Der Bundesrat ist ebenso wie der deutsche Bundestag auch ein Verfassungsorgan. Die Bundesgesetze, werden im deutschen Bundestag beschlossen, der Bundestat, wirkt aber an der Gesetzgebung des Bundes mit. Dabei werden sogenannte Zustimmungsgesetze, "konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern" und sogenannte Einspruchsgesetze unterschieden. Bei den sogenannten Zustimmungsgesetzen, muss der Bundesrat wie der Name bereits sagt eine aktive Zustimmung zu dem jeweiligen Gesetz erteilen. Ansonsten, kann das Gesetz so nicht in Kraft treten bzw. geht es dann in den Vermittlungsausschuss, wo Anpassungen vorgenommen werden. Bei den sogenannten Einspruchsgesetzen, hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz. Der Bundesrat kann hier zwar Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen und der Bundestag muss sich dann erneut damit auseinandersetzen, der Einspruch kann jedoch in einer weiteren Sitzung des Bundestages vom Bundestag überstimmt werden und das jeweilige Gesetz kann dann trotzdem in Kraft treten. Der Bundesrat hat auch das Recht dazu, eigene Gesetzesinitativen im deutschen Bundestag einzubringen.

Mfg

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Die "Rechtsprechung" erfolgt durch die Gerichte und ist im dementsprechenden Abschnitt im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verankert. Sie wird durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE) in Karlsruhe, durch die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes und durch die Gerichte der Länder ausgeübt. Die Rechtsprechung durch die Gerichte, stellt einen Bestandteil der im Grundgesetz verankerten Gewaltenteilung dar und beschreibt die Auslegung der Gesetze und der Rechtsverordnungen durch die Gerichte. Die Paragraphen in den Gesetzen, sind nicht abschließend und bedürfen der Auslegung durch die Gerichte. Als Beispiel heißt es zur Körperverletzung in §223 Strafgesetzbuch (StGB), dass diese begeht, wer einen anderen Menschen körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt. Was genau "körperlich misshandeln" und "an der Gesundheit schädigen" ist, dass muss durch die Gerichte entschieden werden. Ebenso heißt es in §224 StGB, der "gefährlichen Körperverletzung" unter anderem, das diese begeht, wer die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges begeht. Was "andere gefährliche Werkzeuge" im Sinne des Gesetzes sind, das muss durch die Gerichte entschieden werden. Ein "anderes gefährliches Werkzeug", kann unter anderem eine Bratpfanne, ein Stein, ein Stock, ein Bügeleisen oder was auch immer sein. Man unterscheidet dann noch verschiedene Arten der Rechtsprechung. Es gibt die sogenannte höchstrichterliche Rechtsprechung, welche durch die fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes ausgeübt wird. Sie soll die Rechtseinheit wahren und zugleich aber auch das Recht fortbilden. Dann gibt es noch die Rechtsprechung der anderen, der "untergeordneten" Gerichte. Bei einem Oberlandesgericht, heißt es zum Beispiel dann "obergerichtliche Rechtsprechung". Eine Sonderstellung nimmt das Bundesverfassungsgericht ein. Es ist von seiner Stellung im Rechtssystem her ein Gericht und ein Verfassungsorgan zugleich. Es steht über allen Anderen.

Mfg

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Eine direkte Möglichkeit dazu, den Gesetzgeber zur Umsetzung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE) zu zwingen, existiert nach dem Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) nicht. Das BVerfGE kann weder rechtswirksame Sanktionen gegen den Gesetzgeber verhängen noch sogar irgendeine Form von Gewalt anordnen. Es kann den Gesetzgeber zwar zur Umsetzung seiner Entscheidungen rechtlich verpflichten und zum Handeln auffordern bzw. ist dieser zur Umsetzung verpflichtet, Möglichkeiten der Sanktionierung bei einer strikten Missachtung, hat das BVerfGE jedoch keine. Da jedoch sämtliche Gerichte und Behörden an die Grundrechte und damit auch an die Entscheidungen des BVerfGE gebunden sind, würden und dürften diese für vom BVerfGE für verfassungswidrig erklärte Gesetze und Rechtsverordnungen nicht mehr als rechtliche Grundlage anwenden. Dies gilt ab der Entscheidung des BVerfGE und ist unabhängig von einer Gesetzesänderung durch den Gesetzgeber der Fall. Ist zum Beispiel ein Steuergesetz vom BVerfGE für verfassungswidrig erklärt worden, darf dieses von den Finanzämtern nicht mehr angewendet werden und falls doch, könnte man dagegen klagen und würde Recht bekommen, weil sich der Richter an die Entscheidungen des BVerfGE zu halten hat. Letztendlich, würde eine Bundesregierung, welche bedeutende Entscheidungen des BVerfGE nicht umsetzt, wohl so schnell auch nicht mehr wiedergewählt werden.

Mfg

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Nein, auf diese bereits vielfach gestellte Frage, gibt es immer nur die eine Antwort: es ist nicht möglich. Das liegt daran, dass die Tätigkeit im Rettungsdienst schlichtweg nicht mit den gesetzlichen Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes und auch nicht mit anderen einschlägigen Gesetzen, unter anderem mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu vereinbaren ist. Somit, sind Minderjährige davon ausgeschlossen und die Volljährigkeit ist eine Voraussetzung dafür. Zudem werden Praktika, welche nicht verpflichtend sind, auch relativ selten angeboten. Der dritte Platz, ist in aller Regel bereits mit einem Praktikanten zum Rettungssanitäter oder mit einem Auszubildenden zum Notfallsanitäter besetzt und daher gibt es kaum freie Kapazitäten für ein "Schnupperpraktikum", wozu auch ein Schülerpraktikum gehört.

