So wie ich das sehe, braucht es keine Anzeige, es wird von amts wegen ermittelt. Zu welchem Ergebnis die Ermittlungen führen ist im Moment nur spekulativ, ebenso wie die im Artikel genannte Vermutung.

Angezeigt werden sollte im übrigen immer nur ein bestimmter Sachverhalt. Die rechtliche Würdigung ist Aufgabe der Ermittlungsbehörde.

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Soweit mir bekannt ist, steht das in Br. 89 der Richtlinien für Strafverfahren und Bußgeldsachen:

89

Bescheid an den Antragsteller und Mitteilung an den Verletzten

(1) Der Staatsanwalt hat dem Antragsteller den in § 171 StPO vorgesehenen Bescheid über die Einstellung auch dann zu erteilen, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage nicht unmittelbar bei der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.

(2) 1Die Begründung der Einstellungsverfügung darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen, z.B. „da eine Straftat nicht vorliegt oder nicht nachgewiesen ist“, beschränken. 2Vielmehr soll in der Regel – schon um unnötige Beschwerden zu vermeiden – angegeben werden, aus welchen Gründen der Verdacht einer Straftat nicht ausreichend erscheint oder weshalb sich sonst die Anklageerhebung verbietet. 3Dabei kann es genügen, die Gründe anzuführen, die ein Eingehen auf Einzelheiten unnötig machen, z.B., dass die angezeigte Handlung unter kein Strafgesetz fällt, dass die Strafverfolgung verjährt oder aus anderen Gründen unzulässig ist oder dass kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

(3) Auch bei einer Einstellung nach §§ 153 Absatz 1, 153a Absatz 1, 153b Absatz 1 StPO erteilt der Staatsanwalt dem Anzeigenden einen mit Gründen versehenen Bescheid.

(4) Der Staatsanwalt soll den Einstellungsbescheid so fassen, dass er auch dem rechtsunkundigen Antragsteller verständlich ist.

(5) Erhält der Verletzte nicht bereits gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 Kenntnis von der Einstellung des Verfahrens, ist ihm letztere auf Antrag mitzuteilen, soweit das Verfahren ihn betrifft.

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Nur wenn eine notwendiger Fall der Verteidigung vorliegt. Darüber entscheidet das Gericht, dann bekommt man auch einen Pflichtverteidiger wenn man selber genug "Kohle" hat, aber keinen Wahlverteidiger selber bestellt.

Allerdings holt sich die Staatskasse im Falle einer Kostenauferlegung das Honorar vom Angeklagten wieder zurück.

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Haftstrafen sind regelmäßig die ultima ratio, also der letztmögliche Lösungsweg. Meistens werden doch Geldstrafen verhängt sowie Bewährungsstrafen.

Dort wo Geldstrafen nicht möglich sind, ist für Haft schon Platz da.

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Also wenn Du Dir einen Beratungsschein beim Amtsgericht holst, dann ist damit eine aussergerichtliche Erledigung Deines Problemes abgegolten.

Wenn Dein Anwalt mit einem Schreiben an den Verursacher 50.000 - 200.000 Euro lockermacht, dann ist er ein Genie. Nimm ihn sofort.

Möglicherweise musst Du aber bei der Geltendmachung Deiner Ansprüche die jeweils drei letzten Nullen streichen, scheint realistischer zu sein.

Wenn überhaupt brauchst Du Prozesskostenhilfe und eine Zivilklage vor dem Landgericht bei den von Dir genannten bzw. erhofften Streitwerten, wobei dort Anwaltszwang gegeben ist.

Allerdings prüft das Gericht vor Bewilligung der PKH etwaige Erfolgsaussichten, da könnte Deine Klage durchaus vor dem Amtsgericht landen.

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Soweit mir bekannt ist, wird das Ende der Wohlverhaltensphase vom Insolvenzgericht direkt überprüft und einen Antrag auf Restschuldbefreiung wirst Du ja sicher mit dem Insolvenzantrag gleichzeitig gestellt haben.

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Bist Du denn zu irgendeinem Tatvorwurf von der Polizei vernommen worden oder hast Du evtl. eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft bekommen, um Dich zu dem Tatvorwurf äußern zu können?

Es gibt bestimmte Mitteilungspflichten. Im Normalfall wird die Anklage an das Gericht übersandt, das heisst aber noch nicht, dass man auch angeklagt wird. Das Gericht prüft zunächst, ob es die Anklage für ausreichend hält.

Wenn nicht, gibt es die Anklage zu Nachermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurück.

Wenn es für eine Anklage ausreicht, wird an den Angeklagten zugestellt.

Was mich bei Deinem Schreiben wundert, ist, dass die Staatsanwaltschaft ein Schreiben an sich selbst verfasst.

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Das Jugendamt wird eingeschaltet. Bei guter Sozialprognose kann es bereits bei der Staatsanwaltschaft eingestellt werden gegen Ableistung von einigen Sozialstunden.

