneuten Straftaten mehr begehen und wieder in die Gesellschaft eingegliedert sind und auch ihren positiven Beitrag zu dieser leisten, so der entsprechende Ansatz. Der Gesetzgeber, könnte die Strafen auch gar nicht beliebig erhöhen, da diese dann irgendwann verfassungswidrig wären. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in den 1970er Jahren entschieden, dass selbst eine zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Person die Chance haben dazu muss, dass sie ihre persönliche Freiheit irgendwann wiedererlangen kann. Die lebenslange Freiheitsstrafe, verstößt also nicht grundsätzlich gegen das Grundgesetz und ist primär tatsächlich erst einmal lebenslang. Es muss jedoch selbst hier die Chance darauf geben, dass der Verurteilte irgendwann wieder in Freiheit leben kann. Das hat der Gesetzgeber dann so geregelt, das man nach 15 Jahren erstmalig bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung zur Bewährung stellen kann und das Gericht dann anhand von verschiedenen Faktoren überprüfen muss, ob es dem Antrag stattgibt und den Rest der Strafe zur Bewährung aussetzt oder aber auch nicht. Ab dann, kann der Antrag fortlaufend alle zwei Jahre erneut gestellt werden. Ist die "besondere Schwere der Schuld" festgestellt, so beträgt die Zeit in Haft im Durchschnitt mindestens zwanzig Jahre. Wenn also schon Personen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe für schwerwiegende Verbrechen diese Chance haben, dann kann man logischerweise nicht wegen weniger schwerwiegenden Straftaten genauso lange oder noch längere Strafen verhängen. Das geht nicht. Allerdings, gibt das Gesetz immer einen Strafrahmen vor, an den sich das Gericht halten muss. Auf eine schwere Körperverletzung zum Beispiel, stehen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht, muss aber anhand von verschiedenen Faktoren überprüfen, welches Strafmaß im konkreten Einzelfall verhängt wird. Dabei finden unter anderem die persönlichen Lebensumstände des Täters, dessen Beweggründe für die Tat aber auch seine zukünftige Prognose und ob er für die begangene Tat Reue zeigt eine Rolle.
Mfg
Soweit ich weiß, ich bin nicht genau mit dieser Angelegenheit vertraut, besteht der juristische Unterschied darin, dass die eine Aussage öffentlich in einem Interview getätigt worden ist und das verfassungswidrige Symbol auf dem Wahlzettel eben gerade NICHT öffentlich gewesen ist, da die entsprechende Abstimmung des Landtages gerade nicht der Öffentlichkeit zugänglich gewesen ist. Natürlich, wurde der Fall später öffentlich aber die Verwendung des verfassungswidrigen Symboles an sich, war eben nicht in die Öffentlichkeit gerichtet sondern war intern. Nach dem entsprechenden Straftatbestand, ist aber gerade das öffentliche Vornehmen der Handlung die Voraussetzung für deren Strafbarkeit.
Mfg
Nein, konkrete Beispielfragen, kenne ich nicht. Man kann allerdings beim Dozenten erfragen, wie viele Prüfungsfragen es insgesamt geben wird und wie die praktische Prüfung aufgebaut ist.
Grundsätzlich ist es aber logischerweise immer so, dass ausschließlich das geprüft wird, was auch Bestandteil des Unterrichtes gewesen ist bzw. das, was in den offiziellen Schulungsunterlagen steht. Wer also gelernt hat, der kann die Prüfungen auf jeden Fall bestehen. Es wird nichts unmögliches erwartet.
Mfg
In Deutschland, wäre das nicht zulässig. Das würde zu stark in die Privatsphäre eingreifen und wäre unvereinbar mit dem Datenschutz. Gerade in privaten Räumlichkeiten, die einem besonderen rechtlichen Schutz unterliegen, darf nicht einfach so gefilmt werden. Die rechtlichen Grenzen, sind hier eng.
