Hast du denn jemals ein solches Abonnement wissentlich und willentlich abgeschlossen? Im Normalfall wäre der Forderung zu widersprechen, Nachweis für den vermeintlichen Vertragsschluss zu verlangen und hilfsweise die Anfechtung zu erklären. Da du minderjährig bist, ist dies in deinem Fall aber nicht notwendig.

Wende dich bitte an deine gesetzlichen Vertreter. Diese sollen gegenüber der Gegenseite in nachweisbarer Form (!) erklären, dass du dir keines Vertragsschlusses bewusst bist und darüber hinaus dieser, so er denn existiert, auch schwebend unwirksam ist und sie ihre Zustimmung zu diesem verweigern.

LG

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Nein, du musst selbstverständlich nichts bezahlen, was du gar nicht wissentlich abgeschlossen hast. Im Normalfall wäre der Forderung zu widersprechen und zunächst Nachweis für den vermeintlichen Vertragsschluss zu verlangen, in deinem Fall ist dies, da du nur beschränkt geschäftsfähig bist, gar nicht notwendig.

Wende dich bitte an deine gesetzlichen Vertreter. Diese sollten die Forderung zurückweisen und der Gegenseite mitteilen dass du, nicht der Ansicht bist, jemals einen solchen Vertrag abgeschlossen zu haben und dass dieser jedenfalls auch schwebend unwirksam wäre und deine gesetzlichen Vertreter ihre Zustimmung zu diesem, so er denn existiert, verweigern. Das Ganze bitte in nachweisbarer Form (Telefax / Einschreiben-Einwurf), nicht am Telefon.

LG

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Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn du eine andere Person gegen deren Willen in sexuell bestimmter Weise körperlich berührst (§ 184i StGB). Sexuelle Nötigung ist im Gegensatz hierzu die Nötigung einer anderen Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von der Person am Täter oder einem Dritten (§ 177 II StGB).

LG

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Angeblich wurde sein Name /Adresse usw anhand seiner Handynummer durch eine Person [...] die sich im Bereich der IT gut auskennt vollzogen

Das ist natürlich Unsinn. An diese Daten würde man nur mittels Social Engineering kommen, nicht allein durch das Wissen um die Handynummer. Eine Anschlussdatenermittlung ist nur durch Gerichtsbeschluss möglich.

Ohne weiteres manuell Eingreifen (wie gesagt eben Social Engineering oder durch Gerichtsbeschluss) an den Namen und die Anschrift des Inhabers einer Handynummer zu kommen, ist nicht möglich, ohne sich selbst dabei strafbar zu machen. Stichwort Datenhehlerei.

Kann jemand irgend was dazu sagen ?

Hunde, die bellen, beißen nicht. Wenn tatsächlich Strafanzeige erstattet wurde, werdet ihr das noch früh genug erfahren. Die Tatsache, dass man hier große Töne spuckt, lässt aber eher gegenteiliges vermuten.

Für die StA ist es natürlich möglich, die Anschlussdaten zu der Handynummer zu ermitteln und die Gegenseite könnte diese dann auch durch Akteneinsicht erfahren. Von sich aus unternimmt die StA aber, sobald der Täter erfolgreich ermittelt wurde, erst einmal keine weiteren Schritte. Verstöße gegen das UrhG und KUG sind Privatklagedelikte und werden von der StA ohne öffentliches Interesse hieran nicht weiter verfolgt.

LG

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jetzt müssen wir eine Geldstrafe bezahlen

Nein, du musst überhaupt nichts bezahlen. Eine Geldstrafe kann gegen minderjährige nicht verhängt werden. Sofern du hier von einer Fangprämie sprechen solltest, wäre dies ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz, keine Geldstrafe. Auch hier solltest du erst einmal nicht zahlen, ohne den Anspruch genau geprüft zu haben. Sehr oft ist ein viel zu hoher Betrag angesetzt, der gerichtlich nicht durchsetzbar wäre, oder sogar eine völlig abwegige Anspruchsgrundlage benannt.

ich wollte sozialstunden machen anstatt zu bezahlen

Wie bereits gesagt, Geldstrafen existieren im Jugendstrafrecht nicht. Ein zivilrechtlicher Anspruch kann darüber hinaus nicht durch freie Arbeit abgeleistet werden. Sollte sich seitens des Geschädigten das Unternehmen oder ein Rechtsanwalt bei dir melden und entsprechende Zahlung verlangen, wende dich bitte an deine gesetzlichen Vertretern, um die Forderung zu prüfen.

