Das kommt darauf an. Ich habe mich mit 18 Jahren selber auch noch nicht wirklich erwachsen gefühlt. Früher, war auch in Deutschland tatsächlich der Eintritt der Volljährigkeit erst mit 21 Jahren. Würde man wirklich politisch allerdings darüber nachdenken, dies wieder einzuführen, so gäbe es praktisch ziemlich große Probleme und es bräuchte gesetzliche Übergangsregelungen. In der Praxis, ist es deutlich einfacher, das Alter, mit dem die Volljährigkeit eintritt, herabzusetzen, als dieses Alter wieder zu erhöhen. Würde man das tatsächlich machen wollen, bräuchte es die bereits erwähnten Übergangsregelungen, da ansonsten auf einmal etliche Mietverträge, Arbeitsverträge, Kaufverträge und dergleichen ihre Gültigkeit verlieren würden, die von Personen zwischen 18 und 21 Jahren abgeschlossen worden sind. Außerdem, macht es mittlerweile das EU- Recht komplizierter. Dieses schreibt zum Beispiel vor, dass die meisten Fahrerlaubnisklassen mit 18 Jahren erworben werden dürfen bzw. das man ab diesem Alter alleine die entsprechenden Fahrzeuge fahren darf. Würde man jetzt national den Weg gehen, dass die Volljährigkeit erst wieder mit 21 Jahren eintritt, dann wäre das relativ kompliziert, da das EU- Fahrerlaubnisrecht davon abweichend ist. Auch haftungsrechtlich, gäbe es unter Umständen Probleme. Man braucht sich nur vorzustellen, ein Handwerker repariert etwas, macht dabei etwas falsch, würde dann aber wieder als minderjährig gelten. Das wäre ziemlich schwierig bezüglich der Haftung. Auch würde sich in wichtigen Branchen der Personalmangel noch verschärfen, da bestimmte Berufe von Minderjährigen nicht ausgeübt werden dürfen und für Personen, die diese gegenwärtig ausüben, zwischen 18 und 21 Jahren alt sind, dann wieder das Jugendarbeitsschutzgesetz mit seinen Vorschriften gelten würde. Abschließend bleibt zu sagen: an sich kein schlechter Gedanke, praktische Umsetzung enorm schwierig, da Übergangsvorschriften in einer Vielzahl von Gesetzen notwendig wären.

Mfg

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Natürlich gelten für LKW gewissermaßen andere Regelungen. Diese hängen von der zulässigen Gesamtmasse ab.

Grundsätzlich, gilt für Fahrzeuge über 3,5 Tonnen ein Mindestabstand von 50 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug außerorts. Bis 7,5 Tonnen, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts 80km/h, ab 7,5 Tonnen 60km/h.

Mfg

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Eine pauschale Antwort auf diese Frage, die gibt es nicht. Grundsätzlich, ist in Deutschland eine freie Marktwirtschaft und keine Planwirtschaft vorgesehen. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), gewährleistet in Artikel 14 Absatz 1 das Eigentumsrecht und das Erbrecht. Enteignungen, sind demnach nur dann zulässig, wenn sie dem Wohle der Allgemeinheit dienen und wenn der Enteignete dafür eine angemessene finanzielle Entschädigung vom Staat erhält. Wegen der Höhe der Entschädigung, steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Aber auch gegen die Enteignung selber kann geklagt werden und es kann gerichtlich überprüft werden, ob diese wirklich zum Wohle der Allgemeinheit notwendig gewesen ist. Das ist nämlich die verfassungsrechtliche Voraussetzung dafür, nicht ein Mehrheitswille. Der Mehrheitswille, spielt hierbei keine Rolle.

Mfg

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Das Gesundheitswesen, ist überwiegend privatwirtschaftlich. Das Rechtssystem (Staatsanwaltschaften, Gerichte), Feuerwehr und Polizei, kann man nicht privatwirtschaftlichen Unternehmen überlassen, da diese hoheitliche (= staatliche) Aufgaben wahrnehmen und solche Aufgaben nur vom Staat bzw. von seinen jeweiligen Vertretern persönlich durchgeführt werden dürfen. Hoheitliche Aufgaben, sind auch NICHT durch Gesetz an privatwirtschaftliche Unternehmen delegierbar (übertragbar), da sie den Kern staatlichen Handels darstellen, den nur der Staat selber wahrnehmen darf. Hier ist eine Privatisierung demnach völlig ausgeschlossen und verfassungswidrig.

Mfg

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Das wird ein Einsatzfahrzeug gewesen sein. Privatfahrzeuge, erhalten in Deutschland in aller Regel keine Genehmigung für die Verwendung von einer Sondersignalanlage. Wenn überhaupt, muss es sich dann dabei um eine Führungskraft handeln, die auch aus ihrer Freizeit heraus jederzeit alarmiert werden kann. Auch dann, wird diesen aber zumeist ein Einsatzfahrzeug für die private Nutzung zur Verfügung gestellt, da dies rechtlich deutlich einfacher ist, als für deren Privatfahrzeug eine Genehmigung für die Benutzung von Sondersignalen zu erhalten. Diese Fahrzeuge, sind dann optisch "zivil" gehalten, da sie von der jeweiligen Führungskraft eben auch privat in der Freizeit genutzt werden, sind im Fahrzeugschein jedoch als Einsatzfahrzeuge anerkannt. Im Einsatzfall, kann er sich ggf. ein kleines Magnetschild mit entsprechender Beschriftung draufmachen, um eine Verwechslung mit der Polizei auszuschließen bzw. dieser Verwechslung vorzubeugen. Ansonsten, gibt es auch Fahrzeuge vom Hausnotruf. Das sind zumeist ältere Menschen, die ein entsprechendes Hausnotrufsystem bei sich installiert haben und die beim Hausnotruf einen Schlüssel hinterlegt haben. Jenachdem, was ist, kann es auch sein, dass zum Bringen des Schlüssels die Voraussetzungen für die Verwendung von Sondersignalen gegeben sind.

