Nein, wobei man dazusagen muss, nicht mehr. Früher, hat es tatsächlich mal einen entsprechenden Straftatbestand auch in Deutschland gegeben. Dieser, ist dann allerdings aufgehoben worden, nachdem ein Rechtsgutachten zu der Einschätzung gekommen ist, dass das höchstwahrscheinlich verfassungswidrig ist.

Mfg

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Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt erhält wie deren Name bereits zum Ausdruck bringt nur derjenige, der auch tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dabei, kommt es neben der vorliegenden Erkrankung oder Verletzung auch auf die Art der Berufstätigkeit an. Es dürfte sehr schwierig werden, einen Arzt zu finden, der das wissentlich machen würde, weil du in diesem Zeitraum von deinem Arbritgeber keinen Urlaub bekommen hast. Der Arzt, könnte damit sogar seine Kassenzulassung riskieren.

Es ist grundsätzlich nicht verboten, während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu verreisen oder andere Dinge zu tun. Das ist ein Irrglaube. Man darf allerdings auch nichts machen, was den Genesungsprozess hinauszögern würde, bei einer tatsächlichen Erkrankung oder Verletzung. Es kommt also sehr stark darauf an, was man hat. Im Zweifel, sollte man allerdings belegen können, dass das was man tut, der Genesung nicht schadet. Dazu, sollte man sich mit seinem Arzt besprechen und ggf. das was man machen kann vom Arzt gesondert bescheinigen lassen. Wenn herauskommt, das man sich wegen nicht genehmigten Urlaubes hat vorsätzlich krankschreiben lassen, dann kann das im ungünstigsten Fall zur Kündigung führen. Da spielt es dann auch keine Rolle, ob der Arbeitsvertrag unbefristet ist oder nicht.

Mfg

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Ich kenne mich jetzt bezüglich der Diplomaten auch nicht sonderlich gut aus, daher unter Vorbehalt bzw. ohne Gewähr.

Meines Wissens nach ist es so, dass gegen Diplomaten sehr wohl gefahrenabwehrend vorgegangen werden darf. Stellt ein Diplomat also eine unmittelbar gegenwärtige Gefahr für die Sicherheit dar, dann darf die Polizei dementsprechend auch Einschreiten und gegen den Diplomaten aktiv werden. Ein Beispiel wäre, wenn dieser gerade dabei ist, erhebliche Straftaten gegen das Leben oder gegen die körperliche Unversetheit zu begehen und er dabei auf frischer Tat erwischt wird und er weiterhin eine Gefahr für die Sicherheit bedeutet. Strafrechtlich allerdings, sind Diplomaten zunächst durch ihre diplomatische Immunität vor einer strafrechtlichen Verfolgung geschützt. Hier gibt es dann im Falle von schwerwiegenderen Straftaten verschiedene Möglichkeit:

1.) Der Gastsstaat, zum Beispiel die Bundesrepublik Deutschland (BRD), beantragt beim Entsendestaat die Aufhebung der diplomatischen Immunität des Diplomaten. Erfolgt die Aufhebung, dann kann man den Diplomaten anschließend im Gastsstaat auch "ganz normal" strafrechtlich verfolgen und für seine jeweiligen Taten zur Verantwortung ziehen,

2.) Der Diplomat wird nach entsprechender Information an seinen Entsendestaat von diesem Staat einberufen und dort dann für seine im Gastland begangenen Taten bestraft oder

3.) Der Diplomat, wird im Gastland als sogenannte "unerwünschte Person" erklärt und des Landes verwiesen.

Mfg

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Das müssen die Ermittlungen ergeben und letztendlich höchstwahrscheinlich ein Gericht entscheiden.

Mfg

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Einmalhandschuhe, sind immer Pflicht und werden getragen. Dazu regelmäßiges Händewaschen, sofern die Möglichkeit dazu besteht und nach jedem Einsatz eine hygienische Händedesinfektion mit einem geeigneten Händedesinfektionsmittel (standardmäßig eines mit einem Wirkspektrum, das gegen Bakterien und gegen behüllte Viren ausgerichtet ist), wenn ein unbehüllter Virus als Erreger feststeht oder ein begründeter Verdacht hierauf besteht dann aber auch mit einem Mittel, welches dagegen ausgerichtet ist. Dazu, werden nach jedem Einsatz die verwendeten Geräte und die Kontaktflächen mit einem Oberflächendesinfektionsmittel desinfiziert. Das, sind so die üblichen Standardhygienemaßmahmen.

