Wenn Dein leiblicher Vater verstorben ist und Du das Erbe nach Deinem Vater ausgeschlagen hast, dann fällst Du insoweit aus der Erbfolge raus. Wenn Dein Vater auch der Vater Deines Halbbruders war, dann ist Dein Halbbruder Alleinerbe Deines Vaters. Somit ist die Erbfolge nach Deinem Vater abgeschlossen (Von anderen möglichen Miterben wie zB Ehefrau Deines Vaters oder weiteren Geschwistern ist ja in Deiner Frage nichts bekannt).

Wenn Dein Opa später verstorben ist, also nach Deinem Vater, ist die Frage wer was erbt neu zu klären. In Deutschland richtet sich die Erbfolge nach Stämmen.

Wenn Dein Opa verstorben ist, wäre sein Sohn (Dein Vater) Erbe zusammen mit Deiner Oma geworden. Da Dein Vater aber bereits vorverstorben ist, trittst Du zusammen mit Deinem Halbbruder an seine Stelle. Die Ausschlagung des Erbes nach Deinem vorverstorbenen Vater hat rein garnichts mit der Erbfolge nach Deinem Opa zu tun.

Wenn jetzt letztendlich die Oma auch verstorben ist, stellt es sich ebenso da wie beim Todes des Opa. Da Dein Vater vorverstorben ist, fällt er als Erbe aus, Du trittst mit Deinem Halbbruder an seine Stelle.

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Muss ich wirklich die Hälfte der Miete zahlen?

Liebe Community,

mein Freund und ich haben gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben. Allerdings ist es so, dass ich vor vollendete Tatsachen gestellt wurde, die Vermieterin einfach vor der Haustür stand und von mir eine Unterschrift verlangt hat, so als wäre die Sache abgesprochen, was sie nicht war. Ich sagte meinem Freund bereits, dass ich nicht den Mietvertrag unterschreiben möchte, wollte ihn aber vor der Vermieterin nicht bloßstellen. Genau hier ist eben auch das Problem - wir wollten zwar zusammenziehen, aktuell ist dies aber überhaupt nicht möglich, da ich in einer anderen Stadt lebe in der ich auch arbeite und ich natürlich auch eine andere Wohnung habe, für die ich Miete bezahle. Ich kann in unserer "gemeinsamen" Wohnung überhaupt nicht wohnen.

Wir haben zwar aktuell vereinbart, dass er die Miete alleine zahlt, mittlerweile wird er aber immer aufdringlicher und möchte schon ganz gerne, dass ich dazu beisteuer. Aber das geht nun einfach nicht, ich kann nicht zwei Mieten zahlen, zumal ich die eine Wohnung, in der er lebt, ja nicht einmal bewohne bzw. nutzen könnte.

Ich denke darüber nach, die Vermieterin um einen Aufhebungsvertrag zu bitten. Meine große Angst ist, dass er eventuell sogar Miete zurückfordern kann und ich mich durch diesen Unsinn noch verschulde. Ich bin leider wirklich völlig verzweifelt.

Über Ratschläge und eine rechtliche Einschätzung wäre ich sehr dankbar.

Viele liebe Grüße.

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zur gesamtschuldnerischen Haftung hast Du ja hier schon passende Kommentare bekommen.

Wenn Du Dir mal Gedanken machen musst über eine Kündigung gehe ich davon aus dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft gescheitert ist.

Du kannst dann nicht alleine kündigen aber wenn er nicht der Kündigung zustimmt kannst Du ihn auf Zustimmung zur Kündigung verklagen. Das Urteil ersetzt dann in diesem Fall seine Zustimmung direkt.

Aus einem Urteil des Landgerichts Gießen:

"...Scheitert eine nichteheliche Lebensgemeinschaft hat der frühere Partner nach seinem Auszug aus der gemeinschaftlich gemieteten Wohnung gegen den verbliebenen Mitmieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung zu dem vertraglich nächst möglichen Zeitpunkt (LG Gießen, Urteil vom 6. März 1996 – 1 S 487/95 –, juris)...."

