mein Wissensstand:
der Bruder, der das Grundstück nicht bekommt hat neben dem pflichtteilsanspruch auch einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB, stirbt beispielsweise der Erblasser im ersten Jahr nach der Überlassung, ist der gesamte Wert des überlassenen Grundstücks dem Erbe fiktiv zuzurechnen und aus diesem Wert der Pflichtteil zu berechnen.
Mit jedem Jahr wird der Ergänzungsanspruch um 1/10 geringer. Nach zehn Jahren ist somit der Wert der Überlassung nicht mehr dazuzurechnen.
Eine Ausgleichspflicht unter den Erben besteht nach § 2050 BGB, hier gibt es keine 10-Jahresfrist.
Allerdings kann der Erblasser (was hier geschehen ist) anordnen, dass es nicht zu einem Ausgleich kommen soll.
Aus Deiner Frage ergibt sich nicht, ob der Erblasser sich bei der Überlassung einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht ausbedungen hat.
Ist dies der Fall, gibt es beim Pflichtteilsergänzungsanspruch keine 10-Jahresfrist, da das überlassene Grundstück noch bis zum Tode des Erblassers zu dessen Vermögen zugerechnet wird.