In den allermeisten Fällen, ist es auf jeden Fall besser, bei akuten medizinischen Notfällen den Rettungsdienst zu rufen, denn dafür ist dieser schließlich auch da. Es gibt gesetzliche Hilfsfristen welche besagen, dass der Rettungsdienst in 95% aller jährlichen Notfälle innerhalb von 8 bis spätestens 15 Minuten vor Ort sein muss, abhängig vom jeweiligen Bundesland. Sinn und Zweck ist in den meisten Fällen nicht primär, dass der Patient so schnell wie möglich in das nächstgelegene geeignete Krankenhaus transportiert wird sondern zunächsteinmal eine medizinische Untersuchung und notfallmedizinische Behandlung vor Ort, die Herstellung der Transportfähigkeit des Patienten, die Überwachung und Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit des Patienten während dem Transport durch qualifiziertes medizinisches Fachpersonal und ggf. auch durch den Notarzt und natürlich auch die Auswahl eines für die weitere Behandlung des Patienten geeigneten Krankenhauses. Es bringt dem Patienten nichts, wenn man ihn privat in irgendein nahegelegenes Krankenhaus fährt und erst dort dann erfährt, dass dieses für die Behandlung der vorliegenden Erkrankung oder Verletzung ungeeignet ist. Das hat dann zur Folge, dass dort ebenfalls "nur" eine Erstversorgung gewährleistet werden kann und der Patient dann anschließend mit dem Rettungsdienst in das richtige Krankenhaus transportiert werden muss. Der Rettungsdienst hat zudem die Möglichkeit, bei einer akuten Verschlechterung des Patientenzustandes während dem Transport unverzüglich die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten und er kann falls erforderlich natürlich auch Sonder- und Wegerechte benutzen, also von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) abweichen und blaues Blinklicht und Folgetonhorn benutzen. Das kann man privat natürlich Alles nicht und was macht man dann, wenn man im Stau steht, in den Berufsverkehr gerät oder ähnliches?!. Es gibt deshalb meiner Meinung nach sehr wenige Fälle, in denen es einen Sinn machen würde, den Patienten privat zu fahren.

Mfg

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Alles hat natürlich Vorteile und Nachteile. In der Tat könnte es theoretisch auch zu Schwierigkeiten kommen, wenn wie du beispielhaft gesagt hast das Bundesverfassungsgericht mehr Verfassungsrichter oder aber auch noch einen zusätzlichen Senat benötigen würde. Das wäre dann nicht mehr so einfach wie bislang möglich sondern ebenfalls dann nur noch durch eine (erneute) Änderung des Grundgesetzes mit zwei Drittel Mehrheit im deutschen Bundestag und mit zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Dieser Umstand, könnte auch dazu benutzt werden, das Bundesverfassungsgericht zu untergraben, indem es überlastet wird und dann nicht mehr arbeitsfähig ist. Es gibt schlichtweg keinen absoluten Schutz des Bundesverfassungsgerichtes, leider. Der derzeitige Schutz in einem einfachen Bundesgesetz, dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz, welches noch nichteinmal der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ist jedoch meiner Meinung nach absolut unzureichend. Wesentliche Dinge sollten, wie es jetzt erfolgen soll, in der Verfassung selber festgeschrieben sein. Ich wäre zusätzlich dafür, dass das Bundesverfassungsgerichtsgesetz bzw. zukünftige Änderungen daran wenigstens der Zustimmung des Bundestates bedürfen. Mich verwundert es ehrlich gesagt auch ein wenig, warum die Politik jetzt wieder "den schwereren Weg" geht. Man könnte die ganze Sache auch ganz einfach damit lösen, in dem man in das Grundgesetz schreibt, dass das Bundesverfassungsgerichtsgesetz nur mit einer zwei Drittel Mehrheit im deutschen Bundestag und mit der Zustimmung des Bundesrates abgeändert und auch nicht abgeschafft werden kann. Damit, hätte man fast dieselben Anforderungen wie an eine Änderung des Grundgesetzes selber und würde zudem gleich das gesamte Gesetz schützen und nicht nur einzelne Teile davon.

