Es wird doch immer gesagt, dass der Eigentümer des Wagens haftbar gemacht wird.

Und wer erzählt das? Jedenfalls in Bezug auf die Rechtslage in Deutschland das das objektiv nicht korrekt. Wir haben im Anwendungsbereich der StPO und des OWiG eine absolute Täterhaftung, mit einer minimalen Einschränkung bei Parkverstößen (Kostentragungspflicht des Haltes, wenn kein Fahrer ermittelt werden kann; § 25a StVG). Und Täter ist in aller Regel der Fahrer, sofern nicht im Einzelfall den Halter eine Handlungs- oder Unterlassungspflicht trifft.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Es handelt sich hier nur um ein Bußgeld, sondern um eine zivilrechtliche Forderung, die mit einer Vertragsstrafe oder einem Schadensersatzanspruch begründet wird. Die Verjährungsfrist richtet sich daher nach § 195; § 199 Abs. 1 BGB und beträgt hier somit drei Jahre zum Jahresende. Ansprüche aus 2025 verjähren also erst zum 31.12.2028.

Zur weiteren Rechtslage:

Du hast mit der Benutzung des Parkplatzes den dort (gut erkennbar) aushängenden Vertragsbedingungen und den entsprechenden Vertragsstrafen bei Nichtbeachtung der Parkregeln zugestimmt. Grundsätzlich ist an solchen Verträgen und der Durchsetzung der Vertragsstrafen nichts auszusetzen. Die Wirksamkeit des Vertragsabschlusses und der entsprechenden Regelungen vorausgesetzt, dürfte die Forderung rechtlich Bestand haben und auf dem zivilen Rechtswege durchsetzbar sein.

Was könnte passieren, wenn ich es nicht bezahle?

Zwei Möglichkeiten:

  • Mahnung, Inkasso, Rechtsanwalt, Gericht, Gerichtsvollzieher, Pfändung
  • oder die Betreibung wird irgendwann aufgegeben und die Forderung ausgebucht

Durchsetzbar ist die Forderung allerdings nur gegen den Fahrer, eine Halterhaftung für solche Vertragsstrafen besteht nicht. Allerdings musst du als Halter wahrheitsgemäße Angaben zu dem oder den in Betracht kommenden Fahrer(n) machen.

Den Fahrzeughalter, den der Betreiber eines unentgeltlichen Parkplatzes als Fahrzeugführer auf ein "erhöhtes Parkentgelt" in Anspruch nimmt, trifft jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeugs im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt.

BGH, Urteil vom 18.12.19 – XII ZR 13/19, juris.bundesgerichtshof.de, Leitsatz d)

Dass zu den zu benennenden Personen dann gegebenenfalls auch Angehörige zählen, steht der Zumutbarkeit nicht entgegen.

BGH, Urteil vom 18.12.19 – XII ZR 13/19, juris.bundesgerichtshof.de, Rn. 42, S. 3

Hinweis: Spätestens vor Gericht wirst du wahrheitsgemäße Angaben machen müssen (§ 138 Abs. 1 ZPO). Vorsätzliche Falschangaben können als Prozessbetrug und damit als Straftat gewertet werden.

In der Regel kommt man aber aus der Geschichte raus, wenn man nachweisen kann, dass man zum fraglichen Zeitpunkt in dem Supermarkt eingekauft hat. Kassenzettel habt ihr hoffentlich aufgehoben? Der Supermarkt möchte ja nicht seine Kunden verärgern, sondern unberechtigte Nutzer des Parkplatzes abschrecken.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Zum Erwerb und Besitz von Pfefferspray

Pfeffersprays (OC) ohne einen deutlich aufgebrachten Hinweis "Tierabwehrspray" sind verbotene Waffen im Sinne des § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.5 i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.3 Buchstabe a WaffG, der Besitz ohne Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet (§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).

