Das entspricht nicht ganz der Wahrheit. Wenn die Videoaufzeichnungen rechtmäßig zustande gekommen sind, dann sind diese sehr wohl vor Gericht als Beweis verwertbar. Das ist zum Beispiel bei der Videoüberwachung in Geschäften als Beweis für einen Diebstahl oder auch für einen Überfall der Fall. Diese Aufnahmen sind rechtmäßig, wenn die Kundschaft auf die Videoüberwachung durch ein Schild am Eingang des Geschäftes entsprechend hingewiesen wird. Die Kunden willigen dann durch das Betreten automatisch in die Videoüberwachung ein. Nur wenn die Aufzeichnung unrechtmäßig zustande gekommen ist, dann besteht im Einzelfall ein Verbot, diese Aufnahmen als Beweis zu verwenden. Audioaufnahmen alleine, haben in aller Regel keine Beweiskraft, weil sich die Stimmen sehr ähnlich sein können.

Mfg

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Den einen Sanitäter gibt es nicht. Es gibt unterschiedliche Berufsbilder mit jeweils unterschiedlicher Ausbildung, unterschiedlichen Aufgaben und unterschiedlichen Befugnissen. Hier mal eine Aufzählung dazu, ohne es zu sehr auszuführen:

1.) Ehrenamtliche Sanitäter im Sanitätsdienst auf Veranstaltungen. Dies ist eine ausschließlich durch die verschiedenen Hilfsorganisationen intern geregelte Qualifizierung mit einer Dauer von je nach Hilfsorganisation ein- bis zwei Wochen. Ziel ist der ehrenamtliche Einsatz im Sanitätsdienst auf Veranstaltungen. Hier werden bei Notfällen von Teilnehmern oder von Zuschauern bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes erweiterte erste Hilfe Maßnahmen geleistet.

2.) Rettungshelfer. Dieser ist landesrechtlich geregelt und hat in den meisten Bundesländern einen zeitlichen Umfang von insgesamt 320 Stunden, in Vollzeitform demnach zwei Monate und besteht aus einem 160 Stunden umfassenden Lehrgang mit schriftlicher und praktischer Prüfung und einem Praktikum mit ebenfalls 160 Stunden Umfang. Rettungshelfer, werden ausschließlich im Bereich des qualifizierten Krankentransportes, auch einem Aufgabengebiet des Rettungsdienstes neben der Notfallrettung, als Assistenzpersonen und zugleich auch als Fahrer des Krankentransportwagens (KTW) eingesetzt. Es erfolgt heutzutage mit dieser Qualifikation kein Einsatz in der Notfallrettung mehr.

3.) Rettungssanitäter. Dieser, absolviert bundesweit einheitlich insgesamt mindestens 520 Stunden, in Vollzeitform demnach ungefähr dreieinhalb Monate an Ausbildung, wobei die Verteilung der einzelnen Ausbildungsstunden in den einzelnen Bundesländern verschieden sein kann. Im Wesentlichen ist es aber immer ein Lehrgang mit der Prüfung zum Rettungshelfer, ein Krankenhauspraktikum, ein Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und ein Abschluss-/ Prüfungslehrgang mit der Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. Rettungssanitäter, kommen im Bereich der Notfallrettung als zweite Personen, das heißt als Assistenzperson des verantwortlichen Notfallsanitäters und zugleich auch als Fahrer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz. Im Bereich des qualifizierten Krankentransportes, betreuen sie eigenverantwortlich Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres medizinischen Zustandes einer medizinisch- fachlichen Betreuung und/oder der Ausstattung des Fahrzeuges bedürfen auf Krankentransportwagen (KTW).

4.) Notfallsanitäter. Dieser, stellt die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst in Deutschland dar. Notfallsanitäter, absolvieren eine insgesamt dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und nach der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV). Sie versorgen und betreuen in der Notfallrettung eigenverantwortlich Notfallpatienten auf Rettungswagen (RTW). Wenn ein Notarzt am Einsatz beteiligt ist, dann sind sie dessen direkte Assistenzperson und führen ärztlich veranlasste Maßnahmen eigenständig durch.