Geldstrafen gibt es im Jugendrecht nicht.

Wenn es zu Sozialstunden kommt, mach es nicht wie viele Andere und spiel der großen Macker und steh nicht unwillig rum, mach das was man Dir aufträgt auch wenn es evtl. im Moment nicht richtig "spannend" ist. Du kannst dort, wo du Dich sozial engagierst, auch was mitnehmen für Deine Zukunft.

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In so einem Fall würde es sicher heissen:

"Mensch im Sinne des Gesetzes ist auch ein Alien"

schau mal hier nah zur Definition von Mensch und Person:

Mensch und »Person« – Probleme einer allgemeinen Rechtsfähigkeit. Eine rechtshistorisch-kritische Untersuchung zu § 1 BGB (duncker-humblot.de)

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Wie geht die Justiz um mit einem hartnäckigen Wiederholungstäter mit einem klaren Problem?

Hallo,

Ich habe mal ein wenig recherchiert und im deutschen Strafrecht ist es so: nur bei Straftaten, wo es explizit angedroht wird, kann eine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden, bei den anderen kann - selbst wenn ich das 100ste mal deshalb angeklagt werde, nur eine zeitige Freiheitsstrafe verhängt werden - allerdings gibt es auch die Sicherungsverwahrung und die Unterbringung nach § 63 oder § 64 StGB - aber diese Präventionsmaßnahmen greifen nur, wenn ich eine "erhebliche Tat" begangen habe, und nach Entscheidung des Bundesgerichtshof sind Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als 5 Jahren Haft bedroht sind grundsätzlich keine "erheblichen Straftaten".

Jetzt ist die Frage: Wenn ich ständig straftaten zum Nachteil gegenüber Frauen begehen würde, wie z.b. sexuelle Belästigung durch körperliche Berührung, Beleidigung, Nachstellung (Stalking) und Drohen mit der langsamen und qualvollen Tötung, handelt es sich alles um nicht erhebliche taten (weil mit weniger als 5 jahren haft im höchstmaß bedroht). wenn ich ständig und immer wieder vor gericht als tatmotiv nenne, dass ich mich damit an die frauen rächen will, weil keine einzige frau meine freundin werden will und ich mich von frauen unfair behandelt fühle indem sie mir das elementarbedürfnis von liebe rauben, kann dennoch das gericht stets immer nur eine zeitliche freihetsstrafe verhängen, vermutlich maximal 1 jahr und dann kann ich immer wieder noch am selben tag der entlassung erneut eine straftat begehen.

wie wird die justiz mit mir umgehen, wenn ich 30 jahre lang hartnäckig pausenlos kriminelle handlungen an den tag lege, um die 30 anklageschriften in der zeit zusammengesammelt habe und auch kurze freiheitsstrafen mich nicht davon abbringen, rückfällig zu werden und ich gleichzeitig ständig vor gericht aussage, dass wenn ich eine freundin hätte, ich endlich zufrieden hätte, gar keinen hass mehr gegenüber frauen hätte und dann endlich aufhören würde, ständig wieder straftaten zu begehen? würde dann die justiz mir dabei helfen, möglichst schnell an eine freundin zu kommen oder würde die justiz eher mit mir dieses spiel noch weitere 30 jahre spielen bis ich ein alter opa bin und altersbedingt sterbe?? es geht mir ja in einer liebesbeziehung nicht um sex sondern um emotionale zuneigung vor allem und dass die frau mich sehr wertschätzt und wichtig findet, sex würde ich mir ja im puff kaufen können.

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Das ist kein Problem der Justiz. § 63 greift da nicht. Tatsächlich wird es wohl zu dem von Dir geschilderten Verlauf gar nicht erst kommen, weil für den Täter/Begeher eine zivilrechtliche und nicht eine strafrechtliche Unterbringung nach dem PsychKHG erfolgen wird.

Das Verfahren geht über die Kreisverwaltungsbehörde.

"...(1) 1Wer auf Grund einer psychischen Störung, insbesondere Erkrankung, sich selbst, Rechtsgüter anderer oder das Allgemeinwohl erheblich gefährdet, kann ohne oder gegen seinen Willen untergebracht werden ..."

Eine Entlassung erfolgt erst, wenn ärztlicherseits festgestellt wird, dass die Krankheit überwunden ist, das kann jedoch dauern, viele Jahre dauern.

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Mein Sohn, würde der Pfarrer sagen, wir alle sind traurig wenn wir Dich an den Satan verlieren und wir freuen uns, wenn wir Dich wieder bei uns finden.

Wir alle haben unsere Abstürze erlebt, wie soll es weitergehen, alle Träume sind geplatzt.

Kehr um, wenn Du beschämt bist, wird Dich der Vater nicht wegschicken. Er hat schon auf Dich gewartet. Er wird Dich wieder voller Freude begrüßen.

