Gibt es ein Mindestmaß wie eine Unterschrift aussehen muss?
Wenn man auf einen Vertrag handschriftlich unterschreiben soll. Gibt es eigentlich ein Mindestmaß wie eine Unterschrift aussehen muss oder könnte man einfach seine Initialen hinkritzeln? Also Anfangsbuch vom Namen die eigentlich jeder schreiben könnte (s. Foto als Beispiel)? Was sagt das Gesetz?
4 Antworten
Die oben abgebildeten Initialen sind im rechtlichen Sinne keine Unterschrift.
Der Name, jedenfalls der Nachname muss vollständig wiedergegeben werden. Das erfordert jedoch nicht, dass die Unterschrift als solche auch lesbar ist - es genügt, dass die vollständige Wiedergabe des Namens zumindest im Ansatz als solche erkennbar ist. Ein bloßes Symbol ohne Bezug zum Namen genügt nicht, auch muss die Unterschrift hinreichend individualisierende Merkmale aufweisen, die -jedenfalls bei einem Vergleich- eine eindeutige Zuordnung erlauben. Ich verweise diesbezüglich auf BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019 - VI ZB 51/18, m.w.N.
M. E. nein, jedenfalls nicht in der Form, die öffentlich bekannt ist. Passt aber zu meinem sonstigen Eindruck von dem Herrn.
Mir wäre allerdings nicht bekannt, dass sich ein Gericht schon mal im Einzelfall mit der Unterschrift des Herrn B.-Kanzl. a.D. O. S. beschäftigt hat.
Da liegen wir auf einer Welle. Danke.
Die Unterschrift von Donald aus den USA macht da schon viel mehr her.
Eine gesetzliche Definition für Unterschriften, existiert meines Wissens nach zumindest in Deutschland nicht. Allerdings, wurde durch die gerichtliche Rechtsprechung, auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Sitz in Karlsruhe bereits mehrfach entschieden, dass rechtswirksame Unterschriften ausreichend individuelle Merkmale enthalten müssen, um diese zumindest in einem Vergleich hinreichend der Person zuordnen zu können. Irgendein Gekritzel, das Jeder gemacht haben könnte, genügt diesen Anforderungen demnach nicht. In der tatsächlichen Praxis, wird es oftmals so akzeptiert. In juristischer Hinsicht allerdings, wäre die Unterschrift dann zumindest theoretisch anfechtbar. Wer also auf Nummer sicher gehen möchte, der sollte so unterschreiben, wie es die Rechtsprechung vorgibt.
Mfg
Genau Vorgaben, die an eine Unterschrift gestellt werden, gibt es seitens des Gesetzgebers nicht. In der Praxis reichen die Initialen aber ggf. nicht aus, wenn es um die Beweisbarkeit geht. Eine Unterschrift muss hinreichend individuell sein, um den Unterzeichner zu identifizieren (vgl. BGH MDR 1960, 396, LS 1). Sinnvoll ist es daher grundsätzlich, wenn die eigene Unterschrift mindestens den vollen Nachnamen enthält (vgl. BGH JR 2003, 333). Bei sonstigen Details, wie dem Vornamen, abgekürzten Vornamen, Titeln, usw. ist man aber in der Gestaltung relativ frei.
LG
Kommt darauf an, was du unterschreibst. Ein amtliches Dokument erfordert Titel, Vorname und Nachname..
Ich habe mal gelernt, dass ein Dr.-Titel kein Namensbestandteil ist.
Er ist ein Namenszusatz und wenn er beruflich geführt wird, ist es z.B. im öffentlichen Dienst notwendig, auch damit zu unterschreiben.
Beim Aufgebot bestellen beim Standesamt wird derjenige gefragt, ob der Dr.-Titel mit aufgeführt werden soll.
Erfüllt die Unterschrift unseres Bundeskanzlers a.D. diese Vorschriften?