Geklaut im Rossmann?
ich bin 18 Jahre alt und habe heute im Rossmann Ware im Wert von über 100 € geklaut. Ich wurde erwischt und würde gerne wissen, was meine möglichen Strafen sind.
Das ist meine erste Straftat.
Ich weiß, dass es wirklich nicht gut ist, was ich gemacht habe. Bitte haltet mir keine Moralpredigt.
3 Antworten
Da es Deine erste Straftat ist, wird es auf eine Geldstrafe oder Sozialstunden rauslaufen.
Das Jugendamt wird eingeschaltet. Bei guter Sozialprognose kann es bereits bei der Staatsanwaltschaft eingestellt werden gegen Ableistung von einigen Sozialstunden.
Geldstrafen gibt es im Jugendrecht nicht.
Wenn es zu Sozialstunden kommt, mach es nicht wie viele Andere und spiel der großen Macker und steh nicht unwillig rum, mach das was man Dir aufträgt auch wenn es evtl. im Moment nicht richtig "spannend" ist. Du kannst dort, wo du Dich sozial engagierst, auch was mitnehmen für Deine Zukunft.
Soweit ich informiert bin, gelten im Strafrecht Volljährige zwischen 18 und 21 als Heranwachsende = junge Volljährige und es ist Jugendstrafrecht nach § 1 Jugendgerichtsgesetz anzuwenden.
Nach § 32 Jugendgerichtsgesetz ist in Verfahrens nach dem JGG die Jugendgerichtshilfe (beim Jugendamt) zwingend beteiligt.
Ihre Aufgaben sind auch in § 52 SGB VIII festgelegt.
Dies mein derzeitiger Wissensstand.
kann sein, wenn die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, das Verfahren gegen Ableistung von Sozialstunden einzustellen, wird das Jugendamt bestimmt beteiligt, weil das Jugendamt dann die Ableistung der Sozialstunden überwacht. Wenn es nur um eine Ermahnung geht, wird es anders sein.
Werde ich nach Erwachsenenstrafrecht behandelt oder nach Jugendlichem? Ich meine ich bin ja 18
Du bist nicht mehr Jugendliche, sondern Heranwachsende, es gilt § 1 Jugendgerichtsgesetz:
Jugendgerichtsgesetz (JGG)§ 1 Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich(1) Dieses Gesetz gilt, wenn ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.
(2) Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist.
(3) Ist zweifelhaft, ob der Beschuldigte zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, sind die für Jugendliche geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
Sozialstunden.
Was hat das Jugendamt mit einem Volljährigen zu tun