Mfg

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Weil dies aus verfassungsrechtlicher Hinsicht so in Deutschland auch überhaupt gar nicht möglich wäre. Dafür, gibt es im wesentlichen zwei Gründe:

1.) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, bestehend aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) und hieraus ergebend das hohe Recht der (ärztlichen) Schweigepflicht, verankert in §203 Strafgesetzbuch (StGB) und auch das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit nach Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. Auch Straftäter haben demnach ein Anrecht auf eine angemessene medizinische Versorgung und sollen nicht befürchten müssen, anschließend wegen ihrer Straftaten strafrechtlich verfolgt zu werden. Deshalb, gilt die Schweigepflicht der Ärzte und medizinisches Fachpersonal unterliegen grundsätzlich auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Die einzige Ausnahme hiervon, stellen besonders schwerwiegende und noch bevorstehende Straftaten (Verbrechen) dar, bei denen sich die Begehung der Tat durch eine rechtzeitige Anzeige dieser noch verhindern lässt. Diese unterliegen gemäß §138 StGB einer Anzeigepflicht. Grob gesagt kann man sagen, das bei bereits begangenen Straftaten das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit des Täters überwiegt und er bei der Inanspruchnahme von medizinischer Behandlung keine spätere Strafverfolgung erwarten soll, bei besonders schweren, noch bevorstehenden und somit bei noch durch eine rechtzeitige Anzeige verhinderbaren Straftaten, überwiegt das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversertheit der zu schädigenden Personen. Wären die Ärzte und das nichtärztliche medizinische Fachpersonal Angestellte des Staates, wäre mit einer Verschwiegenheit gegenüber dem eigenen Arbeitgeber und somit gegenüber den staatlichen Behörden zur Steafverfolgung natürlich nicht mehr zu rechnen.

2.) Die Patientinnen und Patienten, haben ein grundsätzliches Anrecht auf eine angemessene medizinische Versorgung gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes. Gleichzeitig, besteht jedoch keinerlei Verpflichtung dazu, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Alle rechtlich mündigen Patientinnen und Patienten haben jederzeit ergebend aus dem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" oder auch sogenannten "Selbstbestimmungsrecht" nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes das Recht dazu, jede medizinische Behandlung abzulehnen-/ zu verweigern und zwar auch dann, wenn hieraus ihr Tod oder schwere und lange anhaltende gesundheitliche Folgeschäden resultieren (können). Medizinische Behandlung ist demnach ein Angebot für die Patientinnen und die Patienten, jedoch keine rechtliche Verpflichtung. Da es ein "Angebot" ist, dessen Inanspruchnahme freiwillig ist, handelt es sich nicht um eine hoheitliche, das heißt um eine staatliche Aufgabe. Wer keine staatlichen Aufgaben wahrnimmt, der kann logischerweise auch kein Bediensteter des Staates sein.

Mfg

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Das ist im Sinne von §21 Straßenverkehrsgesetz ein Straftatbestand, nämlich Fahren ohne Fahrerlaubnis. Es würde also eine Strafanzeige deswegen zur Folge haben und selbstverständlich, würde auch die Weiterfahrt an Ort und Stelle untersagt werden. Die Probezeit würde auf insgesamt vier Jahre verlängert werden und die Teilnahme an einem kostenpflichtigen Aufbauseminar angeordnet werden. Den Roller, müsste dann entweder eine Person die über die entsprechende Fahrerlaubnis verfügt dort abholen oder ein Abschleppunternehmen auf eigene-/ auf deine Kosten. Wenn es zu einem Schadenereignis bzw. zu einem Unfall kommen sollte, dann kämen zudem auch große Probleme mit der Versicherung auf dich zu. Das der Fahrer nicht in Besitz einer entsprechend erforderlichen, gültigen Fahrerlaubnisklasse gewesen ist, ist für eine Versicherung immer ein gutes Argument, für den entstandenen Schaden nicht aufkommen zu wollen bzw. anschließend dann den Fahrer in Regress zu nehmen. Alles in Allem, kann man also nur dringend davon abraten, dies zu tun. Kaufe dir einen Roller, den du mit der Klasse AM, die ist ja in der Klasse B integriert, fahren darfst oder erwerbe noch die Fahrerlaubnis der Klasse A1. Damit, bist du auf der rechtlich sicheren Seite.

Mfg

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Ich befürworte die neuen Regeln in teilen, lehne aber manches ab

Der entsprechende Hintergedanke der europäischen Union (EU), die Anzahl der Verkehrstoten in der EU drastisch abzusenken, ist natürlich absolut richtig. Jedoch, sind die geplanten Neuregelungen, von denen unter anderem speziell Fahranfänger und ältere Menschen betroffen wären, für mich nicht durchdacht und daher nicht zu befürworten. Man weiß am Ende nicht, welche speziellen Ausnahmeregelungen unter anderem für bestimmte Berufsgruppen davon geben wird und ob es dann überhaupt solche Ausnahmeregelungen geben würde und genau darin, sehe ich persönlich ein sehr großes Problem der geplanten Regelungen. Im Einzelnen konkret aufgezählt:

1.) Nur noch 90 km/h für Fahranfänger während der Probezeit auch auf Autobahnen, halte ich für nicht angemessen, da diese somit dann gezwungen wären, nur noch den rechten Fahrstreifen zu benutzen und somit zwischen den Lastkraftwagen (LKW) zu fahren. Das halte ich nicht nur für gefährlicher sondern auch für eine Beeinträchtigung im Lieferverkehr, weil dann plötzlich vermehrt viele Autos zwischen den LKW unterwegs wären. Sollen die 90 km/h auch für Einsatzkräfte im Einsatzfall gelten, was absoluter Schwachsinn wäre auf der Autobahn.

