Sofern eine Frist zu wahren ist, wird dein RA diese auch einhalten. In vorliegendem Fall dürfte dies wohl nicht gegeben sein, insofern kannst du, wenn du dir nicht sicher bist, was dein RA bisher getan hat, ihn einfach fragen. Hierbei solltest du nicht sagen, was du von ihm verlangst (ich lese deine Frage zumindest so, dass du bisher nur das getan hast), sondern konkret um Sachstandsmitteilung bitten und fragen, wann er das Schreiben an die Gegenseite verschicken wird.

Wenn du deinen RA zwecks fernmündlicher Besprechung nicht erreichst, kontaktiere ihn schriftlich oder per E-Mail. Sollte man dein Anliegen nicht in angemessener Frist bearbeiten (drei Wochen sind hier aber, sofern keine Frist zu wahren ist, noch nicht all zu lang), hast du aber natürlich auch das Recht, einen anderen RA zu mandatieren oder dich an die zuständige RAK zu wenden. Für den Fall, dass dir aus der Verzögerung tatsächlich ein Schaden entstehen sollte, kannst du auch um Schlichtung bitten.

https://www.schlichtungsstelle-der-rechtsanwaltschaft.de/fuer-die-mandantschaft/

LG

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Darauf solltest du dich nicht einlassen. Warum sollte die Person überhaupt mit der Polizei sprechen, wenn das Ganze bisher angeblich nicht zur Anzeige gebracht worden ist? Das ergibt keinen Sinn. Darüber hinaus bewegst du dich noch im Bereich der Geringwertigkeit, insofern bedarf es der Stellung eines Strafantrags, nicht bloß einer Strafanzeige.

Mit einer Einstellung ist hier, sofern du bisher nie wegen gleichartiger Delikte in Erscheinung getreten bist, definitiv zu rechnen, egal was der Laden erzählt. Eine Einstellung gem. § 153 StPO ist der realistischste Ausgang des Verfahrens, aufgrund deines Alters wäre sogar noch eine Einstellung gem. § 45 JGG möglich.

Der Laden kann selbstredend zivilrechtliche Ansprüche gegen dich durchsetzen, dich allerdings nicht mit diesen erpressen. Darüber hinaus ist auch die Höhe von EUR 100,-- deutlich zu hoch und wäre gerichtlich nicht durchsetzbar. Verlangen kann man von dir, wenn die Ware selbst nicht beschädigt wurde und kein weiterer Schaden entstanden ist, als Schadensersatz aus § 823 BGB jeweils nur eine Pauschale bis maximal EUR 25,-- oder einen prozentualen Abschlag des Warenwertes, in deinem Fall also nicht mehr als EUR 25,--. Mehr solltest du auch nicht zahlen, insbesondere nicht in bar ohne Quittung.

LG

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Bei dem Verfahren zur Genehmigung nach § 112 I BGB handelt es sich um eine Kindschaftssache (vgl. Prütting/Helms/Hammer § 151 Rn. 7). Gerichtskosten können dir entsprechend nicht auferlegt werden (§ 81 III FamFG).

Im Übrigen sind Kosten sowieso nicht das, worüber du dir hier Gedanken machen solltest, sondern eher, wie realistisch das Vorhaben ist. Nur weil du gerne einem Gewerbe nachgehen möchtest, wird dir die Genehmigung nicht erteilt. Hilfreich ist u. a. der Nachweis des Erwerbs des nötigen Wissens (bspw. Besuch eines IHK-Seminars zu Existenzgründung), eine Stellungnahme deiner Schule nebst letztem Zeugnis, eine Stellungnahme des Jugendamts, etc.

LG

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Sofern du die Forderung noch irgendwie begleichen oder den Vertrag rückabwickeln kannst, würdest du um eine Strafanzeige natürlich ggf. herumkommen. Eingehungsbetrug wird hier aber sehr leicht zu bejahen sein.

