wahrscheinlich wird für mich das Jugendstrafrecht angewandt, weil ich zuvor keine Straftaten begangen habe
Dies ist kein Faktum, das für die Erwägung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, herangezogen wird. Im Ergebnis ist die Annahme aber korrekt; hier wird vermutlich Jugendstrafrecht auf dich angewandt werden, weil Warendiebstahl als typische Jugendverfehlung angesehen werden kann (vgl. Brunner/Dölling § 105 Rn. 15).
welche Bestrafung ich durch dieses Ermittlungsverfahren bekommen könnte?
Sofern du bisher nie wegen gleichartiger Taten in Erscheinung getreten bist, ist eine Einstellung gem. § 153 StPO bzw. bei Anwendung des Jugendstrafrechts entsprechend gem. § 45 I JGG der realistischste Ausgang. Die StA kann auch gem. § 45 III JGG anregen, dass dir eine Ermahnung durch den Jugendrichter erteilt wird, zu einer Hauptverhandlung wird es aber realistisch nicht kommen.
Darüber hinaus hast du aber natürlich im Zweifel auch zivilrechtlich für den Diebstahl einzustehen. Wichtig ist hier, dass du dich nicht aus Scham oder Angst über den Tisch ziehen lässt; wenn dem Laden kein weiterer Schaden entstanden ist (bspw. durch Beschädigung des Diebesguts), kann er von dir einzig eine Fangprämie verlangen. Letztere ist, auch wenn dies von vielen Läden gerne behauptet wird, keine Vertragsstrafe, sondern Schadensersatz aus § 823 BGB. Die Summe darf hier pauschal auf maximal EUR 25,-- festgesetzt werden, höhere Beträge sind nur zulässig, wenn das Diebesgut einen höheren Wert hatte, als die Summe, die verlangt wird.
LG