Mfg
Ich habe gerade gestern oder vorgestern erst eine ziemlich ähnliche Frage beantwortet. Eine 100%ige Sicherheit, kann und wird es nicht geben. Allerdings, ist das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) gerade wegen der furchtbaren Erkenntnisse aus der Zeit des Nationalsozialismus fundamental anders als die damalige Reichsverfassung. Diese ermöglichte es, das Grundrechte generell außer Kraft gesetzt werden konnten und durch das Ermächtigungsgesetz wurde beschlossen, das die Regierung Gesetze vorbei am Parlament beschließen kann. Beides, ist heutzutage nach dem Grundgesetz zum Glück unmöglich. Grundrechte, können nicht grundsätzlich außer Kraft gesetzt werden und der Artikel 19 GG verbietet es außerdem, das ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden darf. Gesetze, kann nur das Parlament beschließen. Zwar können Gesetze auch nach wie vor eine Ermächtigung zu einer Rechtsverordnung beinhalten, da man ansonsten zu häufig bereits bestehende Gesetze verändern müsste anstelle neue beschließen zu können, jedoch, müssen Inhalt, Ausmaß und Zweck der erteilten Ermächtigung klar im Gesetz definiert sein. Bei manchen Rechtsverordnungen, muss zudem der Bundesrat noch seine Zustimmung erteilen. Außerdem, wirkt der Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mit. Bei den sogenannten Zustimmungsgesetzen, die die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern betreffen (dazu gehört u.a. auch der Bereich Strafrecht), muss wie der Name schon sagt der Bundesrat seine aktive Zustimmung zu dem Gesetz erteilen. Bei den sogenannten Einspruchsgesetzen, welche die alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes betreffen, kann der Bundesrat Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Dieser, kann allerdings vom Bundestag in einer weiteren Sitzung mit gewissen Mehrheitsverhältnissen überstimmt werden und das Gesetz dann dennoch in Kraft treten. Der Einspruch bewirkt allerdings, das sich der Bundestag in einer weiteren Sitzung mit der geäußerten Kritik auseinandersetzen muss und dass um den Einspruch zu überstimmen ggf. eine größere Mehrheit notwendig ist. Abschließend, müssen alle Bundesgesetze auch noch vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Dabei, steht dem Bundespräsidenten auch das sogenannte Prüfungsrecht zu, d.h. dieser überprüft vor der Gegenzeichnung des Gesetzes, ob dieses wie beschrieben verfassungskonform zustande gekommen ist und aber auch, ob dieses nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Letztendlich, wacht das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe über die Einhaltung des Grundgesetzes. Es kann Gesetze für verfassungswidrig und damit für nichtig oder aber bei kleineren Verfassungsverstößen in der Praxis das jeweilige Gesetz auch "nur" für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären und dem Gesetzgeber eine gewisse Frist auferlegen, innerhalb derer dieser das Gesetz verfassungskonform anpassen muss. Für den Übergangszeitraum, legt es dann häufig selber Regelungen zur Anwendung des Gesetzes fest. Deutschland, ist außerdem ein Mitgliedsstaat in der europäischen Union (EU), welche ebenfalls vergleichbare Grundrechte gewährleistet.
Was die "Ewigkeitsklausel" des Grundgesetzes speziell betrifft, so schützt diese die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsätze der Demokratie und garantiert die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes. Da Artikel 1 Absatz 3 GG aber auch die Gesetzgebung an die nachfolgenden Grundrechte bindet, sind diese ebenso indirekt durch die "Ewigkeitsklausel" geschützt. Die nachfolgenden Grundrechte nach Artikel 2 bis 19 des Grundgesetzes, können demnach auch nicht komplett abgeschafft werden, ABER gewissermaßen verändert bzw. weitere Absätze hinzugefügt werden. Das geht aber auch nicht beliebig, denn auch eine Verfassungsänderung, kann gegen die Verfassung verstoßen. Das nennt man "verfassungswidriges Verfassungsrecht", was aber juristisch eine äußerst komplexe Thematik darstellt. Jede Änderung des Grundgesetzes, bedarf zudem einer Mehrheit von zwei Dritteln im Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.
Fazit: eine 100%ige Sicherheit, die gibt es nicht. Jedoch, wäre eine Diktatur WESENTLICH schwerer zu errichten als damals, da es sehr viele "Sicherheitsmechanismen" gibt, die es damals nicht gegeben hat.
Mfg
Ja, das ist möglich. Man kann erst einmal eine Klage einreichen und die entsprechende Begründung dann später nachreichen. Man muss allerdings darauf hinweisen: "Begründung folgt".
Man sollte sich aber auch unbedingt eine juristische Unterstützung holen. Dafür gibt es verschiedene Angebote. Manchmal, bietet der Anwaltsverein eine kostenlose juristische Erstberatung an. Noch besser wäre ein Sozialverband. Der hat Juristen, die auf das Sozialrecht spezialisiert sind. Problematisch ist hier allerdings, das man in der Regel schon Mitglied sein muss, bevor die Situation auftritt. Ansonsten, gibt es Beratungsscheine beim Amtsgericht, mit denen man sich einen freien Rechtsanwalt suchen kann.
