Du bist i.d.R. nicht verpflichtet, von dir aus aktiv Ermittlungen der Polizei zu unterstützen. Eine Auskunfts- oder Handlungspflicht trifft dich im Regelfall erst, wenn du konkret befragt oder zu einer konkreten Hilfeleistung aufgefordert wirst (letzteres wäre z. B. nach Polizeirecht möglich). Davon abgesehen kann eine Handlungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehen, im Falle des Kindes könnte man z. B. über eine unterlassene Hilfeleistung diskutieren.
Ich bin absolut der Letzte, der Asbest verharmlosen will, immerhin haben wir zwei Firmen, die daran gutes Geld verdienen. Aber diese ständige Hysterie, alles was irgendwie mit Asbest auch nur entfernt in Berührung gekommen sein könnte, wäre sofort komplett "verseucht", ist faktenfreier Unsinn und nervt mittlerweile einfach nur noch. Gestorben aufgrund von durch Asbest verursachten Krankheiten sind Menschen, die jahrzehntelang (!) täglich (!) Asbeststaub in hoher Konzentration (!) eingeatmet haben, z. B. beim regelmäßigen Schleifen asbesthaltiger Baustoffe.
Fazit: Relevant wird das Problem bei einer Renovierung, oder wenn du sonst anfängst, asbesthaltige Baustoffe zu bearbeiten.
Die originäre Zuständigkeit liegt hier beim Landesdatenschutzbeauftragten.
Das Kind hat einen eigenständigen Anspruch auf Unterhalt, unabhängig davon, wie es gezeugt wurde.
Jedenfalls darf sich die volljährige Person nicht für den Sex mit Minderjährigen bezahlen lassen (§ 182 Abs. 2 StGB).
Das Posten in Gruppen dürfte im Regelfall als Verbreiten i.S.d. § 184c Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 StGB zu werten sein und ist damit von der Ausnahmeregelung des § 184c Abs. 4 StGB nicht erfasst.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Nein. Das einzige, was hier echt ist, ist der Betrug.
das Foto ist dort aber wirklich sehr schlecht, man erkennt mich kaum, ich trage Sonnenbrille und die Qualität ist schwach.
Dass die im Anhörungsbogen abgedruckten Fotos ziemlich schlecht sind, ist nicht unüblich. Die Behörde hat allerdings die Originale, die sind in der Regel deutlich besser. Hatte selbst schon Anhörungsbogen auf dem Tisch, bei denen man gar nichts erkennen konnte - das Originalfoto war dann ein hochauflösendes Farbfoto.
Du kannst es natürlich auf einen Prozess ankommen lassen. Bedenke aber, dass das Gericht nicht an die von der Behörde festgesetzte Strafe gebunden ist. Wenn der Richter die Sachverhalte gebündelt auf den Tisch bekommt, kann er die Strafe entsprechend erhöhen - bei Vorsatz erfolgt grundsätzlich mindestens eine Verdoppelung des Bußgeldes.
Beachte weiterhin, dass du bei einer Opportunitätseinstellung ggf. deine Anwaltskosten nicht erstattet bekommst.
Nur mal so nebenbei:
Gibt es irgendeine Quelle für den Einsatz von Spezialkräften im Rahmen dieser Aktion?
In Kurzform: Wenn es sich nicht um eine Waffe i.S.d. WaffG handelt, gibt es hier keine Altersgrenze. Für Minderjährige gelten hier die gleichen Regeln wie für Erwachsene.
In Langform:
- Die meisten Messer, die man in Deutschland kaufen kann, sind keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Damit gibt es hier keine Altersbeschränkung für den Umgang.
- Wenn es sich um ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm oder um ein Klappmesser mit einer einhändig zu öffnenden und feststellbaren (arretierbaren) Klinge (Einhandmesser) handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit verboten (§ 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Davon ausgenommen sind der Transport in einem verschlossenen Behältnis und das Führen in Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse (Abs. 2). Da "verschlossen" im WaffG nicht weiter definiert wird, ist die exakte Auslegung umstritten. Mit "abgeschlossen" bist du aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
- Ein Führen solcher Messer ohne berechtigtes Interesse ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG), die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann (§ 53 Abs. 1 Nr. 21 a i.V.m. Abs. 2 WaffG).