Mfg

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Der Bundespräsident ist das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und im Grundgesetz (GG) verankert. Der Bundespräsident, hat sehr wohl Macht und nicht ausschließlich eine repräsentative Funktion, so wie es häufig dargestellt wird. Er hat folgende Aufgaben:

1.) Die Bundesgesetze, erhalten erst durch die Unterschrift des Bundespräsidenten ihre Gültigkeit und damit ihre Rechtskraft. Der Bundespräsident, muss die Bundesgesetze gegenzeichnen (unterschreiben), ausfertigen und im Bundesgesetzblatt verkünden. Dabei steht ihm auch das sogenannte Prüfungsrecht zu was bedeutet, dass er vor der Gegebzeichnung überprüft, ob das Gesetz verfassungskonform zustande gekommen ist und aber auch, ob dieses nicht inhaltlich offenkundig gegen das Grundgesetz verstößt,

2.) Er ernennt und entlässt den Bundeskanzler, die Bundesminister und die Bundesrichter.

3.) Er kann unter bestimmten Umständen den deutschen Bundestag auflösen und Neuwahlen ansetzen,

4.) Er schließt völkerrechtliche Verträge mit auswärtigen Staaten ab. Manche, bedürfen allerdings der Zustimmung des deutschen Bundestages oder der Bundesregierung.

5.) Er ruft, wenn dieser durch das Parlament festgestellt ist oder wenn eine Feststellung durch das Parlament nicht rechtzeitig möglich ist, den Verteidigungsfall aus.

6.) Er übt das Beknadigungsrecht im Rahmen des Bundes aus. Ja, auch in Deutschland, können verurteilte Straftäter theoretisch beknadigt werden. Der Bundespräsident, ist allerdings nur dann dafür zuständig, wenn in der ersten Instanz ein Bundesgericht für die Verurteilung zuständig ist.

Mfg

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Prinzipiell ja. In Deutschland herrscht entgegen von einer ziemlich weit verbreiteten Annahme kein allgemeines Vermummungsverbot. Ein solches, gilt ausschließlich während der Teilnahme an Versammlungen sowie auf dem Weg dorthin. Auch beim Führen eines Kraftfahrzeuges, darf man sein Gesicht nicht verhüllen. Ansonsten, gibt es allerdings kein Verbot und im Gegenteil, ist das Verhüllen des Gesichtes sogar grundgesetzlich vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht-/ Selbstbestimmungsrecht geschützt. In Geschäften, wird es allerdings bestimmt nicht toleriert werden. Hier besteht das Hausrecht des Personals. Wer sich hier so aufhält, dem kann unter Umständen ein Hausverbot ausgesprochen werden.

Mfg

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NFS Ausbildung mit RDH- / RS-Qualifikation + Abi in Bayern?

Hallo,

ich habe mich dazu entschlossen, nach dem diesjährigen Abitur eine Ausbildung als Notfallsanitäter zu beginnen bzw. mich erstmal zeitnah auf eine solche zu bewerben.

Ich habe beim BRK den RDH-Fachlehrgang als absoluter Quereinsteiger durchlaufen (Schnitt 1,6). Meine Prüfer meinten, sie hätten noch nie einen "absoluten Neuling" wie mich mit einem so guten Schnitt bestehen lassen - kein Selbstlob!

Mein Abi wird wahrscheinlich in Richtung 1,7 bis 1,8 gehen. Danach möchte ich mich auf den RS-Abschlusslehrgang, der zeitnah darauf stattfindet, konzentrieren. Außerdem bin ich seit 6 Jahren in der Freiwilligen Feuerwehr aktiv tätig und werde demnächst in den Aktiven Dienst übernommen (habe jedoch bereits einige erste Erfahrungen sammeln können und viel positives Feedback erhalten).

Nun habe ich jedoch zwei unterschiedliche Aussagen zu meinem Vorhaben gehört: Einerseits heißt es online, der bundesweite Durchschnitt an NFS-Bewerbungen für Ausbildungsplätze liegt bei 10 Bewerbern pro Platz.

Andererseits habe ich jedoch auch gehört, dass beispielsweise das BRK oder Audi händeringend nach Auszubildenden in dieser Richtung suchen würde...

Jetzt bin ich mir daher total unsicher, wie ich meine Chancen grob bewerten soll.

Was meint ihr? Sind meine bisherigen Chancen eher positiv oder negativ zu bewerten? Ich mache mir dahingehend gerade einfach viel zu viele Gedanken - deshalb die Frage.

Danke schonmal für Eure Antworten!

