Haftbefehl Wegen Diebstahl?

Bergfex49  30.06.2025, 10:15

Hast Du eine Bearbeitungspauschale gezahlt und Hausverbot bekommen oder wie ging das aus? Bist Du Jugendlicher/Heranwachsender?

Anonym186786 
Beitragsersteller
 30.06.2025, 10:26

Bin 19 hab die 100€ vertragsstrafe bezahlt

4 Antworten

hab die 100€ vertragsstrafe bezahlt

Da hast du dich über den Tisch ziehen lassen. Um eine Vertragsstrafe handelt es sich hierbei nicht, mit einem Warendieb kommt weder ein Vertrag noch ein vorvertragliches Schuldverhältnis zustande. Der Laden kann eine Fangprämie von dir als Schadensersatz aus § 823 BGB verlangen, mehr nicht, wenn ihm sonst kein Schaden entstanden ist. Diese darf als Pauschale maximal EUR 25,-- betragen oder muss als prozentualer Abschlag des Warenwerts kalkuliert werden. In deinem Fall hättest du also maximal EUR 25,-- zahlen müssen.

Wir warsxheinlich ist es in Knast zu kommen deswegen

Das ist so gut wie ausgeschlossen, insbesondere, sofern du bisher nie wegen ähnlicher Taten in Erscheinung getreten bist. Bei dem gegenständlichen Wert des Diebesguts bewegst du dich auch noch im Bereich der Geringwertigkeit, insofern wäre überhaupt erst einmal die Stellung eines Strafantrags erforderlich, damit Strafverfolgungsmaßnahmen eingeleitet werden. Nicht jedes Geschäft stellt diesen bei Ersttätern.

Insofern ist erst einmal überhaupt nichts zu erwarten. Sollte tatsächlich Strafantrag gegen dich gestellt werden, so hast du als Ersttäter ebenso wenig zu befürchten. Bei (geringwertigen) Ladendiebstählen geht die StA normalerweise eskalativ vor, wählt also für jedes Mal, dass ein Verfahren bereits stattfand, die nächst härtere Maßnahme. Beim ersten Mal wäre dies eine Einstellung nach § 153 StPO, beim zweiten Mal gegen Geldauflage gem. § 153a StPO, beim dritten Mal eine Geldstrafe durch Geldstrafe, danach im Rahmen einer HV und ab der zweiten einschlägigen Verurteilung dann ggf. Freiheitsstrafe.

Aufgrund deines Alters kann überdies auch noch das Jugendstrafrecht auf dich angewandt werden. Bei Ladendiebstahl wäre das nicht ungewöhnlich. In diesem Fall würde eine Einstellung gem. § 45 I JGG einer Einstellung nach § 153 StPO entsprechen, eine Einstellung nebst Ermahnung oder Weisungen gem. § 45 III JGG entspricht der Einstellung nach § 153a StPO.

LG

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Erfahrung als Wahlverteidiger (§ 138 II StPO)

Anonym186786 
Beitragsersteller
 30.06.2025, 11:18

Vielen Dank für die Antwort

Und das die die Aufnahmen wiederherstellen?

ruhrgur  30.06.2025, 11:20
@Anonym186786

Kameraaufnahmen werden von Geschäften im Regelfall nicht nachträglich ausgewertet, das würde sich wirtschaftliche gar nicht lohnen. Wenn man dich beim Diebstahl erwischt hat, wird man ggf. die Aufnahmen des Tages speichern und nachzuvollziehen, was genau du getan hast, aber nicht extra zurückliegende Aufnahmen sichten, um zu schauen, ob du dort auch irgendwo auftauchst.

Anonym186786 
Beitragsersteller
 30.06.2025, 17:04
@ruhrgur

Naja Der typ.meinze zu seiner Kollegin dss ich sfjok öfter geklaut hab

ruhrgur  30.06.2025, 17:05
@Anonym186786

Das mag sein, dann wird ihm das bereits bekannt gewesen sein. Dass man aber nach diesem Vorfall alte Kameraaufnahmen, die im Übrigen sowieso nicht dauerhaft aufbewahrt sondern regelmäßig gelöscht werden, extra sichtet, würde sich rein wirtschaftlichen für das Geschäft gar nicht lohnen.

ruhrgur  01.07.2025, 11:39
@Anonym186786

Das kann ich dir nicht beantworten, da ich weder den Laden kenne, noch irgendwelche Fakten dazu, wann das Ganze überhaupt passiert ist. Wenn der Vorfall aber bereits mehrere Wochen her ist, kann davon grundsätzlich ausgegangen werden.

das fällt immer noch unter "klein-kriminalität" und dafür wird keine haftstrafe verhängt. nur bei notorischen wiederholungstätern ist es irgendwann die letzte methode, um jemand zur vernunft zu bringen.

Dafür gibt es erstmal kein Gefängnis. Aber kann kommen wenn du zum Mehrfachtäter wirst.

Aber nur weil man nicht ins Gefängnis kommt ist das keine Kleinigkeit ich hoffe für dich das du das Verhalten in Zukunft anpasst.

Ich vermute wird bei Geldstrafen und oder Sozialer Arbeit blieben und vermutlich hausverbot wo auch immer du geklaut hast.

Da Du, wie Du schreibst, keine Polizei gerufen wurde, gehe ich davon aus, dass die Sache erledigt ist. Abgesehen davon wirst Du, falls doch die Polizei eingeschaltet wird, nach Jugendrecht behandelt. Da gibt es keine Geldstrafen, vermutlich Sozialstunden.