Hinsichtlich eines Strafverfahrens bietet deine Frage nicht genug Details um einschätzen zu können, wie es jetzt weitergeht. Sofern es sich um einen Diebstahl geringwertiger Sachen handelt, käme eine Einstellung gem. § 45 JGG in Betracht.

LG

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Bist du dir sicher, dass du über die Entgeltlichkeit nicht oder nur unzureichend informiert worden bist? Erst einmal nicht zu zahlen ist zwar richtig, aber einfach den Kopf in den Sand stecken solltest du natürlich auch nicht.

Wenn du der Ansicht bist, dass die Forderung unberechtigt ist, weil du nie ein solches Abonnement abschließen wolltest, solltest du dieser in nachweisbarer Form widersprechen, Nachweis für den vermeintlichen Vertragsschluss fordern und diesen hilfsweise wegen Irrtums und / oder arglistiger Täuschung anfechten. Da derartige Fragen hier oft kommen und es nicht lohnt, jedes Mal aufs neue einen Text vorzuschreiben, habe ich schon vor längerer Zeit ein Musterschreiben hierfür vorbereitet; dieses ist entsprechend auch hier anwendbar und ich verlinke dir dieses unten gerne.

https://dean-blohm.de/widerspruch-gegen-unberechtigte-forderung-eines-inkassounternehmens/

Vorsorglich weise ich dich auch darauf hin, dass du, solltest du dich mit der Sache überfordert fühlen oder sonst weitere Hilfe benötigen, auch an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes wenden kannst. Die schriftliche Vertretung deiner Angelegenheit kostet dich einmalig EUR 50,-- (bei geringem Einkommen ermäßigt auf EUR 36,--) und die VZ fordert standardmäßig auch von der Gegenseite die Selbstbeteiligung für dich zurück.

LG

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Ob du geschäftlich handelst oder nicht ist egal, rechtswidrig ist das Ganze so oder so. Verwendest du ein fremdes Werk ohne Lizenz des Urhebers und ohne gesetzlich erlaubten Nutzen, so begehst du eine Straftat und kannst, was deutlich relevanter ist, zivilrechtlich auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Was letztendlich in der Praxis geschieht, ist unterschiedlich und hängt von der jeweiligen Plattform und auch vom konkreten Vorgehen des Rechteinhabers ab. So kann es bspw. sein, dass eine Plattform eigene Systeme zur Bekämpfung von Urheberrechtsverletzungen vorhält und dieses verwendet wird (bspw. bei YouTube, Instagram oder Facebook der Fall), ebenso kann es aber auch sein, dass der Rechteinhaber sich dazu entscheidet, aktiv gegen dich vorzugehen.

In letzterem Fall erwartbar ist, auch wenn du die Rechtsverletzung zwischenzeitlich beseitigt haben solltest, eine Abmahnung nebst Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Durch die Erstbegehung hast du eine Wiederholungsgefahr begründet, die sich entsprechend nur so ausräumen lassen. Außerdem kann es sein, dass man von dir Schadensersatz verlangt. Gibst du keine UE ab, kann theoretisch auch Klage gegen dich erhoben werden.

LG

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Nein, dies ist selbstredend nicht erlaubt. Willst du ein fremdes Werk weiterverbreiten, so ist dies nur zulässig, wenn der Urheber dir dies durch Lizenz gestattet oder ein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht. Letzteres ist in vorliegendem Beispiel nicht der Fall.

Verbreitest du widerrechtliche fremde Inhalte machst du dich strafbar und kannst, was in der Praxis von vorherrschender Bedeutung ist, zivilrechtlich auf Unterlassung sowie ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Einige Rechteinhaber dulden entsprechende Rechtsverletzungen zwar, weil sie dies als kostenlose Werbung betrachten, dennoch ist das Ganze aber illegal – und gerätst du an einen Rechteinhaber, der weniger Spaß versteht, dauert es auch nicht lange, bis die erste Abmahnung bei dir eintrudelt.

LG

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Wie ist es im Gericht?

Aufgrund deines Alters findet die Hauptverhandlung unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Anwesend sind entsprechend ein Vertreter der Staatsanwaltschaft (Amts- oder Staatsanwalt für Jugendsachen), ein Jugendrichter, ggf. ein Protokollführer und ggf. ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe.