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In der Tat, ist die Ausbildung zum Notfallsanitäter insgesamt sehr begehrt und ja, es kommen im Durchschnitt bundesweit zehn Bewerbubgen auf einen freien Ausbildungsplatz. Es ist also nicht garantiert, dass es sofort klappen wird. Die örtlichen Unterschiede, bestehen jedoch. Mit Abitur und der Qualifikation als Rettungssanitäter, hat man allerdings schoneinmal gute Chancen. Sollte es nicht direkt klappen, wäre es eine Option, eine Zeit lang als Rettungssanitäter zu arbeiten. Mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung als solcher, sollte es dann auf jeden Fall klappen.

Mfg

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Weil nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) aus den 1970er Jahren Jeder, auch ein zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilter Straftäter wenigstens die Chance haben muss, dass er seine persönliche Freiheit irgendwann wiedererlangen kann. Das BVerfGE hat damals entschieden, das die lebenslange Freiheitsstrafe nicht perse gegen das Grundgesetz verstößt, ihre Dauer also primär tatsächlich lebenslang ist, jedoch jeder die Chance darauf haben muss, seine Freiheit irgendwann wiedererlangen zu können, wenn er sich gebessert hat. Wann genau dies überprüft werden muss bzw. die Chance darauf besteht, hat das Bundesverfassungsgericht aber nicht näher geregelt sondern dem Gesetzgeber überlassen, dem dabei ein nicht unerheblicher Spielraum zusteht. Zu kurz oder zu lang, könnte unter Umständen allerdings wiederum verfassungswidrig sein. Der Gesetzgeber hat daraufhin entschieden, dass der Verurteilte nach Ablauf von 15 Jahren erstmalig bei Gericht einen entsprechenden Antrag auf Aussetzung der restlichen Strafe zur Bewährung stellen kann. Wird diesem Antrag stattgegeben, dann darf er die Haft auf Bewährung verlassen. Wird der Antrag abgelehnt, so kann er ab dann fortlaufend alle zwei Jahre erneut gestellt werden und das Gericht, muss dann eine erneute Entscheidung darüber treffen. Dabei, müssen immer verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, welche das Gesetz vorgibt. Wenn bereits das verurteilende Gericht die "besondere Schwere der Schuld" festgestellt hat, dann hat dieser Antrag in aller Regel frühestens nach 20 Jahren Erfolg. Ist ein Täter auch nach seiner Haft noch eine Gefahr für die Allgemeinheit, so kann die anschließende Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Dort bleibt er solange, bis er keine Gefahr mehr darstellt.

Mfg

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Das ist immer eine Einzelfallentscheidung. Grundsätzlich, ist in Deutschland nach §127 der Strafprozessordnung (StPO) Jeder dazu befugt, einen auf frischer Tat ertappten oder verfolgten Straftäter, dessen Identität nicht geklärt ist, bis zum Eintreffen der Polizei auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Das gilt auch dann, wenn es sich bei der Tat um ein Antragsdelikt handelt, diese also nur auf Wunsch des Geschädigten hin strafrechtlich verfolgt wird und wenn ein entsprechender Strafantrag noch nicht gestellt worden ist. Bei dieser vorläufigen Festnahme durch Jedermann, darf gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Sitz in Karlsruhe auch die zu ihrer Durchsetzung erforderliche, körperliche Gewalt eingesetzt werden, sofern diese nicht außer Verhältnis zu der begangenen Tat des Täters steht. Während man einem Mörder also prinzipiell schon eher schwerwiegende Verletzungen zufügen dürfte, um ihn der Polizei übergeben zu können, müsste man den Täter bei weniger schwerwiegenden Delikten unter Umständen eher laufen lassen. Hier kommt aber zum Tragen, dass wenn sich der Täter gegen die vorläufige Festnahme, eine in diesem Fall rechtmäßige Handlung, zur Wehr setzt, er den vorläufig Festnehmenden dadurch wiederum automatisch in eine Notwehrsituation nach §32 Strafgesetzbuch (StGB) versetzt, da er den vorläufig Festnehmenden damit gegenwärtig und rechtswidrig angreift, sodass sich dieser mit den erforderlichen Mitteln dagegen zur Wehr setzen darf. Im konkreten Fall, dürfte es auch darauf ankommen, wie sich der Betrüger verhalten hat, ob er bei Verweigerung der Herauagabe der von ihm geforderten Dinge mit Gewalt gedroht hat und ähnliches.

Mfg

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Für eine Beurteilung, fehlen schlichtweg die Informationen. Es ist wohl so gewesen, dass eine gemeinsame Übung von Bundeswehr, Polizei und anderen Institutionen stattgefunden hat. Was aber genau für ein Szenario im Rahmen der Übung trainiert werden sollte, wie der Ablauf geplant gewesen ist und welche Anweisungen jeder der Beteiligten hatte, ist unklar. Es kann durchaus sein, dass es so vorgesehen war, dass Bundeswehr und Polizei jeweils einen fiktiven Feind simulieren sollten und der Soldat deswegen mit Übungsmunition geschossen hat. Er dachte jedenfalls, die Polizeibeamten seien ein Teil des Stenarios, was bei einer gemeinsamen Übung je nach Planung und Anweisung durchaus der Fall sein könnte. Man kann im Rahmen einer solchen Übung in der Öffentlichkeit wohl kaum zivil gekleidete Personen mit einer Waffe herumlaufen lassen, um den Feind zu simulieren. Also ist der Gedanke, dass die Polizei diesen simulieren sollte keinesfalles abwegig. Wie es dann dazu kam, das die angerückten Polizeibeamten, die nicht Teil der Übung waren, nichts von dieser Übung gewusst hatten, bleibt zu klären.

