wahrscheinlich wird für mich das Jugendstrafrecht angewandt, weil ich zuvor keine Straftaten begangen habe

Dies ist kein Faktum, das für die Erwägung, ob Jugendstrafrecht anzuwenden ist, herangezogen wird. Im Ergebnis ist die Annahme aber korrekt; hier wird vermutlich Jugendstrafrecht auf dich angewandt werden, weil Warendiebstahl als typische Jugendverfehlung angesehen werden kann (vgl. Brunner/Dölling § 105 Rn. 15).

welche Bestrafung ich durch dieses Ermittlungsverfahren bekommen könnte?

Sofern du bisher nie wegen gleichartiger Taten in Erscheinung getreten bist, ist eine Einstellung gem. § 153 StPO bzw. bei Anwendung des Jugendstrafrechts entsprechend gem. § 45 I JGG der realistischste Ausgang. Die StA kann auch gem. § 45 III JGG anregen, dass dir eine Ermahnung durch den Jugendrichter erteilt wird, zu einer Hauptverhandlung wird es aber realistisch nicht kommen.

Darüber hinaus hast du aber natürlich im Zweifel auch zivilrechtlich für den Diebstahl einzustehen. Wichtig ist hier, dass du dich nicht aus Scham oder Angst über den Tisch ziehen lässt; wenn dem Laden kein weiterer Schaden entstanden ist (bspw. durch Beschädigung des Diebesguts), kann er von dir einzig eine Fangprämie verlangen. Letztere ist, auch wenn dies von vielen Läden gerne behauptet wird, keine Vertragsstrafe, sondern Schadensersatz aus § 823 BGB. Die Summe darf hier pauschal auf maximal EUR 25,-- festgesetzt werden, höhere Beträge sind nur zulässig, wenn das Diebesgut einen höheren Wert hatte, als die Summe, die verlangt wird.

LG

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Die Person (mutmaßlich ein Inkassounternehmen), die die Forderung gegen dich geltend macht, weist dich noch einmal darauf hin, dass sie in dieser Sache am 16. Juni 2025 um 12:00 Uhr Mahnantrag einreichen werden. Heißt konkret, bis dahin könntest du die Forderung theoretisch noch begleichen oder dich mit der Gegenseite anderweitig (bspw. auf einen Tilgungsplan) einigen.

Wird Mahnantrag gegen dich gestellt und erlassen, so solltest du genau prüfen, ob die Forderung berechtigt ist – dies wäre allerdings bereits im Vorhinein sinnvoll gewesen – und diese dann entweder begleichen, oder rechtzeitig Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen.

LG

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Nein, diese Annahme ist falsch. Ob du eine Website updatest oder nicht, ist hinsichtlich der Notwendigkeit eines Impressums egal. Auch wenn deine Seite nicht der Impressumspflicht nach § 5 DDG unterfallen sollte, bist du alternativ gem. § 18 MStV impressumspflichtig (vgl. BeckOK InfoMedienR/Paal, 47. Ed., § 18 MStV Rn. 6 m. w. N.).

De facto benötigt jede Website ein Impressum, das mindestens den Namen des Verantwortlichen sowie eine ladungsfähige Anschrift beinhaltet; die Ausnahme von § 18 I MStV ist in der Praxis auf Websites so gut wie nie anwendbar.

Mit einem Impressum allein ist es im Übrigen auch nicht getan. Sobald du personenbezogene Daten verarbeitest, was ebenfalls de facto stets der Fall ist, Stichwort Logfiles, musst du hierüber aufklären, die verantwortliche Stelle benennen und die Nutzer über ihre ihnen aufgrund der DS-GVO zustehenden Rechte informieren. Werden technisch nicht notwendige Technologien eingesetzt, solltest du außerdem ein Consent-Tool implementieren.

