Ich könnte mir vorstellen, dass solche Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen werden und dass evtl. eine Maßregel der Sicherung und Besserung zum tragen kommt, was wohl auch einen längeren Aufenthalt in einer entsprechenden Klinik nach sich zieht.
Ich könnte mir vorstellen, dass bei einem so extremen Fall eine Unterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz erfolgen kann. Das ist allerdings keine Maßnahme des Strafrechtes.
(Abgesehen davon ist bei mehrfachen Beleidigungen keine mehrjährige Haftstrafe vorgesehen).
Schwarzarbeit hin oder her, das spielt ja keine Rolle.
Hat Du ihm denn versprochen, dass Du die Großhandelspreise eins zu eins an ihn weitergibst?
Mein Sanitär braucht mir auch nicht sagen, was er für die Waschtischarmatur im Einkauf gezahlt hat und mich geht es auch nichts an, was mein Automechaniker für die Lichtmaschine die er einbaut, beim Großhändler zahlt.
(Die "Freundschaft" scheint ja sowieso beendet zu sein, vermute ich mal)
So wie ich das sehe, liegt ein Dienstleistungsvertrag vor, den Du nach § 621 Nr. 5 BGB kündigen kannst, auch fristlos nach § 627 BGB. Ob im Spannungsfeld zwischen den Bedingungen des Behandlungsvertrages bei Stornierung und Deinem Recht, jederzeit darüber zu entscheiden, ob Du operiert werden willst, Schadensersatzforderungen nach § 628 BGB bestehen, solltest Du von einem auf Medizinrecht spezialisierten Anwalt prüfen lassen.
einige, zB die über die Strafbarkeit von Duellen mit und ohne Sekundanten
Irgendwie hab ich das Gefühl, dass Dein Anwalt das kleine ABC der Strafvollstreckung nicht kennt.
Bevor die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird, versucht die Staatsanwaltschaft alle Möglichkeiten auszunutzen, die Geldstrafe beizutreiben. Erst wenn das erfolglos ist, wird sie die Ersatzfreiheitsstrafe vollstrecken.
Ein Ratenzahlungsgesuch kannst Du immer stellen. Die Vollstreckungsbehörde will in erster Linie KOHLE sehen und nicht Dich einbuchten.
Ich glaube es ist besser, Du unterbreitest Deinen Vorschlag (in ein paar Tagen) Herrn Merz oder Deinem Bundestagsabgeordneten.
(ich hatte allerdings mal vor Jahren an einen Bundeskanzler geschrieben und dann kam eine Antwort von einem Regierungsrat: "Der Herr Bundeskanzler hat mich gebeten, Ihre Anfrage zu beantworten" und dann folgte ein nichtssagender Satz.
So scheint das mit des Bürgers Sorgen zu stehen)
Universitäten haben eine eigene Rechtsform. Sie sind juristisch Körperschaften des öffentlichen Rechts. Behörden wie zB Finanzamt, Vermessungamt etc im engeren Sinne sind sie nicht, gleichwohl sind sie behördenmäßig organisiert.
Ihre Entscheidungen können Verwaltungsakte sein (beispielsweise eine Immatrikulation) und unterliegen der Nachprüfung der Verwaltungsgerichte.
also wenn er Dein Partner ist, müsste es doch möglich sein, innerhalb einer Partnerschaft diese Problematik anzusprechen und sich auszusprechen. Dass Du auf das Geld angewiesen bist, steht sicher ausser Frage, aber wegen eines Monatsrückstandes im April von 2,50 Euro würd ich in einer Partnerschaft keinen Aufstand anzetteln.
(Oder lebst Du gar nicht in einer Partnerschaft und ihr seid Euch ziemlich fremd zueinander?)
Mit einer Vorsorgevollmacht ist es nicht getan. Du könntest aber beispielsweise einen Antrag auf Betreuung beim Amtsgericht stellen und Dich als Betreuer in Vermögensangelegenheiten bestellen lassen.
Das Procedere kann hier nicht mit drei Sätzen beantwortet werden. Erforderlich ist (neben dem Antrag) ein Gutachten eines medizinischen Sachverständigen im Rahmen einer Anhörung und eine persönliche Anhörung des Betreuungsrichters am Amtsgericht.
Den Antrag kannst Du natürlich (am besten mit der Einwilligung Deines Vaters) selber stellen.
Einen Überblick kannst Du Dir hier verschaffen:
BMJ - Rechtliche Betreuung
Du schuldest dem Land Hessen, vertreten durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main den genannten Betrag. Die Gerichtskasse hat einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, der Deinem Arbeitgeber zugestellt und mit diesem Schreiben Dir bekannt gemacht wurde.
Falls Du noch aus Deiner Tätigkeit Zahlungen durch diesen Arbeitgeber zu erwarten hast, muss der Arbeitgeber die pfändbaren Beträge an die Gerichtskasse abführen.
