

Das ist meiner Meinung nach keinesweges unfair sondern goldrichtig so!.
Warum: weil jeder medizinische Eingriff nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) den Straftatbestand der Körperverletzung gemäß §223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllt, die meisten medizinischen Eingriffe, darunter bereits das Anlegen eines intravenösen Zuganges/ eine Venenpunktion an sich sowie jede Verabreichung von Arzneimitteln, sogar den Straftatbestand der "gefährlichen Körperverletzung" gemäß §224 StGB. So hat die Rechtsprechung unter anderem eine Nadel als ein "gefährliches Werkzeug" klassifiziert, was ein Tatbestandsmerkmal der gefährlichen Körperverletzung ist. Außerdem, werden solche Maßnahmen in aller Regel im Team, also "mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich" durchgeführt, was ebenfalls ein Tatbestandsmerkmal von der gefährlichen Körperverletzung ist. Desweiteren, können einige medizinische Maßnahmen den Patienten auch in Lebensgefahr bringen, so zum Beispiel durch eventuell eintretende Komplikationen und "mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung" ist ebenfalls ein Tatbestandsmerkmal von der gefährlichen Körperverletzung. Somit ist mindestens ein, häufig auch mehrere Tatbestandsmerkmale der gefährlichen Körperverletzung, erfüllt. Die Durchführung der medizinischen Maßnahmen, ist daher ausschließlich mit der Einwilligung der Patientin oder des Patienten nicht als -gefährliche- Körperverletzung strafbar. Dadurch, wird das grundgesetzliche Selbstbestimmungsrecht der Patientinnen und Patienten gewahrt, ausschließlich selber darüber zu entscheiden, ob und wenn ja auch von welcher Person sie einen Eingriff in ihre grundgesetzlich geschützte körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) vornehmen lassen. Niemand, darf gegen seinen Willen medizinisch behandelt werden. Dieses Recht gilt auch dann, wenn der Patient dadurch verstirbt oder einen schweren und lange anhaltenden gesundheitlichen Folgeschaden erleidet. Diese von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, hat der Gesetzgeber später auch mit dem sogenannten "Patientenrechtegesetz" im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, §630d BGB, regelt die Einwilligung. Nur ausnahmsweise bedarf es der Einwilligung des Patienten nicht, beispielsweise wenn dieser seinen Willen aufgrund von einer Bewusstlosigkeit nicht äußern kann, sofern die Maßnahme unaufschiebbar ist und sofern ihre Durchführung dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. Auch in den ärztlichen Berufsordnungen der Landesärztekammern (LÄK) ist verankert, dass kein rechtlich mündiger Patient gegen seinen Willen behandelt werden darf. Die gesetzlichen Hilfeleistungspflichten von Ärzten und medizinischem Fachpersonal enden dort, wo die Patientin oder der Patient die Hilfeleistung rechtskräftig verweigert. Es wird sich auch kein Arzt und keine medizinische Fachperson die Schuld daran geben, wenn dies aufgrund eines zu respektierenden Patientenwillens eingetreten ist.
Mfg