Geklaut im Rossmann?

3 Antworten

Da es Deine erste Straftat ist, wird es auf eine Geldstrafe oder Sozialstunden rauslaufen.

Das Jugendamt wird eingeschaltet. Bei guter Sozialprognose kann es bereits bei der Staatsanwaltschaft eingestellt werden gegen Ableistung von einigen Sozialstunden.

Geldstrafen gibt es im Jugendrecht nicht.

Wenn es zu Sozialstunden kommt, mach es nicht wie viele Andere und spiel der großen Macker und steh nicht unwillig rum, mach das was man Dir aufträgt auch wenn es evtl. im Moment nicht richtig "spannend" ist. Du kannst dort, wo du Dich sozial engagierst, auch was mitnehmen für Deine Zukunft.


Marco2218  08.06.2025, 09:04

Was hat das Jugendamt mit einem Volljährigen zu tun

Bergfex49  08.06.2025, 09:20
@Marco2218

Soweit ich informiert bin, gelten im Strafrecht Volljährige zwischen 18 und 21 als Heranwachsende = junge Volljährige und es ist Jugendstrafrecht nach § 1 Jugendgerichtsgesetz anzuwenden.

Nach § 32 Jugendgerichtsgesetz ist in Verfahrens nach dem JGG die Jugendgerichtshilfe (beim Jugendamt) zwingend beteiligt.

Ihre Aufgaben sind auch in § 52 SGB VIII festgelegt.

Dies mein derzeitiger Wissensstand.

Bergfex49  08.06.2025, 10:38
@Marco2218

kann sein, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, das Verfahren gegen Ableistung von Sozialstunden einzustellen, wird das Jugendamt bestimmt beteiligt, weil das Jugendamt dann die Ableistung der Sozialstunden überwacht. Wenn es nur um eine Ermahnung geht, wird es anders sein.

Liana9191 
Beitragsersteller
 07.06.2025, 17:46

Werde ich nach Erwachsenenstrafrecht behandelt oder nach Jugendlichem? Ich meine ich bin ja 18

Bergfex49  07.06.2025, 18:08
@Liana9191

Du bist nicht mehr Jugendliche, sondern Heranwachsende, es gilt § 1 Jugendgerichtsgesetz:

Jugendgerichtsgesetz (JGG)§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.

(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.

(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.