weiss nicht

Das dürfte in der Praxis so kaum durchzuführen sein und ob das auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht überhaupt möglich wäre, das wage ich jetzt auch mal zumindest zu bezweifeln. Eine solche Testung, ist nämlich in der Verfassung selber nicht vorgesehen und auch Politiker, haben das Recht dazu, selber über ihren Körper zu entscheiden. Wenn sie der Testung nicht zustimmen, dann könnte man diese nicht durchführen denn dann bräuchte es ein Gesetz, welches diese auch zwangsweise ermöglichen würde und dafür, liegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen sehr hoch.

Mfg

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Ich bin der Auffassung, dass man das hier unmöglich fundiert beantworten kann. Grundsätzlich, liegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen an ein Parteienverbot ziemlich hoch und das ist meiner Meinung nach im Kern auch absolut richtig so. Parteien, sollten nicht "zu einfach" verboten werden können sondern in erster Linie politisch "bekämpft" werden. Ein Parteienverbot, kann ausschließlich durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe ausgesprochen werden, so sieht es die Verfassung vor. Eingeleitet werden, kann ein Verbotsverfahren durch die Bundesregierung, durch die Mitte des deutschen Bundestages oder aber auch durch den Bundesrat. In einem solchen Verfahren, würden die von den Verfassungsschutzbehörden gesammelten Beweise sorgfältig überprüft und ausgewertet werden. Deswegen, halte ich auch die fundierte Beantwortung solcher Fragen für nicht möglich, da der Normalbürger schlichtweg nicht sämtliche Beweise kennt und das deswegen nicht beurteilen kann und schon gar nicht in verfassungsrechrlicher Hinsicht. Wenn die Beweise ausreichend sind, um die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, dann sollte eine Partei verboten werden und damit meine ich aber jede Partei, bei welcher das zutreffend ist. Wenn nicht, dann sollte und dann darf es auch kein Verbot von dieser Partei geben. Ganz einfach. Bevor ein Verbotsverfahren eingeleitet wird, wird durch Rechtsgutachten überprüft, wie die Chancen auf ein erfolgreiches Verbot stehen.

Mfg

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Nein, es existiert keine gesetzliche Verpflichtung zu sparen. Das ginge ohnehin nur bis zu einer gewissen Grenze, also bis zu einem bestimmten Geldbetrag, weil man ein bestimmtes Vermögen nicht überschreiten darf. Man könnte sich damit also zum Beispiel auch einen Hund anschaffen, das ginge. Urlaub muss vorher genehmigt werden, wegen Ortsabwesenheit (der Leistungsempfänger, steht während des Urlaubes nicht für eine Vermittlung in Arbeit zur Verfügung). Das geht vom Gesetz her für bis zu drei Wochen im Jahr, wenn dadurch die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis nicht gefährdet wird. Man darf also nicht in den Urlaub, wenn man gerade eine Arbeitsstelle in Aussicht hat oder ähnliches. Schmuck kaufen, das geht prinzipiell auch. Da Schmuck allerdings ein verwertbares Vermögen darstellt, dürfen bestimmte Beträge dabei nicht überschritten werden.

Mfg

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Für mich, gibt es keine Begründungen, welche dafür sprechen würden. Politik und Demokratie, soll immer das gesamte Volk widerspiegeln und vertreten. Auch die älteren Menschen, sind ein fester Bestandteil des Volkes und haben ihre Belange, für welche es die entsprechenden politischen Vertreter braucht. Zudem, wäre das in verfassungsrechtlicher Hinsicht überhaupt gar nicht möglich, zum Glück wie ich finde.

Mfg

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Auch hier in Deutschland, kann ein Kraftfahrzeug bereits eingezogen werden, wenn dies in Zusammenhang mit einer besonders schwerwiegenden Straftat verwendet worden ist. Allerdings, kann darüber ausschließlich ein Richter entscheiden und es geht nicht automatisch. Sollte das der Fall sein, so steht demjenigen selbstverständlich auch der Rechtsweg zu den höheren Gerichten offen und er kann gegen die Entziehung des Fahrzeuges klagen. Eine generelle Einziehung, wäre in Deutschland wahrscheinlich aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht möglich und besonders dann nicht, wenn der Fahrer nicht auch zugleich der Halter des Kraftfahrzeuges ist. Das dürfte höchstwahrscheinlich gegen das verfassungsrechtlich garantierte Grundrecht auf Eigentum, verstoßen.