Mfg

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Eine verkürzte Ausbildung zum Notfallsanitäter, ist nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) für Rettungssanitäter schlichtweg nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass auch selbst Rettungssanitäter mit einer mehrjährigen Berufserfahrung in der Notfallrettung immer die dreijährige Berufsausbildung zum Notfallsanitäter durchlaufen müssen, um Notfallsanitäter zu werden. Eine Ausbildung in Teilzeit, diese dauert dann fünf Jahre, ist zwar nach dem NotSanG möglich, wird allerdings in der Praxis bislang kaum angeboten. Eine Ausbildung in Teilzeitform, findet dann zumeist berufsbegleitend statt, sodass man nebenbei dann weiterhin "ganz normal" als Rettungssanitäter tätig ist. Nach den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Länder, kommen Rettungssanitäter in der Notfallrettung als zweite Personen (Assistenzpersonen des Notfallsanitäters) und zugleich auch als Fahrer auf Rettungswagen (RTW) und im qualifizierten Krankentransport als verantwortliche Transportführer auf Krankentransportwagen (KTW) zum Einsatz. Es dürfte deshalb schwierig sein, den Anspruch zu haben, als Rettungssanitäter ausschließlich auf dem RTW eingesetzt zu sein. Theoretisch ist das möglich, muss dann allerdings im Arbeitsvertrag so vereinbart werden und das dürfte kaum der Fall sein.

Mfg

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Derzeitig, erbringt der Rettungsdienst im sozialgesetzlichen Sinne in Deutschland lediglich eine Transportdienstleistung. Die Untersuchung und Behandlung des Patienten vor Ort durch das nichtärztliche Rettungsfachpersonal, stellen hingegen wider jeder Vernunft und der Praxis momentan keine abrechnungsfähigen Leistungen dar. Ob diese "Transportdienstleistung" des Rettungsdienstes aus medizinischer Hinsicht erforderlich gewesen ist, darüber entscheidet allerdings nicht der Rettungsdienst sondern im Nachhinein der aufnehmende Arzt, da es sich hierbei um eine ärztliche Verordnung handelt. Der Arzt muss, damit die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen werden müssen eine sogenannte "Verordnung einer Krankenbeförderung", welche umgangssprachlich auch als "Transportschein" bezeichnet wird, ausstellen. Tut er das hingegen nicht, weil er den Transport mit dem Rettungsdienst für medizinisch nicht notwendig hielt, dann erhält der Patient eine Privatrechnung über die anfallenden Kosten. Der einzige Weg ist hier dann, mit dem entsprechenden Arzt den Kontakt aufzunehmen und diesen um die nachträgliche Ausstellung einer Verordnung zu bitten. Wenn er es auch dann nicht tut, dann bleibt einem (leider) nichts anderes übrig als für die Kosten aufzukommen.

Mfg

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Das was jetzt erfolgen soll, ist ein sehr guter und wichtiger Schritt, wenn auch noch teilweise lückenhaft. Durch die jetzt geplanten Änderungen des Grundgesetzes, erhält das Bundesverfassungsgericht auf jeden Fall in großen Teilen einen weitreichenden Schutz vor einer politischen Einflussnahme, einen Schutz, den es braucht. Das nicht noch mehr im Grundgesetz selber verankert wird, liegt nach einem Artikel den ich vorhin dazu gelesen habe am derzeitigen Widerstand der CDU/ CSU dagegen. Anfänglich, war diese komplett dagegen, bestimmte Teile des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes direkt im Grundgesetz zu verankern und bevor es am Ende überhaupt gar nicht dazu kommt und alles so bleibt wie es bislang der Fall ist, wurde jetzt dieser "Kompromiss" ausgehandelt.

Mfg

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Nein, wenn das Essen "nur" nicht deinem persönlichen Geschmack entspricht, dann ist das juristisch noch kein ausreichender Grund dazu, um es nicht zu bezahlen. Dafür müssen schon triftige Gründe vorliegen und das Essen muss objektiv ungenießbar sein, zum Beispiel vollkommen übersalzen oder wenn eine warme Speise kalt serviert werden würde.