LG

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Die Rechtsfolgen sind in der EV bereits festgelegt. Je nachdem, worum es geht und wie schwerwiegend die Zuwiderhandlung ist, wird beim ersten Mal regelmäßig ein Ordnungsgeld im mittleren dreistelligen Bereich festgesetzt. Bei schwereren Verstößen oder wiederholten Zuwiderhandlungen kann der festgelegte Ordnungsgeldrahmen weiter ausgereizt oder auch Ordnungshaft angeordnet werden.

LG

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Die Unterschrift auf dem beigefügten Bild wäre in Ordnung, eine Abkürzung des Nachnamens ist indes unzulässig. Damit eine Unterschrift gültig ist, muss diese den Unterzeichner erkennen lassen. Titel, akademische Grade, Vornamen, abgekürzte Vornamen, usw. sind hierbei grundsätzlich optional, der Nachname muss aber in jedem Fall enthalten sein (vgl. BGH JR 2003, 333 <333>).

LG

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Wie bereits unter deiner vorherigen Frage von mir ausführlichst geschildert: Du solltest der Forderung in nachweisbarer Form widersprechen, Beweis für den Vertragsschluss verlangen und hilfsweise die Anfechtung erklären. Wenn du dies – wie in der von dir als hilfreichste Antwort ausgezeichneten Antwort – lediglich unvollständig und per E-Mail getan hast, solltest du einen korrekten Widerspruch nachholen und dies möglichst auch in nachweisbarer Form tun.

Sobald du wirksam der Forderung widersprochen hast, besteht für dich kein weiterer Handlungsbedarf, solange auf deinen Widerspruch nicht inhaltlich eingegangen wird, insbesondere wenn kein Beweis für den Vertragsschluss vorgelegt oder sich nicht mit deinen hilfsweise Anträgen befasst wird. Weitere Schreiben kannst du grundsätzlich ignorieren, einzig bei Nachricht einer anderen Stelle (Inkassounternehmen, Mahngericht, etc.) wäre ein erneuter Widerspruch notwendig.

Wie ebenso bereits unter deiner letzten Frage erwähnt, kannst du dich auch an den Verbraucherzentrale e. V. deines Bundeslandes wenden. Ich verweise hier auf vorgenannte Antwort von mir und erläutere die Modalitäten nicht noch einmal extra.

LG

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Nein, das darfst du nicht. Bei besagter Seite handelt es sich um einen digitalen Radiosender. Selbst wenn diese dir die Nutzung erlauben würden, wäre dies nicht rechtmäßig, da das Unternehmen nicht der Rechteinhaber der jeweiligen Lieder ist.

Willst du ein fremdes geistiges Werk nutzen, so benötigst du hierfür stets die Zustimmung (= Lizenz) des Urhebers, soweit kein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht. Ist keines der vorgenannte Kriterien erfüllt, so machst du dich strafbar und kannst, was in der Praxis von wesentlich größerer Bedeutung ist, auf Unterlassen und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

LG

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Fremde geistige Werke darfst du ohne Zustimmung des Urhebers nur verwenden, wenn ein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht. Dies ist hier nicht der Fall. Auch Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes bedürfen grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers (§ 23 UrhG). Verwendest du ohne Einwilligung der Rechteinhaber fremde Bilder, so machst du dich strafbar und kannst, was in der Praxis von wesentlich größerer Bedeutung ist, auf Unterlassen sowie Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

Zu letzterer Frage: Uneingeschränkt kannst du auch dies nicht. Zwar sind Werke, die durch eine KI erstellt wurden, mangels persönlicher geistiger Schöpfung gemeinfrei, allerdings darfst du diese deswegen nicht automatisch frei verwenden. Einerseits bist du selbst für etwaige Verletzungen von Urheber- und Markenrechten verantwortlich, wenn du die Bilder ungeprüft verbreitest, andererseits kann die Verwendung gegen das Lauterkeitsrecht verstoßen, wenn du bspw. nicht kenntlich machst, dass es sich um gemeinfreie durch KI-generierte Werke handelt und du vorgaukelst, dir würde das Urheberrecht an dem Werk zustehen.

LG

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Feststellungs- oder Leistungsklage bei rückwirkender Mietminderung?