Mfg

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Bei der Polizei, liegt es wahrscheinlich primär an der Verbeamtung. Der Staat, möchte natürlich ausschließlich Personen beschäftigen, welche im Idealfall vollkommen gesund sind, körperlich sowie auch psychisch. Das liegt daran, dass bei Beamten, wenn diese im Laufe von ihrer späteren Berufslaufbahn eine chronische Erkrankung erleiden, der Staat der Kostenträger für die zum Teil sehr teure Behandlung ist und diese somit auch auf Kosten der Steuerzahler stattfindet. Auch, kann man Beamten nicht einfach wie einen Arbeitnehmer kündigen. Selbst dann, wenn diese wegen ihrer Erkrankung über lange Zeit ausfallen, bleiben sie verbeamtet und werden trotzdem auch weiterhin bezahlt undsoweiter. Hinzu kommt wahrscheinlich auch noch wesentlich, dass die Polizei logischerweise Waffenträger ist. Hier geht es auch darum, Dritte vor einem eventuell nicht gerechtfertigten Waffeneinsatz zu schützen.

Das Personal im Rettungsdienst, ist hingegen nicht verbeamtet sondern in dieser Hinsicht ganz normaler Arbeitnehmer. Einzige Ausnahme, ist der Rettungsdienst der Berufsfeuerwehren, den es aber bundesweit nur in relativ wenigen Großstädten gibt. Hier, erfolgt dann eine Verbeamtung im feuerwehrtechnischen Dienst, da man in beiden Bereichen eingesetzt wird. Zwar stellen manche Berufsfeuerwehren mittlerweile auch externes Rettungsdienstpersonal ohne Verbeamtung ein, aber die Chancen, dürften hier schlechter stehen, weil man eben öffentlich als Repräsentant der Feuerwehr angesehen wird. Ganz im Allgemeinen, gilt aber auch für den Rettungsdienst, dass man in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes geeignet sein muss, sowohl in körperlicher als auch in psychischer Hinsicht. Die Anforderungen, liegen hier allerdings niedriger als es im Beamtenrecht der Fall ist, aus den genannten Gründen. In der Regel, ist eine Bescheinigung des eigenen Hausarztes dafür ausreichend. Bei Zweifeln, kann man aber auch zu einem Arbeits-/ Betriebsmediziner geschickt werden. Hinzu kommt allerdings auch noch, dass eine Tätigkeit im Rettungsdienst eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erfordert. Hier, stellt der Gesetzgeber in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) deutlich größere Anforderungen an deren Erwerb, als es bei der Klasse B der Fall ist, da es sich bereits um eine LKW- Fahrerlaubnisklasse handelt. Auch ein ärztliches Gutachten, mit wiederum anderen Voraussetzungen, ist hierfür notwendig. Dazu, muss diese Klasse alle fünf Jahre erneuert werden was bedeutet, dass man alle fünf Jahre ein neues ärztliches Gutachten dafür benötigt. Sollte der Arzt das einem versagen, dann erlischt die Fahrererlaubnis und ohne diese, ist man in der Praxis quasi berufsunfähig, da Fahren eben ein fester Bestandteil der Tätigkeit ist.

Mfg

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Sollten die Bundesländer die Empfehlung der EU-Kommission zum Rauchverbot in bestimmten Außenbereichen (z.B. Parks, Bushaltestellen oder vor Schulen) umsetzen?

Frankreich hat letzte Woche angekündigt, das Rauchverbot im Freien deutlich zu verschärfen. Ab Juli wird das Rauchen unter anderem an Stränden, in Parks, an Bushaltestellen sowie vor Schulen und Sportanlagen verboten sein. Frankreichs Gesundheitsministerin Catherine Vautrin begründet das Gesetz mit dem Schutz von Kindern vor Passivrauchen und der Prävention von Nikotinabhängigkeit. In Deutschland ist der Nichtraucherschutz Ländersache, daher gibt es bislang keine einheitlichen Regeln. In Bayern etwa gilt an vielen öffentlichen Orten ein Rauchverbot, während Länder wie Berlin großzügiger sind – hier darf in den meisten Außenbereichen von Gaststätten geraucht werden. Auf Spielplätzen ist das Rauchen in fast allen Bundesländern untersagt, punktuelle Verbote existieren auch an Haltestellen oder vor öffentlichen Gebäuden.