2.) Nachtfahrverbot zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr. Das halte ich persönlich auch nicht für richtig bzw. für undurchdacht. Erstens, verlernen die Fahranfänger hierdurch zum Teil das Fahren bei Dunkelheit bzw. bei Nacht wieder und zweitens, existieren genügend Berufsbilder mit Schichtdienst, wo entweder die Berufsausübung an sich das Führen eines Kraftfahrzeuges zwingendermaßen erfordert oder aber die Schicht so endet oder beginnt, dass man nach Mitternacht nach Hause fahren muss oder vor 6.00 Uhr in die Arbeit fahren muss. Hier handelt es sich insbesondere auch noch um sicherheitsrelevante Berufe wie die Polizei selber, die Feuerwehr, den Rettungsdienst und was ich auch mal dazu nehme, Handwerkernotdienste. Wenn hier ein Fahranfänger zwischen 0.00 und 6.00 Uhr gar nicht fahren darf, dann führt das zu großen Beeinträchtigungen, da dann immer eine Person kein Fahranfänger sein dürfte und diese dann auch dazu gezwungen wäre, die ganze Nacht über selber zu fahren, was dann zu dementsprechender Übermüdung und damit dann wiederum auch zu einem entsprechend gesteigerten Unfallrisiko führen würde. In manchen Berufen wie zum Beispiel im Rettungsdienst, gibt es zudem auch noch verschiedene Qualifikationen und feste gesetzliche Regelungen, dass der Patient selbstverständlich von der medizinisch höherqualifizierten Person zu betreuen ist. Wenn dann die andere Person nicht fahren dürfte, da sie noch Fahranfänger ist, ja was dann?!.

3.) Eine erneute Fahrprüfung nach der Beendigung der Probezeit ist grundsätzlich keine schlechte Sache. Die Frage ist hier halt, ob die Fahrschulen und die Prüfstellen, sprich der TÜV und die DEKRA, diese zusätzliche Anzahl an Fahrprüfungen dann überhaupt bewerkstelligen könnten und welche Mehrkosten für die Fahranfänger dadurch zu erwarten wären.

4.) Weiterhin geplant ist ja auch, dass die Fahrerlaubnis der Klasse B dann nur noch zum Führen von Kraftfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 1,8 Tonnen anstatt wie bisher von bis zu 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse befähigen soll. Hierin, sehe ich auch wieder ein massives Problem in der Berufsausübung der unter Punkt 3.) aufgeführten, sicherheitsrelevanten Berufsgruppen, da deren Fahrzeuge 1,8 Tonnen zulässige Gesamtmasse definitiv immer, bei Feuerwehr und Rettungsdienst regelmäßig auch 3,5 Tonnen, überschreiten. Für alle schwereren Fahrzeuge, ist die Klasse B+ geplant, welche allerdings auch erst nach der Beendigung der Probezeit erworben werden darf. Diese geplanten neuen Gewichtsbeschränkungen, führen auch zu einem großen Problem bei der ja ebenfalls angestrebten Verkehrswende hin zur klimafreundlichen Mobilität. Man wird schlichtweg unmöglich ein Auto mit einer alternativen Antriebsart, zum Beispiel mit einem Elektroantrieb finden, welches unter 1,8 Tonnen wiegt, wegen der schweren Batterien bzw. der schweren Akkus. Fahranfänger wären somit zu einem Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor gezwungen und gleichzeitig, sollen in der EU ab 2035 keine Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor mehr neu zugelassen werden dürfen. Auch würde dies zu noch mehr Autos auf den Straßen beitragen, deren Anzahl man ja ebenfalls reduzieren möchte, weil sich Fahranfänger dann allermeist kein Auto mit ihren Eltern und/ oder mit ihren älteren Partnerinnen und Partnern, die nicht mehr in der Probezeit sind, teilen könnten. Stattdessen, bräuchten sie dann immer ein eigenes Auto mit unter 1,8 Tonnen.

Mfg

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Nein, nicht ganz.

Von unten nach oben aufgeführt, existieren folgende Qualifikationen:

1.) Ersthelfer. Sind allermeist medizinische Laien, kann aber auch medizinisches Fachpersonal sein. Die Begrifflichkeit "Ersthelfer" ist nicht an das Vorliegen einer (bestimmten) medizinischen Qualifikation gebunden sondern bezeichnet sämtliche Personen, welche gerade zufällig anwesend sind und erste- Hilfe leisten. Selbst ein Arzt ist demnach dann begrifflich in diesem Moment ein Ersthelfer, weil er eben gerade privat, zufällig und das ist der entscheidende Punkt, ohne einen beruflichen Auftrag zur Hilfeleistung anwesend und tätig ist.