Mfg

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Auf jeden Fall in allen europäischen Staaten, weil die deutsche Fahrerlaubnis nach der EU- Führerscheinrichtlinie ist und diese in den einzelnen Mitgliedsstaaten der europäischen Union in national geltendes Recht umgesetzt worden ist. In nicht EU- Ländern, darf man mit einer deutschen Fahrerlaubnis auch fahren, jedoch ist dafür teilweise zusätzlich die Ausstellung eines internationales Führerscheines erforderlich. Das ist jedoch "nur" ein Dokument und erfordert keine zusätzliche Fahrausbildung oder Prüfungen.

Mfg

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Das halte ich persönlich für eine Verschwörungstheorie und für einen absoluten Blödsinn!. Soetwas, kann man nicht vorab so genau planen, dass garantiert ist, dass der Schuss lediglich das Ohr treffen wird. Es geht hierbei um Millisekunden, welche über Leben und Tod entscheiden!. Man kann keine Kopfbewegung genau im richtigen Moment einstudieren und selbst wenn, es kommt hier eben auf das einstudieren der Bewegungen genau im richtigen Moment an. Soetwas, können vielleicht ausgebildete Stuntleute nach einem jahrelangen Training aber selbst diese, hätten bei einem solchen Schuss bei welchem es um wenige Zentimeter und um Millisekunden geht, keine Garantie zu überleben und nicht doch tödlich von den Schüssen getroffen zu werden. Glaubhafter wäre diese waghalsige Theorie für mich persönlich jedenfalls noch dann, wenn er vollkommen ruhig auf der Bühne gestanden hätte und von einem Schuss am Arm gestreift worden wäre. Selbst, wenn der Schütze hier versehentlich den Arm richtig trifft, wäre diese Verletzung noch behandelbar, bei einem Kopfschuss der trifft, kann einem hingegen gar niemand mehr helfen.

Mfg

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Man darf nur einen gültigen Personalausweis und auch nur einen Führerschein besitzen. Alte Dokumente darf man behalten, sofern sie entwertet worden sind. Diese sind dann natürlich offiziell vollkommen nutzlos, weil nicht mehr gültig. Reisepässe darf man tatsächlich zwei Stück haben, allerdings nur dann, wenn man bei der zuständigen Behörde ein berechtigtes Interesse an einem zweiten Reisepass glaubhaft nachweist. Dies ist dann der Fall, wenn man in ein bestimmtes Land einreisen muss, dort allerdings mit Problemen zu rechnen wäre, weil man in seinem Reisepass bereits den Einreisestempel eines Staates hat, der dem Anderen unliebsam gesinnt ist.

Mfg

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Nein. Natürlich ist eine gewisse anfängliche Rechtsunsicherheit nicht unbedingt für Jedermann zufriedenstellend, das ist klar. Unser Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), verlangt jedoch eine Gewaltenteilung zwischen der Gesetzgebung, der Rechtsprechung und der vollziehenden Gewalt (Polizei, Behörden im Allgemeinen). Es ist deshalb bewusst und gewollt so, dass gewisse juristische Fragestellungen nicht durch den Gesetzgeber selber sondern erst durch die gerichtliche Rechtsprechung entschieden werden. Das gewährleistet, dass dem Gesetzgeber nicht zu viel Macht zukommt. Außerdem, wären die Gesetzestexte insgesamt noch viel länger und auch komplexer, wenn der Gesetzgeber selber abschließend sämtliche Details ausgestalten würde. Als Beispiel nehme ich jetzt mal die gefährliche Körperverletzung gemäß §224 Strafgesetzbuch (StGB). Hier ist ein Tatbestandsmerkmal, dass die Körperverletzung "mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges" begangen wird. Hier regelt nicht der Gesetzgeber sondern die Rechtsprechung der Gerichte, was "andere gefährliche Werkzeuge" im Sinne dieser Strafvorschrift sind. Würde es der Gesetzgeber selber abschließend regeln, so müssten alle gefährlichen Werkzeuge im Sinne dieser Vorschrift im Gesetzestext aufgeführt sein und darin müsste stehen: "andere gefährliche Werkezuge sind ein Stock, ein Hammer, ein Besenstiel, eine Axt, eine Säge, ein Stein, eine Bratpfanne, ein Topf, ein Bügeleisen, eine Blumenvase, ein Schraubenzieher" undsoweiter. Auch würde es hierdurch immer wieder zu Gesetzeslücken kommen, denn wer dann jemandem mit einen Stuhl schlägt, der beginge dann lediglich eine einfache Körperverletzung, weil der Stuhl im Gesetzestext nicht aufgeführt ist. Solche Lücken, würden dann immer erst nachträglich auffallen und der Gesetzgeber, wäre ständig damit beschäftigt, bestehende Gesetze nachzubessern, anstatt das er neue Gesetze beschließen könnte. Es hat also schon seinen Sinn und Zweck, warum der Gesetzgeber selber nicht alle Einzelheiten abschließend regeln kann.