Teile von SPD und Grünen fordern nun mit dem Verweis auf den Gesundheits- und Jugendschutz, dem französischen Beispiel zu folgen und Rauchverbote auch hierzulande im Freien auszuweiten. Die SPD-Fraktionsvize Dagmar Schmidt bezeichnete die französischen Regeln in der Rheinischen Post als „mutigen Schritt“, der auch hierzulande Vorbild sein könne. Kinder seien den Gefahren des Passivrauchens besonders schutzlos ausgesetzt, auch weil ihre Körper deutlich empfindlicher seien, so Schmidt. Auch Janosch Dahmen, gesundheitspolitischer Sprecher der Grünen, wünscht sich für Deutschland ein Rauchverbot nach dem Vorbild Frankreichs. „Wer Kinder wirksam schützen wolle, müsse ihre alltägliche Umgebung rauchfrei machen“, sagte er der Rheinischen Post. Er forderte zudem weitere Maßnahmen wie strengere Werbebeschränkungen und höhere Tabaksteuern.

Kritik an weitergehenden Rauchverboten kommt von Teilen der Gastronomie, Raucherverbänden sowie einzelnen Politikern aus CDU und FDP, die auf individuelle Freiheitsrechte und wirtschaftliche Folgen hinweisen. Im Dezember 2024 hat die EU eine Empfehlung für Rauchverbote im Freien ausgesprochen, die jedoch nicht bindend ist. Die ehemalige deutsche Bundesregierung enthielt sich – mit Verweis auf die aus ihrer Sicht zu pauschale Empfehlung. Daniel Caspary, Vorsitzender der CDU/CSU-Gruppe im EU-Parlament, kritisierte die Kommissionslinie scharf. Er warnte vor übermäßiger Regulierung des Privatlebens durch die EU. Europa sollte sich stattdessen um seine schwächelnde Wettbewerbsfähigkeit sorgen, so Caspary.

Quelle

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Unentschieden

Das finde ich persönlich eine enorm schwierige Angelegenheit. Ich bin (leider) selber auch Raucher und ich befürworte den Nichtraucherschutz grundsätzlich, vertrete allerdings auch die Auffassung, dass es wesentlich weniger gesetzliche Regulation brauchen würde, wenn man einfach wieder mehr Rücksicht aufeinander nehmen würde und wenn Jeder wieder ein wenig bedachter Handeln würde. Ein grundsätzliches Rauchverbot zum Beispiel in öffentlich zugänglichen Parkanlagen, ist meiner Meinung nach eigentlich sinnvoll, jedoch sehe ich auch nicht, warum man nicht Rauchen sollte, wenn der Park ziemlich leer ist und man dort mehr oder weniger alleine auf der Wiese sitzt oder spazieren geht. Das könnte auch für Gärtner, die Raucher sind und die dort Parkpflege betreiben, zu einem Problem werden, da sie dann zum Rauchen das Gelände verlassen müssten und das aber wiederum aufgrund von anderen, einzuhaltenden Vorschriften schwierig ist oder nicht geht. Auch ein Rauchverbot an Haltestellen, ist prinzipiell richtig, jedoch halt auch wieder die Frage, warum man dort nicht Rauchen sollen dürfte, wenn man dort alleine wartet oder wenn alle Wartenden ebenfalls Raucher sind. Ich sehe es deswegen einfach zwiegespalten, denn man könnte auch dann dafür bestraft werden, wenn gar niemand anderes in der Nähe ist und somit der Zweck des Nichtraucherschutzes gar nicht gegeben ist.