Mfg

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Das dürfte verschiedene Gründe haben. Die Polizei, war schon immer gewissen Anfeindungen ausgesetzt. Die Ausweitung der Aggressionen auf andere Institutionen, ist hingegen erst seit einigen Jahren der Fall und schlimmer geworden. Mögliche Gründe hierfür, sind:

1.) Eine zunehmende "Ich- Mentalität" und ein allgemein gesunkenes Mitgefühl für andere Menschen. Wenn Einsatzkräfte zum Beispiel im Einsatz eine Straße mit ihrem Fahrzeug blockieren müssen, da aber jemand durchfahren möchte um seine Lieblings- Brötchen zur gewohnten Uhrzeit zu bekommen, dann genügt das leider oftmals schon, damit dieser Mensch Aggrssionen bekommt. Ein Mitgefühl für den Menschen, der sich gerade in einer Notsituation befindet, besteht nicht mehr,

2.) Eine zunehmende Unzufriedenheit mit der Bundespolitik und eine finanzielle Unsicherheit. Dadurch, entwickeln viele einen regelrechten Hass auf Alle, die den Staat vertreten oder die dies vermeintlich tun. Vielen, fehlen diesbezüglich auch weitere Imformationen. Die Landespolizei, arbeitet zum Beispiel für das jeweilige Bundesland und diese, haben relativ geringen Einfluss auf die großen bundespolitischen Themen. Die Feuerwehr, ist für die jeweilige Kommune tätig. Viele scheinen hier auch nicht zu wissen, dass der Großteil der Feuerwehren in Deutschland freiwillige Feuerwehren sind, die Helferinnen und Helfer diese Tätigkeit also als Ehrenamt ohne Bezahlung ausüben und für Ausbildungen, Übungen und auch für die Einsätze ihre Freizeit investieren. Dennoch, sind die Polizei und die Angehörigen der Berufsfeuerwehren Beamte, denen es finanziell somit besser geht als vielen in der Bevölkerung. Auch im Rettungsdienstpersonal, sehen einige Menschen Beamte, obwohl dies mit Ausnahme des Rettungsdienstes der Berufsfeuerwehren, den es bundesweit allerdings nur in wenigen Städten gibt, grundsätzlich nicht der Fall ist. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hilfsorganisationen und somit die überwiegende Mehrheit des Rettungsdienstpersonals, sind keine Beamten sondern ganz normale Arbeitnehmer, die genauso ihre Steuern bezahlen müssen und die auch sonst keinerlei besondere Vergünstigungen haben,

3.) Eine zunehmende Anspruchshaltung. Viele, sehen zum Beispiel im Rettungsdienst mittlerweile eine Art Hausarztvertretung und Apothekenvertretung und sind dann unzufrieden damit, wenn sie bei ihrer Bagatellerkrankung nicht die Hilfe erhalten, die sie erwartet haben und

4.) Ein möglicherweise zugenommener Substanzmissbrauch von Alkohol und Drogen. Hier, spielen auch neuere, synethisch hergestellte Drogen eine Rolle, die es früher gar nicht gegegeben hatte.

Mfg

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Meines Wissens nach, seitdem die USA über Atomwaffen verfügen. Der Präsident, ist der oberste Befehlshaber der US- Streitkräfte und somit auch der Nuklarstreitkräfte. Er darf und muss als Einziger einen Einsatz von US- Atomwaffen autorisieren. Niemand außer ihm kann das.

Mfg

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Das kann man nicht pauschalisiert sagen, ob es in einem gewissen Alter noch einen Sinn hat oder nicht. Wer möchte und die Motivation mitbringt, der hat soweit schoneinmal gute Voraussetzungen dafür. Man sagt allerdings allgemein, das man mit zunehmendem Alter tendenziell länger braucht, um sich Lehrstoff einzuprägen und die Qualifikation, ist schon sehr lernaufwendig. Ich zum Beispiel, hatte währenddessen vor mittlerweile auch schon wieder einigen Jahren als junger Mensch nur wenig Freizeit, da ich fast immer noch gelernt habe. Man darf den Lernaufwand anhand der zeitlichen Dauer der Qualifikation hier keinesfalles unterschätzen!. Es muss einem klar sein, dass im Grundlehrgang nicht ausschließlich die Theorie unterrichtet wird sondern auch viel Zeit für praktische Übungen investiert wird. Tatsächlich, bleibt im Endeffekt also nur ungefähr die Hälfte der Zeit für die Theorie übrig. Während der sich daran anschließenden Praktika, bleibt unterschiedlich viel Zeit zum Lernen. Bei mir war es nicht viel, da hier eben der Fokus ganz klar auf der Vermittlung der notwendigen praktischen Fähigkeiten liegt und das ebenfalls in komprimierter Form. Zum Abschluss-/ Prüfungslehrgang hin, muss die Theorie sitzen, da in diesem nur ganz wenig noch einmal wiederholt werden kann und der Schwerpunkt hier ebenfalls auf den praktischen Fähigkeiten liegt. Man muss einfach bedenken, dass auch von Rettungssanitätern immer mehr Wissen erwartet wird, da die Notfallmedizin stetig voranschreitet, ohne das sich die Ausbildungsdauer hierdurch bislang verlängert hätte. Die Lehrbücher, werden dementsprechend mit jeder Neuauflage immer umfangreicher. Als ich zuletzt geschaut habe, hatte die zu diesem Zeitpunkt aktuellste Auflage eines häufig in der Ausbildung zum Rettungssanitäter verwendeten Lehrbuches satte 780 Seiten, was bemessen an der kurzen Dauer schon sehr viel ist. Es ist also empfehlenswert, sich selber ein Lehrbuch zu kaufen und bereits vor Beginn der Ausbildung mit dem Lernen zu beginnen. Ganz wichtig ist hierbei allerdings, das man sich im Voraus bei der Schule, an welcher man die Ausbildung absolvieren möchte darüber informiert, welches Lehrbuch diese verwendet. Manche Angaben, sind nämlich je nach Exemplar abweichend und die Angaben des von der Schule verwendeten, sind am Ende die prüfungsrelevanten Angaben!.

