So wie ich es sehe, liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor und dem Käufer stehen bei einem festgestellten Sachmangel die Rechte aus den §§ 434 ff BGB zu. Noch dazu dürfte nach § 477 BGB eine Beweislastumkehr vorliegen, sodass demzufolge davon auszugehen ist dass (im ersten Jahr des Verkaufes) der Mangel bereits beim Verkauf vorgelegen ist und der Kunde diesen auch demzufolge nicht zu beweisen hat.
Nach § 39 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz darf man Früchte wild lebender Pflanzen in geringen Mengen für den eigenen Bedarf entnehmen, soweit kein Betretungsverbot besteht.
Sollten also die Brombeersträucher auf öffentlichem Grund wild wachsen, gilt das.
(meine Meinung)
mein Wissensstand:
gegen Dich ist ein Versäumnisurteil ergangen, weil Du Dich in einem Zivilverfahren entweder nicht geäußert hast oder zu einem anberaumten Termin nicht erschienen ist.
Die Zivilprozessordnung ist in so einem Fall recht gnädig. Du hast die Möglichkeit Einspruch gegen das Versäumnisurteil einzulegen und dann wird - vorausgesetzt Du hast die Frist zum Einspruch nicht auch noch versäumt - das Verfahren wieder in den Stand vor dem Versäumnisurteil zurückversetzt, d.h. es beginnt also wieder sozusagen von vorne in der gleichen Instanz.
Der Gesetzgeber gibt Dir also eine zweite Chance. Versäume sie nicht.
Tust Du trotz Einspruch wieder nichts, ergeht ein sog. "zweites Versäumnisurteil" und die Angelegenheit "ist gegessen".
Gegebenenfalls solltest Du Dir anwaltliche Hilfe holen, aber ziemlich bald.
lies Dir mal das Merkblatt der Deutschen Botschaft in Prag bezüglich Erbschaft durch:
ohne Erbrechtsanwalt kann es schwierig werden:
Nachlassangelegenheiten/ Erbschaftsangelegenheiten - Auswärtiges Amt (diplo.de)
Du schreibst "wir" haben vorgearbeitet und aufgeräumt. Wart ihr also mit der Arbeit an diesem Tag fertig oder hättet ihr in diesen acht Minuten noch was anderes erledigen müssen? Was haben denn die anderen Mitarbeiter in diesen acht Minuten getan und was hättest Du in dieser Zeit getan, wenn Du nicht rausgegangen wärest?
auf einer privaten Party mit geschlossenem Besucherkreis gilt das Jugendschutzgesetz nicht.
aber: jeder Tropfen Alkohol zerstört 1000 Leberzellen, also solltest Du es lieber ein Leben lang lassen.
Wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind, braucht man Dich ja nicht mehr anhören. Dein Ermittlern ist es weitgehend gleichgültig, ob Du Dich äußerst oder nicht.
Regelmäßig erspart es eine Menge Arbeit, wenn man sich das Gelabere nicht anhören muss wie zB "ich habe keine Ahnung wie meine Fingerabdrücke auf den Fensterrahmen aussen gekommen sind, denn ich war ganz woanders" oder "Die Jacke auf der der Brandbeschleuniger festgestellt wurde, habe ich an einer Bushaltestelle zufällig gefunden und mitgenommen, weil ich spontan etwas grillen wollte...".
Natürlich kannst man auch einen Zeugen benennen, der einen zum Tatzeitpunkt bei Segeln gesehen hat und nicht beim Vögeln mit einer Zwölfjährigen" .....
Der Belastungseifer bei der Polizei ist relativ gering, im Übrigen wird anhand der mündlichen Verhandlung entschieden.
Sind für ein Tätigwerden einer Behörde (hier wohl das Landratsamt oder die Gemeinde) Kosten (= Gebühren und Auslagen) angefallen, so braucht die Behörde nicht bei Gericht einen Vollstreckungstitel erwirken, sondern kann die Kosten über ein vollstreckbares Ausstandsverzeichnis selber geltend machen.
In der Regel lassen sie dann über den Zoll (als Vollstreckungsbehörde) die angefallenen Kosten beitreiben.
Das vollstreckbare Ausstandsverzeichnis ist dann der Titel.
In dem geschilderten Fall sind über Monate hinweg keine Zahlungen geleistet worden. Irgendwann wird es an der Tür klingeln ........