Mfg

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Die ganze Angelegenheit, ist aus verfassungsrechtlicher Hinsicht eine sehr komplexe Thematik und schon die Widerspruchslösung, welche jetzt aktuell wieder im Gespräch ist, ist aus verfassungsrechtlicher Hinsicht schwierig und eventuell verfassungswidrig. Hier kollidieren verschiedene Grundrechte miteinander, welche es gegeneinander abzuwägen gilt und eine solche Abwägung, kann sich im Laufe der Zeit auch wieder verändern und zu einer anderen Gewichtung kommen, sodass der Staat der verfassungsrechtlichen Verpflichtung unterliegt, dies in regelmäßigen Abständen zu evaluieren und das Gesetz nötigenfalls dementsprechend abzuändern. Auf der einen Seite, existiert das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), aus welchem sich gewissermaßen auch die staatliche Verpflichtung ableiten lässt, diese Grundrechte zu schützen. Wenn es auf freiwilliger Basis nicht ausreichend Organspenden gibt, dann könnte man also über eine entsprechende Verpflichtung dazu diskutieren. Auf der anderen Seite jedoch, existiert auch das im Grundgesetz verankerte allgemeine Peraönlichkeitsrecht oder auch das sogenannte "Selbstbestimmungsrecht" bestehend aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Dieses Grundrecht gewährleistet es, dass Jedermann ausschließlich selbstbestimmt darüber entscheidet, was mit seinem eigenen Körper passiert, auch nach seinem eigenen Tod und gerade nicht der Staat!. Diese Grundrechte, stehen sich demnach gegenüber und müssen sehr sorgfältig gegeneinander abgewogen werden. Eine Verpflichtung zur Organspende, auch im Sinne von einer Widerspruchslösung, stellt ausnahmslos immer einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar und die verfassungsrechtlichen Anforderungen hieran, sind sehr hoch. Der Staat darf Grundrechte grundsätzlich nur dann einschränken, wenn er damit ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt (der Schutz von Leben und körperlicher Unversertheit, ist ein solches Ziel), dieses Ziel auf eine Weise, welche die persönliche Freiheit des einzelnen Menschen weniger einschränkt nicht ebenso erreicht werden kann und wenn der Grundrechtseingriff auch insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Hierin findet sich schon etwas, was die Gerichte, durchaus auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in Karlsruhe, im Falle von Klagen gegen eine Organspendepflicht in welcher Form auch immer, beanstanden könnten, nämlich, dass es der Staat nicht zuerst mit einer Beratungspflicht versucht hat, wo durch Beratung mehr Menschen zu einer Organspende auf freiwilliger Basis bewegt werden könnten, was deren persönliche Freiheit deutlich weniger beeinträchtigt als eine Organspendepflicht. Wie anfänglich bereits erwähnt, kann sich eine verfassungsrechtliche Bewertung auch im Laufe der Zeit verändern. Eine Pflicht wäre auf jeden Fall nicht mehr tragbar, wenn die Anzahl an freiwilligen Organspendern groß genug wäre, um den Bedarf an Spenderorganen abzudecken.