Bezüglich des Rückens, würde ich eine Beratung beim Hausarzt und auch bei einem Orthopäden empfehlen. Die Tätigkeit, beinhaltet nuneinmal fest auch das Heben und Tragen sowohl des Materiales als auch von Patientinnen und Patienten. Da kommt einiges an Gewicht zusammen. Man kann alleine mit 20 bis 25 Kg Material rechnen. Manche Patienten, wiegen 100Kg und mehr, zuzüglich des Gewichtes der Fahrtrage oder des Tragestuhl. Bei extrem schweren Patienten, kann man zwar Tragehilfe anfordern, jedoch sollte den "normalen" Patienten schon das Team bestehend aus zwei Personen schaffen..

Mfg

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Beides nicht so richtig. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe, hat nicht die Aufgabe, das Volk zu repräsentieren. Es findet zwar ab und zu mal statt, das Verfassungsrichter auswärtiger Staaten das BVerfGE besuchen, dies stellt jedoch keine offizielle Repräsentation dar. Es werden keine Präsidenten oder Regierungschefs anderer Staaten dort eigenständig empfangen. Das Bundesverfassungsgericht hat die Aufgabe, die Artikel des Grundgesetzes rechtsverbindlich auszulegen. Es kann allerdings selber keine Änderungen des Grundgesetzes vornehmen. Zwar kommt es in der Realität maßgeblich auf die Auslegung der Verfassung an, dies ist jedoch keine Verfassungsänderung im eigentlichen Sinne. Eine solche, erfolgt gemäß des Artikel 79 Absatz 2 GG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates.

Mfg

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Der entsprechende Artikel besagt zunächst als maßgebliche Einschränkung "wenn andere Abhilfe nicht möglich ist". Das bedeutet, dass das Widerstsndsrecht erst dann greift, wenn sämtliche anderen Wege, darunter die freien Wahlen oder die Bestreitung des Rechtsweges bin hin zum Bundesverfassungsgericht (BVerfGE), ausgeschöpft oder zumindest höchstwahrscheinlich von vorneherein nicht erfolgversprechend sind, um diesen Zustand zu beseitigen. Das macht es in der Realität schon einmal sehr unwahrscheinlich, dass es überhaupt jemals dazu kommt, sich auf diesen Artikel berufen zu können. Wiederstand, muss nicht unbedingt mittels Waffengewalt erfolgen, kann dies aber unter gewissen Umständen. So gehen einige Juristen die auf das Verfassungsrecht spezialisiert sind davon aus, dass das Wiederstandsrecht auch einen legalen Waffenbesitz ermöglichen würde, solange dieser verfassungsrechtliche Zustand besteht und das Waffengesetz (WaffG) in diesem Ausnahmefall nicht mehr oder nicht mehr vollumfänglich gelten würde, da die Verfassung immer Vorrang vor den sogenannten einfachen Bundesgesetzen wie dem WaffG genießt. Wie dann allerdings der Bürger an Waffen kommen könnte oder wer erklären würde, dass Artikel 20 Absatz 4 GG jetzt greift, das ist in der Tat offen.

Ansonsten gilt aber, dass die Bundeswehr im Inneren nur in sehr engen, durch das Grundgesetz vorgegebenen Grenzen, bewaffnet zum Einsatz kommen darf. Sie untersteht dem Bundesminister der Verteidigung, der im Friedensfall die Kommando und Befehlsgewalt über die Streitkräfte hat. Die Bundespolizei, untersteht dem Bund und kann vom Bundesminister des Innern Anweisungen erhalten. Die Polizeien der Länder, unterstehen aufgrund dee föderalen Struktur der BRD allerdings aus gutem Grund den Ländern, den Bundesländern. Der Bund, kann dieser keine verbindlichen Handlungsanweisungen erteilen. Auch ist das Widerstandsrecht durch die schiere Masse des Volkes auch ohne das jeder Bürger bewaffnet ist, effektiv. Man überlege, über wie viele Soldaten und Bundes- und Landespolizeibeamte Deutschland verfügt. Auch wenn sich nur die Hälfte des Volkes dazu entschließen würde, das Widerstandsrecht auszuüben, so wäre das Volk zahlenmäßig komplett überlegen.