Rettungshelfer und Rettungssanitäter, stellen im rechtlichen Sinne keine anerkannten Berufsausbildungen sondern Qualifikationen bzw. berufliche Weiterbildungen dar. Die einzige anerkannte Berufsausbildung im deutschen Rettungsdienst, ist gegenwärtig der Notfallsanitäter. Für Rettungshelfer ist im Grunde genommen keine bestimmte Schulbildung verpflichtend vorgeschrieben. Um Rettungssanitäter werden zu können, ist mindestens ein Hauptschulabschluss oder alternativ eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich. Um Notfallsanitäter werden zu können, braucht man rechtlich mindestens einen Realschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung. Die meisten erfolgreichen Bewerber, bringen hier jedoch das Abitur oder Fachabitur mit. Für alle gilt, dass man ansonsten volljährig sein muss, weil die Arbeit nicht mit den Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu vereinbaren ist. Mit deinem Alter, brauchst du dir also keine Gedanken zu machen. Desweiteren, muss man gesundheitlich zur Berufsausübung geeignet sein und darf keine Vorstrafen haben.

Mfg

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Schwierige Frage, auch aus juristischer Hinsicht. Aus medizinischer Hinsicht jedenfalls, wäre eine Pflicht zum Tragen eines Fahrradhelmes beim Fahrradfahren auf jeden Fall sehr sinnvoll und auch längst schon überfällig. Ich denke, wer gesehen hat, was so alles passieren kann, der würde auch freiwillig einen Fahrradhelm aufsetzen, denn man hat schließlich nur dieses eine Gehirn und einmal daran entstandene Schäden sind irreversibel, also unumkehrbar. Juristisch ist es eine Abwägung zwischen dem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht", dem "Selbstbestimmungsrecht" der Fahrradfahrer, was auch einschließt die Gefahr bewusst in Kauf zu nehmen und dem Drittschutz von anderen Grundrechtsträgern. Die Helmpflicht bei motorisierten Zweirädern wird zum Beispiel damit begründet, dass Verletzungen für andere Menschen seelisch traumatisierend sein können und deren Schutz hier die Freiheit überwiegt, selbstbestimmt über das Tragen eines Helmes zu entscheiden. Jetzt könnte man sagen, dass Fahrradfahrer in aller Regel langsamer unterwegs sind. Jedoch können ja nicht nur sie selber an einem Sturz die Schuld tragen sondern durchaus auch Andere und bei einem 25km/h Mofa, gilt schließlich auch die gesetzliche Helmpflicht. Ein normaler Fahrradhelm ist jedoch im Alltag ausreichend. Wer mehr möchte, der kann das natürlich gerne auch so machen.

Mfg

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Nein, wenn mit Sondersignalen gefahren wird, dann geht es meistens aber nicht ausschließlich immer um einen zügigen Transport. Der Grund dafür, kann genauso gut in einem schonenden Transport des Patienten unter Vermeidung aller möglichen Erschütterungen liegen, zum Beispiel bei Verletzungen der Wirbelsäule. Hier muss verhindert werden, mit hoher Geschwindigkeit durch Schlaglöcher, über (Straßen-)Bahnschienen und ähnliches zu fahren sowie auch nach Möglichkeit eine ruckartige Beschleinigung und ein ruckartiges Abbremsen zu vermeiden. Rechtlich betrachtet, stellt es nicht nur eine Abweichung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten wird sondern auch, wenn diese unterschritten wird, da man nicht ohne triftigen Grund zu langsam fahren darf. Ein solcher triftiger Grund liegt hier natürlich vor und das zu langsame Fahren, wird den anderen Verkehrsteilnehmern hier ebenfalls durch die Verwendung von Sondersignalen angezeigt, da dieses allgemein zu erhöhter Aufmerksamkeit und Vorsicht mahnt. Fahrzeuge, welche sich von hinten annähern, werden entsprechend gewarnt, in diesem Fall vor einem zu langsamen Fahrzeug. Die Benutzung des Folgetonhorns hat den Zweck, dass andere Fahrzeuge frühzeitig aufmerksam werden und Platz schaffen. Häufig ist es so, dass Fahrzeugführer, wenn sie hinter sich plötzlich Sondersignal hören, mit einem ruckartigen Bremsmannöver hierauf reagieren was im Umkehrschluss bedeutet, dass dies auch der Fahrer des Rettungswagens tun muss, was eben bei gewissen Verletzungsmustern eine Gefahr für den Patienten darstellen kann.