Alles eine Frage der Definition, wenn Du "Oberkörper" bis zum Meniskus interpretierst, kann es eng werden, ansonsten freie Fahrt
mein Wissensstand:
Du selber musst gar nichts melden. Eine allgemeine Pflicht der Mitteilung an den Arbeitgeber durch die Justizbehörden gibt es nur in ganz bestimmten Fällen.
Das ist geregelt in der MiStra = Mitteilung in Strafsachen.
Bist Du zB Angehöriger eines Pflegeberufes so wird automatisch durch die Justiz eine Mitteilung an Deinen Arbeitgeber zB bei Erhebung einer Anklage erfolgten nach Nr. 26 MiStra.
Da gibt es Vorschriften und Hinweise der Berufsgenossenschaft für Gesundheitspflege und Wohlfahrtsdienste und dazu Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (siehe im Merkblatt Seite 3), diese Vorgaben sollten erfüllt sein:
Gut zu Fuß (bgw-online.de)
Also ich würde mich schnellstens an die Polizei/Staatsanwaltschaft wenden, damit eine Sicherstellung/Beschlagnahme des gemieteten Gerätes nach den §§ 94 ff StPO erfolgen kann und dann würde ich (am besten mit der Hilfe eines Anwaltes) einen Antrag auf dinglichen Arrest nach §§ 916 ff ZPO stellen, damit eventuell vorhandene Vermögenswerte beim Entleiher gesichert werden, damit darauf im Falle einer Verurteilung im Wege der Zwangsvollstreckung gegriffen werden kann.
Das beste was hier erlaubt ist:
https://youtu.be/GEqEKCZl8yM
Im "Knast" bilden sich leider immer öfter "Gruppierungen" die glauben die unter den Gefangenen herrschenden selbst gebildeten Regeln aushebeln zu können.
Wird das erkannt, erfolgt regelmäßig eine Verschubung der führenden Köpfe in andere Vollzugsanstalten, meist geht es dann dort wieder weiter oder von vorne los.
O-ton eines langjährigen Bewohners: "Im Knast gibt es auch keine Ehre mehr"
nun ja, wenn Du anscheinend doch genügend Geld hast um einen Anwalt zu bezahlen, dann hast Du womöglich bei der Beantragung des Beratungsscheines falsche Angaben gemacht und diese wohl auch noch rechtswidrig eidesstattlich versichert.
Das könnte eng werden für Dich.
Was den Anwalt betrifft: nach § 16 Abs. II der Berufsordnung für Rechtsanwälte, darf dieser bei bewilligter Beratungshilfe vom Mandanten Zahlungen nur annehmen wenn diese freiwillig erfolgen und der Mandant diese leistet im Bewusstsein, dazu nicht verpflichtet zu sein.
Wenn Du den Anwalt also privat zahlen willst, dann weiss der Anwalt doch, dass (zumindest jetzt) die Voraussetzungen zur Bewilligung nicht mehr vorliegen und er darf ihn nicht mehr zur Abrechnung verwenden.
(so sehe ich das)
den Verhörraum findest Du ganz leicht in den Bavaria-Filmstudios, dort kannst Du evtl. auch mit einigen Fernsehkommissaren*innen Kontakt aufnehmen. Nur so nebenbei: Würden sich echte Polizisten so verhalten wie die im Fernsehen, wären sie schon längst entlassen oder dürften zumindest irgendwo in der Provinz alte Owi-Akten abstauben.
es kommt darauf an, insbesondere wenn er gerade intensiv versucht seinen "Sonnenschirmst....." aufzuspannen.
für die Beantragung von Nachlassinsolvenz gibt es für den Erben keine gesetzlich festgelegte Frist, jedoch heisst es, dass sie "unverzüglich" zu beantragen ist.
Wenn der Erbfall, wie Du schreibst, etwa schon drei Jahre her ist, ist es schon etwas verwunderlich, dass sich bis jetzt nichts getan hat. Hatte der Erblasser keine eigene Wohnung, kein Hab und Gut, keine Verträge die gekündigt hätten werden müssen und noch so manch Unerklärliches, das sich in den drei Jahren ereignet haben könnte.
also ich kenn einige die seit mehreren Jahren nicht mehr angehalten werden, das liegt aber daran, dass sie keinen Freigang haben, ich hoffe Du gehörst nicht dazu.
ich hoffe ja doch, dass man mit Dir gut umgegangen ist, als AluhutträgerXL bist Du ja nicht nur "quasi-Ausländer", sonder sogar "quasi-Ausserirdischer" und für die hat man ja in Bayern quasi ein Ohr (oder mehrere)....