Hallo,

ich habe vor ein paar Monaten eine Klage gegen meinen Vermieter eingereicht, in dem ich ihn dazu auffordere, die (defekte) Badezimmerheizung zu reparieren, weil er ganz lange nichts gemacht hat trotz Aufforderungen, sowie folgendes: "II.

Festzustellen, dass die monatliche Bruttomiete in Höhe von derzeit ***,00 Euro (inkl. Betriebskosten und Heizkosten) wegen der seit Mietbeginn am **.**.2024 anhaltenden Funktionsunfähigkeit der Badezimmerheizung ab dem 08.12.2024, hilfsweise ab einem früheren, vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zur vollständigen Mängelbeseitigung in Höhe von 20 %, hilfsweise in einem vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu bestimmenden Umfang, gemindert ist."

Ich bin kein Jurist und habe die Klage nach meinem besten Können geschrieben. Da ich zusätzlich einen Antrag auf PKH gestellt habe, ist die Klage noch nicht anhängig.

Die Klageschrift habe ich am 15.04.2025 beim Amtsgericht eingereicht, am 23.04.2025 hat mein Vermieter die Heizung repariert (die haben einfach das Rohr im Keller aufgedreht, ohne mich zu benachrichtigen). Ich habe das dem Amtsgericht gemeldet und den Antrag auf Reparatur zurückgezogen. Jetzt schreibt mein Vermieter in einer Stellungnahme zu meinem Antrag auf PKH an das Gericht, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, weil ich ja eine Leistungsklage einreichen müsste und keine Feststellungsklage.

Ich frage mich aber, ob das stimmt, weil die Höhe der Mietminderung sowie die Dauer ja noch fraglich ist und ich das erstmal gerne klären möchte bevor ich meinen Vermieter auf Zahlung verklage. Hat mein Vermieter Recht oder was soll ich jetzt machen? Ich weiß, dass das ein recht kompliziertes Thema ist, aber ich würde mich wirklich sehr über eine fachkundige Meinung freuen!

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Für dich besteht keine Pflicht, die Klage auf Feststellung der zulässigen Höhe und Dauer einer Mietminderung mit einer Leistungsklage zu verbinden. Auch wenn die Klageschrift ursprünglich einen Leistungsantrag enthielt, dieser aber zurückgezogen oder für erledigt erklärt worden ist, kann über die restliche Klage natürlich weiterhin entschieden werden.

Zwar ist die Mietminderung aufgrund der vollendeten Reparatur aktuell nicht mehr akut, allerdings ergeben sich aus dem Sachverhalt ggf. noch Rechtsfolgen für die Gegenwart, weshalb eine Feststellungsklage hier weiterhin statthaft sein könnte (vgl. HK-ZPO/Saenger § 256 Rn. 7). Letztendlich käme es hier aber auf den Einzelfall an, denn eine rückwirkende Mietminderung ist, sofern du bisher keine Miete selbst einbehalten hast, nicht immer zulässig (vgl. etwa BGH NJW-RR 2018, 1483). Mietrecht ist leider nicht mein Gebiet; ich würde dir dringlichst empfehlen, dich an einen RA zu wenden.

Dass die Gegenseite auf einen PKH-Antrag anregt, diesen abzuweisen, ist normal und muss nicht bedeuten, dass dieser tatsächlich unberechtigt ist. Was ich mich allerdings frage ist, warum du die Klage überhaupt selbstständig eingereicht hast, wenn du dir in dieser Hinsicht so unsicher bist. Hilfe bei der Formulierung würdest du etwa bei der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts erhalten, darüber hinaus hättest du bei Konsultation eines RAs auch mit diesem gemeinsam einen Klageentwurf fertigen und gleichzeitig Antrag auf PKH stellen können.

LG

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Anspruch auf Ersatz wirst du haben, die Frage ist allerdings, ob du diesen tatsächlich gegenüber den Beschuldigten, oder nur gegenüber dem Geschädigten der Tat geltend machen kannst.