Bei einem Kontakt mit einem Infektionspatienten, bestätigte Infektion oder begründeter Verdacht, kommen entsprechend weitere Hygienemaßnahmen hinzu, die von einem staatlich geprüften Desinfektor dementsprechend vorgeben werden. Dies ist je nach Erreger ein OP- Mundschutz, eine FFP2- Maske, ggf. zusätzlich noch ein Schutzkittel oder aber ein kompletter Schutzanzug, jenachdem. Formal, sind Patienten, die wissen, das sie an einer ansteckenden Infektionserkrankung leiden rechtlich dazu verpflichtet, dies bereits der Leitstelle mitzuteilen, sodass die dementsprechende Schutzbrkleidung bereits vor dem Betreten der Räumlichkeiten angelegt werden kann. Leider, kommt es in der Praxis aber häufiger vor, dass das nicht der Fall ist, da viele Patienten Angst davor haben, dass sie dann keine vollwertige Behandlung erhalten. So kommt es manchmal erst im späteren Verlauf raus. Dann, geht man nach dem Einsatz außer Dienst und wechselt die kontaminierte Dienstbekleidung, geht ggf. sogar unter die Dusche und kleidet sich dann wieder mit frischer Dienstbekleidung ein. Grundsätzlich, wird nach einem Infektionstransport mit einem ansteckenden Erreger auch der komplette Fahrzeuginnenraum desinfiziert. Einmal in der Woche, ist zudem eine sogenannte Regeldesinfektion vorgesehen, also das komplette Desinfizieren des Fahrzeuginnenraumes, ohne das ein Infektionstransport stattgefunden hatte. Die allermeisten, haben die üblichen Schutzimpfungen, welche von der ständigen Impfkommission (STIKO) am RKI für das Personal in medizinischen Berufen empfohlen werden. Rechtliche Verpflichtung, sind die meisten Schutzimpfungen allerdings nicht. Ausschließlich gegen die Masern, muss medizinisches Personal immuninisiert sein. Während dem Höhepunkt der Corona- Pandemie, galt dies auch mal dafür, wurde später aber dann wieder aufgehoben. Ansonsten gilt auch ganz einfach, wer Krankheitssymptome aufweist, geht nicht zur Arbeit.

Mfg

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Das ist im Moment noch durchaus ungewiss. Die EU- Kommission plant aktuell eine dementsprechende Überarbeitung der EU- Führerscheinrichtlinie. Das europäische Parlament und die einzelnen Mitgliedsstaaten, haben diesem Vorschlag allerdings noch nicht zugestimmt. Nach dem Vorschlag der EU- Kommission allerdings, sollen Inhaber der Fahrerlaubnisklasse B allerdings bestimmte Fahrzeuge, hierunter auch Wohnmobile, mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 4,25 Tonnen fahren dürfen. Diese Richtlinie, muss allerdings, wenn sie überhaupt in dieser Form kommt, erst noch von den einzelnen Mitgliedsstaaten in national geltendes Recht umgesetzt werden und hierfür, haben die Mitgliedsstaaten dann nocheinmal mehrere Jahre lang Zeit. Sie können aber auch meist zusätzlich nationale Vorgaben erlassen. Dies könnte zum Beispiel dann sein, dass dies erst gilt, wenn man die Fahrerlaubnis der Klasse B seit mindestens zwei Jahren besitzt und davor, bleibt es bei 3,5 Tonnen.

Achtung: die Schlüsselzahl 96, befähigt nicht zum Führen eines Zugfahrzeuges mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3.500Kg!. Diese betrifft ausschließlich Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B, d.h. unter 3,5 Tonnen und einem Anhänger, wobei die zulässige Gesamtmasse der Kombination dann 4,25 Tonnen betragen darf.