Mfg

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Die Notwehr, ist und bleibt letztendlich immer eine Einzelfallentscheidung. Es spielt aber grundsätzlich ersteinmal keine Rolle, ob ein Gegenstand, der zur Notwehr eingesetzt wird, legal besessen oder mitgeführt wird. Gemäß dem Gesetz, ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. So geregelt in §32 Strafgesetzbuch (StGB). Der Angriff muss also zunächst gegenwärtig und rechtswidrig sein. Gegenwärtig, ist er nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) mit Sitz in Karlsruhe dann, wenn er unmittelbar bevorsteht (zum Beispiel jemand drohend mit der erhobenen Faust auf einem zukommt), gerade stattfindet oder der Angriff aber zumindest noch anhaltend ist. Desweiteren, muss der Angriff rechtswidrig erfolgen. Die Notwehrhandlung als solche, muss erforderlich sein, um diesen abzuwenden. Das wird im Nachgang immer von der Staatsanwaltschaft, ggf. auch vom Gericht überprüft. Jemanden, der einem einfach "nur" verbal angeht, schwerwiegende Verletzungen zuzufügen, ist mit Sicherheit nicht erforderlich. Wird man allerdings selber mittels einer potentiell tödlichen Waffe angegriffen oder ist man dem Angreifer, der ganz offensichtlich zuschlagen möchte körperlich um einiges unterlegen, dann sieht die Sache anders aus. Ist man selber zum Beispiel 1,70 Meter groß und 80 Kg schwer, der Angreifer ist aber 2,00 Meter groß und wiegt 140 Kg, dann wird man sich ausschließlich körperlich gegen diesen Angriff kaum effektiv zur Wehr setzen können. Im Endeffekt, ist und bleibt es aber wie eingangs erwähnt immer eine Einzelfallentscheidung.

Mfg

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Bürgergeld: Sollten Menschen, die Termine beim Jobcenter versäumen oder Arbeit nicht annehmen, ihre Wohnung verlieren?

Das ist die wichtigste Änderung bei der geplanten Reform des Bürgergeldes: Menschen, die Termine beim Jobcenter verpassen und / oder Arbeitsangebote nicht annehmen, soll künftig die Miete nicht mehr bezahlt werden. Ihnen droht die Obdachlosigkeit.

Findet ihr das richtig?

Bitte Folgendes bedenken:

1.) Eine Wohnung wird in der deutschen Rechtssprechung als existenziell für ein menschenwürdiges Leben angesehen. Bei Bedürftigkeit ist der Staat verpflichtet Betroffenen die Wohnkosten zu bezahlen. Wenn Jemand Arbeit verweigert, ändert das nichts an seiner Bedürftigkeit und er verliert dadurch auch nicht seine Menschenwürde. Die geplante Neuerung könnte somit verfassungswidrig sein.

2.) Die Grenzen zwischen Arbeitsverweigerung und Faulheit einerseits und psychischer Erkrankung, Sucht und sozialen Ängsten andererseits können fließend sein. Wenn Jemand Termine versäumt oder Arbeitsangebote ablehnt, kann es sein, dass er keine bösen Absichten hat, sondern mit dem Alltag und dem Leben überfordert ist.

3.) Durch die mögliche Streichung der Wohnkostenübernahme haben es Bürgergeldempfänger, aber auch Menschen in unsicheren Jobs künftig noch schwerer eine Wohnung zu finden. Für Vermieter besteht das Risiko, dass ihnen die Miete nicht mehr gezahlt wird und sie selbst in Existenznot geraten. Räumungsklagen können sehr lange dauern. Deswegen schließen sie den genannten Personenkreis im Vorhinein lieber aus.

4.) Totalverweigerer von Arbeit machen nur eine kleine Minderheit aus, aber durch die geplante Regelung werden alle Bürgergeldbezieher unter Druck gesetzt und der Willkür des Jobcenters ausgesetzt. Manche Jobangebote sind wirklich an der Grenze der Zumutbarkeit und bieten den Betroffenen keine Perspektive. Auf Gerichte sowie ärztliche und psychologische Gutachter wird viel Arbeit zukommen.

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Nein

Mir persönlich, geht das zu weit. Eine Sanktionierung bei Pflichtverletzungen, ist angebracht und richtig aber diese darf niemals so weit gehen, das Menschen in die Obdachlosigkeit gelangen. Diese ist unzumutbar und nachteilig. Jemand, der obdachlos ist, wird erst recht keine Beschäftigung mehr finden. Eine Sanktionierung, darf nicht so weit reichen, dass man die Unterkunft und die Heizkosten verliert. Finanzielle Kürzungen bis zu einem gewissen Maß bei Verweigerung der Mitarbeit, sind allerdings in Ordnung und stellen ein angemessenes Mittel dar.

Soweit ich weiß, sieht der aktuelle Gesetzentwurf zur Einführung der sogenannten "neuen Grundsicherung" vor, dass es für Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen Ausnshmen von den strengen Sanktionsmöglichkeiten gibt. Wer belegt, dass er eine Arbeit aus gesundheitlichen Gründen nicht annehmen kann, der wird nicht sanktioniert. Wer einen Termin nicht wahrnehmen kann, der kann sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besorgen, wenn dies gesundheitliche Gründe hat. Er kann gemeinsam mit dem Jobcenter nach einem Weg suchen, trotz der Beeinträchtigung ein Gespräch wahrnehmen zu können. Man hat zum Beispiel das Recht darauf, eine Begleitperson mitzubringen, um soziale Ängste zu lindern oder man kann absprechen, dass man zu einer Uhrzeit eingeladen wird, zu der es üblicherweise nicht voll im Jobcebter ist. Das setzt natürlich auch eine gewisse Bereitschaft der Jobcenter dazu voraus, das ist klar.