Gegenüber den Beschuldigten ist ein Anspruch aus § 823 I BGB zwar theoretisch denkbar, allerdings ist fraglich, ob die Kausalität hier ausreicht. Der Geschädigte hat definitiv Anspruch auf Schadensersatz, du selbst bist aber nicht in deiner körperlichen Unversehrtheit geschädigt und ob man hier eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung deines Eigentums konstruieren kann, halte ich für fraglich.

Eine Anspruchsgrundlage besteht aber gegenüber dem Geschädigten. Sofern die Hilfe wie auch der Einsatz des Pfeffersprays geboten und im Interesse des Geschädigten waren (§ 683 BGB), würde ich es an deiner Stelle mit der Geltendmachung von Auslagenersatz über eine GoA versuchen. Eine Geschäftsbesorgung liegt hier jedenfalls vor (vgl. etwa BGH NJW 1963, 390).

LG

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Liegt dir denn bereits ein vollstreckbarer Titel vor? Zur Durchführung der Zwangsvollstreckung musst du dich mit der vollstreckbaren Ausfertigung eines Schuldtitels an das zuständige Vollstreckungsgericht wenden. Sofern dem Schuldner der Titel bereits zugestellt worden ist (anderenfalls siehe erster Link unten), kannst du bspw. die Pfändung von Arbeitseinkommen beantragen.

Einen Rechtsanwalt oder sonstigen Verfahrensbevollmächtigten brauchst du, sofern du geschäftsfähig bist, hierfür nicht; vor dem Vollstreckungsgericht bist du in persönlichen Angelegenheiten uneingeschränkt postulationsfähig. Du formulierst einen Entwurf für den zu erlassenden Beschluss, beantragst schriftsätzlich diesen gegen den Schuldner zu erlassen und fügst eine Forderungsaufstellung sowie den Titel bei. Das BMJ stellt hierfür Muster zur Verfügung, diese verlinke ich dir gerne. Du kannst auch vor Ort bei der Geschäfts- bzw. Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts vorstellig werden.

Zustellungsauftrag an Gerichtsvollzieherverteilerstelle: https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Formular/20240901_Vollstreckungsauftrag-Gerichtsvollzieher.pdf?__blob=publicationFile&v=7

Beantragung eines Pfändungsbeschlusses: https://www.bmj.de/DE/service/formulare/form_zwangsvollstreckung/form_zwangsvollstreckung_node.html

LG

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Die Polizei hat mit zivilrechtlichen Forderungen nichts zu tun. Natürlich darfst du frei reisen, ein Mahnbescheid ändert hieran nichts. Sonderlich klug ist es aber natürlich nicht, dich an einen Ort zu begeben, wo du keine Zustellungen empfangen kannst, solange irgendwelche Fristen laufen.

Ist die Forderung berechtigt, solltest du diese möglichst vor deinem Urlaub begleichen, anderenfalls Widerspruch einlegen. Ist die Forderung unberechtigt und du fährst einfach in den Urlaub, würdest du dich vermutlich sehr ärgern, wenn du deshalb die Widerspruchsfrist verpasst.

LG

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Rufschädigung und gezieltes Outing durch Nachbarn.. wie stehen die Chancen auf Unterlassung, Verfügung oder Anzeige?

Hallo zusammen,

wir befinden uns aktuell in einer sehr belastenden Situation und bitten um juristische Einschätzung oder Erfahrungswerte:

Meine Partnerin ist als anonyme Online-Creatorin tätig (keine Klarnamen, keine privaten Daten, kein öffentlicher Bezug).

Wir leben mit unserem Kind bei meiner Familie im gemeinsamen Haus (vier Generationen). Diese Tätigkeit ist unser Privatleben – rechtlich zulässig und bewusst abgeschirmt.

