Das kann man nicht mit Gewissheit beantworten. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), enthält zum Glück und das meine ich ganz im Allgemeinen und nicht explizit wegen der AfD so, einige Sicherungsmechanismen, die eine Zentrierung der Macht effektiv verhindern sollen. So ist an der Gesetzgebung des Bundes grundsätzlich der Bundesrat, also die Länder, die Bundesländer, beteiligt, wobei man allerdings zwischen den sogenannten Zustimmungsgesetzen (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern) und Einspruchsgesetzen (alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes), unterscheidet. Bei Zustimmungsgesetzen, muss der Bundesrat dem Gesetz aktiv seine Zustimmung erteilen, bei Einspruchsgesetzen, kann er hingegen "lediglich" Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Dieser Einspruch, kann allerdings vom Bundestag in einer weiteren Sitzung überstimmt werden, was dann wiederum gewisse Mehrheiten dort erfordert. Als Beispiel kann man sagen, dass das Strafrecht in den Bereich der Zustimmungsgesetze gehört, das Staatsangehörigkeitsrecht allerdings in den Bereich der Einspruchsgesetze.
Die Polizeien der Länder und auch die Gerichte der Länder, sind von organisatorischen Weisungen des Bundes vollkommen frei. Sie unterstehen der Organisationshoheit der einzelnen Bundesländer. Ein Einsatz der Bundeswehr im Inland, ist grundsätzlich nur zur Unterstützung der zivilen Behörden bei Katastrophensereignissen wie Naturkatastrophen zulässig. Ein bewaffneter Einsatz, darf nicht erfolgen. Die einzige Ausnahme hiervon, sind militärisch bewaffnete Aufständische, da die Polizei logischerweise gegen Aufständische, die mit einem Panzer anrücken, relativ wenig ausrichten könnte.
Die Position des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe, ist erst kürzlich nocheinmal gestärkt worden. Seine Entscheidungen, binden alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Allerdings, hat auch das BVerfGE keine Möglichkeit, seine Entscheidungen notfalls "gewaltsam" durchzusetzen, da es keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei hat. Die Polizei, muss zwar als Behörde seine Entscheidungen akzeptieren und befolgen, es kann allerdings nicht direkt anordnen, dass zum Beispiel Politiker festgenommen werden sollen. Allerdings, ist es den Gerichten und den Behörden verboten, ein für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärtes Gesetz anzuwenden, selbst, wenn es der Gesetzgeber nicht ändert.
Zusammengefasst kann man also sagen, dass die Sicherungsmechanismen des Grundgesetzes schon sehr gut sind, es aber 100%ige Sicherheit nicht geben kann. Die größte Sicherheit, sind die freien Wahlen. Diese, können nicht abgeschafft werden, da sie in Artikel 20 GG verankert sind und somit dem Schutze der sogenannten "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 GG unterliegen.
Mfg