Wirtschaftsdelikte sind grundsätzlich keine Lappalie und du bist einschlägig vorbestraft, wohlgemerkt wurde auch schon bei der Erstverurteilung nicht gerade Gnade walten gelassen. Entsprechend ist im Fall eines Schuldspruchs eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe durchaus wahrscheinlich, eine Strafaussetzung zur Bewährung abhängig von den sonstigen Umständen der Tat und deiner Person – die Tatsache, dass du einschlägig vorbestraft bist, ist auch hier entsprechend nicht günstig.

Ich würde dir dringlichst dazu raten, dich an einen Verteidiger zu wenden, sobald du von einem Ermittlungsverfahren gegen dich erfährst. Solltest du niemanden kennen, der dich verteidigen kann und hierzu auch bereit ist, wäre im Zweifel immer ein Fachanwalt für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner.

LG

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Vermietet deine Mutter nur dieses eine Zimmer? Im Zweifel würde ich hier erst einmal davon ausgehen, dass deine Mutter noch Verbraucherin ist (vgl. Erman/Saenger § 13 Rn. 14 m. w. N.) und ihr entsprechende Rechte zustehen. Einfach nicht zu zahlen und den Kopf in den Sand zu stecken ist keine gute Idee. Deine Mutter sollte den Vertrag, sofern noch möglich, widerrufen, anderenfalls die Forderung bestreiten und die Anfechtung des Vertrages erklären.

https://dean-blohm.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

Da hier wie gesagt noch von einem Rechtsstreit eines Unternehmens gegen eine Verbraucherin auszugehen ist, kann deine Mutter sich auch an den Verbraucherzentrale e. V. eures Bundeslandes wenden. Die schriftliche Vertretung kostet einmalig EUR 50,--. Darüber hinaus besteht natürlich auch die Möglichkeit der Konsultation eines Rechtsanwalts.

LG

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Hast du eine Rechtsfrage, so kannst du diese kostenfrei u. a. hier auf gutefrage über via Reddit über r/legaladvicegerman stellen. Im Regelfall erhältst du auf beiden vorgenannten Wegen innerhalb von 24 Stunden mindestens eine fachlich korrekte und ausführliche Antwort auf deine Frage.

Willst du nicht nur eine abschließend zu beantwortende Frage stellen, sondern benötigst Beratung, sieht die Sache natürlich anders aus. Individuelle Rechtsberatung ist über das Internet nicht möglich und selbstredend auch nicht kostenlos. Bei zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen ein Unternehmen kannst du dich gegen eine geringe Selbstbeteiligung bspw. an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes wenden, in sonstigen Angelegenheiten an einen niedergelassenen Rechtsanwalt. Solltest du nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen, um einen RA zu konsultieren, hast du ggf. Anspruch auf Beratungshilfe oder kannst dich (in Hamburg und Bremen) an die ÖRA wenden.

LG

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Wann erfahre ich dann, wie das Gericht entschieden hat?

Ein Urteil kann nicht schriftlich verkündet werden. Am 12.07.2025 wurde Verkündungstermin anberaumt; du kannst an diesem ganz regulär bei Gericht erscheinen und fängst dir damit sogar ggf. direkt noch einen Revisionsgrund, falls gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz (wichtig, einmal pünktlich anklopfen wenn der Saal verschlossen ist) verstoßen wird.

Im Anschluss an den Verkündungstermin bekommst du eine Abschrift des Urteils per PZU zugestellt. Das kann, je nach Gericht und dessen Auslastung, durchaus etwas dauern. Rechne mal mit ein bis zwei Wochen; vorm AG geht es erfahrungsgemäß etwas zügiger als bei höheren Instanzen.

Wie läuft das Verfahren ab, nachdem das Urteil schriftlich verkündet wurde?

Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden. Tust du das nicht, wird das Urteil rechtskräftig, anderenfalls geht es bei der nächsten Instanz weiter.

LG

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Kontaktsuchen sind hier nicht erlaubt, ebenso wie Werbung. Darüber hinaus würden die meisten RAe, die von Mundpropaganda leben, es auch nicht gerade gut finden, wenn man sie irgendwelchen Fremden in einem Internetportal empfiehlt.