2.) Organisationsintern geregelte, sanitätsdienstliche Ausbildungen. Diese dauern je nach ausbildender Hilfsorganisation 48 bis 80 Stunden, demnach ein- bis zwei Wochen und bauen auf einem zuvor absolvierten, aktuellen erste- Hilfe- Kurs auf. Mancherorts, sind diese noch in die Ausbildungsstufen San A, San B und San C unterteilt, jeweils zwei Tage. Dies ist allerdings nicht mehr der Regelfall. Allermeist, gibt es eine einheitliche Sanitätsausbildung mit dem oben beschriebenen Umfang. Die Bezeichnung für derartig qualifizierte Helfer, lautet je nach Hilfsorganisation "Sanitäter", "Sanitätshelfer" oder "Einsatzsanitäter".

3.) Rettungshelfer. Dieser, ist landesrechtlich geregelt und hat in den meisten Bundesländern einem Umfang von insgesamt 320 Stunden, in Vollzeitform absolviert demnach zwei Monaten. In insgesamt drei Bundesländern, dauert die Ausbildung zum Rettungshelfer jedoch insgesamt nur zwischen 160 und 240 Stunden.

4.) Rettungssanitäter. Absolvieren bundesweit insgesamt mindestens 520 Stunden Ausbildung, jedoch, kann sich die Aufteilung dieser je nach Bundesland unterscheiden.

5.) Rettungsassistent. Wird seit dem 01. Januar 2015 nicht mehr neu ausgebildet, existiert aber als Qualifikation weiterhin. Hatte eine insgesamt zweijährige Berufsausbildung absolviert und war vor der Einführung des Notfallsanitäters die höchste nichtärztliche Qualifikation im deutschen Rettungsdienst. Unter anderem für Rettungssanitäter und für examiniertes Pflegefachpersonal, bestand die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung zum Rettungsassistenten.

6.) Notfallsanitäter. Insgesamt dreijährige Berufsausbildung mit abschließender, insgesamt zehnteiliger staatlicher Prüfung am Ende. Für Rettungsassistenten, besteht noch die bis zum 31. Dezember diesen Jahres die Möglichkeit, die neue Berufsbezeichnung "Notfallsanitäter*in" gemäß §32 NotSanG über eine staatliche Ergänzungsprüfung und ggf. eine vorherige weitere Ausbildung oder alternativ über die staatliche Prüfung (Vollprüfung), zu erlangen.

7.) Notarzt. Approbierter Arzt mit ärztlicher Zusatzbezeichnung "Notfallmedizin" oder einer nach dem jeweiligen Landesrecht vergleichbaren ärztlichen Zusatzqualifikation. Eine erfolgreich abgeschlossene Facharztausbildung, ist jedoch keine zwingende Voraussetzung dafür.

Mfg

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Das ist schwer zu sagen und selbstverständlich auch immer vom individuellen Einzelfall abhängig zu machen.

In den allermeisten Feuerwehrgesetzen der Länder wenn nicht sogar in Allen, ist die Rettung von Tieren als eine hoheitliche Aufgabe der Feuerwehren definiert. Somit, stellt diese eine "hoheitliche Aufgabe" der Feuerwehr im Sinne von §35 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Sonderrechte, sind dann also in aller Regel gegeben.

Ob man beim Wegerecht gemäß §38 StVO ein Tier als einen "bedeutenden Sachwert" definieren kann, das stelle ich jetzt mal in Frage. Das kommt natürlich auch sehr stark darauf an, um welches Tier es sich handelt. Ich würde hier das Wegerecht jedoch persönlich eher aufgrund der Voraussetzung "eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden" als gegeben ansehen. Wenn ein Hund auf einem zugefrorenen See im Eis eingebrochen ist, dann ist damit zu rechnen, dass dessen Halter und auch sonstige vor Ort anwesende Personen versuchen werden, den Hund selber daraus zu retten, was dann ja mit der akuten Gefahr einhergehen würde, dass als nächstes dann ein Mensch im Eiswasser einbricht. Daher stellt dies aus meiner Hinsicht eindeutig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, was das Wegerecht gemäß §38 StVO rechtfertigt.

Mfg

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Rein gesetzlich, wird nirgendwo in Deutschland eine vorherige Ausbildung zum Rettungssanitäter verlangt. Das Notfallsanitätergesetz (NotSanG), enthält in dessen §8 lediglich die formalen Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Notfallsanitäter und hat als das entsprechende Bundesgesetz eine bundesweite Gültigkeit. Weitere Zugangsvoraussetzungen wie unter anderem die Volljährigkeit, ergeben sich dann wiederum aus anderen entsprechend einschlägigen Gesetzen wie dem Jugendarbeitsschutzgesetz und teilweise auch aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese formalen Zugangsvoraussetzungen, sind allerdings in der Praxis allermeist nicht ausreichend, um einen Ausbildungsplatz zu ergattern. Das liegt schlichtweg daran, dass die Ausbildung zum Notfallsanitäter bundesweit sehr begehrt ist und im Durchschnitt zehn Bewerbungen auf einen freien Ausbildungsplatz kommen. Die Rettungsdienste, haben hier somit durchaus die Möglichkeit dazu, sich die Besten unter den Bewerbern auszusuchen. Mehr Chancen auf einen Ausbildungsplatz, haben deshalb Rettungssanitäter mit einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, diese benötigt es zum Fahren der Rettungswagen (RTW) mittlerweile flächendeckend und mit ein- bis zwei Jahren Berufserfahrung im Rettungsdienst. Bewerben, kann man sich natürlich immer. Man sollte sich ohne diese Vorerfahrung jedoch keine allzu großen Chancen auf Erfolg ausmahlen.