- In der Praxis dürfte es bei einem Erstverstoß auf ein maximal dreistelliges, bei einem Minderjährigen gehoben zweistelliges Bußgeld hinauslaufen.
- Das Messer kann außerdem ersatzlos eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).
Nach aktueller Rechtslage ist das Führen von Messern (jeglicher Art) außerdem grundsätzlich verboten
- auf öffentlichen Versammlungen i.S.d. § 42 Abs. 1 WaffG,
- auf Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes des Bundes (siehe dazu § 2 VersammlG) oder i.S.d. Versammlungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes sowie auf dem Weg zu einer solchen,
- in Waffenverbotszonen i.S.d. § 42 Abs. 5 WaffG,
- an den § 42b WaffG genannten Orten (Verkehrsmittel und Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs), sowie im Bereich der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, sofern und soweit entsprechende Rechtsverordnungen bestehen.
An anderen Orten kann das Führen von Messern nach anderen Rechtsgrundlagen verboten oder eingeschränkt sein.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Solange diese Tätigkeit deine Bemühungen, einen Job zu finden, nicht beeinträchtigen, sehe ich hier kein Problem. Jedenfalls, solange die Tätigkeit unentgeltlich bleibt - Vorsicht bei Sachleistungen (sprich: Entlohnung in anderen Formen als durch Geld).
Wenn du Zeuge in einem Strafverfahren bist, musst du...
- Ladungen der Polizei nur dann nachkommen und dort aussagen*, wenn dieser Ladung ein ausdrücklicher Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt (§ 163 Abs. 3 StPO). Das sollte aus der Ladung explizit hervorgehen.
- Ladungen der Staatsanwaltschaft grundsätzlich nachkommen und dort aussagen* (§ 161a Abs. 1 StPO).
- Ladungen des Gerichts grundsätzlich nachkommen und dort aussagen* (§ 48 Abs. 1 StPO).
*Vorbehaltlich etwaiger Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte (§ 52 und § 55 StPO).
Zumindest die Staatsanwaltschaft sollte schon halbwegs eine Idee haben, ob sie dich als Zeugen oder als Beschuldigten betrachtet. Wenn du bereits Beschuldigter warst, hast du vermutlich auch relativ gute Chancen, die meisten Fragen unter Verweis auf § 55 StPO unbeantwortet zu lassen.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Ich habe sehr gute Passwörter, weil sich KeePassXC darum kümmert.
Was wäre denn eine legitime Situation zu schießen?
In einer Notwehrsituation.
Standardantwort zum Thema Notwehr:
In einer Notwehrsituation ist jede Handlung erlaubt, die durch die Notwehr geboten ist. Das kann auch den Einsatz einer potentiell tödlichen Waffe einschließen, auch in Tötungsabsicht, inklusive dem Einsatz einer verbotenen Waffe (der verbotene Besitz würde unabhängig davon verfolgt). Nothilfe wird vom Gesetz ebenfalls unter dem Begriff "Notwehr" erfasst, ist hier also synonym zu verstehen.
Ob Notwehr vorliegt, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH).
An die Wahl des mildesten zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittels sind jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.
Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.
Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12
Zur Dauer des Notwehrrechts:
Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.
Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.
Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
habe nur gefragt, ob man sich auf einen Preis einigen könnte und er meinte abgemacht
Das kann durchaus als Vertragsschluss genügen. Für eine konkrete Antwort müsste man den gesamten Chatverlauf und das Inserat kennen.
Wenn dein Android die Vieren isst (sic!), dann gibt es doch gar kein Problem...?
Im Ernst: Das ist Betrug - und zwar die billigste Sorte.
Standardantwort zum Thema Notwehr:
In einer Notwehrsituation ist jede Handlung erlaubt, die durch die Notwehr geboten ist. Das kann auch den Einsatz einer potentiell tödlichen Waffe einschließen, auch in Tötungsabsicht, inklusive dem Einsatz einer verbotenen Waffe (der verbotene Besitz würde unabhängig davon verfolgt). Nothilfe wird vom Gesetz ebenfalls unter dem Begriff "Notwehr" erfasst, ist hier also synonym zu verstehen.