Mfg

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Nein

Zumindest im Gesetz, könnte man das nicht so regeln, denn das wäre eindeutig verfassungswidrig. Der Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), bestimmt ausdrücklich: "Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich"!. Man darf also in den Gesetzen keine Unterscheidungen vornehmen. Das Gericht, ist bei seiner Entscheidung an die Strafe gebunden, die das Gesetz für die jeweilige Straftat vorsieht. Wenn das Gesetz also zum Beispiel eine Freiheitssrafe vorsieht, dann kann das Gericht nicht einfach nur eine Geldstrafe verhängen, das geht nicht. In der Praxis, können sich die gesellschaftlich bessergestellten Personen in der Regel allerdings die besseren Rechtsanwälte leisten, sodass diese häufiger tatsächlich eine geringere Strafe für dieselbe Straftat erhalten, zumindest bei den sogenannten Vergehen. Bei den Verbrechen, sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Allerdings, können Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, in Einzelfällen auch bis zu zwei Jahren, zur Bewährung ausgesetzt werden. Hier spielt dann also der Rechtsanwalt, den man sich leisten kann, schon auch wieder eine gewisse Rolle.

Mfg

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Gut, weil….

Formal ist diese gerichtliche Entscheidung tatsächlich nur für den konkret entschiedenen Einzelfall juristisch verbindlich. Bislang, handelt es sich meines Wissens nach auch "nur" um eine Entscheidung im Eilverfahren, wobei im Hauptsacheverfahren die Entscheidung des Gerichtes noch nicht ergangen ist. Im Zuge des Hauptsacheverfahrens, möchte die Bundesregierung dem Gericht weitere Stellungnahmen und Begründungen für die erfolgten Zurückweisungen nachliefern. Natürlich, hat das ergangene Gerichtsueteil eine erste Signalwirkung für die Zurückweisungen im Allgemeinen aber es bindet primär nur für den Einzelfall, ist eine Entscheidung im Eilverfahren und bedeutet nicht, dass andere Gerichte ebenso entscheiden werden. Die einzelnen Verwaltungsgerichte, können und müssen wenn der Einzelfall ein anderer ist auch voneinander abweichende Entscheidungen treffen. Man wird abwarten müssen, wie andere Verwaltungsgerichte, insbesondere die Oberverwaltungsgerichte oder irgendwann vielleicht sogar das Bundesverwaltungsgericht darüber entscheiden werden. Die aktuell ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin bezieht sich auch darauf, dass die Zurückweisung illegal gewesen ist, weil man nach der Dublin- Verordnung dazu verpflichtet gewesen wäre, zu prüfen, in welchem Land die drei Personen hätten ihren Asylantrag stellen müssen. Es bedeutet also nicht, dass überhaupt gar nicht zurückweisen darf sondern, dass man prüfen muss, welches EU- Land für deren Asylantrag zuständig ist. Dann allerdings, dürfte man diese Personen in das zuständige Land zurückweisen. Es kommt auch zu einem Konflikt zwischen Verfassungsrecht und der Dublin- Verordnung der EU, denn in verfassungsrechtlicher Hinsicht, sind die Zurückweisungen abgedeckt und nach Ansicht mancher Juristen sogar geboten.

Mfg

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Bei elektronisch erzeugten und über Lautsprecher abgegebenen Sondersignalen, gibt es grundsätzlich ein "Stadthorn" und ein "Landhorn". Das "Stadthorn", reicht nicht so weit nach vorne, der Schall breitet sich aber dafür besser in die Breite aus, was im städtischen Bereich natürlich sinnvoll ist, um an Kreuzungen besser wahrgenommen zu werden. Beim "Landhorn", breitet sich der Schall hingegen weiter nach vorne aus, geht dafür aber nicht so sehr in die Breite, was den ländlichen Gegebenheiten besser gerecht wird, denn hier, muss ja hauptsächlich der Verkehr, der vor dem Einsatzfahrzeug ist, auf das Fahrzeug aufmerksam werden. Häufig, gibt es darüber hinaus auch noch Presslufthörner, bei denen das Sondersignal mittels Druckluft erzeugt wird. Diese, wirken akustisch deutlich lauter.

