Weil das nicht einfach so möglich ist. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Parteiverbot, sind in Deutschland nämlich sehr hoch angesetzt und das ist natürlich auch vom Grundsatz her absolut richtig so, weil ansonsten andere Parteien ihre politischen Gegner durch ein Parteienverbot relativ leicht ausschalten könnten und das wäre alles Andere als demokratisch. Parteien müssen unterschiedliche Meinungen und Wahlprogramme haben können, ohne dass ihnen deswegen gleich ein Parteiverbot droht. Wäre dem nicht so, so hätten alle Parteien ziemlich dasselbe Programm und dann könnte man sich durchaus auch fragen, warum es dann überhaupt noch verschiedene Parteien und Wahlen gibt, wenn sich durch die Wahlen quasi nichts mehr beeinflussen lassen würde. Aus diesem Grund, sind die Hürden an ein Parteiverbot wie bereits erwähnt sehr hoch angesetzt und ein Parteienverbot, kann auch ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in Karlsruhe ausgesprochen werden, nicht durch andere politische Kräfte. Eine Partei, kann also zum Beispiel nicht durch einen Beschluss des deutschen Bundestages verboten werden, um oben genanntem Missbrauch (Ausschalten unliebsamer politischer Gegner), vorzubeugen. Das BVerfGE verbietet natürlich auch nicht einfach so eine Partei nur weil irgendjemand das gerne möchte sondern es braucht die entsprechenden Beweise dafür, dass die Partei die verboten werden soll insgesamt der freiheitlich- demokratischen Grundordnung in Deutschland entgegen steht und das Ziel und auch die realistische Möglichkeit dazu hat, diese zu beseitigen. Es wurden schon extrem radikale Parteien deswegen nicht verboten, weil die mit ihren paar Prozent in den Wahlen ohnehin keine Chance dazu hätten, ihre Bestrebungen umzusetzen. Ja, die AfD hat jetzt mehr Prozent aber dennoch, hätte sie aktuell keine Chance die freiheitlich- demokratische Grundordnung abzuschaffen.

Mfg

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Ich würde sagen, beides wäre in einer solchen Situation gleichermaßen wichtig bzw. von entscheidender Bedeutung für das eigene Überleben und für das Überleben Anderer. Beides, wäre von enormer Wichtigkeit. Man muss nicht unbedingt ein Vollprofi in beiden Gebieten sondern solide Grundkenntnisse in beiden Bereichen, sollten hierfür ausreichend sein, meiner Meinung nach.

Ein Arzt ist in der tatsächlichen Praxis nicht gleich ein Arzt. Es kommt hier viel darauf an, zu welchem Facharzt er sich weitergebildet hat und wie lange das Studium der Humanmedizin bereits zurückliegt. Oftmals, hat er top Kenntnisse in seinem Fachbereich, kennt sich allerdings in den anderen Fachgebieten irgendwann nicht mehr so gut aus. Im Studium selber, spielt speziell die Notfallmedizin (leider) eine untergeordnete Rolle und es kommt natürlich auch sehr stark auf dessen persönliche Erfahrungen und Routine im Umgang mit medizinischen Notfallsituationen an. Hinzu würde kommen, dass die Möglichkeiten in der präklinischen Notfallmedizin mangels diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten ohnehin (stark) eingeschränkt sind. Der Schwerpunkt liegt hier auf einer zügigen Herstellung der Transportfähigkeit und dem anschließend zeitnahen Transport des Patienten in eine geeignete, weiterbehandelnde Versorgungseinrichtung. Viele Krankheitsbilder, können in der Präklinik grundsätzlich ausschließlich symptomatisch behandelt werden, nicht ursächlich. Die Ursachenbehandlung, bleibt oftmals der weiterbehandelnden Versorgungseinrichtung vorbehalten. Was ich zum Ausdruck bringen möchte ist somit, das ein Arzt viele seiner medizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der genannten Situationen überhaupt gar nicht vollständig ausschöpfen könnte, weil er schlichtweg nicht die dazu erforderlichen diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten zur Verfügung stehen hätte und selbst wenn, so werden diese dann oftmals von anderen Fachärzten aus anderen medizinischen Fachrichtungen vorgenommen. Rettungssanitäter, bin ich selber oder sogar Notfallsanitäter (dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, zehnteiliger staatlicher Prüfung), wäre bzw. ist deswegen meiner Meinung nach absolut ausreichend dafür.