Mfg

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Meiner Meinung nach überhaupt gar nicht, da es meines Wissens nach in der US- Verfassung nicht vorgesehen ist, dass Bundesrichter die Festnahme eines US- Präsidenten anordnen können. Zudem, hat der oberste Gerichtshof der USA vor wenigen Jahren auf Klage von Donald Trump hin selber entschieden, dass US- Präsidenten bei Amtshandlubgen eine uneingeschränkte Immunität genießen. Sie können also für ihr Handeln im Amt nicht strafrechtlich verfolgt werden und genau eine vorwerfbare, strafrechtlich relevante Handlung, wäre aber die juristische Voraussetzung für eine Festnahme.

Desweiteren, hat der oberste Gerichtshof in seinen aktuellen Entscheidungen, meiner Meinung nach vielleicht sogar ganz bewusst einen gewissen juristischen "Spielraum" offen gelassen, der es der US- Regierung ermöglicht, dieses Urteil nicht zu befolgen. Ich nehme an, dass mit "er widersetzt sich Bundesgerichtsentscheidungen" im Fragetext die Entscheidung gemeint ist, dass die US- Regierung sich dafür einsetzen soll, abgeschobene Personen zum Teil wieder zurückzuholen. Hier, ist es genau der Ausdruck, dass sie sich "dafür einsetzen soll", den ich mit "Spielraum" meine, denn ein "soll" bedeutet juristisch nicht mehr als "es wäre schön, wenn sie es tun würde" aber es eben kein Muss, denn dann, müsste da auch muss stehen.

Mfg

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Europa

Primär in Europa. Hier, ist der europäische Kartenführerschein, wie der Name ja schon zum Ausdruck bringt, überall gültig.

In Drittstaaten, ist es so, dass die Fahrerlaubnis dort zwar auch Gültigkeit besitzt, man aber seine Fahrerlaubnis belegen können muss. In manchen Drittstaaten, ist hierfür ebenfalls der nationale Führerschein ausreichend, in Anderen, wird hierfür zusätzlich ein internationaler Führerschein nach dem internationalen Abkommen über den Kraftfahrzeugverkehr entsprechend dem darin festgelegten Muster benötigt. Dieses Dokument, kann auf jedem Bürgeramt gegen Vorlage des Führerscheines, eines amtlichen Ausweisdokumentes und eines biometrischen Passbildes sofort ausgestellt werden. Das Dokument, ist also eine "Formsache" ohne zusätzliche Prüfungen oder ähnliches, wird in manchen Staaten aber halt nuneinmal gefordert.

Mfg

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Das kann man nicht mit Gewissheit beantworten. Das Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), enthält zum Glück und das meine ich ganz im Allgemeinen und nicht explizit wegen der AfD so, einige Sicherungsmechanismen, die eine Zentrierung der Macht effektiv verhindern sollen. So ist an der Gesetzgebung des Bundes grundsätzlich der Bundesrat, also die Länder, die Bundesländer, beteiligt, wobei man allerdings zwischen den sogenannten Zustimmungsgesetzen (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zwischen Bund und Ländern) und Einspruchsgesetzen (alleinige Gesetzgebungskompetenz des Bundes), unterscheidet. Bei Zustimmungsgesetzen, muss der Bundesrat dem Gesetz aktiv seine Zustimmung erteilen, bei Einspruchsgesetzen, kann er hingegen "lediglich" Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Dieser Einspruch, kann allerdings vom Bundestag in einer weiteren Sitzung überstimmt werden, was dann wiederum gewisse Mehrheiten dort erfordert. Als Beispiel kann man sagen, dass das Strafrecht in den Bereich der Zustimmungsgesetze gehört, das Staatsangehörigkeitsrecht allerdings in den Bereich der Einspruchsgesetze.

Die Polizeien der Länder und auch die Gerichte der Länder, sind von organisatorischen Weisungen des Bundes vollkommen frei. Sie unterstehen der Organisationshoheit der einzelnen Bundesländer. Ein Einsatz der Bundeswehr im Inland, ist grundsätzlich nur zur Unterstützung der zivilen Behörden bei Katastrophensereignissen wie Naturkatastrophen zulässig. Ein bewaffneter Einsatz, darf nicht erfolgen. Die einzige Ausnahme hiervon, sind militärisch bewaffnete Aufständische, da die Polizei logischerweise gegen Aufständische, die mit einem Panzer anrücken, relativ wenig ausrichten könnte.