Pfefferspray mit einem deutlich aufgebrachten Hinweis "Tierabwehrspray" hingegen fällt nicht unter die Regelungen des Waffenrechts (vgl. Nr. 3.2 Satz 2 und 3 WaffVwV), Erwerb, Besitz und Führen unterliegt nahezu keinen Beschränkungen, insbesondere keinen Altersbeschränkungen. Lediglich bei Demos und vergleichbaren Versammlungen solltest du es unbedingt Zuhause lassen, je nach anwendbarem Versammlungsgesetz kann das Mitführen bei Demonstrationen u.ä. Versammlungen verboten sein; das gleiche gilt auch für manche Waffenverbotszonen (abhängig von der jeweiligen Rechtsgrundlage).

Zu unterscheiden ist Pfefferspray (OC) von Reizgassprühgeräten mit CS-Gas. Letztere sind Reizstoffsprühgeräte im Sinne des WaffG (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.2.2 WaffG) und damit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Sie dürften erst ab 14 Jahren besessen und geführt werden (§ 3 Abs. 2 WaffG), eine Erlaubnispflicht zum Führen von Reizstoffsprühgeräten i.S.d. WaffG besteht nicht.

--------------

Der Einsatz von Pfefferspray, einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Gegenstandes gegen Menschen ist eine gefährliche Körperverletzung und als solche grundsätzlich erst mal strafbar. Die Körperverletzung kann aber im Einzelfall gerechtfertigt und damit erlaubt sein, z. B. in einer Notwehrsituation. Zum Thema Notwehr siehe: https://www.gutefrage.net/frage/kubotan-und-pfefferspary#answer-592999471

--------------

Hinweis: Ich bin kein Anwalt, das ist keine Rechtsberatung. Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus, keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder. Angaben und Einschätzungen nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Garantie für Richtigkeit und Vollständigkeit.

...zur Antwort

Die Sperrfrist beträgt bei einer Entziehung nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG regelmäßig drei Monate (§ 2a Abs. 5 Satz 4 StVG).

Es ist zu erwarten, dass eine Wiedererteilung vom Bestehen einer MPU abhängig gemacht wird.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort
Allerdings liest man oft, dass es – solange man sich ruhig und respektvoll verhält (keine Zelte, kein Feuer, kein Müll) – in der Praxis eher geduldet wird.

Das mag noch auf "normale" Wälder zutreffen, dort ist das biwakieren teilweise eine Grauzone. Aber das geplante Übernachten in Naturschutzgebieten ist eigentlich immer verboten und auch nicht toleriert.

Würdet ihr sagen: „Machen, solange man vorsichtig ist“ – oder eher: „Lieber lassen“?

Machen kann man viel, wenn man sich nicht erwischen lässt. Aber in Naturschutzgebieten solltest du da nicht mit Nachsicht rechnen - das entsprechend Bußgeld musst du in dein Reisebudget definitiv mit einkalkulieren. (Die persönliche, moralische Bewertung lasse ich mal außen vor, die sei dir selbst überlassen.)

https://www.gutefrage.net/frage/ist-das-uebernachten-im-wald-erlaubt#answer-577975048

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort
Asbest bei Miethaus?

Hallo zusammen,

wir stehen gerade vor einem Problem:

Vor einiger Zeit haben mein Freund und ich eine Suchanzeige aufgegeben, da wir ein Haus zur Miete suchen. Vor etwa zwei Wochen meldete sich eine Dame bei mir, die ab Oktober ein Haus vermieten möchte. Es klang alles perfekt – das Haus liegt in derselben Straße, in der wir derzeit wohnen, und würde theoretisch ideal zu uns passen. Es ist zwar alt und renovierungsbedürftig, aber die Vermieterin sagte, wir dürften alles nach unseren Vorstellungen gestalten: Wände einreißen, renovieren – ganz wie wir möchten. Die Besichtigung verlief reibungslos. Die aktuelle Mieterin zieht aus, weil ihr Mann an Krebs verstorben ist und sie das Haus allein nicht halten kann.

