Nur mal ein paar Gedanken dazu, ohne abschließende Wertung:

  • Weil die Definition des Hirntodes auch im medizinischen Bereich sehr umstritten ist.
  • Weil alle Beteiligten in der Kette gutes Geld daran verdienen - außer dem Spender und seinen Angehörigen.
  • Weil es eine höchstpersönlich Entscheidung ist, ob und wem man Teile seines Körpers vermacht.
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Weil der gelbe LKW auch auf einer Vorfahrtstraße fährt. Die Vorfahrtberechtigung aus dem Schild berechtigt dich nur gegenüber Fahrzeugen aus einer "untergeordneten" Straße. Als Linksabbieger musst du dir entgegenkommende Fahrzeuge, die ebenfalls auf der Vorfahrtstraße fahren, vorher durchlassen.

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Kommt auf die Situation drauf an. Wenn das Kind gezielt in eine bestimmte Richtung geht, ist das etwas anderes, als wenn ein kleines Kind hilflos in der Gegend herumsteht.

Aber grundsätzlich ist ansprechen nie verkehrt. Wenn man dann feststellt, dass alles in Ordnung ist, kann man immer noch weitergehen.

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Überall dort, wo es dir der Eigentümer oder dessen Bevollmächtigter erlaubt und es nicht durch Rechtsvorschriften explizit verboten ist. So ist Zelten in der Regel explizit verboten, das "reine Übernachten" hingegen in der Regel nicht explizit. Dass etwas nicht explizit verboten ist, bedeutet allerdings nicht automatisch, dass es erlaubt ist.

Bitte nur richtige Antworten abgeben, sprich nur wenn man sich absolut sicher ist und mit dem Gesetz vertraut ist.

Für eine rechtssichere Antwort wirst du einen Rechtsanwalt bemühen müssen. Davon mal abgesehen müsstest du für eine konkrete Antwort erst mal den Ort der Übernachtung spezifizieren. Je nach Bundesland, Kreis und Kommune können verschiedene Regelungen gelten, es kann sich um ein Natur- oder Landschaftsschutzgebiet handeln, um einen Bereich, in dem Jagd- oder Forstaktivitäten stattfinden, es kommt im Einzelfall auch darauf an, wie du dein Lager aufbaust und welche Beeinträchtigungen für Flora und Fauna davon ausgehen... Kurz: Zu deiner Fragestellung könnte man eine ganze Abhandlung schreiben - Kostenpunkt bei einem Juristen: drei- bis vierstellig.

Weitere Infos: https://www.gutefrage.net/frage/mehrtaegige-fahrradtour-mit-walduebernachtung-unter-18#answer-498646712

Fazit: Auch wenn das Übernachten im Wald nicht explizit verboten ist, bist du dort bestenfalls geduldet (!). Du hast keinerlei rechtlichen oder sonstigen Ansprüche, dass man dir eine Übernachtung im Wald gewährt. Also verhalte dich wie ein nicht eingeladener Gast und bitte vorher um Erlaubnis - und wenn das nicht möglich ist, verhalte dich zumindest so, dass niemand überhaupt merkt, dass du dort warst.

Mein Rat aus der Praxis: Halte dich von Natur- und Landschaftsschutzgebieten u. ä. fern, mach kein Feuer, keinen Lärm, hinterlasse keinen Müll und schlage dein Lager an einer Stelle auf, wo dich niemand sieht. Dann gibt es in aller Regel keine Probleme.

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Wer ist der Versender? Ein Unternehmen, von dem du den Artikel gekauft hast? Dann wende dich an dieses Unternehmen.

Wenn der Paketbote die Sendung ohne explizite Erlaubnis deinerseits irgendwo abstellt oder abgibt, bleibt das Versandrisiko bei B2C-Geschäften (!) bis zum tatsächlichen Erhalt der Ware beim Verkäufer (§ 446 BGB; § 447 Abs. 1 BGB ist auf Verbrauchsgüterkäufe nicht anwendbar (§ 475 Abs. 2 BGB)). Also reklamiere die nicht erfolgte Zustellung beim Versender. Der kann dir wahlweise die Ware erneut zusenden oder den Kaufpreis (inkl. Versandkosten!) erstatten.