Die Position des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe, ist erst kürzlich nocheinmal gestärkt worden. Seine Entscheidungen, binden alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. Allerdings, hat auch das BVerfGE keine Möglichkeit, seine Entscheidungen notfalls "gewaltsam" durchzusetzen, da es keine direkte Weisungsbefugnis gegenüber der Polizei hat. Die Polizei, muss zwar als Behörde seine Entscheidungen akzeptieren und befolgen, es kann allerdings nicht direkt anordnen, dass zum Beispiel Politiker festgenommen werden sollen. Allerdings, ist es den Gerichten und den Behörden verboten, ein für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärtes Gesetz anzuwenden, selbst, wenn es der Gesetzgeber nicht ändert.

Zusammengefasst kann man also sagen, dass die Sicherungsmechanismen des Grundgesetzes schon sehr gut sind, es aber 100%ige Sicherheit nicht geben kann. Die größte Sicherheit, sind die freien Wahlen. Diese, können nicht abgeschafft werden, da sie in Artikel 20 GG verankert sind und somit dem Schutze der sogenannten "Ewigkeitsklausel" nach Artikel 79 Absatz 3 GG unterliegen.

Mfg

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Nein

Es kann in Deutschland keine staatliche Verpflichtung zur "Gesunderhaltung" und somit auch keine rechtlich wirksame Verpflichtung zum Sporttreiben bestehen. Eine solche, würde gegen das im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verankerte allgemeine Persönlichkeitsrecht oder auch Selbstbestimmungsrecht nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes, verstoßen. Jeder, der volljährig ist, entscheidet ausschließlich selber über seinen Körper und über seine Gesundheit, nicht der Staat. Deshalb, könnte es so eine Pflicht in Deutschland aus verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht geben.

Zudem, wäre es unmöglich kontrollierbar, da niemand überprüfen könnte, wer tatsächlich Sport treibt und wer nicht. Man könnte nicht jeden zu einer Mitgliedschaft in einem Sportverein oder ähnlichem verpflichten, weil es da gar nicht genügend Angebote gäbe und weil es sich auch nicht jeder leisten könnte oder leisten wollte. Ob man sich zu Hause sportlich betätigt, das wäre wiederum unmöglich kontrollierbar.

Mfg

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Er muss die bezahlen

Grundsätzlich, bekommen die Veranstalter von der zuständigen Behörde gewisse Auflagen erteilt, wenn sie eine Genehmigung für die Durchführung der Veranstaltung beantragen. Hierzu, gehört auch ein dementsprechendes Sicherheitskonzept mit einer Gefährdungsanalyse, welche auch die Vorhaltung eines Sanitätsdienstes entsprechend dem Gefahrenpotenzial, das für die Teilnehmer und Zuschauer von der Veranstaltung ausgeht, umfassen muss. Für die Kosten, muss der Veranstalter aufkommen. Allerdings, ist auch viel Quatsch und Unwissenheit verbreitet. So ist das Personal im Sanitätsdienst, grundsätzlich ehrenamtlich tätig, d.h. es bekommt keine Vergütung dafür. Die Helferinnen und Helfer, haben in aller Regel einen anderen Hauptberuf und machen den Sanitätsdienst ehrenamtlich während ihrer Freizeit. Dafür, erhalten sie von der Hilfsorganisation, bei der sie ehrenamtlich Mitglied sind, eine sanitätsdienstliche Ausbildung, welche organisationsintern geregelt ist. Diese Qualifizierungen, dauern in der Regel nur ein- bis zwei Wochen und bauen auf einem zuvor absolvierten, aktuellen erste- Hilfe Kurs auf. Das ist aber in der Regel auch ausreichend, da der Sanitätsdienst grundsätzlich nicht die Aufgabe hat, den regulären Rettungsdienst zu ersetzen, sondern er "lediglich" die Zeitspanne bis zu dessen Eintreffen durch erweiterte erste- Hilfe Maßnahmen überbrücken soll. Geht von einer Veranstaltung ein größeres Gefahrenpotenzial aus, so muss auch höherqualifiziertes Rettungsfachpersonal anwesend sein. Auch dieses, ist im Sanitätsdienst aber ehrenamtlich tätig.