Die HV startet mit dem Aufruf der Sache. Nach Verlesung der Anklageschrift erhältst du die Möglichkeit, dich zur Sache einzulassen. Anschließend findet die Beweisaufnahme durch Inaugenscheinnahme, Verlesung von Urkunden sowie Vernehmung von Zeugen statt – welche Beweismittel seitens der StA in deinem Fall benannt wurden, kannst du der Anklageschrift entnehmen.

In Jugendsachen wird eine Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe verlesen, sofern diese keinen Vertreter zur HV geschickt hat. Nach Abschluss der Beweisaufnahme müssen dann noch die Schlussanträge gestellt werden, wenn es zu keiner Einstellung kommt. Die StA ist hierbei zuerst an der Reihe, danach die Verteidigung. Das letzte Wort hast in jedem Fall du.

Ohne Verteidiger zur HV zu erscheinen, ist äußerst unklug. Dies solltest du bitte mit deinen gesetzlichen Vertretern noch einmal schleunigst besprechen. Dass der anberaumte Termin bereits morgen ist, ist ungut, aber eine Bestellung ist weiterhin möglich (§ 137 I 1 StPO). Solltest du ohne Verteidiger für Gericht erscheinen und kein Fall der notwendigen Verteidigung bestehen, würde ohne einen Verteidiger verhandelt werden. Da du vorm Jugendrichter angeklagt bist, weise ich aber vorsorglich darauf hin, dass dieser derartige Situationen kennt und im Zweifel auch Dinge erklären kann, die du ggf. nicht verstehst.

Was wird mir passieren?

Ohne Vorsatz hast du auch keine Straftat begangen. Entsprechend wäre auf einen Freispruch hinzuarbeiten. Da die StA aber Anklage gegen dich erhoben und das Gericht diese zugelassen hat, geht erstere aktuell davon aus, dass eine Verurteilung überwiegend wahrscheinlich ist. Nicht zuletzt aus diesem Grund wäre es äußerst dringend anzuraten, dass du mit einem Verteidiger an der HV teilnimmst.

Gelingt es nicht, das Gericht von deiner Unschuld zu überzeugen – und das ist ohne Verteidiger leider umso wahrscheinlicher – hättest du im Fall einer Verurteilung angesichts des Schadenswertes und der Tatsache, dass bereits ein Ausgleich erzielt werden konnte, mit Erziehungsmaßregeln zu rechnen. Zuchtmittel sind unwahrscheinlich, allenfalls die Ermahnung durch den Jugendrichter käme hier in Frage.

LG

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habe freiwillig 100€ Fanggebühr bezahlt

Die Betonung liegt hier auf freiwillig. Gerichtlich wäre eine derart hohe Summe gegen dich nicht durchsetzbar gewesen.

Was wird passieren?

Sofern Strafantrag gegen dich gestellt wurde (geringwertiger Diebstahl ist ein Antragsdelikt, eine Strafanzeige seitens des Ladens reicht allein nicht), wird dir Polizei dich entweder vorladen oder dir Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme geben. Du bist als Beschuldigter nicht verpflichtet, dem Folge zu leisten. In ersterem Fall ist dir auch dringlichst davon abzuraten, dieser nachzukommen.

Eine schriftliche Stellungnahme ergibt hier durchaus Sinn. Normalerweise wäre die Empfehlung, sich auch schriftlich nicht zu der Sache einzulassen, solange dir bisher keine Akteneinsicht gewährt wurde und du keine Rücksprache mit einem Verteidiger gehalten hast, allerdings ist der Sachverhalt hier derart simpel, dass grundsätzlich auch nichts dagegen sprechen würde, wenn du einfach den Vordruck der Polizei ausfüllst oder selbst ein Schreiben an die StA aufsetzt.

Zu erwarten hast du, sofern du bisher nie wegen einer ähnlichen Tat in Erscheinung getreten bist, eine Einstellung gem. § 153 StPO. Auch eine Einstellung gegen Geldauflage gem. § 153a StPO wäre theoretisch möglich, allerdings wird, solange man sich noch unter der Schwelle der Geringwertigkeit bewegt, beim ersten Mal regelmäßig noch ohne Auflagen eingestellt.

LG

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Haltet ihr die Strafe gegen die Bild [...] für gerechtfertigt?