Mfg

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Ich versuche jetzt mal auf die Einzelheiten zur Beantwortung der Frage einzugehen:

Im Grunde genommen, gibt es keinen "deutschen Rettungsdienst" und auch keinen "deutschen Rettungssanitäter", wenn man es aus dieser Perspektive betrachtet. In Deutschland, liegt der Rettungsdienst aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland (BRD) weitestgehend in der Zuständigkeit der Länder, also der Bundesländer. Jedes Bundesland, hat ein eigenes Rettungsdienstgesetz (RDG), in welchem unter anderem die Aufgaben des Rettungsdienstes, seine Finanzierung, die personelle Besetzung der einzelnen Rettungsfahrzeuge, die Leitstellen und andere Dinge geregelt sind. Der Bundesgesetzgeber hat aufgrund von seiner Möglichkeit, die Zulassung zu ärztlichen und zu anderen Heilberufen zu regeln, "lediglich" die Möglichkeit dazu, die Ausbildung des Rettungsfachpersonals durch Bundesgesetz gesetzlich zu regeln sowie gewissermaßen auch dessen notfallmedizinische Kompetenzen. Von dieser Möglichkeit, hat der Bundesgesetzgeber lediglich beim Berufsbild des Notfallsanitäters, der höchsten nichtärztlichen Qualifikation im deutschen Rettungsdienst Gebrach gemacht, indem er dessen Ausbildung und auch teilweise dessen Kompetenzen durch das Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und durch die aufgrund des NotSanG erlassene "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV) im Wesentlichen bundesrechtlich geregelt hat. Für Rettungssanitäter, existiert hingegen kein Bundesgesetz. Der Rettungssanitäter, stellt rechtlich gesehen in Deutschland eine Qualifikation-/ eine berufliche Weiterbildung und keine anerkannte Berufsausbildung dar. Er berechtigt nach dem jeweiligen Landesrecht, den Rettungsdienstgesetzen (RDG) der Länder, zur Wahrnehmung von bestimmten Aufgaben innerhalb des Rettungsdienstes. In vielen Bundesländern, existiert ein Landesgesetz oder eine Rechtsverordnung auf Landesebene über die Ausbildung von Rettungssanitätern, nicht jedoch in allen Bundesländern. Der Rettungssanitäter stellt eine Qualifikation dar, welche zumeist als Selbstzahler erworben werden muss. Man bekommt demnach kein Geld sondern man muss noch dafür bezahlen. Hinzu kommt, dass Rettungssanitäter in Deutschland im Bereich der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) ausschließlich in assistierender Funktion tätig werden, sprich sie den verantwortlichen Notfallsanitäter und bei Einsätzen mit Notarzt ggf. auch diesen bei der notfallmedizinischen Erstversorgung von Notfallpatienten unterstützen und sie gleichzeitig aber auch Fahrer des Rettungswagens sind. Da deren zulässige Gesamtmasse in Deutschland flächendeckend 3.500Kg überschreitet, welche die Fahrerlaubnis der Klasse B abdeckt, bedarf es zum Fahren der Rettungswagen einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, welche man in aller Regel ebenfalls auf eigene Kosten erwerben muss. Da dein Wohnsitz in Österreich liegt, müsstest du das wohl auch in Österreich machen.