Kenntnisse in Physik, sind natürlich wie eingangs bereits erwähnt auch unerlässlich, wobei ich der Meinung bin, dass man hier kein abgeschlossenes Physikstudium benötigt. Am Ende, würde es wahrscheinlich der entsprechende "Mix" aus Medizin und Physik ausmachen, da das eine ohne das Andere ziemlich nutzlos wäre.

Mfg

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Da hat man leider dann keine wirklichen Therapiemöglichkeiten, wenn auch ein Rettungshubschrauber witterungsbedingt nicht fliegen kann. Außer den entsprechenden Basismaßnahmen wie angepasste Lagerung, beengende Kleidungsstücke entfernen oder öffnen, für Frischluftzufuhr sorgen und psychische Beruhigung, kann man da leider nichts machen außer zu beten. Beengende Kleidungsstücke öffnen und für Frischluftzufuhr sorgen, beziehen sich auf den Herzinfarkt als Verdachtsdiagnose. Hat man entsprechende Kenntnisse und kann die Verdachtsdiagnose Herzinfarkt bzw. wie es außerklinisch korrekt heißt "Akutes Coronarsyndrom" (ACS), weil man außerklinisch einen Herzinfarkt nicht sicher von einer instabilen Angina Pectoris unterscheiden kann, außer bei einem entsprechend typischen EKG, könnte man auf eigene Gefahr hin und mit der Einwilligung des Patienten und sofern vorhanden auch noch 250 bis 500mg ASS oral, also als Tablette, verabreichen. Mehr, könnte man nicht machen. Bei einem Schlaganfall, liegt oftmals aber nicht immer eine Verstopfung eines Blutgefäßes im Gehirn vor, manchmal allerdings auch eine Gehirnblutung. Circa 80 bis 85% entfallen auf die Verstopfung eines Blutgefäßes und circa 10 bis 15% entfallen auf eine Blutung. Selbst Ärzte, können zwischen beidem außerklinisch ohne dementsprechende Bildgebung des Gehirns nicht sicher unterscheiden. Die Verabreichung von Medikamenten, welche eine Verstopfung auflösen sollen, ist somit außerklinisch absolut ausgeschlossen, weil man den Anteil der Patienten, bei denen eine Blutung vorliegt, hiermit mit Sicherheit garantiert töten würde!. Somit bleibt keine Möglichkeit.

Mfg

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Nicht jeder Rettungsdienst, arbeitet in 12 Stunden- Diensten (Tag- und Nachtdienst). Es gibt auch welche, wo mit 8 Stunden- Diensten (Frühdienst-, Spätdienst- und Nachtdienst) arbeiten und es gibt sogar auch noch welche, da gibt es 24 Stunden- Dienste.

Grundsätzlich, muss man rechtlich zwischen zwei Diensten mindestens 11 Stunden Ruhezeit haben. Es ist also rechtlich durchaus so auslegelt und möglich, dass man Feierabend hat, nach Hause fährt, schnell etwas isst, 8 Stunden lang schläft und dann direkt wieder in die Arbeit fährt.

Für den Ausbildungsbeginn, ist in aller Regel die Volljährigkeit eine Voraussetzung. Die Arbeitszeiten im Rettungsdienst und damit sind nicht nur die eventuellen 12 Stunden- Dienste sondern die Arbeitszeiten an sich und auch die unregelmäßigen Pausenzeiten gemeint, sind schlichtweg nicht mit den gesetzlichen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu vereinbaren. Hinzu kommen auch noch weitere gesetzliche Regelungen, unter anderem im Infektionsschutzgesetz (IfSG), welche den Einsatz von Minderjährigen im Rettungsdienst nicht zulassen. Vereinzelt, werden zwar Minderjährige als Bewerber angenommen, dies stellt jedoch eine juristische Grauzone dar.