Sofern du nicht auf persönliche Empfehlungen vertrauen kannst, solltest du einfach bei der für deinen Bezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer eine Liste der zugelassenen RAe mit entsprechender Fachanwaltsbezeichnung besorgen und ein paar Namen abtelefonieren. Die eigenen Suchdienste der lokalen Kammern haben hierbei meist mehr Filteroptionen, als das amtliche Register der BRAK und darüber hinaus vor allem die Möglichkeit, Ergebnisse in zufälliger statt alphabetischer Reihenfolge auszugeben.

https://www.rak-dus.de/fuer-mandanten/anwaltssuche/

Wovon ich dir dringlichst abraten würde, ist über irgendwelche Online-Portale nach einem RA zu suchen. Einerseits sind diese meist kommerziell, d. h. du kannst dir ein gut aussehendes und weit oben platziertes Profil erkaufen, andererseits sind auch auf Seiten Dritter (bspw. Bewertungsportalen) Bewertungen i. d. R. nicht ausschlaggebend, da unliebsame Bewertungen relativ einfach gelöscht werden können, wenn man es darauf anlegt. Am besten fährst du immer mit persönlichen Empfehlungen, sofern dies nicht möglich ist, wie gesagt einfach mal ein paar Namen abtelefonieren.

LG

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wahrscheinlich wird für mich das Jugendstrafrecht angewandt, weil ich zuvor keine Straftaten begangen habe

Dies ist kein Faktum, das für die Erwägung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, herangezogen wird. Im Ergebnis ist die Annahme aber korrekt; hier wird vermutlich Jugendstrafrecht auf dich angewandt werden, weil Warendiebstahl als typische Jugendverfehlung angesehen werden kann (vgl. Brunner/Dölling § 105 Rn. 15).

welche Bestrafung ich durch dieses Ermittlungsverfahren bekommen könnte?

Sofern du bisher nie wegen gleichartiger Taten in Erscheinung getreten bist, ist eine Einstellung gem. § 153 StPO bzw. bei Anwendung des Jugendstrafrechts entsprechend gem. § 45 I JGG der realistischste Ausgang. Die StA kann auch gem. § 45 III JGG anregen, dass dir eine Ermahnung durch den Jugendrichter erteilt wird, zu einer Hauptverhandlung wird es aber realistisch nicht kommen.

Darüber hinaus hast du aber natürlich im Zweifel auch zivilrechtlich für den Diebstahl einzustehen. Wichtig ist hier, dass du dich nicht aus Scham oder Angst über den Tisch ziehen lässt; wenn dem Laden kein weiterer Schaden entstanden ist (bspw. durch Beschädigung des Diebesguts), kann er von dir einzig eine Fangprämie verlangen. Letztere ist, auch wenn dies von vielen Läden gerne behauptet wird, keine Vertragsstrafe, sondern Schadensersatz aus § 823 BGB. Die Summe darf hier pauschal auf maximal EUR 25,-- festgesetzt werden, höhere Beträge sind nur zulässig, wenn das Diebesgut einen höheren Wert hatte, als die Summe, die verlangt wird.

LG

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Die Person (mutmaßlich ein Inkassounternehmen), die die Forderung gegen dich geltend macht, weist dich noch einmal darauf hin, dass sie in dieser Sache am 16. Juni 2025 um 12:00 Uhr Mahnantrag einreichen werden. Heißt konkret, bis dahin könntest du die Forderung theoretisch noch begleichen oder dich mit der Gegenseite anderweitig (bspw. auf einen Tilgungsplan) einigen.

Wird Mahnantrag gegen dich gestellt und erlassen, so solltest du genau prüfen, ob die Forderung berechtigt ist – dies wäre allerdings bereits im Vorhinein sinnvoll gewesen – und diese dann entweder begleichen, oder rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.