Alles weitere ist dann Sache des Versenders, der kann sich darum kümmern, wo das Paket abgeblieben ist und wie er es wieder zurückbekommt.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht von anderen (deutschsprachigen) Ländern.

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Bis zu einem Vollstreckungsbescheid gehen Monate ins Land, in denen du nicht reagiert hast. Und jetzt erwartest du, dass das Inkassobüro alles andere liegen lässt und sofort deine E-Mail beantwortet, nur weil du jetzt kurz vor Ablauf der allerletzten Zahlungsfrist Angst bekommst?

Teile dem Inkassobüro in Textform einen konkreten, realistischen Zahlungszeitplan mit und halte den ein. Ist aber nicht unwahrscheinlich, dass trotzdem ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird. Die Geduld des Gläubigers dürfte inzwischen sehr erschöpft sein.

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Sofern die Dashcam nicht permanent, sondern nur anlassbezogen aufzeichnet (z. B. bei Unfällen oder Gefährdungssituationen; egal ob automatische oder manuelle Aktivierung), ist sie nach Rechtsprechung des BGH grundsätzlich zulässig. Über die tatsächlich Verwendung als Beweismittel entscheidet aber das erkennende Gericht im Einzelfall.

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Das wird die für dich zuständige Fahrerlaubnisbehörde entscheiden, sofern der Vorfall dort aktenkundig ist.

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Bis zu einem Gerichtstermin kann es schon mal ein halbes bis ganzes Jahr dauern.

Ist denn bekannt, wo sich das Moped jetzt befindet und wer die tatsächliche Kontrolle darüber ausübt?

M. E. besteht hier ein Herausgabeanspruch gegen den Käufer.

Zur Begründung:

Sofern der Käufer davon ausgehen durfte, dass der Verkäufer zum Verkauf berechtigt war, wird er Eigentümer (s.g. gutgläubiger Erwerb, § 932 BGB). Dies gilt jedoch nicht bei verlorenen oder gestohlene Gegenständen (§ 935 Abs. 1 BGB), davon wiederum ausgenommen sind Geld und Inhaberpapiere, sowie öffentliche Versteigerungen (§ 935 Abs. 2 BGB).

Hier gilt also: Der Käufer eines gestohlen Fahrzeugs kann an dem Diebesgut kein Eigentum erlangen. Der Eigentümer hat gegenüber dem Besitzer einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB - diesen müsste er allerdings auf dem zivilen Rechtsweg geltend machen.

Ansonsten hast du natürlich die Möglichkeit, gegen den Täter Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

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Unsere Gesellschaft ist in den letzten Jahrzehnten sehr weit nach links gerückt. Es ist daher noch ein langer Weg, bis die Mehrheit wieder "wirklich rechts" steht.

Ich gehe aber im Übrigen davon aus, dass unsere heutige Demokratie stark genug ist, auch extreme politische Strömungen auszuhalten, ohne wieder in einen Unrechtsstaat zu kippen.

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  • Die meisten Klappmesser, die man in Deutschland kaufen kann, sind keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Damit gilt hier keine Altersbeschränkung.
  • Das Führen von Messern mit einhändig zu öffnender und feststellbarer /arretierbarer) Klinge (Einhandmesser i.S.d. § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG) in der Öffentlichkeit ist verboten.
  • Ausnahme: Berechtigtes Interesse i.S.d. § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m Abs. 3 WaffG.
  • Ein Führen ohne berechtigtes Interesse ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG), die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann (§ 53 Abs. 1 Nr. 21 a i.V.m. Abs. 2 WaffG).
  • In der Praxis dürfte es bei einem Erstverstoß auf ein maximal dreistelliges, bei einem Minderjährigen gehoben zweistelliges Bußgeld hinauslaufen.
  • Das Messer kann außerdem ersatzlos eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).