Mfg

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Wegen dem Abhängigkeitsverhältnis und auch der Vorteilnahme der Schülerin oder des Schülers. Die Schülerin oder der Schüler, macht sich dadurch erpressbar. Handelt es sich um eine glückliche Beziehung zwischen Lehrkaft und Schülerin oder Schüler, so spielte die Vorteilsnahme eine Rolle. Die Schülerin oder der Schüler, würde besser benotet werden als Andere. Es ist nuneinmal so, dass die Bewertung nicht nur anhand eines schriftlichen Testes oder anhand einer praktischen Arbeit stattfindet, welche im Nachhinein auch von anderen, von neutralem Lehrkräften bewertet werden könnte. Die Bewertung erfolgt eben auch anhand von mündlichen Leistungen und anhand der Mitarbeit. Hier würde natürlich jeder nach seinem subjektiven Empfinden die eigene Partnerin oder den eigenen Partner besser bewerten als Andere.

Mfg

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Die Immunität von deutschen Bundespolitikern, ist im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) selber verankert. Man kann sie dementsprechend auch nicht einfach so abschaffen, weil hierzu eine dementsprechende Verfassungsänderung erforderlich wäre, welche nach Artikel 79 Absatz 2 GG einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedarf. Diese Immunität, bezieht sich allerdings ausschließlich auf den Schutz vor einer strafrechtlichen Verfolgung. Vor einer zivil-/ haftungsrechtlichen Verantwortung, schützt diese nämlich grundsätzlich nicht!.

Mfg

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Keine Ahnung, ich kenne den Unterschied ehrlich gesagt selber nicht. Ich weiß nur, dass ersteres Landesgesetze sind, also das jedes Bundesland ein eigenes Gesetz dazu erlassen hat und sie deswegen in den verschiedenen Bundesländern auch anders heißen und dass das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geltendes Bundesrecht ist. Bundesrecht, bricht nach Artikel 31 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) Landesrecht, steht also darüber. Generell ist es so, dass Zwangseinweisungen in Begleitung der Polizei stattfinden, da diese in einem solchen Fall den Zwang anwendet und diese muss dann natürlich auch wissen, auf welcher Rechtsgrundlage sie dabei handelt.

Mfg

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Das kommt darauf an und für eine spezielle Antwort, ist die Fragestellung zu unpräzise formuliert.

Grundsätzlich, muss sich der Staat an das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und an die hierin verankerten Grundrechte halten. Nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, ist die Würde des Menschen unantastbar und die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt, diese zu schützen. Nach Artikel 1 Absatz 3 des Grundgesetzes, binden die "nachfolgenden Grundrechte" die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Der Bundespräsident, der Bundeskanzler und die Bundesminister, schwören in ihrem Amtseid, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes zu wahren und zu verteidigen.