Fazit: der Veranstalter bezahlt für den Sanitätsdienst die jeweilige Hilfsorganisation. Das Personal macht den Dienst aber ehrenamtlich und erhält hierfür pro Jahr lediglich eine geringe Aufwandtsentschädigung, unter anderem für die entstandenen Fahrtkosten, wenn mit dem privaten Fahrzeug zum Veranstaltungsort gefahren wird. Der Großteil des Geldes, fließt in die Ausbildung von neuen ehrenamtlichen Helfern, in Verbrauchsmaterialien, in die Wartung oder in die Neubeschaffung von Medizinprodukten für das Ehrenamt oder aber auch in die Beschaffung von neuen Fahrzeugen, welche für das Ehrenamt genutzt werden.

Mfg

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Das stimmt so in dieser Form nicht. Es gibt kein Verbot davon!. Nach der alten Gesetzeslage, stand die berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Sterbehilfe unter Strafe und damit, sind unter anderem Sterbehilfevereine in Deutschland verboten gewesen. "Berufs- und gewerbsmäßig", bedeutet im juristischen Sinne aber immer, dass die jeweilige Tätigkeit auf Wiederholung angelegt ist. Das heißt, dass es schon nach der damaligen Rechtslage nicht strafbar gewesen ist, zum Beispiel einen Angehörigen einmalig dabei zu unterstützen und dass es theoretisch betrachtet auch nicht strafbar war, wenn ein Arzt einen Patienten einmalig dabei unterstützt hatte.

Auch dieses Verbot der berufs- und gewerbsmäßig vorgenommenen Sterbehilfe, ist jedoch mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) vom 21. Februar 2020 für verfassungswidrig und somit für nichtig erklärt worden. Das BVerfGE, hat das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben, welches auch das Recht einschließt, sein Leben eigenhändig und gewollt und bewusst zu beenden und dazu auch die Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen, explizit betont. Dabei, ist dieses Recht auch nicht an bestimmte, vorgegebene Situationen gebunden sondern es besteht in jeder Phase von menschlicher Existenz, da es dem Freiheitsgedanken des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) fremd wäre, dieses Recht auf bestimmte vordefinierte Situationen zu beschränken, so das BVerfGE. Seit dieser Entscheidung, dürfen auch Sterbehilfevereine in Deutschland berufs- und gewerbsmäßig Sterbehilfe anbieten. Das BVerfGE hat seine Entscheidung auch damit begründet, dass sich der Einzelne eben gerade nicht darauf verlassen könnte, dass ihm seine Angehörigen oder ein einzelner, nicht gewerbsmäßig handelnder Arzt dabei behilflich sind und es somit Angebote von Dritten geben muss, um das Recht auf ein selbstbestimmtes Sterben zu wahren. Es hat dem Gesetzgeber jedoch die Möglichkeit offen gelassen, die Sterbehilfe in Deutschland gesetzlich zu regulieren und die professionelle Sterbehilfe an bestimmte Kriterien zu binden, die nicht die freie Entscheidung des Einzelnen beeinträchtigen dürfen aber zum Beispiel eine Wartefrist gesetzlich vorzuschreiben, um Kurzschlussreaktionen zu verhindern. Bislang, hat der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit allerdings noch keinen Gebrauch gemacht, da ein entsprechender "Kompromiss" auch sehr schwierig wäre. Die Hürden, dürften nicht zu groß sein, denn eine zu strenge Regelung, könnte erneut verfassungswidrig sein.

Mfg

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Nein, normale Sneaker, sind definitiv verboten!. Es müssen entsprechend der Vorschriften der Berufsgenossenschaften (BG) zwingendermaßen Sicherheitsschuhe der Kategorie S3 sein. Also mit Stahlkappe oder inzwischen auch einer gleichwertigen Schutzkappe, die aus anderen geeigneten Materialen besteht, durchtritthemmender Zwischensohle, antirutscheigenschaft der Sohle, Widerstand gegen elektrische Energie undsoweiter, sein. Das ist definitiv unumgänglich!.