Nun zum (vermutlich großen) Problem:

Heute haben wir uns erneut mit der Mieterin getroffen, um die weiteren Schritte zu besprechen. Als ich den Dachboden besichtigen wollte, kam der Schock: Das gesamte Dach besteht aus Asbestplatten.

Das Haus stammt aus dem Jahr 1962 und wurde seitdem nie saniert. Die Vermieterin erwähnte mit keinem Wort, dass es sich um Asbest handelt. Hätte ich nicht selbst den Dachboden betreten, hätten wir nichts davon erfahren.

Auf meine Nachfrage bestätigte uns die aktuelle Mieterin, dass das Dach asbesthaltig ist. Auch das Garagendach besteht aus Asbest und weist bereits ein Leck auf. Zwei Hausfassaden sind mit einer Art Asbestziegel verkleidet. Das Schuppendach und die Rückwand? Ebenfalls Asbest.

Meine Frage:

Soweit ich weiß, ist Asbest hochgradig gesundheitsgefährdend und krebserregend – besonders, wenn es beschädigt ist, wie es hier der Fall ist. Dass die Vermieterin das nicht erwähnt hat, empfinde ich als extrem arglistig. Zwar haben wir den Mietvertrag noch nicht unterschrieben, aber wir haben ihr über WhatsApp verbindlich zugesagt.

Wie seht ihr das? Gibt es rechtliche Möglichkeiten? Ist das nicht sogar strafbar?

...zum Beitrag
Soweit ich weiß, ist Asbest hochgradig gesundheitsgefährdend und krebserregend – besonders, wenn es beschädigt ist, wie es hier der Fall ist.

Naja, solange ihr nicht aktiv an asbesthaltigen Baustoffen arbeitet, ist das Risiko relativ überschaubar. "Hochgradig gesundheitsgefährdend und krebserregend" sind auch eine Menge anderer Dinge, von Zigarettenrauch bis hin zum Sonnenlicht.

Wenn ihr aber das Haus tatsächlich umfassend renovieren wollt, werdet ihr um eine entsprechende Schadstoffsanierung nicht herumkommen - die entsprechenden Kosten müsst ihr bei der Verhandlung definitiv mit einberechnen.

Hinsichtlich des Vertrages solltet ihr euch aber ohnehin fachlich beraten lassen. Eine Sanierung auf eigene Kosten als Mieter ist ein gewisses Risiko, das man unbedingt vertraglich absichern sollte.

...zur Antwort
dafür machen wir aber unseren Job und zahlen unsere Steuern pünktlich, warum regen die sich im Rathaus jetzt so auf?

Weil es eben nicht genügt, nur einige der geltenden Gesetze zu erfüllen - du musst sie alle einhalten.

...zur Antwort

Grundsätzlich kannst du das machen. Deine Verkehrssicherungspflichten als Grundstückseigentümer und das entsprechende Haftungsrisiko wirst du aber mit einem einfachen Schild nicht ausschließen können. Du solltest daher schriftlich (!) bei deiner Haftpflichtversicherung nachfragen, ob so etwas versichert ist.

...zur Antwort

Es gibt kein Gesetz, das euch das verbieten würde. Es gibt allerdings auch kein Gesetz, das den Campingplatzbetreiber verpflichten würde, euch aufzunehmen.

Fazit: Vorher auf dem Campingplatz anrufen und nachfragen, außerdem unbedingt eine schriftlich Erlaubnis der Eltern mitnehmen.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Wenn du wirklich professionelles Material produzierst, sprich doch mal die Presseabteilung von AIDA an. Vielleicht hast du ne Chance auf eine Genehmigung, wenn das Material im Rahmen einer Werbe-Kooperation produziert wird.

...zur Antwort

Ein höherer Mindestlohn führt immer zu einer Anhebung des gesamten Lohnniveaus - und damit letztlich zu einer Anhebung der Preise. Wo die Kostensteigerungen nicht durch Preissteigerungen aufgefangen werden können, werden Arbeitsplätze wegfallen (durch Automatisierung oder durch Schließungen). Am Ende kann sich für das zusätzliche Geld niemand mehr kaufen, dafür fallen aber noch mehr Kleinbetriebe und Mittelständler weg, zugunsten der großen Konzerne, die ihrerseits wieder die Arbeit in Billiglohnländer auslagern oder automatisieren. Wenn das das Ziel ist, bitte.