Nun haben Nachbarn begonnen, gezielt über sie zu reden, obwohl sie keinerlei Bezug zur Onlinewelt haben dürften. Über Dritte erfahren wir, dass Aussagen gemacht wurden wie:

  • „Man weiß ja, was sie macht…“
  • „Könnte man mal erzählen, was da läuft.“
  • „Die verkauft sich im Netz.“
  • Und besonders verletzend: „Er verkauft seine Freundin für 500 €“

Diese Aussagen werden in unserem direkten Umfeld gemacht, erreichen Bekannte, Verwandte, und untergraben aktiv unseren Ruf.

Wir werten dieses Verhalten als:

  • Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG)
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bild/Informationen (§ 201a StGB – falls es zur Weitergabe oder Veröffentlichung kommt)
  • Und in Teilen als versuchte Rufmord-Kampagne, insbesondere durch die Unterstellung der „Prostitution“ und des „Verkaufens der Freundin“

Was wir vorhaben:

  • Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung durch den Anwalt
  • Abmahnung an die Person(en)
  • Falls nötig, einstweilige Verfügung und/oder Strafanzeige
  • Prüfung auf zivilrechtliche Schritte (Schmerzensgeld / Schadensersatz bei öffentlicher Rufschädigung)

Wir verfügen über Screenshots, über Dritte übermittelte Aussagen und Zeugen für die Verbreitung.

Fragen:

  1. Reicht die Bedrohung durch Andeutungen und entwürdigende Aussagen, um eine Unterlassung oder Verfügung juristisch durchzusetzen?
  2. Greifen die genannten Straftatbestände eurer Erfahrung nach schon in der Phase der Androhung und Verbreitung im sozialen Umfeld?
  3. Ist es realistisch, bei öffentlicher Bloßstellung / falschen sexuellen Unterstellungen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu klagen?
  4. Was sollten wir dokumentieren, um juristisch sauber vorzugehen?

Vielen Dank für eure Hilfe besonders, weil uns das als junge Familie mit Kind emotional und sozial sehr belastet.

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Aus deiner Frage geht nicht klar hervor, ob hier tatsächlich Unwahrheiten behauptet wurden. Sowohl Üble Nachrede als auch Verleumdung sehe ich daher erst einmal nicht, ebenso geht aus deiner Frage auch nichts hervor, das eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen – auch in der Tathandlung des Abs. 2 – begründen würde.

Die letztere von dir genannte Aussage dürfte durchaus eine Verletzung des APS darstellen und abmahnwürdig sein. Die Erstbegehung rechtfertigt eine Wiederholungsgefahr, insofern kannst du die Abgabe einer strafbewehrten UE verlangen und im Zweifel auch auf Unterlassen klagen. Schadensersatz ist indes fraglich, hier wäre auf den konkreten Einzelfall abzustellen; für eine Beurteilung reichen die Details aus deiner Frage nicht.

Fraglich ist auch noch, wie es hier um die Beweisbarkeit steht. Auf welchem Wege genau habt ihr denn von den Äußerungen gefahren? Gibt es Zeugen, die im Streitfall auch vor Gericht aussagen können, dass ihnen dies vom Schädiger zugetragen wurde? Wendet euch bitte im Zweifel an einen Rechtsanwalt. Der Sachverhalt ist hier leider deutlich zu dünn geschildert, um eine abschließende Antwort geben zu können.

LG

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Haftgründe sind abschließend in §§ 112, 112a StPO geregelt. Dass gegen eine Person, die einmalig Ladendiebstahl begangen hat, Haftbefehl erlassen wird, ist so gut wie ausgeschlossen.

Über die Grenze der Geringwertigkeit bist du allerdings hinaus, insofern wird von Amts wegen gegen dich ermittelt, auch ohne dass der Geschädigte Strafantrag gegen dich stellen muss. Erwartbar ist hier grundsätzlich immer ein Strafbefehl, aufgrund der Tatsache, dass du bisher nie negativ in Erscheinung getreten bist, kann das Verfahren aber auch gem. § 153 StPO oder gegen Zahlung einer Geldauflage gem. § 153a StPO eingestellt werden.