Die Anmeldung und Teilnahme an der Ausbildung zum Rettungssanitäter, dürfte meiner Meinung nach an sich kein Problem darstellen, anschließend einen Arbeitsplatz in Deutschland zu finden vielleicht schon eher. Du musst bedenken, dass im Rettungsdienst immer im Schichtdienst gearbeitet wird und die Witterungsbedingungen im Winter, sollten dir besser bekannt sein als mir. Zu den Uhrzeiten, wo man als Rettungssanitäter zu seiner Arbeitsstelle hinfährt oder auch nach der Arbeit wieder nach Hause, sind diese noch schlimmer, weil zu diesen Uhrzeiten typischerweise keine Räum- und Streufahrzeuge unterwegs sind. Hier dürfte ein deutscher Arbeitgeber durchaus Bedenken bekommen, wie oft du im Winter aufgrund der herrschenden Witterungsverhältnisse dann vielleicht nicht zur Arbeit erscheinen kannst oder was du machst, wenn du nach der Arbeit anschließend nicht mehr nach Hause fahren kannst.

Wenn es aus irgendeinem Grund juristische Streitigkeiten, seien es welche strafrechtlicher-, zivilrechtlicher-/ haftungsrechtlicher oder auch arbeitsrechtlicher Art gibt, wären die Gerichte in Deutschland hierfür zuständig. Auch wärst du in Österreich kein Rettungssanitäter, da das österreichische Sanitätergesetz (SanG) eine formale Anerkennung nicht vorsieht. Ich fände das ehrlich gesagt persönlich schon auch irgendwie frustrierend.

Mfg

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Die Narkoseeinleitung- und Führung, stellt grundsätzlich eine ausschließlich ärztliche Aufgabe dar. Das nichtärztliche Rettungsfachpersonal, würde hierbei in assistierender Funktion tätig werden-/ sein. In manchen Fällen kommt es tatsächlich auch vor, dass bereits präklinisch (außerklinisch) eine Notfallnarkose durch den Notarzt eingeleitet werden muss, das ist jedoch verhältnismäßig selten der Fall. Diese erfolgt als sogenannte totalintravenöse Anästhesie, also ausschließlich mittels von intravenös verabreichten Medikamenten, da es im Rettungsdienst keine Narkosegase etc. gibt. Der Notarzt ist ein approbierter Arzt mit der ärztlichen Zusatzbezeichnung Notfallmedizin oder einer nach dem jeweiligen Landesrecht hiermit vergleichbaren ärztlichen Zusatzqualifikation. Er ist kein Facharzt für Notfallmedizin, da es einen solchen Facharzt in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und auch in den meisten anderen Ländern überhaupt gar nicht gibt. Die ärztliche Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, kann gegenwärtig von jedem approbierten Arzt erworben werden. Das umfasst Assistenzärzte-/ Ärzte in Weiterbildung ohne abgeschlossene Facharztausbildung ebenso wie sämtliche Fachärzte aller medizinischen Fachrichtungen. Die ärztliche Zusatzbezeichnung Notfallmedizin, ist abschließend durch die jeweils zuständige Landesärztekammer (LÄK) geregelt, umfasst nach der "Muster- Weiterbildungsordnung für Notärzte" der Bundesärztekammer (BÄK) jedoch eine mindestens zweijährige ärztliche Tätigkeit in einem Krankenhaus, davon mindestens sechs Monate in der Anästhesie oder in der Notfallaufnahme, einen 80 Stunden umfassenden Lehrgang in allgemeiner und in spezieller Notfallversorgung und mindestens 50 Notarzteinsätze unter der Aufsicht und der Anleitung eines verantwortlichen Notarztes. Wenn der Patient "Glück hat", dann kommt zufälligerweise ein Anästhesist als Notarzt. Für Drogenkonsum, insbesondere für Opiate, gibt es bestimmte Anzeichen, welche auch dem nichtärztlichen Rettungsfachpersonal bekannt sind. Ansonsten ist der Patient selber während der Anamnese dazu angehalten, dies zu äußern oder falls er es nicht mehr kann eine andere Person welche ihn kennt im Rahmen der sogenannten Fremdanamnese.