Verfassungsrechtlich betrachtet, muss der Staat ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleisten. Die neue Regelung wird also, sofern diese tatsächlich so umgesetzt wird (im Gesetzgebungsverfahren im Bundestag, kann sich noch einiges verändern), mit Sicherheit irgendwann beim Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in Karlsruhe landen. Es existiert eine Entscheidung aus 2019 vom Bundesverfassungsgericht, die ich jetzt aber auch nicht mehr so genau im Kopf habe. Soweit ich mich daran erinnern kann, muss der Staat das menschenwürdige Existenzminimum sicherstellen und Kürzungen von über 30% des Regelsatzes, sind üblicherweise verfassungswidrig. Für weitergehende Kürzungen, fehlte es zumindest damals an Studien, die deren Wirksamkeit bestätigt haben. Hier, wird es in einem neuen Verfahren also maßgeblich darauf ankommen, ob entsprechende Studien mittlerweile nachgeholt worden sind und wie deren Ergebnisse ausgefallen sind. Das BVerfGE hat aber soweit ich weiß auch entschieden, dass eine komplette Streichung der Leistungen tatsächlich verfassungsgemäß sein kann, nämlich dann, wenn jemand ein zumutbares Arbeitsangebot, durch welches seine Hilfebedürftigkeit komplett beendet werden würde, zum wiederholten Male ablehnt. Es braucht also drei Voraussetzungen dafür:

1.) Das Arbeitsangebot muss zumutbar sein, insbesondere natürlich bezüglich der gesundheitlichen Situation. Es darf nicht ein Arbeitsangebot für eine Tätigkeit sein, welche aufgrund medizinischer Gutachten nicht ausgeübt werden kann,

2.) Die Hilfebedürftigkeit, müsste durch die Annahme des jeweiligen Arbeitsangebotes komplett beendet sein. Das setzt in aller Regel eine Vollzeitanstellung voraus. Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht in Vollzeit einer Arbeit nachgehen kann und somit trotz der Annahme des Arbeitsangebotes weiterhin staatliche Leistungen beziehen müsste (Aufstockung), für den, trifft dies nicht zu und

3.) Die Annahme eines entsprechenden Arbeitsangebotes muss zum wiederholten Male abgelehnt worden sein. Hier ist meines Wissens nach rechtlich umstritten, ab wann ein solcher Wiederholungsfall vorliegt. Ist dies beim zweiten Mal der Fall oder erst beim dritten Mal?, gibt es zeitliche Vorgaben, zum Beispiel wiederholte Ablehnung innerhalb eines Jahres oder wiederholt während der gesamten Dauer des Leistungsbezuges?. Das ist im Moment ungeklärt.

Wer die Mitarbeit unentschuldigt komplett verweigert, der kann in engen Grenzen tatsächlich seinen Anspruch auf Leistungen komplett verlieren.

Mfg

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Bislang, ist ohnehin keine "echte" Wehrpflicht geplant. Die Bundeswehr, hätte auch aktuell überhaupt gar nicht mehr die Kapazitäten, um eine solche umsetzen zu können. Es fehlt nämlich schlichtweg an Kasernen, Ausbildern und Material dafür.

Was zunächst geplant ist, das ist, das im nächsten Jahr alle jungen Männer und Frauen einen Fragebogen erhalten sollen. Für die Männer, ist das ausfüllen verpflichtend, für die Frauen ist es freiwillig. Frauen, können nach momentaner Verfassungslage nicht zum Wehrdienst verpflichtet werden aber es soll erfasst werden, welche Frauen freiwillig dafür in Betracht kommen.

Ab dem Jahr 2027, sollen dann nach aktueller Planung alle jungen Männer ab dem Jahrgang 2008 zur Musterung eingeladen werden um einen Überblick zu verschaffen, wer im Verteidigungsfall eingezogen werden könnte.

Aktuell, basiert Alles auf Freiwilligkeit. Der Bedarf an zusätzlichem Personal bei der Bundeswehr, soll über Freiwillige abgedeckt werden. Ein automatisch greifender Mechanismus, der es zu einer Pflicht kommen lässt, wenn die Anzahl der Freiwilligen nicht ausreichend ist, existiert im Moment nicht. Hier müsste insbesondere staatliche Willkür ausgeschlossen werden. Es geht also nicht, das jemand entscheidet wer eingezogen wird und wer nicht. Das müsste zufällig geschehen, zum Beispiel durch das diese Woche diskutierte Losverfahrenen.

Im Spannungs- oder Verteidigungsfall, würde die Wehrpflicht für alle Männer automatisch wieder in Kraft treten. Eine in diesem zeitlichen Zusammenhang stattgefundene Änderung des Geschlechtseintrages, ist dann hinfällig und man wird trotzdem als Mann betrachtet. In einem solchen Fall, hätten aber auch die Frauen Verpflichtungen. Sie dürfen zwar nicht zum Dienst in der Bundeswehr, wohl aber zu anderen Tätigkeiten und zu entsprechenden Ausbildungsveranstaltungen per Gesetz verpflichtet werden. Eine (rechtliche) Frau zu sein bedeutet also nicht, dass man dann überhaupt gar nichts tun müsste.