LG

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Nein, diese Annahme ist falsch. Ob du eine Website updatest oder nicht, ist hinsichtlich der Notwendigkeit eines Impressums egal. Auch wenn deine Seite nicht der Impressumspflicht nach § 5 DDG unterfallen sollte, bist du alternativ gem. § 18 MStV impressumspflichtig (vgl. BeckOK InfoMedienR/Paal, 47. Ed., § 18 MStV Rn. 6 m. w. N.).

De facto benötigt jede Website ein Impressum, das mindestens den Namen des Verantwortlichen sowie eine ladungsfähige Anschrift beinhaltet; die Ausnahme von § 18 I MStV ist in der Praxis auf Websites so gut wie nie anwendbar.

Mit einem Impressum allein ist es im Übrigen auch nicht getan. Sobald du personenbezogene Daten verarbeitest, was ebenfalls de facto stets der Fall ist, Stichwort Logfiles, musst du hierüber aufklären, die verantwortliche Stelle benennen und die Nutzer über ihre ihnen aufgrund der DS-GVO zustehenden Rechte informieren. Werden technisch nicht notwendige Technologien eingesetzt, solltest du außerdem ein Consent-Tool implementieren.

LG

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Die Rechtsfolgen sind in der EV bereits festgelegt. Je nachdem, worum es geht und wie schwerwiegend die Zuwiderhandlung ist, wird beim ersten Mal regelmäßig ein Ordnungsgeld im mittleren dreistelligen Bereich festgesetzt. Bei schwereren Verstößen oder wiederholten Zuwiderhandlungen kann der festgelegte Ordnungsgeldrahmen weiter ausgereizt oder auch Ordnungshaft angeordnet werden.

LG

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Die Unterschrift auf dem beigefügten Bild wäre in Ordnung, eine Abkürzung des Nachnamens ist indes unzulässig. Damit eine Unterschrift gültig ist, muss diese den Unterzeichner erkennen lassen. Titel, akademische Grade, Vornamen, abgekürzte Vornamen, usw. sind hierbei grundsätzlich optional, der Nachname muss aber in jedem Fall enthalten sein (vgl. BGH JR 2003, 333 <333>).

LG

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Wie bereits unter deiner vorherigen Frage von mir ausführlichst geschildert: Du solltest der Forderung in nachweisbarer Form widersprechen, Beweis für den Vertragsschluss verlangen und hilfsweise die Anfechtung erklären. Wenn du dies – wie in der von dir als hilfreichste Antwort ausgezeichneten Antwort – lediglich unvollständig und per E-Mail getan hast, solltest du einen korrekten Widerspruch nachholen und dies möglichst auch in nachweisbarer Form tun.

Sobald du wirksam der Forderung widersprochen hast, besteht für dich kein weiterer Handlungsbedarf, solange auf deinen Widerspruch nicht inhaltlich eingegangen wird, insbesondere wenn kein Beweis für den Vertragsschluss vorgelegt oder sich nicht mit deinen hilfsweise Anträgen befasst wird. Weitere Schreiben kannst du grundsätzlich ignorieren, einzig bei Nachricht einer anderen Stelle (Inkassounternehmen, Mahngericht, etc.) wäre ein erneuter Widerspruch notwendig.

Wie ebenso bereits unter deiner letzten Frage erwähnt, kannst du dich auch an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes wenden. Ich verweise hier auf vorgenannte Antwort von mir und erläutere die Modalitäten nicht noch einmal extra.

LG

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Nein, das darfst du nicht. Bei besagter Seite handelt es sich um einen digitalen Radiosender. Selbst wenn diese dir die Nutzung erlauben würden, wäre dies nicht rechtmäßig, da das Unternehmen nicht der Rechteinhaber der jeweiligen Lieder ist.