Mfg

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Hier müssen prinzipiell zwei verschiedene Dinge rechtlich unterschieden werden:

1.) Die gesundheitliche Eignung zur Berufsausübung als Rettungssanitäter bzw. als Notfallsanitäter. Diese ist von einem Arzt im individuellen Einzelfall zu beurteilen und dementsprechend dann auch zu bescheinigen und

2.) Die gesetzlichen Anforderungen an das Sehvermögen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis entsprechend der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Hier dürfte das weitaus größere Problem liegen, denn für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse B, muss eine zentrale Tagessehschärfe von mindestens 70% erreicht werden. Für das Führen eines Rettungswagens (RTW), ist, da deren zulässige Gesamtmasse heutzutage flächendeckend über 3.500Kg beträgt, eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Für diese schreibt die Fahrerlaubnisverordnung, da es sich um eine LKW- Fahrerlaubnisklasse handelt, eine zentrale Tagessehschärfe von 100% vor. Ob man diese mit oder ohne eine Sehhilfe erreicht, das spielt dabei dann wiederum keine Rolle, außer, dass eine Sehhilfe dann im Führerschein eingetragen wird. Man muss sie allerdings erreichen. Mit deiner Sehschärfe, wirst du hier also leider dementsprechend keine Chance haben.

Prinzipiell, kann die Qualifikation zum Rettungssanitäter auch ohne eine Fahrerlaubnis erworben werden, weil man während dieser nicht fährt. Die anschließende Berufsausübung, bedarf jedoch zwingendermaßen einer Fahrerlaubnis der Klasse C1, zumindest für den Einsatz als Rettungssanitäter im Bereich der Notfallrettung. Ohne Fahrerlaubnis, bliebe ausschließlich der Einsatz im Bereich des qualifizierten Krankentransportes übrig, da der Rettungssanitäter hier für die Betreuung der Patienten zuständig ist. Auch für die Ausbildung zum Notfallsanitäter, ist eine Fahrerlaubnis nicht zwingendermaßen gesetzliche Voraussetzung. Die Praxis ist allerdings, dass Auszubildende zum Notfallsanitäter ab dem zweiten Ausbildungsjahr als Teil der Regelbesatzung zum Einsatz kommen und somit dann auch den Rettungswagen (RTW) fahren können müssen, dementsprechend dafür dann auch über eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 verfügen müssen.

Mfg

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Nun ja, wenn diese Schilderungen tatsächlich genauso der Wahrheit entsprechen, dann sind diese in allerhöchstem Maße schockierend.

An Medikamente kommt man nicht dran und schon gar nicht in dieser großen Menge, außer mittels Diebstahl. Es würde keiner erlauben, dass verschreibungspflichtige oder eventuell sogar auch dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) unterliegende Arzneimittel privat mit nach Hause genommen werden. Wenn das heraus käme und tatsächlich mit der offiziellen Erlaubnis einer entsprechend verantwortlichen Person stattgefunden hätte, dann wäre nicht nur er selber sondern auch diese ihre Arbeitsstelle los und hätte ebenso auch mit den strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Nun, was den Zugang und die Infusion betrifft, so wird dies durchaus zumindest mancherorts auch während der Ausbildung bzw. während der Qualifizierung zum Rettungssanitäter ausgebildet, das wurde es bei mir persönlich zum Beispiel auch. Juristisch gesehen, müssen hier zwei oder drei verschiedene Sachen dabei berücksichtigt werden. Zuerst, stellt dies gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe eine (gefährliche) Körperverletzung im Sinne von §223 bzw. im Sinne von §224 Strafgesetzbuch (StGB) dar. Dies ist allerdings vollkommen unabhängig von der medizinischen Qualifikation der durchführenden Person der Fall und gilt demnach auch dann, wenn die Maßnahme von einem Arzt höchstpersönlich durchgeführt wird. Hintergrund davon ist es, dass im Grundgesetz (GG) für die Bundesrepublik Deutschland (BRD) verankerte "allgemeine Persönlichkeitsrecht" oder auch das sogenannte "Selbstbestimmungsrecht" der Patientinnen und Patienten zu wahren, welches sich aus Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes ergibt. Entscheidend für die Strafbarkeit als (gefährliche) Körperverletzung, ist hier unabhängig von der medizinischen Qualifikation der durchführenden Person einzig und alleine das Vorliegen oder das nicht- Vorliegen einer Einwilligung der Patientin oder des Patienten, geregelt in §630d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem §228 StGB. Wenn du also damit einverstanden gewesen bist, dann ist es nicht strafbar gewesen, da du dir auch über die Qualifikation "auszubildender Rettungssanitäter" im klaren gewesen bist. Der zweite Punkt ist die Ausübung der Heilkunde gemäß des Heilpraktikergesetzes (HeilprG). Nach diesem Gesetz, darf die Heilkunde nur derjenige ausüben, der als Arzt approbiert ist oder der eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde gemäß dem HeilprG besitzt. Unter die "Ausübung der Heilkunde", fallen heutzutage gemäß der Rechtsprechung allerdings nicht mehr alle medizinischen Tätigkeiten sondern nur noch solche, die dazu geeignet sind, den Patientinnen und Patienten einen nicht unerheblichen gesundheitlichen Schaden zuzufügen. Das ist gemäß der Rechtsprechung bei den sogenannten invasiven medizinischen Maßnahmen, also bei solchen, die in den Körper eindringen, demnach auch bei einem periphervenösen Zugang, der Fall. Heißt im Klartext, dass es Rettungssanitäter ohne vorherige ärztliche Anordnung im jeweiligen medizinischen Einzelfall grundsätzlich nicht tun dürfen. Ein Verstoß gegen diesen im HeilprG geregelten Arztvorbehalt oder Heilkundevorbehalt, kann jedoch in Einzelfällen durch einen sogenannten "rechtfertigenden Notstand" gemäß §34 StGB gerechtfertigt und somit dann auch straffrei sein. Heißt dann, dass es zwar nicht erlaubt gewesen ist, im konkreten Einzelfall jedoch gerechtfertigt war und somit am Ende dann auch straffrei ist. Ich gehe jedoch davon aus, dass im vorliegenden Fall ein solcher Notstand nicht vorgelegen hatte. Bleibt jedoch noch die Aussage des HeilprG "Berufs- oder gewerbsmäßige Ausübung der Heilkunde". Der Privatbereich, fällt also demnach eigentlich nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes. Der dritte und zugleich auch der letzte Punkt, sind versicherungsrechtliche Gründe. Wer privat tätig ist, der ist eben auch privat tätig und dementsprechend dann auch nicht über die Versicherung des Arbeitgebers abgesichert. Wem bei solchen Maßnahmen dann ein Fehler unterläuft, der haftet dafür ausschließlich selber.