Ich habe auch mal gehört, was "DoktorNoth" geschrieben hat, nämlich, dass es Sicherheitsschuhe sein müssen, die über den Knöchel hinausgehen. Ich persönlich, habe allerdings auch schon welche aus der Kategorie S3 gesehen, die Halbschuhe waren, also die unterhalb des Knöchel aufhören. Hier gibt es auch Hersteller, die diese in der Optik von Sneakern produzieren. Ich weiß allerdings nicht, ob das mit dem Knöchel so stimmt. Ganz ehrlich, ich persönlich, kenne aus meiner früheren Berufspraxis ausschließlich Sicherheitsstiefel. Von allem Anderen, ist dringend abzuraten, aus arbeitsrechtlichen aber auch aus versicherungsrechtlichen und ggf. auch aus strafrechtlichen Gründen. Entsprechen die Schuhe nicht den Vorschriften, kann einem das eine Menge Ärger einhandeln und das fängt bei dir selber an und endet mit eventuellen Ansprüchen von dritten Geschädigten. Es gibt diese Regelung nicht umsonst. Angenommen, dein Fuß geht kaputt, dann bezahlt die BG als Kostenträger bei Berufsunfällen nicht einen Cent, wenn herauskommt, dass das Schuhwerk nicht den Regelungen entsprochen hat, du bleibst also auf deinen Behandlungskosten sitzen. Bist du dadurch berufsunfähig, dann sind die Folgen natürlich noch viel dramatischer. Fazit: sein lassen und und entsprechendes Schuhwerk tragen. Normale Sneaker, sind etwas für die Freizeit.

Mfg

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Das ist schwer zu sagen und am Ende, müsste das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) mit Sitz in Karlsruhe darüber entscheiden. Dafür, gibt es diese Instanz.

Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, würde ich persönlich allerdings auf den ersten Blick nicht als unbedingt maßgeblich hierfür erachten. Wichtiger fände ich persönlich den Artikel 19 GG, wonach jedem, der sich in einem seiner Rechte verletzt sieht, der Rechtsweg offen steht. Allerdings enthält der Artikel 16a GG, der das Asylrecht gewährleistet, bereits schon seit den 1990er Jahren den Zusatz, das aufenthaltsbeendene Maßnahmen gegen einen Flüchtling, der aus einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union (EU) oder aus einem Staat, der die Flüchtlingskonvention beachtet, unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden können. Streng genommen, entfällt auch das Grundrecht auf Asyl tatsächlich, wenn man aus einem solchen Staat in die BRD eingereist ist. Das bedeutet nicht, dass er in ein Kriegsgebiet abgeschoben wird, denn dieses, wäre unvereinbar mit der Menschenwürde aber er kann sehr wohl in den Staat abgeschoben werden, in dem er das erste Mal europäischen Boden betreten hat.

Mfg

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Nein, selbstverständlich nicht!. Das wäre auch höchstwahrscheinlich überhaupt nicht mit der Verfassung zu vereinbaren, denn der Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD), garantiert das Grundrecht auf Eigentum was bedeutet, dass der Staat das Eigentum durch die Strafgesetzgebung zu schützen hat.

Ein Diebstahl wäre es außerdem, "unbeobachtet" etwas Fremdes zu entwenden bzw. hierbei keine Form der körperlichen Gewalt anzuwenden, also zum Beispiel im Supermarkt etwas einzustecken oder im Schwimmbad etwas zu nehmen, während der Eigentümer gerade NICHT anwesend ist bzw. den Gegenstand nicht in der Hand hält. Etwas aus der Hand zu klauen, ist nämlich schon eine räuberische Erpressung oder ein Raub, also eine Straftat, die viel härter bestraft wird. Es bringt also auch nichts wenn man sagt "ich bin stärker", denn wenn man den Diebstahl nicht rechtzeitig bemerkt, was bringt das einem dann?!. Außerdem, dürfte man sich bei einer tatsächlichen Entkriminalisierung von Diebstahl überhaupt gar nicht mehr dagegen zur Wehr setzen, denn Notwehr, ist nur gegen rechtswidrige Taten rechtmäßig und wenn ein Diebstahl keine rechtswidrige Tat mehr wäre, dann dementsprechend nicht.

Mfg

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Nein

Bei der Wahl zum deutschen Bundestag, bin ich dagegen. Hier sollte weiterhin die Volljährigkeit die Voraussetzung zur Wahl sein.