Nach aktueller Rechtslage ist das Führen von Messern (jeglicher Art) außerdem grundsätzlich verboten

  • auf öffentlichen Versammlungen i.S.d. § 42 Abs. 1 WaffG,
  • auf Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes des Bundes (siehe dazu § 2 VersammlG) oder i.S.d. Versammlungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes sowie auf dem Weg zu einer solchen,
  • in Waffenverbotszonen i.S.d. § 42 Abs. 5 WaffG,
  • an den § 42b WaffG genannten Orten (Verkehrsmittel und Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs), sowie im Bereich der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, sofern und soweit entsprechende Rechtsverordnungen bestehen.

An anderen Orten kann das Führen von Messern nach anderen Rechtsgrundlagen verboten oder eingeschränkt sein.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

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Das kannst du aus der BKat-Nr. ableiten. 132 BKat bezeichnet einen Rotlichtverstoß mit einer maximalen Rotlichtdauer von einer Sekunde.

Bei einer Rotlichtdauer von mehr als einer Sekunde stände da 132.3 BKat.

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Eine (Teil-)Abschaltung der BMA müsste durch die für den Brandschutz zuständige Behörde (Feuerwehr / Bauamt) genehmigt werden.

Dafür ist dann im Regelfall eine dauerhafte Brandwache zu bestellen - nach meiner Erfahrung werden hier nur volljährige, zuverlässige Personen zugelassen, in der Regel wird auch eine formale Qualifikation gefordert.

Insgesamt wird das einiges an Aufwand - und die Genehmigung durch die Behörde dürfte sein, dazu kommen Kosten für die Brandwache, wenn hier eine externe Person tätig wird.

Aber ob eine BMA wirklich wegen einem Crepeeisen auslöst? Was sind dort für Sensoren verbaut?

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Was willst du da groß an Ausrüstung herumzuschleppen? Taschenlampen und dunkle, zweckmäßige (robuste, eng anliegende) Kleidung - mehr brauchst du im Regelfall nicht.

Viel wichtiger ist, dass alle ihren Posten kennen und wissen, was sie wann zu tun haben. Die beste Ausrüstung bringt euch nichts, wenn ihr ein chaotischer Haufen seid oder die Wachen nachts pennen oder am Handy sitzen. Und baut euer Lager nach Möglichkeit so auf, dass man sich dem nicht ungesehen nähern kann (sprich: nicht direkt am Waldrand).

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Grundsätzlich das möglich. Für den Entwurf einer neuen Verfassung bestehen m. E. keine (nationalen) Beschränkungen.

Wenn es allerdings so weit kommt, dass eine neue Verfassung erheblich von unserem gegenwärtigen Grundgesetz abweicht, hat sich die Welt ohnehin deutlich verändert.

Ohnehin sind nur die Artikel 1 und 20 geschützt - alle anderen Artikel lassen sich ändern, soweit dadurch die Artikel 1 und 20 nicht in ihrem Wesensgehalt angetastet werden.

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Grundsätzlich darfst du innerhalb deiner eigenen Wohnung filmen. Du musst die Handwerker allerdings darauf hinweisen, dass aufzeichnet wird, wie lange du die Aufnahmen speicherst, und für was du die Aufnahmen verwendest (möglichst überhaupt nicht).

Es kann theoretisch aber passieren, dass die Handwerker dann ihre Tätigkeit verweigern. Halte ich insgesamt aber eher für unwahrscheinlich - in öffentlichen Bereichen oder Firmen gibt es oft Videoüberwachung, das dürfte also für die keine Besonderheit sein.

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Dem Recycling stehe eine solche Verunreinigung nicht im Weg. Aber dem Supermarktpersonal gegenüber ist es eine Zumutung. Die Bereiche, in denen die zerdrückten Flaschen gesammelt werden (oft genug der Hauptlagerraum des Marktes) stinken teilweise bestialisch.

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Derartige zivilrechtlich(!) Ansprüche aus Vertragsstrafen oder aus § 861 / § 862 BGB unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren zum Jahresende (§ 195 i.V.m. § 199 Abs. 1 BGB).

Entsprechend ist hier noch nichts verjährt.

PS: Da die StVO hier nicht berührt ist, habe ich die entsprechenden Tags entfernt.

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