Gesetze, müssen grundsätzlich verfassungskonform sein. Das Grundgesetz selber, kann nach Artikel 79 Absatz 2 GG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen des deutschen Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates abgeändert werden. Nach Artikel 79 Absatz 3 GG, der sogenannten "Ewigkeitsklausel", sind die in den Artikeln 1 und 20 des Grundgesetzes niedergeschriebenen Grundsätze einer Verfassungsänderung entzogen. Es kann also nicht die Menschenwürde abgeschafft werden, die Bindung an die "nachfolgenden Grundrechte" aufgehoben werden, der Sozialstaat abgeschafft werden, die Bundesländer abgeschafft werden, die Demokratie abgeschafft werden und die grundsätzliche Mitwirkung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes abgeschafft werden. Alle diese Dinge, sind durch die "Ewigkeitsklausel" entsprechend geschützt. Einfache Bundesgesetze, werden vom deutschen Bundestag mit einfacher politischer Mehrheit beschlossen und jenachdem, ob es sich um ein sogenanntes Zustimmungsgesetz (konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern) oder um ein sogenanntes Einspruchsgesetz (alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes) handelt, muss der Bundesrat dem Gesetz seine Zustimmung erteilen oder kann Einspruch gegen das vom deutschen Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Ein Zustimmungsgesetz, kann ohne eine aktive Zustimmung des Bundesrates nicht beschlossen werden. Bei einem Einspruchsgesetz, kann der Bundesrat zwar Einspruch dagegen einlegen, dieser kann jedoch in einer weiteren Sitzung des Bundestages vom Bundestag überstimmt werden und das Gesetz dann dennoch in Kraft treten. Abschließend, müssen alle Bundesgesetze noch vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Dabei steht dem Bundespräsidenten auch das sogenannte Prüfungsrecht zu was bedeutet, das er vor der Gegenzeichnung des Gesetzes überprüfen kann (und muss), ob das Gesetz verfassungskonform zustande gekommen ist und auch, ob es nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt. In der Realität, kommt es allerdings sehr selten vor, dass Bundespräsidenten ein beschlossenes Gesetz nicht unterschreiben, zumal der Verstoß gegen das Grundgesetz offenkundig sein müsste. Der Bundespräsident, hat nicht die Aufgabe eines Verfassungsrichters, das Grundgesetz großartig auszulegen. Dies steht alleinig dem Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe zu.

Mfg

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Nein

Das muss im Einzelfall betrachtet und differenziert werden. In Deutschland, ist die Meinungsfreiheit in Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) als ein Grundrecht verankert. Darin heißt es, dass Jeder das Recht dazu hat, seine Meinung in Wort, Bild und Schrift zu äußern und auch zu verbreiten. Nach Artikel 5 GG selber, hat die Meinungsfreiheit ihre Grenzen jedoch in dem Recht der persönlichen Ehre, im Schutze der Jugend und in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Beleidigungen, sind also davon nicht abgedeckt und deswegen auch im Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Strafe bedroht. Legale Beleidigungen, wären auch nicht mit der unantastbaren Würde des Menschen, dessen staatliche Pflicht ist sie zu schützen, nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes zu vereinbaren. Dabei, muss jedoch zwischen den "klassischen" Beleidigungen, insbesondere den bekannten Schimpfwörtern und zwischen "jemand empfindet etwas als beleidigend, in der Allgemeinheit ist es jedoch keine anerkannte Beleidigung", juristisch unterschieden werden. Jeder Mensch, hat schließlich ein anderes persönliches Empfinden.

Die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die allgemeinen Gesetze, wird von manchen Juristen schon immer kritisch betrachtet, weil hier eben der Gesetzgeber durch das sogenannte einfache Bundesrecht, die einfachen Bundesgesetze, die mit einfacher politischer Mehrheit beschlossen werden können, die Meinungsfreiheit weiter einschränken kann. Jedoch, sind Grundrechtseinschränkungen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe generell nur dann zulässig, wenn der Gesetzgeber damit ein verfassungsrechtlich legitimes Ziel verfolgt, dieses Ziel durch die Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen nicht ebenso erreicht werden kann und wenn der Grundrechtseingriff auch insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Zudem, unterliegt der Gesetzgeber auch der verfassungsrechtlichen Verpflichtung, Grundrechtseinschränkungen anhand der Kriterien regelmäßig auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen und muss die Gesetze falls erforderlich dementsprechend anpassen oder aufheben.