Die Bildzeitung wurde zu keiner Strafzahlung und auch nicht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Es handelt sich hierbei um eine Vergleichszahlung, insofern lässt sich auch schwer darüber urteilen, ob diese gerechtfertigt sei oder nicht. Die Parteien haben sich auf die Zahlung geeinigt. Eine richterliche Entscheidung liegt dem nicht zugrunde.

Sollten Medienhäuser für solche bezichtigungen mehr Strafe zahlen oder noch andere strafen bekommen?

Wie schon gesagt, es handelt sich um keine Strafe. In vorliegendem Fall wurde ein außergerichtlicher Vergleich geschlossen. Gegen Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann zivilrechtlich vorgegangen werden und dies ist auch richtig und wichtig, mit einer strafrechtlichen Sanktion hat dies aber nichts zu tun.

LG

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Wer bezeichnet dich wem gegenüber wie? Was für Anschuldigungen werden dir gegenüber erhoben? Warum sind diese falsch, ist dies nachweisbar?

Strafrechtlich ist wenig zu machen, wenn keine Üble Nachrede oder Verleumdung vorliegt. Auch eine Strafanzeige wegen Beleidigung (im Übrigen die Frist für den Strafantrag beachten!) bringt dir persönlich erst einmal wenig; die StA würde das Verfahren ohne besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung an den Weg der Privatklage verweisen.

Im Zweifel steht es dir natürlich frei, zivilrechtlich gegen eine Verletzung deines allgemeinen Persönlichkeitsrechts vorzugehen. Deine Frage gibt aber nichts konkretes her, was ein solches Vorgehen rechtfertigen würde, zumal fraglich ist, was du dir hiervon überhaupt versprichst. Wende dich bitte im Zweifel an eine Rechtsberatungsstelle oder einen Rechtsanwalt, wenn du entsprechende Möglichkeiten prüfen möchtest; deine Frage ist hinsichtlich des Sachverhalts leider deutlich zu unkonkret, um hier eine angemessene Aussage machen zu können.

LG

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Auf Wikipedia selbst werden keine Bilder gehostet. Willst du ein Bild in einen Artikel einfügen, so geht dieses über die entsprechende Option im grafischen Bearbeitungsmenü bzw. im Wikisyntax über nachfolgenden Code.

[[Datei:Dateiname auf Wikimedia Commons|mini|Bildbeschreibung]]

Das Bild muss hierfür in Wikimedia Commons vorhanden sein. Willst du dort ein neues Bild hochladen, musst du selbst der Urheber von diesem sein oder eine entsprechende Lizenz besitzen, die dir den Upload gestattet. Bitte beachte in diesem Fall, dass du selbst das Bild unter eine freie Lizenz stellst.

Bevor du ein Bild in einem Artikel in der Wikipedia einfügst, würde ich dir empfehlen, dich mit den Hilfeseiten auseinanderzusetzen. Bilder sollten immer einen konkreten Mehrwert haben und dienen nicht dazu, einen Artikel schöner zu gestalten. Sofern du Bilder ergänzt, die einen inhaltlichen Bezug haben (bspw. eben, wenn du durch das Bild behauptest, die Weste XY gehört zur Feuerwehr Musterstadt), ist diese Änderung im Zweifel auch zu belegen.

https://de.wikipedia.org/wiki/Hilfe:Bilder

https://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Wie_schreibe_ich_gute_Artikel

LG

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Grundsätzlich sind auch Verträge urheberrechtlich geschützt, sie können aber zur sog. kleinen Münze gezählt werden und bewegen sich an der Schwelle der Schöpfungshöhe, da ihre Individualität nur beschränkt ist. Bei Verträgen eines bestimmten Typs wird regelmäßig eine zulässige Doppelschöpfung vorliegen, da eine bestimmte Gestaltungsweise erforderlich, naheliegend und / oder üblich ist (vgl. OLG Köln GRUR 86, 889).

Einfache Kopien sind insofern nicht zulässig, sofern du dich von einem bestehenden Vertrag allerdings inspirieren lässt, kann schon eine gewisse Andersartigkeit ausreichen, um eigenen urheberrechtlichen Schutz zu begründen. Solange du keine längeren Sätze oder Abschnitte wortgleich übernimmst, besteht insofern erst einmal kein Problem.

LG

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Das lässt sich nicht pauschalisiert beantworten. Eine einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz ist möglich, sofern dir angedroht wurde, dein Leben, deine körperliche Unversehrtheit, deine Gesundheit, deine Freiheit oder deine sexuelle Selbstbestimmung widerrechtlich zu verletzen (§ 1 II 1 Nr. 1 GewSchG).