Solltest du einen Anhörungsbogen enthalten, steht es dir natürlich frei, dich an einen Verteidiger zu wenden. Sofern du niemanden kennst, der dich verteidigen kann und hierzu auch bereit ist, wäre im Zweifel immer ein Fachanwalt für Strafrecht ein geeigneter Ansprechpartner. Bei einem derart einfach gestrickten Sachverhalt spricht aber grundsätzlich auch erst einmal wenig dagegen, sich selbstständig einzulassen. Letztendlich ist dies deine Entscheidung.

Vorsorglich auch noch einmal ein Hinweis zu zivilrechtlichen Ansprüchen aus der Tat: Sollte der Laden von dir die Zahlung einer Fangprämie verlangen, solltest du diese nicht einfach ungeprüft bezahlen. Oft ist die geltend gemachte Forderung deutlich zu hoch. In deinem Fall wäre ein prozentualer Abschlag des Warenwertes fällig, also keinesfalls mehr als EUR 50,--.

LG

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Von § 630g BGB ist der gesamte Inhalt der originalen Patientenakte erfasst, dies sind insbesondere auch die Originalaufnahmen von bildgebender Diagnostik, wie etwa Röntgenbilder oder digital gespeicherte MRT-Aufnahmen (vgl. Erman/Rehborn/Gescher § 630g Rn. 4 m. w. N.).

Über Kosten (§ 630g I 3 BGB) musst du dir hier auch erst einmal keine Gedanken machen. Das Unionsrecht hat Vorrang und das Recht auf kostenfreie Auskunft gemäß Art. 12, 15 DS-GVO verdrängt hier die Kostenerstattungspflicht des nationalen Rechts (vgl. MüKoBGB/Wagner § 630g Rn. 6; EuGH, Urt. v. 26.10.2023 – C‑307/22).

LG

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Eine Strafanzeige ist nicht ausreichend, es handelt sich hier um ein Antrags- und Privatklagedelikt. Entsprechend musst du Strafantrag stellen und, sofern die StA ein besonderes öffentliches Interesse verneint, im Zweifel selbst Anklage erheben, wenn du eine strafrechtliche Sanktionierung für erstrebenswert hältst.

Geht es dir eher darum, einfach Ruhe zu haben, würde ich dir empfehlen, das Ganze auf zivilrechtlichem Wege zu regeln und die Person zur Abgabe einer strafbewehrten UE aufzufordern und nötigenfalls Unterlassungsklage einzureichen, sofern die Abgabe verweigert wird. Wende dich hierzu bitte im Zweifel an einen Rechtsanwalt; von einem Vorgehen auf eigene Faust würde ich, gerade wenn du Laie bist, dringlichst abraten.

LG

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Du hast das Recht, einen Verteidiger deiner Wahl zu benennen (dies kann im Übrigen auch ein Hochschullehrer und jede sonstige fachkundige Person sein, du musst dich nicht zwingend an einen RA wenden), willst du einen RA als Verteidiger benennen, so hast du auch erst einmal dessen Kosten zu tragen.

Ein Pflichtverteidiger wird dir nur bestellt, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung (§ 140 StPO) vorliegt. Dein Einkommen ist hierfür unerheblich. Über eine Erstberatung hinausgehende Beratungshilfe sowie Prozesskostenhilfe werden im Strafrecht nicht gewährt.

LG

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ich muss meinen vollen Namen in druckbuchstabe hinschreiben

Das ist falsch. Das Personalausweisgesetz verlangt eine Unterschrift, konkretisiert aber nicht weiter, wie diese aussehen muss. Nach Rechtsprechung des BGH ist eine Unterschrift die händische Unterzeichnung mindestens mit dem Familiennamen. Weitere Bestandteile, wie etwa der abgekürzte oder ganze Vorname, sind nicht zwingend erforderlich (vgl. BGH JR 2003, 333 <333>), selbstredend muss die Unterschrift auch nicht in Druckschrift erfolgen.

kann ich da jetzt mein künstlerisches Werk setzen oder wird es nicht angenommen

Du unterschreibst den Vertrag ganz regulär, wie du sonst auch unterschreiben würdest. Entscheidend ist einzig, dass deine Unterschrift mindestens deinen Familiennamen umfasst.