Mfg

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Du meinst damit höchstwahrscheinlich die Zwischenprüfung bzw. die Prüfung zum Rettungshelfer am Ende des Rettungssanitäter- Grundlehrganges?!. Zumindest, hieß dieser bei mir an der Ausbildungsstätte genauso.

Bei mir waren es damals insgesamt 50 Prüfungsfragen im schriftlichen Teil der Prüfung. Für die Bearbeitung dieser, hatten wir eine Zeitvorgabe von insgesamt 60 Minuten. Themen sind alle Inhalte des Grundlehrganges gewesen, demnach die Grundlagen der Anatomie und der Physiologie, Reanimation, allgemeine und spezielle Notfallmedizin sowie aber auch organisatorische Fragestellungen und rechtliche Grundlagen.

Mfg

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Nun, aus juristischer Hinsicht, bedeutet die Meinungsfreiheit zuallererst, dass man keine Angst davor haben muss, für seine geäußerte Meinung in strafrechtlicher Hinsicht verfolgt und belangt zu werden. Andere Dinge wie zum Beispiel privat geschlossene Verträge und Arbeitsverhältnisse, sind davon nicht direkt erfasst. Ein Vertragspartner hat durchaus das Recht dazu, eine Zusammenarbeit mit Personen abzulehnen oder aufzukündigen, wenn diese eine bestimmte Meinung vertreten. Dies ist von der Vertragsfreiheit umfasst. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Die Meinungsfreiheit endet, wenn die geäußerte Meinung gegen die verfassungsmäßige Ordnung, gegen die allgemeinen Strafgesetze oder gegen die persönliche Ehre verstößt. Ist diese Grenze überschritten worden, dann kann auch eine entsprechende strafrechtliche Verfolgung stattfinden. Kritisch ist hier insbesondere der Punkt "die allgemeinen Strafgesetze", da diese mit einer einfachen politischen Mehrheit beschlossen und abgeändert werden können.

Mfg

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Deine Frage ist leider unpräzise formuliert. Es geht aber höchstwahrscheinlich darum, ob auch Rettungssanitäter eine supraglottische-/ extraglottische Atemweghilfe (SGA) wie den Larynxtubus (LT) oder die Larynxmaske (LAMA) anwenden dürfen. Dazu sei vorneweg gesagt, dass die Atemwegsicherung immer die Aufgabe desjenigen Rettungsdienstmitarbeiters mit der höchsten medizinischen Qualifikation vor Ort darstellt. Dies bedeutet, ist ein Notfallsanitäter anwesend, wird sie vom Notfallsanitäter durchgeführt und wenn ein Notarzt anwesend ist, dann vom Notarzt. Die Anwendung einer supraglottischen Atemweghilfe, kann aufgrund der Ausbildung des Notfallsanitäters theoretisch aber auch vom Notarzt an den Notfallsanitäter delegiert werden, sofern sie bei dessen Eintreffen nicht ohnehin schon gelegt worden ist. Der Notarzt darf sich darauf verlassen, dass der Notfallsanitäter diese Maßnahme aufgrund von seiner absolvierten Ausbildung beherrscht. An einen Rettungssanitäter, ist eine Delegation dagegen nur im Einzelfall möglich, wenn dem Notarzt persönlich bekannt ist, dass speziell dieser Rettungssanitäter die Maßnahme ebenso beherrscht.