LG

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Benennst du einen Hochschullehrer (§ 138 I StPO) oder eine sonstige fachkundige Person (§ 138 II StPO) als Verteidiger, fallen grundsätzlich erst einmal keine Gebühren nach RVG an. Ein Hochschullehrer würde regelmäßig von dir eine individuelle Honorarvereinbarung verlangen, nach derer er mit dir im Fall einer Verurteilung seine Leistungen abrechnen kann.

Kommt es indes zu einem Freispruch und sollen deine Auslagen erstattet werden, kann sich auch bei einem nicht-anwaltlichen Verteidiger am VV RVG als Maßstab orientiert werden (§ 612 II BGB).

Erstattet werden dir aber auch im Falle eines Freispruchs nur die notwendigen Auslagen. Beauftragst du zwei Verteidiger, obwohl dies nicht notwendig ist, werden nur die Auslagen eines Wahlverteidigers erstattet. Eine Beauftragung mehrerer Verteidiger ist vor allem dann erstattungsfähig, wenn dies aufgrund von Komplexität und Schwierigkeit der Sachlage geboten ist, bspw. zwei Rechtsanwälte bei einem Verfahren vor dem Schwurgericht oder der Staatsschutzkammer, oder ein Rechtsanwalt und ein Hochschullehrer oder Wirtschaftsjurist bei einem Verfahren vor der Wirtschaftsstrafkammer.

LG

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Nein, die Musik ist eben nicht lizenzfrei, sondern steht unter einer freien Lizenz. Das ist ein himmelweiter Unterschied. Ist ein Werk lizenzfrei, steht also unter keiner Lizenz, darfst du es nicht verwenden. Jede Nutzung eines fremden Werkes ist nur dann zulässig, wenn der Urheber dir dies durch Lizenz gestattet oder ein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht.

Bei Artlist gibt es zwei verschiedene Arten von freien Lizenzen, d. h. Lizenzvereinbarungen, die pauschal erteilt und nicht erst individuell ausgehandelt werden müssen. Die Nutzung ist selbstverständlich nur unter den Bedingungen der von dir genutzten Lizenz zulässig.

https://artlist.io/help-center/privacy-terms/artlist-license/

LG

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Widerrechtlickeit hat erst einmal nichts mit Verschulden zu tun. Diese solltest du bei deliktischen Ansprüchen bereits im Voraus geprüft haben. Einmal als Beispiel:

A Rechtsgutverletzung

B Verletzungshandlung (Tun oder Unterlassen)

C Haftungsbegründende Kausalität
I. Äquivalenz
II. Adäquanz
III. Schutzzweck

D Rechtswidrigkeit (Erfolgsunrecht, ggf. Verkehrssicherungspflicht bei mittelbarer Rechtsgutverletzung, ggf. Rechtfertigungsgründe, ggf. gesonderte Feststellung bei Rahmenrechten)

E Verschulden
I. Verschuldensfähigkeit
II. Vorsatz bzw. Fahrlässigkeit

F Schaden

G Haftungsausfüllende Kausalität
I. Äquivalenz
II. Adäquanz
III. Schutzzweck

H Schadensumfang

I ggf. Mitverschulden

LG

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Das kommt darauf an, für was du verurteilt wurdest. Bestimmte Sexualdelikte würden nach zehn Jahren (§ 34 I Nr. 2 BZRG), sonstige Taten nach fünf Jahren (§ 34 I Nr. 3 BZRG) nicht mehr im Führungszeugnis aufgenommen werden. Getilgt wird die Verurteilung darüber hinaus – auch hier außer bei bestimmten Sexualdelikten – nach 15 Jahren (§ 46 I Nr. 4 BZRG), ab dann ist sie nicht mehr auf einem vollständigen BZR-Auszug eingetragen und wird ein Jahr nach Eintritt der Tilgungsreife vollständig aus dem BZR gelöscht.

LG

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Wird dir für die Einlegung eines Rechtsmittels eine Frist von vier Wochen gesetzt, so handelt es sich um eine Ereignisfrist (§ 187 I BGB). Der maßgebliche Zeitpunkt ist hier der Zugang des Schreibens.

In deinem konkreten Fall ist Fristbeginn daher der 09. April 2025 um 00:00 Uhr, Fristende der 06. Mai 2025 um 24:00 Uhr.

LG

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