Mfg

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Nein

Warum auch?!. Bürgergeldbezug bedeutet ja nicht automatisch, dass man uninformiert ist und sich über die Politik keine Gedanken machen würde. Man hat auch das Recht darauf, die zukünftige politische Entwicklung mitzugestalten, denn man ist von den allermeisten politischen Entscheidungen ja ebenso betroffen wie die arbeitende Bevölkerung auch. Außerdem, sollte man wissen, was "Arbeitsfähigkeit" im Sinne des Gesetzes bedeutet. Demnach, liegt "Arbeitsfähigkeit" nämlich dann vor, wenn man auf dem regulären Arbeitsmarkt für mindestens drei Stunden am Tag einer Arbeit nachgehen kann. Das alleine, macht es schon enorm schwierig, eine darauf passende Anstellung zu finden. Wenn dann aber noch weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen hinzukommen, dann wird dies nahezu unmöglich, obwohl man im Sinne des Gesetzes "arbeitsfähig" ist. Unter diesen Umständen, ist es einem auch nicht möglich, an einer beruflichen Qualifizierung teilzunehmen, eine Berufsausbildung zu absolvieren oder sich sonst irgendwie offiziell für den Arbritsmarkt zu qualifizieren. Somit, blieben dann nur noch unqualifizierte Tätigkeiten übrig, welche aber allermeist körperliche Arbeiten sind und wenn man körperlich aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten kann, dann findet man nuneinmal keine entsprechende Anstellung, ist aber formal dennoch "arbeitsfähig". Dies bedeutet eben gerade nicht, dass jemand 8 Stunden am Tag in Vollzeit arbeiten kann sondern die Person, kann trotzdem so starke Einschränkungen haben, dass es für sie keine passenden Arbeitsangebote gibt. Das Grundgesetz, lässt einen Entzug des Wahlrechtes deswegen außerdem überhaupt gar nicht zu. Auch Menschen, mit geistigen Behinderungen, haben ein Wahlrecht und zwar unabhängig von der Schwere der Behinderung. Für sie, hat es tatsächlich bis vor wenigen Jahren einen Ausschluss vom Wahlrecht gegeben und dieser, ist durch das Bundesverfassungsgeeicht (BVerfGE) für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt worden, weil das Grundgesetz einen solchen Ausschluss nicht vorsieht.

Mfg

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Eine effektive Herzdruckmassage, ist die Basis einer guten Reanimation (Wiederbelebung)!. Die aktuell gültige ERC- Leitlinie, betont sogar explizit die Wichtigkeit von einer gut ausgeführten Herzdruckmassage. Das bedeutet, bei Erwachsenen auf der Mitte des Brustkorbes, auf der unteren Hälfte des Brustbeines, mit einer Frequenz von 100 bis 120/ Minute und einer Drucktiefe von 5 bis 6cm. Wenn möglich, sollte alle zwei Minuten ein Helferwechsel stattfinden, da man in Studien herausgefunden hat, dass selbst bei trainierten Helfern die Effektivität bereits nach zwei Minuten schon merklich nachlässt. Aktuell, besagt die Leitlinie, dass Helferinnen und Helfer, die nicht in der Ausführung von Atemspenden trainiert sind, sich ausschließlich auf die Durchführung der Herzdruckmassage konzentrieren sollten. Wer hingegen in der Durchführung von Atemspenden ausgebildet worden ist, der sollte wenn auch sonst keine Gründe dagegen sprechen nach wie vor abwechselnd 30 Herzdruckmassagen und 2 Atemspenden durchführen.

Die Herzdruckmasage, hat vorrangig den Zweck, den im Blut vorhandenen Sauerstoff zu den Organen, insbesondere zum Gehirn zu transportieren, da diese sehr empfindlich auf einen Sauerstoffmangel reagieren und bereits nach drei Minuten die ersten irreversiblen, also unumkehrbaren Schäden entstehen!. Nach einem kardial, also nach einem herzbedingten Kreislaufstillstand, der bei Erwachsenen meistens vorliegt, befindet sich für die ersten Minuten noch ausreichend Sauerstoff im Blut. Dieser, wird aber nicht mehr zu den Organen transportiert, weil kein Kreislauf mehr besteht. Der durch die Herzdruckmassage von Außen erzeugte "Notkreislauf", transportiert den Sauerstoff wieder. Allerdings, reicht der Sauerstoff nach aktueller Studienlage für ungefähr sechs Minuten aus. Da es im Durchschnitt aber zehn Minuten bis zum Eintreffen von medizinischem Fachpersonal dauert, sollte man wenn man es kann auch weiterhin Atemspenden durchführen. Ein Sonderfall ist der Kreislaufstillstand, der durch Ertrinken oder Ersticken verursacht worden ist denn hier, befindet sich von Anfang an kein Sauerstoff mehr im Blut. Deshalb, sollte hier die Reanimation sogar mit 5 initialen Atemspenden begonnen werden und und anschließend im Verhältnis von 30 Herzdruckmassagen zu 2 Atemspenden fortgeführt werden. Dieser Sonderfall, soll allerdings nach Leitlinie ausschließlich professionellen Helfern gelehrt werden. Ich persönlich bin allerdings der Meinung, dass man es wenigstens einmal gehört haben sollte. Richtig ist insoweit, dass man mit diesen Basismaßnahmen in aller Regel das Herz nicht wieder zum Schlagen bekommt. Von Ausnahmen abgesehen, haben diese hauptsächlich den Zweck, die Zeitspanne zu überbrücken, bis professionelles medizinisches Fachpersonal Mithilfe von erweiterten Reanimationsmaßnahmen eventuell wieder einen eigenen Herzschlag und Kreislauf beim Patienten herstellen kann. Auch die Verwendung eines automatisierten, externen Defibrillators (AED), ist mittlerweile ein fester Bestandteil der Basismaßnahmen. Wann immer ein solches Gerät zur Verfügung steht, sollte es frühstmöglich eingesetzt werden, da bei defibrillierbaren Ursachen die Chance auf Erfolg in den ersten Minuten am größten ist.