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Ich gehe jetzt mal davon aus, dass bei einer Yacht solchen Wertes nicht "so mal schnell" ein Kaufvertrag geschlossen wurde, sondern dass neben dem eigentlichen Kaufvertrag noch diverse andere Vereinbarungen abgeschlossen werden, die beispielsweise die Wartung des Schiffes ebenso beinhalten wie eine Schulung der Schiffsbesatzung bzw. eine Verpflichtung, dass die Schiffsbesatzung bestimmte Qualitätskriterien zu erfüllen hat um einen störungsfreien Betrieb des Schiffes zu gewährleisten und dass auch bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zum gefahrlosen Betrieb des Schiffes eingehalten und vor allem auch dokumentiert werden.

Da sitzen sicher im Hintergrund ebenso hochqualifizierte Techniker dahinter wie auch ein hochqulifiziertes juristisches Personal.

ein Klage erscheint mir unter diesen Gesichtspunkten schon fast selbstverständlich, allein um schon im Vorfeld andere Ansprüche abzuwehren.

Die Tragik des Versterbens der Bootsleute und Eigner spielt da nur eine untergeordnete Rolle.

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Lies doch mal die Leitsätze 3a,b und 4 zum Urteil vom 26.02.2020, dann ist Deine Frage sicher besser beantwortet als es - ich vermute mal - jeder Dir (und sich) erklären kann.

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Dein Problem dürfte hier der § 12 StVO sein, der a) zum einen nur das Parken auf der rechten Fahrseite gestattet; falls das im Bild gezeigte Fahrzeug Deines ist, stehst Du also in der falschen Richtung und b) stehst Du teilweise auf dem Gehweg. Das ist nur gestattet wenn es extra erlaubt ist. gem. § 12 Abs. 4a StVO (kostet nach Bußgeldkatalog 55 Euro)

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Erfährt eine Bank vom Todes eines (Einzel-)Konteninhabers, wird dieses Konto als Nachlasskonto geführt. Karten und Onlinezugang werden gesperrt. Überweisungen können im Regelfall nur von den Erben veranlasst werden. Ich weiss aber auch von Gepflogenheiten der Banken, dass die Beerdigungskosten abgewickelt werden können.

Wird ein Erbe ausgeschlagen, erbt letztendlich der Staat. Reicht das Guthaben am Konto nicht aus, zahlt der Staat nicht den Rest drauf, sondern holt sich das (restliche oder gesamte) Geld von den Personen, die lt. Bestattungsgesetz für die Kosten der Beerdigung aufkommen müssen.

Das sind nicht immer die Erben.

Falls die Bank nicht mit sich reden lässt stehst Du evtl. vor dem Problem, die Kosten gegenüber dem Staat als Nachlassverbindlichkeit geltend zu machen.

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Nach § 4 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz hast Du doch bereits die Deutsche Staatsangehörigkeit und die österreichische dazu nach dem österreichischen Staatsbürgergesetz

(Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt)

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Nur ein Teilaspekt:

wenn im Grundbuch ein Pfandrecht über 35.000 Euro steht, bedeutet das nicht, dass da auch 35.000 Euro Schulden drauf sind. Es kann auch sein, dass null euro Schulden drauf sind. Entscheidend ist wie hoch eine Darlehensschuld wirklich noch ist.

Mit Deinem Vater solltest Du das eingehend durchsprechen.

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Habe ich als Enkel einen Anspruch auf den Erbteil meiner verstorbenen Mutter und wie fordere ich diesen ggf. ein?

Hallo zusammen. Ich befinde mich aktuell in folgender Situation:

Bereits vor 4 Jahren ist meine eigene Mutter verstorben. Anfang dieses Jahres ist dann ihre Mutter, sprich meine Großmutter verstorben und mein Großvater lebt schon seit langer Zeit nicht mehr.

Meine Großeltern hatten irgendwann ein Testament verfasst in dem Sie Ihre 3 Kinder als Erben eingesetzt haben. Meine (leider verstorbene) Mutter und ihre beiden Brüder welche noch leben, sprich meine Onkel. Nach dem Tod meiner Mutter wurde das Testament nicht angepasst, so das bis heute diese 3 Personen als Erben bedacht sind.

Zudem habe ich noch eine Schwester.

Nach meinen Recherchen dürften meine Schwester und ich nach §2069 BGB an die Stelle der vor-verstorbenen Erbin (unserer Mutter) treten und hätten damit einen Anspruch auf ihren Erbteil.