Mfg

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Aus meiner Sicht bringt es keinen Vorteil. Die Basismaßnahmen bilden immer die Grundlage einer notfallmedizinischen Erstversorgung, auch im Rettungsdienst. Diese, werden dann um entsprechende erweiterte Maßnahmen ergänzt, wobei der Fokus beim Rettungssanitäter hier auf den rettungsdienstlichen Basismaßnahmen liegt. Alles, was Inhalt eines erste Hilfe Kurs ist wie unter anderem die Basismaßnahmen der kardiopulmonalen Reanimation, die stabile Seitenlage, das Anlegen eines Druckverbandes und die Lagerungsarten, werden ebenso während der Ausbildung zum Rettungssanitäter vermittelt. Man kann jedoch davon ausgehen, dass die Mehrheit der Teilnehmenden vorab an einem erste Hilfe Kurs teilgenommen hat, schon alleine für den Erwerb der Fahrerlaubnis. Diese haben dadurch dann einen minimalen "Vorsprung", der jedoch wiederum schnell verfliegt. Oftmals ist es auch Pflicht an einem erste Hilfe Kurs teilgenommen zu haben, der zu Beginn der Ausbildung nicht älter als ein Jahr sein darf.

Mfg

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Es existiert meines Wissens nach eine entsprechende Richtlinie, wonach die Bundeswehr die zivile Qualifikation als Rettungssanitäter anerkennt. Der Rettungssanitäter entspricht im weitesten Sinne der Qualifikation des Einsatzsanitäters bei der Bundeswehr, abgesehen von zusätzlichen militärischen Inhalten, welche nocheinmal ein oder zwei Wochen umfassen. Die normale sanitätsdienstliche Ausbildung für die Mannschaften, Einsatzersthelfer A und Einsatzersthelfer B, befinden sich von ihrem Umfang her weit unterhalb des Rettungssanitäters.

Mfg

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Halte ich für unnötig.

Halte ich für unnötig, denn Sondersignale sind immer als Sondersignale erkennbar, auch wenn sie einem bislang unbekannt sind. Wer dazu nicht in der Lage ist, dem fehlt es schlichtweg an einem gesunden Menschenverstand oder am Willen, Einsatzfahrzeugen Platz zu schaffen. Daran, würde ein einheitliches Sondersignal auch nichts ändern. Eine schnelle und bessere Reaktion würde sich daraus nicht ergeben. Es würde im Gegenteil am Anfang zu einer großen Verwirrung und dadurch zu verlangsamten und auch zu schlechteren Reaktionen kommen. Jeder kennt das Sondersignal in seinem Heimatstaat und wenn dann plötzlich ein anderes Sondersignal käme, dann wäre es unbekannt und die Bevölkerung müsste sich ersteinmal daran gewöhnen. Es ist ja nur eine kleine Minderheit als Touristen unterwegs.

Mfg

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Mal davon abgesehen, dass davon strikt abgeraten werden muss, ist das Ganze aus rein juristischer Hinsicht meiner Meinung nach aktuell unklar. Manche sagen, es gelte im Moment noch der alte, der bisherige Grenzwert und wiederum andere sagen, dass es aktuell keinen festen Grenzwert dafür gäbe, weil der Alte durch die teilweise Legalisierung und durch den Paragraphen im Gesetz, einen Grenzwert einführen zu wollen, hinfällig geworden sei. Es steht nur in dem neuen Gesetz, dass ein neuer Grenzwert eingeführt worden soll, nicht wie hoch dieser ist. Eine Expertenkommission, hat einen Grenzwert von 3,5ng/ml Blutserum vorgeschlagen. Es steht weder im Gesetz noch gibt es bislang Gerichtsurteile dazu, ob bis zu einer Neuregelung der bisherige Grenzwert gilt oder ob dieser hinfällig geworden ist. Das stellt deshalb eine rechtliche Grauzone dar.