16 jährige, können bereits die Politik aktiv mitgestalten, denn sie dürfen bei der Europawahl das Europaparlament wählen und die EU- Richtlinien, die dort beschlossen werden, müssen von den einzelnen Mitgliedsstaaten der europäischen Union, also auch von Deutschland, in national gültiges Recht umgesetzt werden. Auch dürfen 16 jährige bereits bei den Landtagswahlen wählen und haben somit einen Einfluss auf die Besetzung des Bundesrates. Da der Bundesrat an der Gesetzgebung des Bundes mitwirkt und auch selbstständig Gesetzesvorlagen in den Bundestag einbringen kann, gestalten sie auch hierüber bereits aktiv die Politik mit. Auch bei den Kommunalwahlen, dürfen sie bereits wählen und können somit örtlich einiges bewirken, da zum Beispiel die Unterhaltung von Schulen und Freizeiteinrichtungen, also insbesondere Themen, die besonders für diese Altersgruppe wichtig sind, die Kommunen entscheiden.

Mfg

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Nein, weil ...

Ich antworte wie unter jeder gleichen-/ ähnlichen Frage.

Ich persönlich, bin ein strikter Gegner von der Todesstrafe. Erstens deshalb, weil es trotz größtmöglicher Sorgfalt in der Justitz auch in einem Rechtsstaat immer mal wieder zu fehlerhaften Urteilen kommen kann und der Tod eines Menschen logischerweise ein irreversibler, also ein unumkehrbarer Zustand ist und zweitens auch deswegen, weil ich finde, dass der Tod eines Verurteilten auch dessen Angehörige indirekt zu sehr mitbesteafen würde. Erhält er eine Haftstrafe, so kann er von seinen Angehörigen besucht werden und sie haben auch die Gewissheit, dass er irgendwann wieder bei ihnen in Freiheit leben wird, zumindest in den meisten Fällen.

In verfassungsrechtlicher Hinsicht und auch in europarechtlicher Hinsicht, wäre eine Wiedereinführung von der Todesstrafe in Deutschland ohnehin unmöglich. Der Artikel 102 des Grundgedetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland, verbietet diese nämlich explizit. Zwar könnte dieser Artikel rein theoretisch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln im deutschen Bundestag und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates aufgehoben werden, aber dazu, wird es nicht kommen. Selbst wenn es angenommen hierzu käme, würde der Todesstrafe immer noch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes im Wege stehen. Dieses Grundrecht, kann zwar durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden, jedoch verbietet es der Artikel 19 GG, dass ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet wird und genau das, wäre hier bei der Todesstrafe aber der Fall. Die Mehrheit der auf das Verfassungsrecht spezialisierten Juristen vertritt zudem auch die Auffassung, dass die Todesstrafe ebenfalls gegen die unantastbare Würde des Menschen nach Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes verstoßen würde und dieser Artikel, besteht für die Ewigkeit nach Artikel 79 Absatz 3 des Grundgesetzes. Auch könnte man argumentieren, dass die Todesstrafe ebenfalls auch gegen das Verbot der seelischen und der körperlichen Misshandlung von festgehaltenen Personen nach Artikel 104 Absatz 1 des Grundgesetzes, verstoßen würde, da das Warten auf den Tod als Misshandlung angesehen werden könnte. Auch besagt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE), dass das Strafrecht nicht nur dazu vorhanden ist, um Straftäter zu bestrafen sondern auch immer dem Ansatz von deren Resozialisierung und Wiedereingliederung in die Gesellschaft dienen muss. Die Todesstrafe, hätte logischerweise keinen Resozialisierungsgedanken sondern sie würde ausschließlich deren Bestrafung dienen. Da auch das Europarecht ein Recht auf Leben garantiert und es hier keine "Ausnahme" für die Todesstrafe gibt, wäre sie auch europarechtswidrig.

In der Praxis würde sich das Problem stellen, welches Gericht dazu verurteilen dürfte. So dürfen zum Beispiel die Amtsgerichte "lediglich" zu einer Freiheitssrafe von einer bestimmten Dauer verurteilen, längere Freiheitssrafen, dürfen nur durch die Landgerichte und die Oberlandesgerichte, die mit mehr Richtern besetzt sind, verhängen. Welches Gericht, dürfte dann also zum Tode verurteilen?!. Nur ein Oberlandesgericht oder sogar nur der Bundesgerichtshof (BGH) als oberster Gerichtshof des Bundes für Strafrecht?!. Das müsste man auch klar gesetzlich regeln.