Leider hatte ich bislang keinen Zugriff auf das Testament, welches meine Großmutter bei sich zu Hause verwahrt hatte. Demnach kann ich nicht sagen ob es in dem Testament einen Ausschluß von Ersatzerben gibt. Da meine Großmutter, meine Schwester und ich immer ein sehr gutes Verhältnis hatten glaube ich das allerdings eher nicht, zumal meine Großmutter zuletzt sehr krank war und an dem Testament ja nach dem Tod meiner Mutter nichts geändert wurde.

Zu den Brüdern meiner verstorbenen Mutter besteht ein nicht ganz so gutes Verhältnis und ich stelle mir aktuell 3 Fragen zu der Thematik:

  1. Ist das Ergebnis meiner Recherche so tatsächlich richtig und meine Schwester und ich haben nach §2069 BGB den Anspruch auf den Erbteil unserer Mutter ?
  2. Wie läuft das mit der Erbschaft jetzt genau ab? Werden ich und meine Schwester durch irgendeine Instanz benachrichtigt wenn wir einen Anspruch auf eine Erbschaft haben oder müssen wir dort gegenüber unseren Onkeln aktiv etwas einfordern?
  3. Wenn wir aktiv werden müssen dann würden mich etwaige Erfahrungswerte interessieren wie man so etwas am geschicktesten angeht. (Wichtig wäre auch zu erfahren wie hoch die Erbschaft ggf ausfallen würde, da das Verhältnis zu unseren Onkeln eh schon angespannter ist und ich / wir im Falle eines Erbes von geringer Höhe darauf verzichten würden um den Familienfrieden zu wahren)

Über Auskünfte und Erfahrungswerte würde ich mich wirklich sehr freuen. Ich hatte bislang nichts mit der Thematik zu schaffen und bin gerade etwas ratlos.

Dank & Gruß Sepp

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Wenn bereits die Großeltern - wie Du schreibst - ein Testament gemeinsam errichtet haben und ihre drei Kinder als Erben eingesetzt haben, dann kann das damals nur ein Berliner Testament gewesen sein und die drei Kinder erben nach dem Tode des Letztversterbenden - also Deiner Großmutter - . (Der Regelfall ist, dass die Kinder dann zu gleichen Teilen als Erben berufen werden, für Deine Frage spielt das aber keine Rolle).

Da Deine Mutter schon vorverstorben ist, treten ihre Nachkommen, also Du und Deine Schwester, an ihre Stelle.

§ 1924 Abs. 3 BGB: "..(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen)..."

Ihr tretet dann ganz normal in die Erbfolge ein. Ersatzerben seid ihr nicht, denn Ersatzerben können nur vorab durch die testierende Person bestimmt werden, falls der vorgesehen Erbe vor oder nach dem Erbfall wegfällt. Durch das Vorversterben Eurer Mutter müsst ihr nicht extra als Erben bestimmt werden, ihr rückt automatisch nach.

Nacherben seid ihr auch nicht, denn dann hätten die Großeltern erst einen Vorerben einsetzen müssen und für den Fall dessen Ableben einen Nacherben extra bestimmen müssen.

(Den theoretischen Fall, dass die Großeltern bestimmt haben, dass ihr als Enkel von der Erbfolge ausgeschlossen seid, lasse ich jetzt auch wegen des genannten guten Verhältnisses zu den Großeltern ausser Betracht)

Du und Deine Schwester bildet dann mit den Geschwistern Deiner Mutter eine Erbengemeinschaft und habt gegenseitigen Auskunftsanspruch über den Nachlass. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft könnt ihr jederzeit verlangen.

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Es ist sehr löblich, dass Du Dir um das Wohl des Kindes Sorgen machst. Bei Kindeswohlgefährdung sollte niemand wegschauen. Du zeigst zwar ganz erstaunliches Detailwissen über die Umgangsgestaltung des Vaters, angebliche Trinkgewohnheiten, weisst über Freiräume bescheid, die der Vater dem Kind gewähren soll und bist auch bestens über die Motivation des Vaters zu diesem Verhalten bestens informiert.

Trotzdem sind Deine Rechte eingeschränkt, irgendwelche zielführende Anträge beim Familiengericht auf mögliche Änderung der Umgangsregelung bis hin zum 'Sorgerechtsentzug sind Dir als aussenstehende Dritte verwehrt.

Natürlich kannst Du Dich jederzeit an das Jugendamt melden. Die Sicherung des Kindeswohles ist dort eine wichtige Aufgabe.