Willst du ein fremdes geistiges Werk nutzen, so benötigst du hierfür stets die Zustimmung (= Lizenz) des Urhebers, soweit kein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht. Ist keines der vorgenannte Kriterien erfüllt, so machst du dich strafbar und kannst, was in der Praxis von wesentlich größerer Bedeutung ist, auf Unterlassen und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

LG

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Fremde geistige Werke darfst du ohne Zustimmung des Urhebers nur verwenden, wenn ein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Auch Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers (§ 23 UrhG). Verwendest du ohne Einwilligung der Rechteinhaber fremde Bilder, so machst du dich strafbar und kannst, was in der Praxis von wesentlich größerer Bedeutung ist, auf Unterlassen sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Zu letzterer Frage: Uneingeschränkt kannst du auch dies nicht. Zwar sind Werke, die durch eine KI erstellt wurden, mangels persönlicher geistiger Schöpfung gemeinfrei, allerdings darfst du diese deswegen nicht automatisch frei verwenden. Einerseits bist du selbst für etwaige Verletzungen von Urheber- und Markenrechten verantwortlich, wenn du die Bilder ungeprüft verbreitest, andererseits kann die Verwendung gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen, wenn du bspw. nicht kenntlich machst, dass es sich um gemeinfreie durch KI-generierte Werke handelt und du vorgaukelst, dir würde das Urheberrecht an dem Werk zustehen.

LG

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Feststellungs- oder Leistungsklage bei rückwirkender Mietminderung?

Hallo,

ich habe vor ein paar Monaten eine Klage gegen meinen Vermieter eingereicht, in dem ich ihn dazu auffordere, die (defekte) Badezimmerheizung zu reparieren, weil er ganz lange nichts gemacht hat trotz Aufforderungen, sowie folgendes: "II.

Festzustellen, dass die monatliche Bruttomiete in Höhe von derzeit ***,00 Euro (inkl. Betriebskosten und Heizkosten) wegen der seit Mietbeginn am **.**.2024 anhaltenden Funktionsunfähigkeit der Badezimmerheizung ab dem 08.12.2024, hilfsweise ab einem früheren, vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zur vollständigen Mängelbeseitigung in Höhe von 20 %, hilfsweise in einem vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu bestimmenden Umfang, gemindert ist."

Ich bin kein Jurist und habe die Klage nach meinem besten Können geschrieben. Da ich zusätzlich einen Antrag auf PKH gestellt habe, ist die Klage noch nicht anhängig.

Die Klageschrift habe ich am 15.04.2025 beim Amtsgericht eingereicht, am 23.04.2025 hat mein Vermieter die Heizung repariert (die haben einfach das Rohr im Keller aufgedreht, ohne mich zu benachrichtigen). Ich habe das dem Amtsgericht gemeldet und den Antrag auf Reparatur zurückgezogen. Jetzt schreibt mein Vermieter in einer Stellungnahme zu meinem Antrag auf PKH an das Gericht, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, weil ich ja eine Leistungsklage einreichen müsste und keine Feststellungsklage.

Ich frage mich aber, ob das stimmt, weil die Höhe der Mietminderung sowie die Dauer ja noch fraglich ist und ich das erstmal gerne klären möchte bevor ich meinen Vermieter auf Zahlung verklage. Hat mein Vermieter Recht oder was soll ich jetzt machen? Ich weiß, dass das ein recht kompliziertes Thema ist, aber ich würde mich wirklich sehr über eine fachkundige Meinung freuen!

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Für dich besteht keine Pflicht, die Klage auf Feststellung der zulässigen Höhe und Dauer einer Mietminderung mit einer Leistungsklage zu verbinden. Auch wenn die Klageschrift ursprünglich einen Leistungsantrag enthielt, dieser aber zurückgezogen oder für erledigt erklärt worden ist, kann über die restliche Klage natürlich weiterhin entschieden werden.

Zwar ist die Mietminderung aufgrund der vollendeten Reparatur aktuell nicht mehr akut, allerdings ergeben sich aus dem Sachverhalt ggf. noch Rechtsfolgen für die Gegenwart, weshalb eine Feststellungsklage hier weiterhin statthaft sein könnte (vgl. HK-ZPO/Saenger § 256 Rn. 7). Letztendlich käme es hier aber auf den Einzelfall an, denn eine rückwirkende Mietminderung ist, sofern du bisher keine Miete selbst einbehalten hast, nicht immer zulässig (vgl. etwa BGH NJW-RR 2018, 1483). Mietrecht ist leider nicht mein Gebiet; ich würde dir dringlichst empfehlen, dich an einen RA zu wenden.