LG

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Sofern nicht nur spaßige Antworten sondern auch ernste Vorschläge gemeint sind, möchte ich auch gerne etwas beitragen. Folgendes Gesetz wäre in meinen Augen bspw. überaus sinnvoll, gerade auch in Anbetracht der Historie unseres Landes:

Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes und zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
vom [...]
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland [...], wird wie folgt geändert:
Artikel 3 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
„Niemand darf wegen seiner sexuellen Orientierung bevorzugt oder benachteiligt werden.”
Artikel 2 Aufhebung des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen
Die §§ 1 bis 3 sowie 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz vor Konversionsbehandlungen vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1285) werden aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuchs
Das Strafgesetzbuch [...], wird wie folgt geändert:
§ 175 wird wie folgt gefasst:
„§ 175
Konversionsbehandlung
(1) Wer eine Behandlung an einem Menschen anbietet oder durchführt, die darauf gerichtet ist, die sexuelle Orientierung eines Menschen zu verändern oder zu unterdrücken, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter sechs Monaten. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel dann vor, wenn eine Person in ihrer Eigenschaft als Arzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker, oder als sonstige medizinische Fachperson eine Konversionsbehandlung durchführt, oder wenn eine solche Behandlung an einem Minderjährigen durchgeführt wird.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf Behandlungen von medizinisch anerkannten Störungen der Sexualpräferenz.”
Artikel 4 Inkrafttreten
[...]

LG

 

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Ich hab gelesen dann muss Mann schreiben ©alle Rechte der Figuren gehören j.k. Rowling und so

Nein. Wer sich auf den gesetzlich erlaubten Nutzens des Pastiche berufen will – dazu später näher – ist nicht zur Quellenangabe verpflichtet (§ 63 UrhG). Darüber hinaus entbindet dich eine Quellenangabe natürlich nicht von der Beachtung des Urheberrechts; eine Nutzung fremder geistiger Werke ist stets nur dann zulässig, wenn der Urheber dir dies durch Lizenz gestattet, oder ein gesetzlich erlaubter Nutzen besteht.

Wir Wollen aber im keinem Sinne die Urheberrechte verletzen

Dann sieht die Sache schon komplizierter aus. Zwar kann der Aufbau auf die Handlung und die Anlehnung an die Erzählweise der existierenden Romane im Einzelfall – hier bedürfte es im Übrigen einer genauen Analyse, um eine rechtssichere Aussage zu tätigen – durch den gesetzlich erlaubten Nutzens des Pastiche gerechtfertigt sein (vgl. Dreier/Schulze/Dreier § 51a Rn. 18), jedoch äußerst du explizit auch, Figuren verwenden zu wollen.

Den einzelnen Figuren aus den Harry Potter Romanen kann durchaus auch eigener urheberrechtlicher Schutz zuteil werden (vgl. BGH GRUR 2014, 258), sodass eine Fanfiction im Zweifel als unfreie Bearbeitung anzusehen wäre, die der Lizenz bedarf (§ 23 UrhG). Rechteinhaberin ist die Autorin.

Darüber hinaus ist speziell bei Harry Potter auch nicht nur das Urheberrecht zu berücksichtigen. Sowohl der Name des Franchises, als auch die Namen einzelner Charaktere und Handlungsorte sind teils als Wortmarke gesondert geschützt.

Um das Ganze noch einmal kurz zusammenzufassen: Wirst du abgemahnt werden, weil du irgendeine Fanfiction kostenlos im Netz verteilst, die eine handvoll Leute lesen? Vermutlich nicht. Ist das Ganze deshalb erlaubt? Nein, das ist es nicht. Insofern möchte ich dich an dieser Stelle auch zu keiner konkreten Handlung ermutigen. Ich hoffe, die Rechtslage konnte ich dir aber etwas näher bringen.

LG

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