Leider leider ist es in Deutschland nicht verboten, dass Eltern ihren Kindern Alkohol zukommen lassen. ein Anruf bei der Polizei, dass ein Vater seinem Kind angeblich dreimal Alkoholika gegeben hat, wird kaum eine polizeiliche Maßnahme nach sich ziehen.

Wenn Du schon so gut bescheid weisst, was hat eigentlich die Mutter selber vor, um dies zu unterbinden?

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Es kommt darauf an, ob es sich um eine "normale" Straftat handelt oder eine Verurteilung wegen eines (allgemein gesagt) Sexualdeliktes.

nur interessehalber: in welchem Land bekommt man drei Jahre auf Bewährung. (In D max. zwei)

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So wie ich das sehe, ist kein Mietvertrag (auch nicht mündlich) zustande gekommen, denn ein Mietvertrag (auch ein mündlicher) erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Die bloße Nutzung der Mietsache reicht dazu nicht aus.

Aus einer Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe:

"...Die bloße Nutzung einer Wohnung rechtfertigt in der Regel die Annahme des Zustandekommens eines – konkludenten – Mietvertrags nicht. Das gilt auch dann, wenn der Vermieter die Nutzung über einen längeren Zeitraum geduldet und hierfür vereinzelt Zahlungen erhalten hat...."

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Ihr dürft nichts herausgeben, habt euch richtig verhalten, der Anspruch dieser Personen ist gegenüber den Erben geltend zu machen.

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Der Ablauf ist wie bei einem "normalen" Strafverfahren. Entschieden wird vom Einzelrichter. Die Anklage wird oft von einem Amtsanwalt vertreten, der für diese Verfahren gesondert ausgebildet ist. Oft werden sie für Bußgeldverfahren eingesetzt.

Es gibt allerdings einige Besonderheiten. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet an einer Hauptverhandlung teilzunehmen. Der Vertreter der Verwaltungsbehörde kann daran teilnehmen, ihm ist ggfls das Wort zu erteilen.

Was sich sonst noch von anderen Strafverfahren unterscheidest kann man gut in den §§ 71 ff Owig nachlesen.

Auch beim Rechtsmittel gibts Besonderheiten.

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Untersuchungshaft darf bei Jugendlichen nur angeordnet werden, wenn andere Maßnahmen, insbesondere Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe nicht möglich ist. In dem Beschluss muss der Richter dies gesondert begründen.

Im übrigen gelten die regulären U-Haft-Bestimmungen.

nach § 72 Jugendgerichtsgesetz sind Verfahren mit Jugendlichen in U-Haft besonders zu beschleunigen.

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das nennt sich Leistungsmissbrauch

Wer absichtlich falsche bzw. unvollständige Angaben macht oder Änderungen nicht bzw. nicht unverzüglich mitteilt und dadurch Leistungen erhält, die ihm nicht zustehen, macht sich wegen Betrugs durch Erschleichen von Sozialleistungen strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bzw. bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 263 StGB).

Krankenkassen sind da sehr empflindlich. Es soll schon vorgekommen sein, dass "Pflegedienste" in betrügerischer Absicht den Pflegebedürftigen ein bestimmtes Verhalten bei der Begutachtung eingebleut haben, damit Leistungen abgerechnet werden konnten, die tatsächlich nicht erbracht wurden.

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Das wird - falls sich eine Bank darauf einläßt - nichts bringen, denn eine Mietbürgschaft ist nur bis zum Höchstbetrag einer Kaution - drei Monatsmieten - möglich.

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Es gilt § 9 StGB: die Tat ist an jedem Ort begangen an dem der Täter gehandelt hat.

Es ist demnach egal, wo die Tat ihre Wirkung entfaltet, ob in den USA oder sonstwo.

Der Bundesgerichtshof knüpft den Handlungsort iSd § 9 Abs. 1, 1. Fall StGB im Bereich der Cyber-Delikte bei einem aktivem Tun ausschließlich an den Aufenthaltsort des Täters, folglich an den Ort, an dem sich der Täter bei Vornahme der tatbestandlichen Handlung physisch befindet. Unerheblich hingegen ist demnach, wo die durch mediale Übertragung transportierte Handlung ihre Wirkung entfaltet oder an welchem Standort sich der genutzte Server befindet.[1]

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