D.h. dieser Arbeitgeber muss berechnen, was er Dir (noch) zahlen muss, muss dann berechnen was davon pfändbar ist und diesen Betrag muss er an die Gerichtskasse zahlen.
Im übrigen wird Dein Arbeitgeber der Gerichtskasse mitteilen, dass Du dort nicht mehr beschäftigt bist.
Also, ich hab Erfahrung mit Fahndungsmaßnahmen im Grenzgebiet zwischen Passau und Hof. Was da an geklauten E-Bikes "gefunden" wird, reicht um einen Großhandel zu eröffnen. Im übrigen müsstest Du, falls Dein Nick wirklich stimmt, die Frage Dir ja schon selbst beantwortet haben: Stichwort: Trinität
Nun ja, Du selber bist ja nicht in die Sache involviert, aber wenn - wie Du in der Fragestelltung schreibst - was kann "man" machen und "man" Dein Bruder ist, dann sollte der sich mal mit der Genossenschaft in Verbindung setzen und nach einer Genehmigung fragen.
Der Rechtsberater der Genossenschaft wird sich dann sicher um "verbotene Eigenmacht" und "Ansprüche aus Besitzstandsstörung" kümmern, davon gehe ich aus.
weil Du (auch) nach Verbrechen fragst:
wenn das "irgendwas" eine Tretmine ist, die mit der Absicht in den Bach geworfen wäre um einen Surfer zu töten, dann käme das schon einem Verbrechenstatbestand gleich.
So wie ich es sehe gilt für die Zustellung § 37 SGB X.
"...(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. ..."
also in Deinem Fall Aufgabe zur Post am 2.4. Zugangsfiktion 5.4. Fristbeginn: 6.4. Fristende 5.5.
Für die ausstellende Behörde muss es ja einen Fixpunkt geben, der für alle Zustellungen eine Zustellungsfiktion gibt, damit für alle Verfahren eine einheitliche Fristberechnung möglich ist.
Auf die Kenntnisnahme darf es dabei nicht ankommen, egal ob der Brief am nächsten Tag im Briefkasten ist oder wie hier nach sechs Tagen.
Das ist Bundesrecht und richtet sich nach den §§ 89 ff SGB XIV, Den Antrag muss man bei den früheren Versorgungsämtern stellen, die heissen aber jetzt in jedem Bundesland anders (zB Zentrum Bayern Familie und Soziales oder Hessen: Hessische Ämter für Versorgung und Soziales).
schau mal hier nach, da erklärt ein Notar die Vorgehensweise:
Was ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung? (notar-durchlaub.de)
Du brauchst überhaupt kein Buch.
Das alles Entscheidende ist, dass Du den Zugang zur juristischen Denkweise finden kannst. Das ist zwar mühsam (so wie jedes Studium), aber wenn Du diesen Zugang nicht findest, dann wirst Du kein guter Jurist/Juristin werden.
Wenn Du gelernt hast wie man EIN Gesetz "liest", dann kannst Du ALLE Gesetze lesen.
Vor allem musst Du auch selbstständig denken können. Jeden Professor würgt es, wenn die Studieren sagen: "Herr Professor, was müssen wir denn für die Klausur lernen?"
(Das gilt natürlich für alle Berufe, Du kannst noch so gut in Naturwissenschaften und/oder Sprachen sein, wenn Du kein pädagogisches Fingerspitzengefühl hast, kannst Du kein Math-, Physik- oder Sprachenlehrer werden).
Ihr müsst unterscheiden zwischen Fürsorgemaßnahmen die das Erbe betreffen und einem Verhalten, das als Annahme des Erbes gewertet werden kann, sodass eine Ausschlagung nicht mehr möglich ist (falls sich später rausstellen sollte, dass beispielsweise das Erbe überschuldet ist) § 1943 BGB.
Fürsorgemaßnahmen sind sogar dringend geboten, wenn es sich um die Entsorgung von Müll, Altpapier, das Entsorgen von Lebensmitteln oder zB die Versorgung eines Aquariums betreffen, denn diese Maßnahmen dienen dem Erhalt des Erbes.
Papiere zu sichern, die nötig sind, um die Formalitäten nach dem Tode erledigen zu können, halte ich für unproblematisch.
Ihr dürft allerdings nicht schon irgendwelche Wertsachen verteilen, insoweit müsst ihr aufpassen. Auf jeden Fall sollte jeder (im Testament genannte) Erbe von den Maßnahmen wissen.
Da gibt es mehrere Gründe, wenn keine Kinder da sind, kann es bei Bedürftigkeit trotzdem zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt kommen, beispielsweise, bei Bedürftigkeit infolge Alter, Krankheit oder Erwerbslosigkeit.
Voraussetzung ist aber auch, dass der zahlende Expartner leistungsfähig ist.