Mfg

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Der Hausarzt, ist der erste Ansprechpartner dafür.

Mfg

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Tatsächlich, bedeutet die lebenslange Freiheitsstrafe auch in Deutschland tatsächlich ersteinmal lebenslang. Dass man nach 15 Jahren automatisch wieder auf freien Fuß käme, das ist ein Irrglaube, der leider relativ weit verbreitet ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe, hat allerdings in den 1970er Jahren entschieden, dass auch eine zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilte Person die Chance haben muss, dass sie ihre persönliche Freiheit irgendwann wiedererlangt. Nach dieser Entscheidung des BVerfGE, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass Verurteilte nach Ablauf von 15 Jahren erstmalig bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung zur Bewährung stellen können. Das Gericht, muss dann anhand von verschiedenen Faktoren eine Entscheidung darüber treffen, ob es diesem Antrag stattgibt und der Verurteilte auf Bewährung frei kommt oder aber, ob dieser weiterhin in Haft bleiben muss. Wenn der Antrag abgelehnt wird, dann hat er absofort fortlaufend die Möglichkeit dazu, den Antrag alle zwei Jahre erneut zu stellen und das Gericht, muss dann eine erneute Entscheidung anhand der maßgeblichen Faktoren darüber treffen. Anders als in anderen Ländern, darf in Deutschland ausschließlich das Gericht über eine Fortdauer der Freiheitsstrafe entscheiden und nicht zum Beispiel eine Kommission aus Personal der Justitzvollzugsanstalt (JVA). Wenn bereits das verurteilende Gericht die "besondere Schwere der Schuld" festgestellt hat, dann bleiben Verurteilte in aller Regel für mindestens zwanzig Jahre in der Haft.

Mfg

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Nein, da bin ich dagegen

Das Ganze ist eine verfassungsrechtliche Abwägung von verschiedenen Grundrechten gegeneinander. Im Prinzip, hat Jeder das Recht dazu, die Substanzen zu konsumieren der er möchte und hierbei auch seiner eigenen Gesundheit Schaden zuzufügen bzw. dies in Kauf zu nehmen. Das ergibt sich aus dem grundgesetzlich verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder auch Selbstbestimmungsrecht gemäß Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Dem gegenüber, steht aber die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Staates, das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes von unbeteiligten Dritten zu schützen. Hier besteht ganz einfach die Problematik, dass wenn bestimmte Substanzen legal wären, das Gesundheitssystem damit ziemlich schnell überfordert wäre und somit das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit von unbeteiligten Dritten nicht mehr gewährleistet wäre. Man bedenke zum Beispiel, dass bei Opioiden eine falsche Dosierung schnell zu Bewusstlosigkeit und Atemstillstand führen kann. Wären diese legal und fünf Konsumenten hätten zeitgleich eine Überdosierung, dann bekäme derjenige, der zeitgleich zum Beispiel einen Herzinfarkt erlitten hat, eventuell die ihm zustehende medizinische Hilfe nicht mehr. Aus diesem Grund, ist diese Droge verboten.