Mfg

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Laut Gesetz, ist der Konsum im Umkreis von 100 Metern um Kindergärten, Schulen und Sporteinrichtungen bzw. um deren Eingang nicht gestattet. Wer dagegen verstößt, der begeht eine bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit. Du machst dich also im rechtlichen Sinne damit nicht strafbar, weil es keine Straftat darstellt, sondern du handelst ordnungswidrig und kannst hierfür mit einem Bußgeld belangt werden. Die Angabe im Gesetz, bezieht sich generell auf die Umgebung zu den genannten Einrichtungen, ohne zeitliche Beschränkung auf deren Öffnungszeiten und gilt demnach gesetzlich zu jeder Uhrzeit. Der Zweck des Jugendschutzes, ist damit zwar zu bestimmten Uhrzeiten nicht erfüllt, aber das Gesetz sieht es nuneinmal so vor.

Mfg

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Nein, das geht nicht. Eine solche Möglichkeit, ist nämlich im Notfallsanitätergesetz (NotSanG) nicht vorgesehen und das hat der Gesetzgeber wegen der umfangreichen medizinischen Aufgaben der Notfallsanitäter auch ganz bewusst so geregelt. Natürlich, kann man als Rettungssanitäter später Notfallsanitäter werden. Dafür, ist allerdings die reguläre, dreijährige Berufsausbildung zum Notfallsanitäter notwendig. Es ist nicht vorgesehen, das Rettungssanitäter, auch nicht solche mit Berufserfahrung, eine verkürzte Ausbildung zum Notfallsanitäter absolvieren können. Auch Rettungssanitäter mit angenommen mehrjähriger Berufserfahrung, müssen die dreijährige Ausbildung zum Notfallsanitäter absolvieren um Notfallsanitäter zu werden.

Mfg

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Gegenwärtig ist die Situation im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), also in der Verfassung, nuneinmal so geregelt. Änderungen sind also nicht durch ein einfaches Bundesgesetz sondern ausschließlich über eine Verfassungsänderung herbeizuführen, welche gemäß des Artikels 79 Absatz 2 GG einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedarf. Aktuell, besteht eine solche politische Mehrheit dafür nicht. Wenn Gleichberechtigung in anderen Bereichen gefordert wird, dann nuneinmal in anderen Bereichen, welche keiner Verfassungsänderung bedürfen würden. Nach Artikel 3 Absatz 1 GG, sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich und nach Artikel 3 Absatz 3 GG, sind Männer und Frauen gleichberechtigt, wobei auch der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern hat, jedoch wurde für den Verteidigungsfall diese Abweichung in der Verfassung selber bestimmt.

Wenn man als Mann sagt, man fühlt sich als Frau, kann man das nicht einfach dadurch umgehen. Zwar gibt es seit kurzem jetzt das sogenannte "Selbstbestimmungsgesetz", wonach jeder seinen offiziellen Geschlechtseintrag durch eine Erklärung beim Standesamt ändern kann und es dazu keinem aufwendigen Verfahren mehr bedarf, jedoch hat der Gesetzgeber für den Verteidigungsfall im "Selbstbestimmungsgesetz" entsprechende Vorkehrungen getroffen. So kann die Änderung des Geschlechtseintrages nach dem Gesetz nicht in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang des Verteidigungsfalles erfolgen. Als unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang, ist im Gesetz der Zeitraum während eines festgestellten Verteidigungsfalles und der Zeitraum drei Monate vor dessen Feststellung durch den deutschen Bundestag definiert. Man müsste dies also rechtzeitig im Voraus tun, was jedoch mit der Konsequenz verbunden wäre, dass man dann rechtlich das andere Geschlecht annimmt und somit auch offiziell als Frau gelten würde.

Frauen, können im Verteidigungsfall zu anderen Dienstleistungen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet werden.

Mfg

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Rechtlich betrachtet ja. Man übt die tatsächliche Sachherrschaft über die Waffe aus und das ist die juristische Definition des Besitzes. In einem solchen Fall, wäre das vorrübergehende Nehmen der Waffe allerdings gerechtfertigt aufgrund eines rechtfertigenden Notstandes nach §34 Strafgesetzbuch (StGB) bzw. weil man in aller Regel ja selber davon betroffen wäre (oder Angehörige) aufgrund eines entschuldigenden Notstandes nach §35 StGB. Letzterer, hat niedrigere Anforderungen weil dem Gesetzgeber bewusst ist, dass wenn man selber betroffen ist oder ein Angehöriger, man anders handelt als wenn es sich um einem vollkommen fremde Person handelt. Voraussetzung ist natürlich das unverzügliche informieren der Polizei. Wer die Waffe mitnimmt, der kann das nicht mehr mit einem Notstand rechtfertigen.