Dass die Gegenseite auf einen PKH-Antrag anregt, diesen abzuweisen, ist normal und muss nicht bedeuten, dass dieser tatsächlich unberechtigt ist. Was ich mich allerdings frage ist, warum du die Klage überhaupt selbstständig eingereicht hast, wenn du dir in dieser Hinsicht so unsicher bist. Hilfe bei der Formulierung würdest du etwa bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts erhalten, darüber hinaus hättest du bei Konsultation eines RAs auch mit diesem gemeinsam einen Klageentwurf fertigen und gleichzeitig Antrag auf PKH stellen können.

LG

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Anspruch auf Ersatz wirst du haben, die Frage ist allerdings, ob du diesen tatsächlich gegenüber den Beschuldigten, oder nur gegenüber dem Geschädigten der Tat geltend machen kannst.

Gegenüber den Beschuldigten ist ein Anspruch aus § 823 I BGB zwar theoretisch denkbar, allerdings ist fraglich, ob die Kausalität hier ausreicht. Der Geschädigte hat definitiv Anspruch auf Schadensersatz, du selbst bist aber nicht in deiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt und ob man hier eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung deines Eigentums konstruieren kann, halte ich für fraglich.

Eine Anspruchsgrundlage besteht aber gegenüber dem Geschädigten. Sofern die Hilfe wie auch der Einsatz des Pfeffersprays geboten und im Interesse des Geschädigten waren (§ 683 BGB), würde ich es an deiner Stelle mit der Geltendmachung von Auslagenersatz über eine GoA versuchen. Eine Geschäftsbesorgung liegt hier jedenfalls vor (vgl. etwa BGH NJW 1963, 390).

LG

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Liegt dir denn bereits ein vollstreckbarer Titel vor? Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung musst du dich mit der vollstreckbaren Ausfertigung eines Schuldtitels an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Sofern dem Schuldner der Titel bereits zugestellt worden ist (anderenfalls siehe erster Link unten), kannst du bspw. die Pfändung von Arbeitseinkommen beantragen.

Einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verfahrensbevollmächtigten brauchst du, sofern du geschäftsfähig bist, hierfür nicht; vor dem Vollstreckungsgericht bist du in persönlichen Angelegenheiten uneingeschränkt postulationsfähig. Du formulierst einen Entwurf für den zu erlassenden Beschluss, beantragst schriftsätzlich diesen gegen den Schuldner zu erlassen und fügst eine Forderungsaufstellung sowie den Titel bei. Das BMJ stellt hierfür Muster zur Verfügung, diese verlinke ich dir gerne. Du kannst auch vor Ort bei der Geschäfts- bzw. Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts vorstellig werden.

Zustellungsauftrag an Gerichtsvollzieherverteilerstelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/20240901_Vollstreckungsauftrag-Gerichtsvollzieher.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Beantragung eines Pfändungsbeschlusses: https://www.bmj.de/DE/service/formulare/form_zwangsvollstreckung/form_zwangsvollstreckung_node.html

LG

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Die Polizei hat mit zivilrechtlichen Forderungen nichts zu tun. Natürlich darfst du frei reisen, ein Mahnbescheid ändert hieran nichts. Sonderlich klug ist es aber natürlich nicht, dich an einen Ort zu begeben, wo du keine Zustellungen empfangen kannst, solange irgendwelche Fristen laufen.

Ist die Forderung berechtigt, solltest du diese möglichst vor deinem Urlaub begleichen, anderenfalls Widerspruch einlegen. Ist die Forderung unberechtigt und du fährst einfach in den Urlaub, würdest du dich vermutlich sehr ärgern, wenn du deshalb die Widerspruchsfrist verpasst.

LG

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