Lass uns fröhlich sein und ein Fest feiern. Der verlorene Sohn ist zurück.

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Mein Wissensstand:

Wenn der Zaun tatsächlich auf Deinem Grundstück steht, könnte Dir ein Beseitigungsrecht nach § 1004 BGB zustehen, eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bestünde ebenfalls nicht, da ein Zaun kein Gebäude ist.

(Der Einwand, dass ein neuer Zaun nicht zu ihrem Grundstück passt, ist mir nicht ganz erklärlich, sie müssen ja nur wieder einen Zaun wie es der alte war, errichten. Der passte ja auch mal zu ihrem Grundstück).

Evtl. solltest Du Dich mal bei Deiner Gemeinde erkundigen, wer für die Errichtung eines Zaunes zuständig ist. Das Nachbarschaftsrecht ist Landesrecht und oft unterschiedlich, gerade bei Zäunen.

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Da steht doch KVA = 360,00 (KVA = Kostenvoranschlag) 19 % MWSt. = 69,00 Euro (nicht 64,00 Euro)

Anfahrt: 20,00 Euro (steht doch rechts)

Anzahlung: 100 Euro

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Soweit mir bekannt ist, werden Zugbegleiter angehalten, kulant zu sein, wenn es die Situation rechtfertigt. Wer beispielsweise im Zug nach Landau in der Pfalz angetroffen wird mit einer Fahrkarte nach Landau an der Isar, ist schon genug bestraft, wer aber im regulären ICE nur sein Super-Spar-Ticket dabei hat, das für den Zug eine Stunde später gilt, weil er noch in Ruhe am Bahnhof frühstücken will, wird sich mit Kulanz hart tun.

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Das ist geregelt in § 675s BGB:

es ist sicherzustellen dass die Erledigung innerhalb eines Werktages erfolgt. (gilt natürlich nur, wenn die Überweisung vor Bankschluss eingegangen ist)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 675s Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge

(1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers ist verpflichtet sicherzustellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Für Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, die nicht in Euro erfolgen, können ein Zahler und sein Zahlungsdienstleister eine Frist von maximal vier Geschäftstagen vereinbaren. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge können die Fristen nach Satz 1 um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

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Schau mal beispielsweise hier nach:

Voraussetzungen | Oberlandesgericht Oldenburg (niedersachsen.de)

Es gibt Bundesländer, da kann man Anwalt und Notar gleichzeitig sein, in anderen kann man nur entweder Anwalt oder Notar sein (mit entsprechender zusätzlichen Ausbildung)

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Zuerst bekommt der Richter, der die Durchsuchungsanordnung erlassen hat, die Beschwerde vorgelegt. Wenn er die Beschwerde für begründet hält, hilft er ihr ab, wenn nicht, dann legt er sie dem Beschwerdegericht vor, beim Entscheidungen des Amtsrichters ist das das Landgericht.

Wenn das Landgericht sie für begründet hält, erlässt es zugleich die entsprechende Entscheidung, wenn nicht, weisst es die Beschwerde zurück.

In bestimmten Fällen ist eine weitere Beschwerde zulässig.

Ansonsten bleibt nur der Gang vor das Bundesverfassungsgericht.

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Nach § 56a StGB kann das Gericht eine Bewährungszeit verkürzen. Das geschieht aber nur, wenn sich der Verurteilte gut geführt, alle eventuellen Auflagen erfüllt hat und zu erwarten ist, dass er sich in Zukunft straffrei verhalten wird.

Das scheint bei Dir der Fall zu sein. Wenn Du - wie Du schreibst - jetzt noch ein Jahr Bewährung hast würde ja durch die Verkürzung Deine Bewährung enden.

nach § 56g StGB müsste Dir dann die Strafe auch vom Gericht erlassen werden.

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Du bist Erbe geworden und dadurch ist das Grundbuch unrichtig. Es genügt ein Antrag auf Grundbuchberichtigung welche innerhalb der ersten zwei Jahre ohne Kosten erfolgt.

Der Notar wird keinen Kaufvertrag beurkunden, der Dich nicht als Eigentümer im Grundbuch ausweist.

Hilfreich kann nachfolgendes Merkblatt sein:

2022.09_-_hinweise_zur_eintragung_der_erbfolge.pdf (bayern.de)

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Ich gehe jetzt davon aus, dass die Frage nur theoretisch ist und es als gesichert gelten kann, dass der Widerruf rechtens ist. (Was anders ergibt sich ja auch nicht aus der Fragestellung)

Ist der Widerruf rechtens, dann ist das nach meinem Wissensstand nach den Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung zu regeln.

Ist der Gutschein noch nicht eingelöst, dann ist der Gutschein als solcher zurückzugeben und nicht der Wert in Geld.

ist der Gutschein schon verbraucht, tritt nach meiner Meinung Entreicherung ein und es nichts zurückzugeben, da das Geschenk bereits verbraucht ist.

(§ 818 BGB)

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