Mfg

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Gab es tatsächlich auch mal in Deutschland bis ungefähr vor 30 Jahren sogar meine ich. Das wurde dann allerdings abgeschafft, weil es nach der Ansicht von Verfassungsrechtlern dem Grundgesetz widerspricht. Die Ehe hat in Deutschland eine vorwiegend Bedeutung im Bereich des bürgerlichen Rechtes, weniger im Bereich des Strafrechtes, wobei Eheleuten unter anderem das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, sie sich also in einem Strafverfahren nicht gegenseitig belasten müssen.

Mfg

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Der neu beschlossene Grenzwert von 3,5ng THC pro Milliliter Blutserum gilt nach dem Gesetz ausdrücklich nicht, wenn ein höherer THC- Wert aus der bestimmungsgemäßen Einnahme von medizinischem Cannabis nach ärztlicher Verordnung herrührt. Jedoch, kann es insbesondere zu Therapiebeginn oder nach einer Veränderung der Dosierung zur vorrübergehenden Fahruntüchtigkeit kommen. Deshalb, sollte der behandelnde Arzt das Vorhandensein der Fahrtauglichkeit entsprechend schriftlich bescheinigen und das Attest immer mitgeführt werden. Das bezieht sich allerdings nur auf die Rechtslage in Deutschland. Im Urlaub im Ausland, kann etwas ganz anderes gelten und es kann sein, dass man dort überhaupt gar nicht fahren darf. Hier gilt es dann also, sich vorab über die Rechtslage im jeweiligen Land zu informieren.

Mfg

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Bis zum 01. April 2024, galt Cannabis in Deutschland als Betäubungsmittel und unterlag dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Strafverfahren wegen kleinerer Mengen zum Eigenbesitz, konnten allerdings auch schon nach dieser Rechtslage von der zuständigen Staatsanwaltschaft eingestellt werden. Seit dem 01. April 2024 nun, gilt eine neue Rechtslage und Cannabis wurde aus dem Betäubungsmittelgesetz komplett herausgenommen und gilt seither grundsätzlich nicht mehr als Betäubungsmittel. Stattdessen, gibt es jetzt andere Gesetze. Für volljährige Personen, ist jetzt der Besitz von bis zu 50 Gramm Cannabis zu Hause und das Mitführen von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit, ebenso wie der Konsum rechtlich gestattet. Ebenso, dürfen volljährige Personen zu Hause bis zu drei Cannabis- Pflanzen selber anbauen, dürfen allerdings die 50 Gramm nicht überschreiten. Volljährige, können außerdem eine Mitgliedschaft in einer behördlich genehmigten Anbauvereinigung erwerben. Das Cannabis zu Hause, muss laut Gesetz durch geeignete Maßnahmen vor dem unberechtigten Zugriff durch Dritte, insbesondere durch Minderjährige, entsprechend geschützt werden. Was "geeignete Maßnahmen" dazu sind, das definiert das Gesetz nicht näher und wird deshalb mit der Zeit durch die Gerichte entschieden werden müssen. Der Konsum ist genenerell auch in der Öffentlichkeit gestattet, jedoch nicht in der unmittelbaren Umgebung von Schulen, Kindergärten und Sportstätten sowie nicht in Fußgängerzonen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr. Diese "unmittelbare Umgebung" zu den genannten Einrichtungen, beträgt laut Gesetz 100 Meter um deren Eingang wobei auch hier ungeklärt ist, ob damit 100 Meter Fußweg oder 100 Meter Luftlinie gemeint sind. Auch diese Fragestellung, werden langfristig die Gerichte entscheiden müssen. Städte und Gemeinden, können den Konsum zudem in öffentlichen Parkanlagen etc. untersagen, wobei dies hier allermeist aufgrund eines allgemeinen Rauchverbotes sowieso der Fall ist.