...zur Antwort

Grundsätzlich zum Führen von Messern:

  • Die meisten Messer, die man in Deutschland kaufen kann, sind keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a WaffG. Damit gibt es hier keine Altersbeschränkung für den Umgang.
  • Wenn es sich um ein feststehende Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm oder um ein Klappmesser mit einer einhändig zu öffnenden und feststellbaren (arretierbaren) Klinge (Einhandmesser) handelt, ist das Führen in der Öffentlichkeit verboten (§ 42a Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Davon ausgenommen sind der Transport in einem verschlossenen Behältnis und das Führen in Zusammenhang mit einem berechtigten Interesse (Abs. 2). Da "verschlossen" im WaffG nicht weiter definiert wird, ist die exakte Auslegung umstritten. Mit "abgeschlossen" bist du aber auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
  • Ein Führen solcher Messer ohne berechtigtes Interesse ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG), die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 € geahndet werden kann (§ 53 Abs. 1 Nr. 21 a i.V.m. Abs. 2 WaffG).
  • In der Praxis dürfte es bei einem Erstverstoß auf ein maximal dreistelliges, bei einem Minderjährigen gehoben zweistelliges Bußgeld hinauslaufen.
  • Das Messer kann außerdem ersatzlos eingezogen werden (§ 54 Abs. 2 WaffG).

Nach aktueller Rechtslage ist das Führen von Messern (jeglicher Art) außerdem grundsätzlich verboten

  • auf öffentlichen Versammlungen i.S.d. § 42 Abs. 1 WaffG,
  • auf Versammlung i.S.d. Versammlungsgesetzes des Bundes (siehe dazu § 2 VersammlG) oder i.S.d. Versammlungsgesetzes des jeweiligen Bundeslandes sowie auf dem Weg zu einer solchen,
  • in Waffenverbotszonen i.S.d. § 42 Abs. 5 WaffG,
  • an den § 42b WaffG genannten Orten (Verkehrsmittel und Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs), sowie im Bereich der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, sofern und soweit entsprechende Rechtsverordnungen bestehen.

An anderen Orten kann das Führen von Messern nach anderen Rechtsgrundlagen verboten oder eingeschränkt sein.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Das hängt davon ab, ob das jeweilige Bundesland eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen hat, die das Führen von Messern im ÖPNV einschränkt.

§ 42b WaffG gilt jedenfalls nur für das Führen "in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten".

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

...zur Antwort

Nummern werden recycelt - und auch nach einem halben oder ganzen Jahr haben in der Regel noch nicht alle Kontakte mitbekommen, dass die Nummer nicht mehr aktuell ist.

Fazit: Nochmal Nummer wechseln oder mit dem Problem leben.

...zur Antwort

Ob da irgendwo Asbest verbaut ist, wird dir ohne entsprechende Beprobung niemand sagen können. Aktuell sehe ich aber keine Hinweise auf Asbest.

So oder so: Sterben wirst du daran nicht.

Ich bin absolut der letzte, der Asbest verharmlosen will, immerhin haben wir zwei Firmen, die daran gutes Geld verdienen. Aber diese ständige Hysterie, alles was irgendwie mit Asbest auch nur entfernt in Berührung gekommen sein könnte, wäre sofort komplett verseucht, ist faktenfreier Unsinn und nervt mittlerweile einfach nur noch. Gestorben aufgrund von durch Asbest verursachten Krankheiten sind Menschen, die jahrzehntelang (!) täglich (!) Asbeststaub in hoher Konzentration (!) eingeatmet haben, z. B. beim regelmäßigen Schleifen asbesthaltiger Baustoffe.

...zur Antwort