Nun aber dazu, ob auch ein Rettungssanitäter eine supraglottische Atemwegsicherung durchführen darf. Nun ja, dies stellt gewissermaßen eine juristische Grauzone dar, wie auch bereits in den anderen Antworten geschrieben worden ist. Grundsätzlich ist es so, dass es im Endeffekt darum geht, den Patienten zu oxygenieren, also darum, ihn mit dem lebensnotwendigen Sauerstoff in ausreichender Menge zu versorgen. Wie dieses Ziel erreicht wird, das spielt zunächst einmal überhaupt gar keine Rolle und ist genauso gut auch mittels einer effektiv durchgeführten Masken- Beutel- Beatmung möglich. Diese, ist allerdings auch nicht so ganz einfach und muss ebenso erlernt werden und anschließend dann auch regelmäßig trainiert werden. Die Gefahr besteht hier unter anderem in einem zu hohen Beatmungsdruck mit einer Überblähung des Magens, dem "Hochlaufen" von Mageninhalt in die Speiseröhre und anschließender Aspiration von Mageninhalt in die Atemwege. Ein weiterer Nachteil der Masken- Beutel- Beatmung im Rahmen einer kardiopulmonalen Reanimation ist zudem auch, dass die Thoraxkompressionen für die Beatmungen dann zwangsläufig unterbrochen werden müssen, also im Rhythmus 30 Thoraxkompressionen und anschließend 2 Beatmungen reanimiert werden muss. Die aktuell gültige Leitlinie des ERC besagt, dass die Thoraxkompressionen für die Beatmungen so kurz wie möglich, maximal für zehn Sekunden unterbrochen werden sollen, da der durch die Thoraxkompressionen aufgebaute "Notkreislauf" des Patienten bei deren Unterbrechung sofort wieder zusammenbricht. Wer die Beutel- Masken- Beatmung nicht regelmäßig trainiert, der kann diese vorgegebenen zehn Sekunden auch schnell überschreiten, da er erst wieder die Maske aufsetzen und dicht abschließen, den Kopf überstrecken muss undsoweiter. Zudem besagt die Leitlinie, dass sobald die Atemwege gesichert sind, die Thoraxkompressionen durchgängig durchgeführt werden sollen und Erwachsene dann 10 Mal pro Minute einen Bestmungshub erhalten sollen. Supraglottische Atemweghilfen haben hier allerdings den Nachteil, dass eine Beatmung unter laufenden Thoraxkompressionen eventuell nicht effektiv möglich ist und dann auch mit einer eingelegten supraglottischen Atemweghilfe wieder zum 30:2- Rhythmus übergegangen werden muss. Ob dies der Fall ist, kann man allerdings im Voraus nicht wissen. Zudem kommt es natürlich auch darauf an, worin der Rettungssanitäter ausgebildet worden ist. Wenn er die Anwendung eines Larynxtubus erlernt hat und der Arbeitgeber aber Larynxmasken auf den Fahrzeugen vorhält oder umgekehrt, dann ist es klar, dass er es besser nicht probieren sollte.

Mfg

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Die Arbeit als Strafverteidiger ist lediglich eine von vielen möglichen Arbeitsbereichen von Juristen. Im übrigen, dürfen das in Deutschland auch nur die sogenannten "Volljuristen" machen. Dies sind Juristen mit dem ersten und dem zweiten juristischen Staatsexamen. Das erste Staatsexamen, wird nach der Beendigung der universitären Ausbildung abgelegt, damit ist man dann Jurist. Das zweite juristische Staatsexamen, kann hingegen erst nach der Ableistung eines sogenannten Rechtsreferenderiates abgelegt werden. Dies ist eine Art Praktikum, unter anderem bei Gericht und in einer Rechtsanwaltskanzlei. Nach dem zweiten Examen, ist man dann ein sogenannter "Volljurist". Nur solche haben überhaupt die Befähigung, als Richter, als Staatsanwalt, als Rechtsanwalt oder als Notar zu arbeiten. Aber auch Rechtsanwälte sind ja nicht nur im Bereich des Strafechtes aktiv sondern auch im Bereich von zum Beispiel Zivilrecht oder Familienrecht. Man kann sich dann noch zum sogenannten Fachanwalt spezialisieren, der eben genau in einem bestimmten Rechtsgebiet über tiefere rechtliche Kenntnisse verfügt. Daneben, existiert zum Beispiel auch noch die Möglichkeit, in Firmen oder bei Banken in der Rechtsabteilung tätig zu sein. Mörder zu verteidigen, ist eine der Aufgaben eines im Bereich des Strafrechtes aktiven Rechtsanwaltes. Dennoch hat der einzelne Rechtsanwalt keine rechtliche Verpflichtung dies zu tun, er kann, muss aber keine Mörder verteidigen. Er kann die Verteidigung auch aus Gewissensgründen ablehnen, dann fällt im allerdings Geld weg, wenn er im Strafrecht tätig ist.

Mfg

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Zunächsteinmal, stellt der Rettungssanitäter nur eine nichtärztliche Qualifikation im Bereich des Rettungsdienstes dar, so viel vorneweg. Der Fokus liegt gemäß der aktuell gültigen Leitlinie hier ganz klar auf einem raschen Erkennen und auf einem zügigen Transport in eine geeignete weiterbehandelnde Versorgungseinrichtung, im Idealfall in eine entsprechend daraufhin spezialisierte medizinische Fachabteilung, eine sogenannte Stroke- Unit. Die präklinischen Maßnahmen sind sehr begrenzt und umfassen eine angepasste Lagerung des Patienten, eine eventuelle Sauerstoffgabe, das Legen eines periphervenösen Zuganges, die Senkung des Blutdruckes ab einem gewissen Wert und die Ausgleichung eines erniedrigten Blutzuckerwertes.

Mfg

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Zunächst einmal ist es von ganz entscheidender Bedeutung, was genau vorliegt. Liegt tatsächlich ein "Fahren ohne Fahrerlaubnis" vor oder "nur" ein Fahren ohne Führerschein?!. Ersteres stellt nämlich eine Straftat im Sinne von §21 des Straßenverkehrsgesetzes dar, letzteres hingegen lediglich eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Verwarngeld in Höhe von 10€ geandet werden kann. Fahrerlaubnis und Führerschein, sind rechtlich zwei verschiedene Dinge.