Mfg

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Privatdeketiven, stehen keine hoheitlichen, d.h. keine staatlichen Rechte zu. Sie haben genau dieselben Befugnisse wie sie jedem "normalen" Bürger in Deutschland vom Gesetz her zustehen, die sogenannten Jedermannsrechte. Sie kennen sich mit diesen Rechten allerdings unter Umständen und hoffentlich besser aus, als es viele Bürger/innen tun, weil es nuneinmal ihr Beruf ist.

Fotos, dürfen sie unter Umständen im öffentlichen Raum aufnehmen, wobei auch das ein Zwiespalt sein kann, weil es nach dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ersteinmal niemanden etwas angeht, wo sich eine andere Person, also die zu beschattende Person, gerade aufhält. Wird eine Person dauerhaft von einem Privatdektiv überwacht, dann stellt dies somit einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von dieser Person dar. Streng verboten und strafbar, sind Aufnahmen im sogenannten höchstpersönlichen Lebensbereich. Hierzu, gehören unter anderem das Schlafzimmer und das Badezimmer, da man sich hier für gewöhnlich auch mal unbekleidet zeigt.

Eine vorläufige Festnahme, ist nach §127 der Strafprozessordnung (StPO) Jedermann gestattet, wenn eine Person, die eine Straftat begangen hat, dabei auf frischer Tat ertappt oder verfolgt wird und ihre Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Die Identitätsfeststellung, obliegt allerdings der Polizei, es sei denn, dass derjenige freiwillig seine Daten herausgibt. Man darf also als "normaler" Bürger niemanden dazu zwingen, seine Daten herauszugeben aber man darf ihn solange Festhalten, bis die Polizei eintrifft. Diese, muss allerdings unverzüglich informiert werden. Jemanden über einen längeren Zeitraum festzuhalten, ohne die Behörden zu informieren, fällt nicht mehr unter dieses Jedermannsrecht.

Mfg

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In Deutschland, wäre eine Wiedereinführung von der Todesstrafe sowieso aus verfassungsrechtlicher Hinsicht und auch aus europarechtlicher Hinsicht unmöglich!. Der Artikel 102 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) besagt nämlich explizit, dass die Todesstrafe in Deutschland abgeschafft ist. Zwar würde sich dieser Artikel rein theoretisch betrachtet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates abschaffen lassen, die Todesstrafe, wäre dann allerdings immernoch verfassungswidrig, da sie ebenfalls gegen das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 GG sowie nach Auffassung der allermeisten, auf das Verfassungsrecht spezialisierten Juristen auch gegen die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, verstoßen würde. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit, kann zwar durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, wie alle Grundrechte bei denen dies möglich ist jedoch nur zu verfassungsrechtlich legitimen Zwecken, wenn der beabsichtigte Zweck durch die Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen nicht ebenso erreicht werden kann und wenn der Grundrechtseingriff auch insgesamt nicht unverhältnismäßig ist. Außerdem verbietet es der Artikel 19 GG, dass ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet wird und genau das, wäre bei der Todesstrafe aber der Fall. Die unantastbare Würde des Menschen, gilt für die Ewigkeit nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes. Hinzu käme die lange Zeitspanne zwischen der Verurteilung und der tatsächlichen Vollstreckung der Strafe. Schon alleine das mitunter jahrelange Warten auf den Tod ohne den genauen Zeitpunkt zu kennen oder auch mit, dürfte gegen die Menschenwürde verstoßen. Auch den Artikel 104 GG, der festlegt, dass festgehaltene Personen weder seelischer noch körperlicher Misshandlung ausgesetzt werden dürfen, könnte man durchaus heranziehen. Das lange Warten auf den Tod, käme einer seelischen Misshandlung gleich, die tatsächliche Vollstreckung von der Toddesstrafe einer körperlichen Misshandlung. Da auch das Europarecht ein Grundrecht auf Leben garantiert und hierin ebenfalls keine Ausnahmen für die staatliche Todesstrafe vorgesehen sind, wäre diese auch europarechtswidrig.

In der Praxis, würde sich noch die Problematik stellen, welche Gerichte die Todesstrafe aussprechen dürften. Dürfte dies jedes Amtsgericht, das Landgericht, nur ein Oberlandesgericht oder sogar ausschließlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe als oberster Gerichtshof des Bundes für Strafsachen?!. Das müsste auch ganz konkret geregelt sein.