Mfg

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Nein, müssten sie nicht. In Deutschland steht es nur dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe zu, eine Partei zu verbieten. Dabei sind die verfassungsmäßigen Hürden an ein Parteiverbot insgesamt (zu Recht) sehr hoch. Eine Partei kann nur dann verboten werden, wenn diese sich insgesamt gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland (BRD) richtet und wenn sie die realistische Möglichkeit dazu hätte, diese zu beseitigen und wenn ausreichende Beweise dafür vorliegen. Es ist verfassungsrechtlich hingegen nicht für ein Verbot der Partei ausreichend, wenn sich einzelne Anhänger dieser gegen die freiheitlich- demokratische Grundordnung richten sondern es muss die Partei insgesamt sein. Die entsprechenden Gesetzestexte beziehen sich darauf, dass eine Partei nach einem rechtmäßigen Verbot durch das Bundesverfassungsgericht rechtswidrig weitergeführt wird oder ihre Inhalte verbreitet werden. Vor einem Parteiverbot ist die Partei ja schließlich nicht verfassungswidrig.

Mfg

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Nein, das kann sie nicht. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), garantiert in Artikel 4 die Religionsfreiheit. Das Kopftuch dürfte meiner Auffassung nach zusätzlich durch das im Grundgesetz ebenfalls verankerte "allgemeine Persönlichkeitsrecht" oder auch das sogenannte "Selbstbestimmungsrecht" nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes ebenfalls verfassungsrechtlich abgedeckt sein. Um das Grundgesetz, sprich auch um Artikel 4 zu ändern, bedarf es nach Artikel 79 Absatz 2 GG einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Die verfassungsrechtlichen Hürden dafür, liegen demnach zu Recht sehr hoch. Die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze, sind durch die sogenannte "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 GG einer Verfassungsänderung gar gänzlich entzogen.

Mfg

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Das kann man so genau nicht sagen. Grundsätzlich, ist die Mehrheit der Straftaten im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Daneben existiert jedoch auch noch das sogenannte Nebenstrafrecht, welches in anderen Gesetzen, zum Beispiel im Betäubungsmittelgesetz (BtMG), geregelt ist. Desweiteren, werden die verschiedenen Straftaten nocheinmal in Vergehen und in Verbrechen unterteilt. Vergehen sind Straftaten, auf welche das Gesetz eine Freiheitssrafe oder eine Geldstrafe vorsieht und Verbrechen sind schwerwiegende Straftaten, auf welche das Gesetz eine Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr vorsieht, eine Geldstrafe demnach ausgeschlossen ist.

Prinzipiell, ist im Gesetz auf jede Straftat auch eine Freiheitssrafe angedroht, sodass diese aus rechtlicher Sicht zumindest in der Theorie immer möglich ist. Nur die Dauer der maximal möglichen Freiheitssrafe, ist von Straftat zu Straftat unterschiedlich. Für Verbrechen, also vorgesehene Freiheitssrafe von mindestens einem Jahr, geht man in aller Regel immer in Haft, auch wenn man vorher nicht vorbestraft gewesen ist. Hier ist lediglich in Einzelfällen noch eine Bewährung möglich, sofern die Freiheitssrafe zwei Jahre nicht überschreitet. Bei Vergehen ist es in Deutschland zwar wie erwähnt ebenfalls theoretisch möglich, jedoch wird hier selten tatsächlich direkt zu einer Freiheitssrafe verurteilt, sofern keine Vorstrafen vorliegen und das Gericht nicht aus anderen Gründen nicht zu der Auffassung gelangt, dass eine Freiheitssrafe unbedingt erforderlich ist.