Mfg

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Das ist so nicht ganz richtig. Du hattest ja bereits gestern eine dementsprechende Frage dazu gestellt gehabt und ich habe dir bereits in meiner Antwort zu dieser Frage die unterschiedlichen nichtärztlichen Qualifikationen, welche es im Rettungsdienst in Deutschland gibt, erklärt. Es ist folgendermaßen:

1.) Für die Qualifikation des Rettungshelfers ist es so, dass diese nicht bundesweit einheitlich, also nicht durch ein entsprechendes Bundesgesetz, gesetzlich geregelt ist. In manchen Bundesländern, gibt es ein Gesetz oder eine entsprechende Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes auf Landesebene. In wiederum anderen Bundesländern, gibt es das nicht. Die einzelnen Leistungserbringer im Rettungsdienst, haben sich jedoch auf eine Ausbildung im Umfang XY untereinander geeinigt.

2.) Für die Qualifikation des Rettungssanitäters, existiert gegenwärtig ebensowenig ein Bundesgesetz. Auch hier ist es im Moment so, dass in einigen Bundesländern ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung aufgrund eines Gesetzes auf Landesebene existiert. In anderen Bundesländern, ist dies nicht der Fall. Es existieren jedoch vom Bund- Länder- Ausschuss Rettungswesen, der seit einiger Zeit schon nur noch "Ausschuss Rettungswesen" heißt, bundesweite Vorgaben für die Ausbildung von Rettungssanitätern aus verschiedenen Jahren, da diese immer mal wieder aktualisiert worden sind. Diese Vorgaben, sind allerdings an sich nicht rechtsverbindlich sondern haben den rechtlichen Charakter von Empfehlungen. Rechtsverbindlichkeit erlangen sie erst durch eine Umsetzung in geltendes Landesrecht, wie in einigen Bundesländern geschehen. In den Bundesländern, in denen keine Umsetzung in Landesrecht erfolgt ist, werden Rettungssanitäter aber dennoch anhand dieser ausgebildet.

3.) Für die Qualifikation des Notfallsanitäters, existiert hingegen das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) als entsprechendes Bundesgesetz über die Ausbildung und Prüfung von Notfallsanitätern und die aufgrund des NotSanG erlassene, bundesweit gültige "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Das NotSanG, ist erster Linie ein Ausbildungsgesetz, welches die Ausbildung von Notfallsanitätern bundesweit gesetzlich regelt. Durch §2a NotSanG, ist es allerdings auch gewissermaßen zu einem Berufsausübungsgesetz geworden, weil dieser Paragraph Regelungen zur Berufsausübung definiert.

Zusätzlich ist es im Moment so, dass jedes Bundesland ein eigenes Rettungsdienstgesetz (RDG) hat. In diesem, ist unter anderem die sogenannte Hilfsfrist, das ist die Zeitspanne, die von der Annahme des Notrufes bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes vor Ort vergehen darf, die Aufgaben des Rettungsdienstes, die personelle Besatzung der einzelnen Rettungsfahrzeuge und ähnliche Dinge geregelt sind. Aktuell, wird über eine Reform nachgedacht, dies auf Bundesebene zu regulieren.

Mfg

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Ich persönlich, habe keinerlei Ahnung von den Strukturen des marokkanischen Rettungsdienstes. Ich kann dir diesbezüglich nur sagen, dass es in Deutschland verschiedene nichtärztliche Qualifikationen im Rettungsdienst gibt und das jede dieser Qualifikationen entsprechend ihrer Ausbildung unterschiedliche Aufgaben innerhalb des Rettungsdienstes wahrnimmt. Es existieren folgende Qualifikationen:

1.) Rettungshelfer. Dieser ist nicht auf Bundesebene sondern auf Landesebene geregelt und hat in den meisten deutschen Bundesländern einen Umfang von insgesamt 320 Stunden. Diese Qualifikation, kann in Vollzeitform absolviert demnach bereits innerhalb von zwei Monaten erworben werden. Zum Einsatz kommen Rettungshelfer heutzutage ausschließlich noch im Bereich des qualifizierten Krankentransportes als zweite Personen, das heißt als Assistenzpersonen des hier verantwortlichen Rettungssanitäters und zugleich auch als Fahrer.