Mfg

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Der Rettungsdienst, darf grundsätzlich niemanden dazu zwingen, gegen seinen Willen mitzukommen. Es bestehen allerdings die gesetzlich geregelten Hilfeleistungspflichten nach §323c Strafgesetzbuch (StGB) und für medizinisches Personal während seiner Berufsausübung darüber hinaus auch noch die Garantenstellung nach §13 StGB. Diese bestehen solange, bis der Patient das medizinische Personal rechtswirksam davon entbunden hat, gemäß seinem grundgesetzlich garantierten Selbstbestimmungsrecht. Das setzt wiederum die gegenwärtige Einwilligungs-/ Verweigerubgsfähigkeit voraus, welche in manchen Situationen, zum Beispiel auch bei einer starken Alkoholisierung, bei Drogenkonsum oder aber nuneinmal auch beim Vorliegen gewisser psychischer Erkrankungen zumindest vorrübergehend ausgeschlossen sein kann. Dies bedeutet, dass der Patient das medizinische Personal in diesen Situationen dann gerade nicht rechtmäßig von dessen gesetzlichen Hilfeleistungspflichten entbinden kann und diese somit weiterhin bestehen bleiben. Da das Rettungsdienstpersonal allerdings keine körperlichen Zwangsmaßnahmen anwenden darf, weil diese als hoheitliche Aufgaben dem Staat und seinen Vertretern obliegen, würde dann die Polizei hinzugezogen werden müssen oder auch eine andere Behörde, welche nach dem jeweiligen Landesrecht zu solchen Zwangsmaßnahmen befugt ist. Diese, würde dann den Transport auch entsprechend begleiten müssen. Unterlässt die Polizei die Zwangsmaßnahmen, dann liegt das in ihrem Zuständigkeitsbereich und diese trägt dann auch die Verantwortung für eventuelle Konsequenzen, die daraus bestehen.

Die ganze Thematik Suizid, stellt eine rechtlich sehr große Herausforderung dar, die man fast nicht rechtlich korrekt lösen kann. Menschen, die Suizid begehen wollen, hat man halt einfach über viele Jahre lang automatisch immer eine schwerwiegende psychische Erkrankung und eine ausgeschlossene Einwilligungs-/ Verweigerungsfähigkeit unterstellt. Im Februar 2021, hat allerdings das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe entschieden, dass das im Grundgesetz verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht oder Selbstbestimmungsrecht explizit auch das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben umfasst und dies auch das Recht einschließt, sein Leben eigenhändig und gewollt und bewusst zu beenden, also einen Suizid zu begehen. Voraussetzung dafür, ist der freie Wille des Suizidenten. Dieser, kann in einer unmittelbaren Akutsituation allerdings nicht eindeutig festgestellt werden, sodass man sich kaum juristisch korrekt verhalten kann. Hilft man nicht und es stellt sich heraus, dass derjenige schon davor psychisch krank gewesen ist und man ihm somit hätte helfen müssen, dann ist es als unterlassene Hilfeleistung und als Tötung durch Unterlassung strafbar. Hilft man ihm und es stellt sich im Nachhinein heraus, dass er nach seinem freien Willen gehandelt hat und somit auch das Recht zum Suzid gehabt hätte, dann ist es prinzipiell als (gefährliche) Körperverletzung und als Nötigung strafbar. Da der Gesetzgeber die Suizidhilfe noch nicht gesetzlich geregelt hat, dies ließ das BVerfGE möglich, ist es einfach vollkommen unklar, wann geholfen werden muss und wann nicht.

Mfg

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Nein

Vollkommen unabhängig von persönlichen Einstellungen, dürfte ein solches Verbot in Deutschland aus verfassungsrechtlicher Hinsicht sowieso nicht tragbar sein. Anders als in anderen Staaten, ist die Religionsfreiheit hierzulande fest in Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verankert und umfasst selbstverständlich auch das Tragen von religiöser Bekleidung der jeweiligen Glaubensrichtung, der man angehört. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre ein Verbot aber dennoch nicht grundsätzlich möglich, da auch bereits das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes das Recht einschließt, seine Bekleidung frei und selbstbestimmt zu wählen. Man kann also auch ohne explizite Religionsfreiheit und ohne religiösen Hintergrund das Tragen, was man möchte.

Mfg

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