Mfg

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Prinzipiell ja, allerdings muss es nach dem Gesetz vor dem Zugriff Dritter, insbesondere vor dem Zugriff durch Minderjährige durch geeignete Maßnahmen geschützt sein. Nähere Informationen zur Sicherung, enthält das Gesetz nicht sodass abschließend wiederum die gerichtliche Rechtsprechung darüber entscheiden muss, was "geeignete Maßnahmen" zum Schutz vor Zugriff sind. Mit Sicherheit ist jedoch eine leicht zu überwindende Hürde keine ausreichende Sicherung, zum Beispiel ein Gewächshaus aus Plastikfolie mit einem Schloss, da diese Folie mit einem Messer ganz leicht zerschnitten werden kann. Es müsste meiner Ansicht nach schon ein fester Bau, ein festes Gewächshaus aus Holz mit Draht sein, welches durch eine Verankerung im Boden auch vor leichtem Umwerfen geschützt ist. Das Ganze abgeschlossen mit einem stabilen Vorhängeschloss.

Mfg

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Ohne das Vorliegen der juristischen Voraussetzungen, sprich ohne einen Einsatz, der die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß §35 Straßenverkehrsordnung (StVO) rechtfertigt, sind Einsatzfahrzeuge ganz normale Verkehrsteilnehmer und haben sich dann dementsprechend auch an sämtliche Vorschriften der StVO zu halten.

Im Einsatz, wenn dieser die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß §35 StVO rechtfertigt, sind die jeweiligen Institutionen oder deren Fahrzeuge von den Vorschriften der StVO befreit und dürfen dann zum Beispiel Ampelkreuzungen bei Rotlicht überqueren, im Überholverbot überholen, Sperrflächen überqueren, im Halte- bzw. im Parkverbot halten und parken und auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Um wie viel km/h diese überschritten werden darf, das ist immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles abhängig zu machen und nicht genau geregelt. §35 Absatz 8 StVO schränkt die Sonderrechte insoweit ein, dass diese nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden dürfen. Manche Gerichte haben in der Vergangenheit bereits entschieden, dass zumindest innerorts eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20% nicht mehr mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vereinbaren sind. Jedoch existiert keine sogenannte höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu. Letztendlich, ist das Verkehrsgeschehen und die Straßenverhältnisse-/ die Witterungsbedingungen entscheidend. Man darf selbstverständlich auch mit Sonderrechten nicht mit 70 km/h durch die Stadt fahren, wenn so dichter Nebel ist, dass man nur 20 Meter weit schauen kann und man darf auch nicht außerorts über die Landstraße brettern, wenn diese vollkommen vereist ist.

Mfg

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Warum können Polizisten nicht „normal“ sein?

Hier ist ein Beispiel: Ich komme nach Hause und bei mir vor dem Eingang stehen mehrere Polizisten. Ich wohne in einem Mehrfamilienhaus und das betraf mich auch nicht. Jedoch wollte ich wissen, was geschah, denn der Vorfall ereignete sich in der Wohnung direkt unter mir. Auf meine Frage schauten sie mich so an, als wäre ich „der Übeltäter“ und antworteten mit autoritärer Stimme maschinell „Das geht Sie nichts an!“. Auf mein Nachhacken kam dieselbe Antwort.

Es hat sich herausgestellt, dass die Oma in der Wohnung unter mir gestorben ist und dies erst 2 Wochen später von den Nachbarn bemerkt wurde (als es angefangen hat zu riechen). Dies habe ich natürlich auch von den Nachbarn und nicht von der Polizei erfahren. Der Geruch im Treppenhaus war auch dementsprechend und da ich ganz oben wohne, war es in meinem Teil des Treppenhauses ganz besonders scharf.

Dies ist nur ein Beispiel. Es gab noch viel mehr Fälle, wo ich mit Polizisten einfach nicht reden konnte. Es ist so, als seien sie keine wirklichen Menschen, sondern irgendwas KI-gesteuertes, das gewisse Funktionen besitzt und nur gewisse Antworten mit gleichen autoritären Ton geben kann. Gibt es auch Polizisten, die „menschlich“ sind?

Falls andere Rettungskräfte (wie Feuerwehr oder Notarzt) in der Nähe sind und ich sie etwas Frage, sind sie viel „menschlicher“.