Mfg

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Die Bundesrepublik Deutschland, ist eine parlamentarische Demokratie. Das Volk wählt ein Parlament, welches das gesamte Volk wiederspiegeln und vertreten muss. Das geht logischerweise nur dann, wenn auch das gesamte Volk an freien Wahlen teilnimmt und dort die freien Abgeordneten des Parlamentes wählt. Sind gewisse Gruppen nicht vertreten, bleiben diese unberücksichtigt und das wäre das Gegenteil von einer freiheitlichen Demokratie. Es würde außerdem auch sehr stark darauf ankommen, warum jemand vom Staat lebt, denn längst nicht immer, ist Faulheit der Hintergrund davon. Oftmals, sind es gesundheitsbedingte Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, warum man keine passende Stelle findet oder wenn das Gehalt nicht zum Leben ausreicht und man deswegen zusätzlich noch auf die finanzielle Unterstützung des Staates angewiesen ist oder aber auch die Kinderbetreuung, die gerade niemand anderes übernehmen kann oder die Pflege von nahen Angehörigen. Hier ginge es dann nicht "nur" um den Gleichheitsgrundsatz sondern auch um das allgemeine Persönlichkeitsrecht-/ Selbstbestimmungsrecht (mitunter auch das von Dritten), um die Menschenwürde, um das Recht auf Leben und körperliche Unversertheit und auch um das Benachteiligungsverbot aufgrund von Behinderung. Fundamentale Rechte wie das Wahlrecht, haben meiner Meinung nach nichts mit "Leistungsgerichtigkeit" zu tun. Hier geht es vielmehr darum, dass den Menschen, die arbeiten gehen, mehr Gehalt bleibt, als denen, die aus wahrer Faulheit nicht arbeiten gehen. Hier bin ich aber der Meinung, dass es gesonderte Regelungen für Menschen geben müsste, die aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Diese, sollten gesondert behandelt werden, spezielle Unterstützung bei der Suche nach passenden Anstellungen erhalten aber auch einen höheren Regelsatz an Sozialleistungen, da sie unverschuldet in dieser Situation sind. Leider, landen sie oftmals im selben Topf, da es kein richtiges, eigenes System dafür gibt.

Ergänzung:

In den Debatten wird immer davon gesprochen, dass Menschen die Bürgergeld oder in Zukunft die neue "Grundsicherung" beziehen, "arbeitsfähige" Menschen sind, was beim breiten Volk den Eindruck von Vollzeitarbeitsfähigkeit erzeugt. Das ist allerdings schlichtweg falsch!. Tatsächlich, bedeutet die "Arbeitsfähigkeit" im Sinne des Gesetzes, dass man für mindestens 3 Stunden am Tag auf dem regulären Arbeitsmarkt einer Tätigkeit nachgehen kann, dann ist man entsprechend Leistungsberechtigter. Oftmals, kommen dann noch weitere Einschränkungen hinzu, wie zum Beispiel gerade keine körperlichen Arbeiten. Unter diesen Umständen, ist eine Berufsausbildung zumeist nicht möglich, da dann eine normalerweise dreijährige Ausbildung zehn Jahre lang dauern würde und das auch wiederum von den Ausbildungsgesetzen und von der Struktur her nicht möglich ist. Bleiben also nur noch Hilfstätigkeiten, die gering bezahlt sind und die zumeist auch körperlich anstrengend sind, was wiederum oftmals aus gesundheitlichen Gründen ausscheidet. Dann, gibt es schlichtweg keine passenden Anstellungen und man müsste auch erst einmal einen Arbeitgeber finden, der jemanden für nur drei Stunden am Tag beschäftigt. Das ist in den allermeisten Berufen wiederum nicht möglich, da dann die Schichtzeiten der Kollegen nicht mehr stimmen und ein Kollege immer extra die zeitliche Lücke auffüllen müsste, der dann ebenfalls weniger arbeiten würde. In Berufen, in denen es mit Kollegen einen Firmenwagen gibt, ebenfalls nicht möglich. Der Rest arbeitet 8 Stunden, einer muss aber nach 3 Stunden wieder gehen. Der Arbeitgeber, müsste wegen nur einer Person ein Fahrzeug mehr abstellen, das ihm dann wiederum für andere Aufträge nicht zur Verfügung steht. Das macht keiner. Viele mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, sind somit im Bürgergeld oder in der zukünftigen "Grundsicherung" gefangen. Selbst wenn sie eine Arbeit finden, brauchen sie die Leistungen zusätzlich, um über die Runden kommen zu können.

Wer Angehörige auf deren Wunsch hin zu Hause pflegt, der kann ebenfalls nicht arbeiten gehen. Hier vorzuschreiben, dass derjenige arbeiten gehen muss oder ansonsten gewisse Rechte verlieren würde, das beeinträchtigt auch die freie Entscheidung des zu Pflegenden in erheblichem Maße, da dieser selber entscheidet, an welchem Ort und auch von wem er gepflegt werden möchte.

Mfg

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