Der Kauf und Verkauf auf dem Schwarzmarkt sowie die Weitergabe an Dritte, sind auch nach der neuen Rechtslage weiterhin Straftaten und können auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu mehreren Jahren bestraft werden!. Legale Wege um Cannabis legal zu beziehen, sind demnach nur der Eigenanbau und die Mitgliedschaft in einer behördlich genehmigten Anbauvereinigung. Beide Möglichkeiten, sind eigentlich nur für regelmäßige Cannabis- Konsumenten lohnenswert, für Gelegenheitskonsumenten hingegen nicht. Der Erwerb auf dem Schwarzmarkt, ist wie bereits erwähnt weiterhin eine Straftat, jedoch für die Strafverfolgungsbehörden jetzt viel schwieriger nachweisbar. Der Besitz bis zur erlaubten Menge, ist ja schließlich legal und da in Deutschland sich niemand selber belasten muss, wäre es eigentlich nur dann nachweisbar, wenn es die Polizei selber sieht. Ärzte, dürfen Cannabis jetzt einfacher als Arzneimittel verordnen. Das war vorher nur in bestimmten Fällen auf einem Betäubungsmittelrezept möglich, jetzt ist dafür ein normales Rezept ausreichend.

Mfg

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Das steht meines Wissens nach im Internet auf der Internetseite der Fluggesellschaften. Dort sind die Einzelheiten aufgelistet. Es gibt in den Passagierflugzeugen grundsätzlich eine normale erste Hilfe Ausstattung für Basismaßnahmen bestehend aus dem üblichen Verbandmaterial und auch einem automatisierten externen Defibrillator (AED) und erweiterte Ausstattung für erweiterte medizinische Maßnahmen. Letztere ist gesondert und wird vom Personal nur an zufällig anwesende Ärzte oder an medizinisches Fachpersonal nach dementsprechender Legitimation herausgegeben.

Mfg

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Das ist ein strittiges Thema und offiziell auch nicht abschließend geklärt. Es gibt zu dieser Fragestellung meines Wissens nach keine gerichtliche und schon gar keine höchstrichterliche Rechtsprechung, dafür umso mehr Theorien dazu. Laut Gesetz, ist jedes Kraftfahrzeug dazu verpflichtet, über eine erste Hilfe Ausstattung gemäß der entsprechenden DIN- Norm zu verfügen. Es gibt allerdings im Gesetz keinerlei Vorschriften dazu, wie dieses Material im Fahrzeug aufzubewahren ist, es muss "nur" vorhanden sein, meines Wissens nach. Demnach, bräuchten Rettungsfahrzeuge eigentlich keinen normalen Verbandkasten, denn sie haben das Material ja ebenso an Bord, "lediglich" anders verteilt bzw. aufbewahrt. Jetzt gibt es eben verschiedene Theorien die besagen, dass der normale KFZ- Verbandkasten dennoch erforderlich ist, unter anderem auch deshalb, weil es theoretisch vorkommen kann, das bei Einsätzen das Material verbraucht wird und man dann bis es wieder aufgefüllt worden ist vorrübergehend weniger hätte als es in der entsprechenden DIN- Norm vorgeschrieben ist. Wiederum andere sagen auch, dass wenn das Rettungsfahrzeug selber verunglücken sollte, sich der normale Ersthelfer, welcher in der Regel ja ein medizinischer Laie ist, eventuell nicht zutraut, woanders im Fahrzeug nach dem Verbandmaterial zu suchen, weil er von der sonstigen Ausstattung natürlich überfordert wäre. Es gibt demnach mehrere, nicht offizielle Auslegungen des Gesetzes und manche sagen ja und wiederum Andere sagen nein. Hinzu kommt jetzt seit einer Änderung der DIN- Norm noch, dass zur vorgeschrieben Ausstattung jetzt auch vorgefertigte Fingerkuppenverbände gehören. Das hat kein Rettungsfahrzeug so an Bord, weil es die Besatzung wenn benötigt selber zurechtschneiden würde. Das zählt allerdings nicht, sodass dieses "Indiz" für die Pflicht, einen Verbandkasten mitführen zu müssen, spricht.