PS: Falls jemand sich wundert, warum ich die Leiche in der Wohnung nicht bemerkt habe: Ich arbeite auf Vollzeit. Am Wochenende dazwischen war ich auch bei jdn. zu Besuch. Habe im Wesentlichen da nur geschlafen in den 2 Wochen.

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Es kann sein, dass Polizeibeamte auf Nachfragen von unbeteiligten Personen genervt und pampig reagieren. Manche sind einfach "nur" gestresst, was bei ihrem Beruf auch irgendwie durchaus nachvollziehbar ist und andere denken: "warum traut derjenige sich überhaupt die Staatsmacht anzusprechen" oder eine Mischung aus beidem, aus verschiedenen Dingen. Details zu Einsätzen, unterliegen bei allen Einsatzkräften der Schweigepflicht gemäß §203 Strafgesetzbuch (StGB) und dürfen deshalb nicht an unbeteiligte Dritte weitergegeben werden. Natürlich, lässt sich dies aber freundlicher formulieren als wie mit dem Satz: "das geht Sie nichts an". Man kann genauso gut sagen: "das darf ich Ihnen nicht sagen, das unterliegt der Schweigepflicht. Bitte haben Sie dafür Verständnis". Das kommt allerdings immer auf die Umstände des Einzelfalles an.

Mfg

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Der Angeklage darf vor Gericht auch die Unwahrheit sagen, der Rechtsanwalt jedoch nicht. Wenn dieser also weiß, dass sein Mandant die ihm vorgeworfene Straftat tatsächlich auch begangen hat dann darf er nicht sagen, dass sein Mandant unschuldig ist. In aller Regel wird dann vorher besprochen, wie dennoch eine bestmögliche Verteidigung des Angeklagten möglich ist.

Mfg

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Kinder unter 14 Jahren sind in Deutschland nicht strafmündig was bedeutet, dass sie auch bei schwerwiegenden Verbrechen strafrechtlich nicht dafür belangt werden können. Das bedeutet jedoch nicht, dass ihnen wie vielfach angenommen überhaupt gar keine Konsequenzen drohen, wenn sie Straftaten begehen. Sie werden in aller Regel auf familiengerichtliche Anordnung in einem geschlossenen Heim untergebracht und zuvor erfolgt ggf. auch ein Aufenthalt in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung. Auch können Kinder bereits ab dem 7. Lebensjahr auf dem zivilrechtlichen Weg für ihre Taten zu Schmerzensgeld und zu Schadenersatz verurteilt werden.

Mfg

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Kassenärzte sind grundsätzlich an strengere Voraussetzungen gebunden als Ärzte, welche ausschließlich Privatpatienten behandeln. Jedoch müssen auch Kassenärzte nicht jeden Patienten behandeln und auch sie haben unter gewissen Voraussetzungen durchaus das Recht, Patienten wegzuschicken. Zur Behandlung verpflichtet sind die Ärzte ausschließlich in akuten medizinischen Notfällen.

Mfg

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50 Gramm draußen wäre weiterhin eine Straftat!. Volljährige Personen, dürfen seit dem 01. April 2024 zu Hause bis zu 50 Gramm Cannabis aufbewahren und in der Öffentlichkeit bis zu 25 Gramm Cannabis mitführen. Bis 30 Gramm, würde es als bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit gelten, ab 30 Gramm in der Öffentlichkeit als Straftat. Der Konsum in der Öffentlichkeit ist prinzipiell erlaubt, jedoch gibt es sogenannte Schutzzonen, in denen er nicht erlaubt ist. Eine Schutzzone besteht 100 Meter um den Eingang von Kindergärten, von Schulen, von Sportstätten sowie in Fußgängerzonen. In Fußgängerzonen darf zwischen 7.00 und 20.00 Uhr kein Konsum stattfinden. Auch hat das Gesetz Lücken. Es ist zum Beispiel nicht klar, ob sich die 100 Meter im Gesetz auf den Fußweg oder auf die Luftlinie um diese Einrichtungen beziehen. Das sind noch offene Fragen, welche durch die Gerichte entschieden werden müssen.

Mfg

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