Ob Notwehr vorliegt, ist aus der Ferne immer ganz schwer zu prüfen. Die Notwehrhandlung (§ 32 Abs. 1 StGB) muss geeignet und erforderlich sein, um den gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff abzuwenden. Das Notwehrrecht kennt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung. Allerdings ist das jeweils mildeste (geeignete) Mittel zu wählen (ständige Rechtsprechung des BGH).
An die Wahl des mildesten zur Verfügung stehenden Verteidigungsmittels sind jedoch keine überhöhten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des BGH). Der zur Notwehr Berechtigte muss sich nicht auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen.
Der Angegriffene muss sich nicht mit der Anwendung weniger gefährlicher Verteidigungsmittel begnügen, wenn deren Abwehrwirkung zweifelhaft ist; auf Risiken braucht er sich nicht einzulassen (vgl. Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil, Bd. I, 4. Aufl., § 15 Rn. 43).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 10, S. 2
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit zur Flucht ein bestehendes Notwehrrecht nicht grundsätzlich entfallen lässt.
Nach dem Rechtsbewährungsprinzip des Notwehrrechts entfällt dieses Recht im Allgemeinen auch nicht wegen der Möglichkeit einer Flucht vor dem Angreifer (vgl. Jescheck/Weigend, Lehrbuch des Strafrechts Allgemeiner Teil, 5. Aufl., § 32 II 2 c, S. 343; Schönke/Schröder/Perron, StGB, 29. Aufl., § 32 Rn. 40; Roxin aaO § 15 Rn. 49).
Quelle: BGH 2 StR 523/15 - 12. April 2016; HRRS 2016 Nr. 671, Rn. 12
Zur Dauer des Notwehrrechts:
Der rechtswidrigen Angriff dauert so lange an, bis er beendet ist. Beendet ist ein vollendeter Raub z. B. erst mit der Beutesicherung; für eine rechtfertigende Notwehr genügt es, dass der Taterfolg sich durch den Mitteleinsatz noch abwenden lässt.
Ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB wäre nochmal separat zu prüfen.
Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.
Nein, jedenfalls nicht im Sinne des StGB.
Fotos machen und auf Insta posten. Im Ernst - was erwartest du hier für eine Antwort?
Aber ja, ich rechte schon irgendwie damit, dass unser Hund irgendwann mal mal wieder etwas totes aus dem Gebüsch zerrt und wir dann etwas konsterniert feststellen, dass es sich mal um ein zweibeiniges Wesen gehandelt hat. Weiß nur noch nicht, wie wir der Kripo erklären, dass unser Hund die Leiche schon etwas angenagt hat ;)
122 - 130 km/h vorgeworfene Geschwindigkeit, Messgeschwindigkeit oder Tachogeschwindigkeit?
- Der Tacho geht in der Regel etwas vor.
- Von der gemessenen Geschwindigkeit wird noch eine Messtoleranz abgezogen, bei einer Messgeschwindigkeit bis 100 km/h sind das 3 km/h, die von der Messgeschwindigkeit noch runter gehen, darüber sind es 3 % des Messergebnisses.
Eine Überschreitung um 21 - 25 km/h (nach Toleranzabzug) außerorts mit einem PKW hat folgende Konsequenzen:
- 100 € Bußgeld (TBNR 141721; 11.3.4 BKat)
- 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
- 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV)
- Kein Regelfahrverbot, auch nicht im Wiederholungsfall. Das steht aber Einzelfallentscheidungen nicht im Weg.
Eine Überschreitung um 26 - 30 km/h (nach Toleranzabzug) außerorts mit einem PKW hat folgende Konsequenzen:
- 150,00 € Bußgeld (TBNR 141722; 11.3.5 BKat)
- 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
- 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV)
- Sofern innerhalb der letzten 12 Monate bereits eine Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen wurde: 1 Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV)
Die genannten Beträge sind Regelsätze und können im Einzelfall angemessen erhöht werden. Wenn die Behörde von Vorsatz ausgeht, wird die Geldbuße gemäß § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV grundsätzlich verdoppelt.
Falls du noch in der Probezeit bist:
Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich.
Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.