Mfg
Das kommt darauf an. Ich persönlich, bin kein Konsument aber ich befasse mich grundsätzlich gerne mit rechtlichen Themen und finde die Umsetzung nicht wirklich gut gelungen. Das Ziel von der teilweisen Legalisierung ist es ja primär gewesen, den bestehenden Schwarzmarkt langsam auszutrocknen. Das ist meiner Meinung nach gescheitert. Die Mitgliedschaft in einem Cannabis- Club oder der eigene Anbau zu Hause, sind ausschließlich für regelmäßige Komsumenten lohnenswert. Für Gelegenheitskonsumenten, stellt dies hingegen keine realistische Möglichkeit dar, weil sich der Aufwand und die Kosten dafür nicht lohnen. Der Gelegenheitskonsument, wird sich das Cannabis also weiterhin auf dem Schwarzmarkt besorgen, "nur", dass dessen Bekämpfung durch die neuen gesetzlichen Regelungen jetzt viel schwieriger geworden ist, da man ja grundsätzlich erst einmal Cannabis besitzen darf und niemand sagen muss, woher er dieses bezieht. Eine wirkliche Handhabe hat die Polizei also nur noch dann, wenn sie eine Übergabe direkt beobachtet. Ansonsten, ist es fast unmöglich, das zu beweisen. Die lizenzierten Fachgeschäfte von denen anfangs mal die Rede gewesen ist, sind nicht gekommen. Generell, finde ich die erlaubte Menge von 50 Gramm zu Hause und 25 Gramm unterwegs auch viel zu viel und ebenfalls den Schwarzmarkt begünstigend. Wer braucht schon 25 Gramm für den Eigenskonsum unterwegs, wenn er ein paar Stunden draußen ist, niemand. Für jemanden, der sich nachweislich eine längere Zeit an einem anderen Ort aufhält, hätte man Ausnahmen schaffen können. Was ich grundsätzlich befürworte, ist, dass Ärzte jetzt wesentlich leichter medizinisches Cannabis verschreiben können. Die Wirksamkeit als Medikament bei bestimmten Erkrankungen, ist belegt und dann ist medizinisches Cannabis häufig sogar mit weniger Nebenwirkungen verbunden als andere Medikamente. Ich finde es richtig, das es jetzt als "normales" Medikament und nicht mehr als Betäubungsmittel gilt. Als Betäubungsmittel, konnte es nur dann verschrieben werden, wenn die Anwendung begründet gewesen ist. Im Regelfall also nur dann, wenn andere Medikamente nicht den erwünschten Nutzen gebracht hatten, was für die Betroffenen oft ein jahrelanges ausprobieren von verschiedenen Arzneimitteln zur Folge hatte. Jetzt, kann es dagegen viel früher verordnet werden.
Mfg
Das halte ich persönlich zum Glück für ziemlich sicher ausgeschlossen. Eine 100%ige Sicherheit diesbezüglich, kann es leider nicht geben aber es gibt schon sehr gute Sicherheitsmechanismen im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), welche genau das verhindern sollen. Das Grundgesetz, unterscheidet sich maßgeblich von der damaligen Reichsverfassung. So ist es zum Beispiel zum Glück nicht mehr möglich, das Grundrechte grundsätzlich außer Kraft gesetzt werden können und es ist auch nicht mehr möglich, das die Bundesregierung ohne das Parlament Gesetze beschließen kann. Zusätzlich, wirkt der Bundesrat an den Gesetzen des Bundes mit. Bei den sogenannten Zustimmungsgesetzen, welche die konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern betreffen, ist wie der Name schon sagt die ausdrückliche Zustimmung des Bundesrates zu dem Gesetz erforderlich. Dies betrifft unter anderem auch das Strafrecht. Bei den sogenannten Einspruchsgesetzen, also bei Gesetzen, bei denen dem Bund die alleinige Gesetzgebungskompetenz zusteht, kann der Bundesrat Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Dieser Einspruch bewirkt, dass sich der Bundestag erneut mit dem Gesetz und mit der geäußerten Kritik daran befassen muss, den Einspruch jedoch mit gewissen Mehrheitsverhältnissen überstimmen und das jeweilige Gesetz dann dennoch in Kraft treten kann. Abschließend, müssen alle Bundesgesetze auch noch vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Dabei, steht dem Bundespräsidenten auch das sogenannte Prüfungsrecht zu. Das bedeutet, das er vor der Gegenzeichnung des Gesetzes überprüft, ob dieses verfassungskonform zustande gekommen ist und aber auch, ob dieses nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. Als allerletzte Möglichkeit, wacht das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe über die Einhaltung des Grundgesetzes. Es kann Gesetze für verfassungswidrig und damit für nichtig oder auch "nur" für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklären, jenachdem, wie schwerwiegend der festgestellte Verfassungsverstoß ist. Würde offenkundig gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung verstoßen werden, so würde eine Partei vom BVerfGE zudem verboten werden. Ja, ein "normales" Verbotsverfahren dauert seine Zeit, weil eben sämtliche Beweise ausgewertet werden müssen, die vorgelegt werden. Wenn jedoch eine Regierungspartei offenkundig gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung verstoßen werden würde, dann bräuchte es keine geheimdienstlich erlangten Beweise mehr, weil es dann für Jedermann offensichtlich wäre. Das erste derartige Gesetz, wäre der beste Beweis dafür. Desweiteren, garantiert auch die europäische Union (EU) vergleichbare Grundrechte und Deutschland, ist ein Mitgliedsstaat der EU. Es gibt also derartig viele Sicherheitsmechanismen, dass eine Umgehung davon beinahe unmöglich ist. Wohlgemerkt beinahe.
Mfg