Mfg

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Im Notfallsanitätergesetz (NotSanG), ist in dreijährige Berufsausbildung in Vollzeitform, diese ist der absolute Standard in der Praxis, sowie eine Ausbildung in Teilzeitform, welche dann insgesamt höchstens fünf Jahre lang dauern darf, vorgesehen. Faktisch, wird die Ausbildung in Teilzeitform allerdings quasi nirgendwo angeboten sondern "nur" die dreijährige Berufsausbildung in Vollzeitform. Berufsbegleitende Ausbildungen zum Notfallsanitäter, werden zum Teil für Personen angeboten, welche bereits über eine Qualifikation als Rettungssanitäter verfügen. Diese arbeiten dann als solche im Rettungsdienst und machen berufsbegleitend noch die Ausbildung zum Notfallsanitäter. Für Personen aus anderen, aus fachfremden Bereichen, besteht diese Möglichkeit nach meinem Kenntnisstand hingegen nicht. Praktisch gesehen, dürfte es auch kaum möglich sein, zwei Berufsausbildungen gleichzeitig zu absolvieren. Die Ausbildung zum Notfallsanitäter, ist schon sehr anspruchsvoll und lernintensiv, was auch absolut notwendig ist, um das in §4 NotSanG definierte Ausbildungsziel zu erreichen, sodass man nicht gleichzeitig noch eine andere Ausbildung absolvieren kann. Man darf hierbei natürlich auch nicht unberücksichtigt lassen, dass man während der praktischen Ausbildungsabschnitte in der Ausbildung zum Notfallsanitäter bereits im Schichtdienst tätig ist. Man kommt also nicht jeden Abend so nach Hause, dass man noch genügend Zeit dazu hat, sich noch mit der fachlichen Theorie zu beschäftigen.

Mfg

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Durch eine andere Berufsausbildung und dazu noch in einem branchenfremden Fach, verliert die andere Berufsausbildung, sofern diese erfolgreich abgeschlossen ist, ja nicht ihre rechtliche Gültigkeit. Das Problem dürfte dann in der Praxis darin bestehen, passende Arbeitgeber zu finden, bei welchen diese Möglichkeit besteht. Gerade unter dem Aspekt des Schichtdienstes im Rettungsdienst, dürfte dies unter Umständen keine einfache Sache sein es sei denn, du arbeitest in dem einen Beruf unter der Woche und als Notfallsanitäterin dann (regelmäßig) an den Wochenenden, was das Privatleben auf Dauer allerdings sehr einschränkt. Auch dürfte es nicht einfach werden, überhaupt einen der sehr begehrten Ausbildungsplätze zum Notfallsanitäter zu bekommen. Hier sind nämlich zehn Bewerbungen auf einen freien Ausbildungsplatz bundesweit keine Ausnahme sondern der Regelfall und vielerorts, bringen die meisten der erfolgreichen Bewerber bereits die Qualifikation als Rettungssanitäter, eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und ein- bis zwei Jahre Berufserfahrung im Rettungsdienst mit. Wenn dann noch bekannt wird, dass du diesen Beruf anschließend überhaupt nicht in Vollzeit ausüben möchtest sondern noch einen anderen Beruf und eventuell beides nicht unter einen Hut bekommst und dich somit für einen der beiden Berufe entscheiden musst und deine Wahl vielleicht dann nicht auf den Notfallsanitäter fällt, dann wird es nocheinmal ein ganzes Stück schwieriger.

Mfg

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