2.) Rettungssanitäter. Auch dieser, hat bundesweit lediglich einen zeitlichen Umfang von insgesamt mindestens 520 Stunden und dauert in Vollzeitform absolviert dementsprechend circa dreieinhalb Monate. Rettungssanitäter, kommen in der Notfallrettung als zweite Personen, das heißt als Assistenzpersonen des medizinisch verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz. Im Bereich des qualifizierten Krankentransportes, betreuen sie hingegen eigenverantwortlich Patientinnen und Patienten, welche keine (akuten) Notfallpatienten sind, jedoch aufgrund ihres Gesundheitszustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/ oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen auf Krankentransportwagen (KTW).

3.) Notfallsanitäter. Dieser, absolviert eine insgesamt dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Notfallsanitäter, kommen entsprechend ihrem in §4 NotSanG definierten Ausbildungsziel in der Notfallrettung als verantwortliche Transportführer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz und versorgen und betreuen hier eigenverantwortlich Notfallpatienten. Hierbei, wenden sie bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen auch sogenannte heilkundliche-/ invasive medizinische Maßnahmen wie die Verabreichung von bestimmten Notfallmedikamenten an.

Eine Anerkennung durch die zuständige Behörde, ist bei allen der aufgeführten Qualifikationen zwingendermaßen erforderlich, da eine automatische Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen nicht stattfindet. Für die Qualifikation des Rettungshelfers und des Rettungssanitäters, dürfte dies mehr oder weniger problemlos möglich sein. Es kann allerdings auch hier der Fall sein, dass du in Deutschland nocheinmal eine zusätzliche Prüfung ablegen müsstest, weil in Marokko mit ziemlicher Sicherheit nach anderen Leitlinien und Empfehlungen der medizinischen Fachgesellschaften gearbeitet wird als in Deutschland. Die Anerkennung als Notfallsanitäter, dürfte dagegen ausgeschlossen sein.

Mfg

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Rechtlich auf jeden Fall. Das Personal im Rettungsdienst, ist entgegen der allgemein häufigen Meinung nicht verbeamtet und dementsprechend, repräsentiert es auch nicht den Staat und unterliegt nicht den beamtenrechtlichen Einschränkungen wie einem Tattooverbot oder diesbezüglichen Beschränkungen. Auch für die allermeisten Arbeitgeber, stellt dies heutzutage keinerlei Problem mehr dar, sofern es sich natürlich nicht um verfassungsfeindliche Symbole oder dergleichen handelt.

Mfg

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Ja, habe ich tatsächlich auch in Baden- Württemberg gemacht. Das ist bei mir allerdings schon im Frühjahr 2018 gewesen.

Ich kann nur sagen, dass grundsätzlich Fragen aus sämtlichen Themenbereichen der Ausbildung drankommen, also Anatomie& Physiologie, allgemeine Notfallmedizin (Reanimation, Atemwegmanagement, Schockzustände, etc.), spezielle Notfallmedizin (kardiozirkulatorische Notfälle, respiratorische Notfälle, neurologische Notfälle, pädiatrische Notfälle, etc.) aber auch Fragen zur Einsatztaktik und zu den rechtlichen Grundlagen des Rettungsdienstes. Wir hatten insgesamt 100 Prüfungsfragen gehabt und was die Aufteilung betrifft, so würde ich grob schätzen, dass es ungefähr 20 Fragen zu Anatomie& Physiologie, 80 Fragen zu allgemeiner Notfallmedizin und spezieller Notfallmedizin und 20 Fragen zu Einsatztaktik und rechtlichen Grundlagen des Rettungsdienstes gewesen sind.