Mfg

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Nein

Nein, eine pauschale Begrenzung, wäre nicht angebracht und unverhältnismäßig. Es existiert aber eine situative Begrenzung, welche sich aus dem §35 Absatz 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO), ergibt. Demnach, dürfen die Sonderrechte nur "unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden". Es bestehen auch bereits etliche Gerichtsurteile, welche dies näher definieren. Inwieweit die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten werden darf, wenn Sonderrechte in Anspruch genommen werden, ist also von der jeweiligen Situation abhängig. Es kommt unter anderem auf das aktuelle Verkehrsaufkommen und auch auf die gegenwärtigen Straßenverhältnisse (trockene Fahrbahn, nasse oder sogar schneebedeckte Fahrbahn, etc.) sowie auch auf die sonstigen gegenwärtigen Witterungsverhältnisse (gute Sicht oder eingeschränkte Sicht durch starken Regel oder sogar durch Nebel, etc.) an. Das gilt eigentlich für sämtliche Verkehrsteilnehmer so. Eine generelle Beschränkung, wäre falsch, da sie den jeweiligen Einzelfall und dessen Umstände nicht berücksichtigen würde. Es gibt zum Beispiel keinen Grund, warum man auf einer vollkommen freien Autobahn mit guter Sicht auch unter der rechtmäßigen Verwendung von Sonderrechten nicht schneller als die Geschwindigkeit XY fahren sollen dürfte. Auch, wäre eine solche pauschale Begrenzung selbst bei schlechten Wetterbedingungen primär ersteinmal gültig, wohingegen es nach der aktuellen, situativen Beschränkung so ist, dass es durchaus auch Situationen geben kann, in denen überhaupt gar nicht schneller oder sogar langsamer gefahren werden muss, weil alles Andere nicht mit der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu vereinbaren wäre. Beträgt zum Beispiel die Sichtweite aufgrund von starkem Nebel unter 50 Meter, so darf nur 50km/h schnell gefahren werden. Das gilt für sämtliche Verkehrsteilnehmer und auch für Einsatzfahrzeuge mit Sonderrechten, weil es nicht vereinbar wäre, dann 100km/h schnell zu fahren. Abschließend gesagt, ist eine der Situation angepasste Einschränkung besser und zielführender als eine generelle Einschränkung.

Mfg

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So gut es geht, wird versucht das möglichst zu vermeiden, das geht allerdings nicht immer. Auf mehrspurigen Straßen, wird definitiv so geparkt, dass andere Verkehrsteilnehmer noch vorbeifahren können es sei denn, die Einsatzstelle befindet sich mitten auf der Straße und das Fahrzeug wird zur Verkehrsabsicherung benötigt, ansonsten aber nicht. In Straßen, die nur einspurig sind, ist es in der Regel nicht anders möglich, als nunmal mitten auf der Straße anzuhalten und diese somit zu blockieren. Mit einem Fahrzeug, das weit über 5 Meter Länge und ein zulässiges Gesamtgewicht von heutzutage allermeist annähernd 5 Tonnen hat, findet man nunmal nicht einen regulären Parkplatz und schon gar nicht in unmittelbarer Umgebung des Einsatzortes. Hinzu kommt dann auch noch, dass man jederzeit hinten an die Trage herankommen muss und das hierfür dann auch nocheinmal mindestens 2 Meter Platz benötigt werden. Parkplätze, die 10 Meter lang sind, sind in Wohngebieten die absolute Ausnahme. Es muss auch vermieden werden, dass das Fahrzeug in Schieflage steht, also halb auf der Straße und halb auf dem Bürgersteig, weil man so die Trage nicht mehr aus- und einladen könnte, der Patient dann in Schieflage wäre und das Arbeiten im Fahrzeug unergonomisch und unsicherer wird. Manchmal hat es aber auch den Grund, dass es je nach Einsatzmeldung wirklich auf wenige Sekunden ankommt, die für den Patienten entscheidend sind. Andernfalls, möchte man es sich mit ihm und seinen Angehörigen auch nicht "verscherzen". Wenn jemand Hilfe ruft, dann erwartet er, dass er diese auch schnellstmöglich bekommt und nicht, dass er die Besatzung ersteinmal gemütlich einparken sieht.

Mfg

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