Mfg

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Für mich persönlich, ist keine der genannten Optionen zutreffend und deswegen, habe ich auch keine davon ausgewählt. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), garantiert die Meinungsfreiheit als Grundrecht in Artikel 5 GG. Diese, war allerdings noch niemals vollkommen grenzenlos sondern schon die Verfassung selber, legt Grenzen der Meinungsfreiheit fest. So steht in Artikel 5 des Grundgesetzes zugleich, dass die Meinungsfreiheit ihre Grenzen im Recht der persönlichen Ehre (Beleidigungen, menschenverachtende Äußerungen), im Schutze der Jugend und in den Bestimmungen der allgemeinen (verfassungsgemäßen) Gesetze hat. Manche Juristen haben schon immer letzteres, die "allgemeinen Gesetze", bemängelt, weil der Gesetzgeber hierdurch mittels des sogenannten einfachen Bundesrechtes ohne Verfassungsrang, welches sich mit einer einfachen politischen Mehrheit beschließen lässt, die Meinungsfreiheit weiter einschränken kann. Die Meinungsfreiheit, schützt zudem innerhalb ihres Schutzbereiches als Grundrecht "nur" vor strafrechtlichen Konsequenzen. Sie schützt nicht vor einer Stikmatisierung aufgrund der geäußerten Meinung und sie schützt auch nicht vor Konsequenzen in den anderen Rechtsbereichen, zum Beispiel im Arbeitsrecht. Auch können aufgrund von geäußerten Meinungen potentielle Vertragspartner, wenn ihnen diese Meinung nicht passt, den Abschluss eines Vertrages verweigern, denn es herrscht Vertragsfreiheit in Deutschland und mit einem Vertragsabschluss, müssen immer beide Seiten einverstanden sein. Eine Meinung zu äußern, welche anderen missfällt, kann demnach durchaus mit entsprechenden Konsequenzen verbunden sein.

Mfg

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Die Klasse AM ist eine europaweit gültige Fahrerlaubnisklasse. Allerdings, besitzt die deutsche BF17- Prüfbescheinigung aus Papier im Ausland keine Gültigkeit sondern sie gilt ausschließlich national in Deutschland mit Ausnahme von Österreich, weil hier ein entsprechendes Abkommen besteht. Für andere EU- Mitgliedsstaaten, gilt sie hingegen nicht. Du müsstest dir vorab für die Klasse AM einen EU- Führerschein im Kartenformat ausstellen lassen. Das kostet natürlich dementsprechend extra.

Mfg

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Nein, das nicht möglich. Wer möchte, der kann bei entsprechenden Kapazitäten als Pflegefachkraft sehr gerne ein entsprechendes Praktikum im Rettungsdienst absolvieren, bei welchem er als dritte Person neben der eigentlichen Regelbesatzung zu Einsätzen mitfährt. Richtig als Teil der Regelbesatzung im Rettungsdienst arbeiten, das ist jedoch ohne eine entsprechende rettungsdienstliche Qualifizierung nicht möglich. Die Rettungsdienstgesetze (RDG) der Länder, schreiben unter anderem die Qualifikationsanforderungen für die personelle Besatzung auf den jeweiligen Rettungsmitteln gesetzlich vor und andere medizinische Ausbildungen, finden hierbei keinerlei Berücksichtigung. Man braucht die Qualifikation als Rettungssanitäter oder als Notfallsanitäter, ohne ist es nicht möglich.

Mfg

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Grundsätzlich ja, allerdings mit der entsprechenden Vorsicht.

Die sogenannten "Sonderrechte", sind in §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Nach §35 Absatz 1 StVO, sind unter anderem die Feuerwehr und die Polizei von den ansonsten geltenden Vorschriften der StVO befreit, wenn dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Was "hoheitliche Aufgaben" dieser Institutionen sind, das ist wiederum nicht in der StVO selber sondern in den entsprechenden Landesgesetzen, unter anderem dem Feuerwehrgesetz und dem Polizeigesetz (PolG) des jeweiligen Bundeslandes, geregelt. Die Fahrzeuge des Rettungsdienstes, sind nach §35 Absatz 5a StVO von den ansonsten geltenden Vorschriften befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Für alle Institutionen, gilt die in §35 Absatz 8 StVO geregelte Einschränkung, dass die Sonderrechte nur unter "gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ausgeübt werden dürfen. Das bedeutet für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges, umso mehr er von den ansonsten geltenden Vorschriften der StVO abweicht, umso mehr Vorsicht muss er hierbei walten lassen.

Mfg

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