Nun zu deinen zwei Fragen:

1.) Man kann der Polizei telefonisch jemanden melden bzw. Ihr einen dementsprechenden Hinweis telefonisch übermitteln. Eine echte Anzeige, ist auf diesem Weg jedoch nicht möglich. Diese, kann man entweder nur persönlich oder aber auch online auf der "Internet- Wache" erstatten.

2.) Es ist in Deutschland grundsätzlich juristisch gesehen möglich, der Halter eines Kraftfahrzeuges zu sein, für welches man nicht in Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis ist. Man darf dann natürlich nicht mit dem Fahrzeug fahren, darf jedoch trotzdem der Halter des Fahrzeuges sein. Wenn jedoch der Polizei klar ist, dass der Halter der keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, das Fahrzeug (regelmäßig) selber fährt, dann kann sie es meine ich beschlagnahmen oder sicherstellen.

Mfg

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Nein, das stimmt so nicht. Der San A, San B und San C, sind grundsätzlich ausschließlich rein organisationsintern geregelte Qualifikationsstufen für sanitätsdienstlich ausgebildetes Personal. Für die sanitätsdienstlichen Ausbildungen, existieren keinerlei gesetzliche Vorschriften, sodass in diesem Bereich jede ausbildende Hilfsorganisation ihre eigene Suppe kochen kann und die Ausbildungsdauer-, die Ausbildungsinhalte- und die Prüfungsvorschriften selber festlegt. Eine sanitätsdienstliche Ausbildung, dauert je nach ausbildender Hilfsorganisation zwischen 48 und 80 Stunden, demnach zwischen ein- bis zwei Wochen und baut auf einem erste- Hilfe- Kurs auf. Je nach Hilfsorganisation, unterscheidet sich auch die Bezeichnung für die derartig ausgebildeten Helferinnen und Helfer und lautet "Sanitäter", "Sanitätshelfer" oder "Einsatzsanitäter". Früher ist eine Unterteilung in die Ausbildungsstufen San A, San B und San C hier absolut üblich gewesen. Inzwischen, bieten die allermeisten Hilfsorganisationen jedoch nur noch eine einheitliche sanitätsdienstliche Ausbildung mit dem oben beschriebenen zeitlichen Umfang an. In der Regel, dauert, wenn diese Unterteilung ortsbezogen noch existiert, die Ausbildung zum San A zwei Tage, die Ausbildung zum San B zwei Tage, also insgesamt vier Tage und die Ausbildung zum San C dann nocheinmal zwei Tage, also dann insgesamt sechs Tage.

Darüber existieren grundsätzlich die nachfolgenden, rettungsdienstlichen Qualifikationen:

1.) Rettungshelfer. Landesrechtlich geregelt, Dauer in den meisten Bundesländern insgesamt 320 Stunden bestehend aus 160 Stunden Lehrgang mit schriftlicher und praktischer Prüfung am Ende und 160 Stunden Praktikum, welches je nach Bundesland zu 80 Stunden im Krankenhaus und 80 Stunden im Rettungsdienst oder vollständig im Rettungsdienst abzuleisten ist. Assistiert im qualifizierten Krankentransport dem Rettungssanitäter und ist zugleich auch der Fahrer des Krankentransportwagens (KTW). In der Notfallrettung, kommt er heutzutage nicht mehr zum Einsatz.

2.) Rettungssanitäter. Bundesweit insgesamt mindestens 520 Stunden Ausbildung. Mindestens 160 Stunden Rettungssanitäter- Grundlehrgang mit abschließender Prüfung zum Rettungshelfer, 160 Stunden Krankenhauspraktikum (Aufteilung i.d.R. in 80 Stunden Anästhesie/OP und 80 Stunden Notfallaufnahme oder intensivmedizinische Station), 160 Stunden Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und mindestens 40 Stunden Rettungssanitäter- Abschlusslehrgang-/ Prüfungslehrgang mit abschließender schriftlicher, mündlicher und praktischer Abschlussprüfung zum Rettungssanitäter. In einigen Bundesländern, beträgt die Aufteilung der Ausbildungsdauer mittlerweile auch 240 Stunden Lehrgang, 80 Stunden in einer geeigneten Einrichtung der Patientenversorgung, 160 Stunden Praktikum im Rettungsdienst an einer genehmigten Lehrrettungswache und 40 Stunden Abschlusslehrgang mit der Abschlussprüfung. Rettungssanitäter unterstützen in der Notfallrettung den verantwortlichen Notfallsanitäter und ggf. auch den Notarzt bei der Versorgung von Notfallpatienten auf Rettungswagen (RTW). Im Bereich des qualifizierten Krankentransportes, betreuen sie eigenverantwortlich Patientinnen und Patienten, die keine (akuten) Notfallpatienten sind, die jedoch aufgrund ihres medizinischen Zustandes eine medizinisch- fachliche Betreuung und/ oder die Ausstattung eines Krankentransportwagens (KTW), benötigen.

3.) Rettungsassistent. Diese Ausbildung, kann seit dem 01. Januar 2015 nicht mehr neu begonnen werden, es gibt jedoch noch Rettungsassistenten. War eine insgesamt zweijährige Berufsausbildung mit einer staatlichen Prüfung am Ende des ersten Ausbildungsjahres und einem sogenannten Abschlussgespräch, einer Art erneuten mündlichen Prüfung nach dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres. Unter anderem für Rettungssanitäter, bestand die Möglichkeit einer verkürzten Ausbildung zum Rettungsassistenten. War vor der Einführung des Notfallsanitäters als Berufsbild die höchste nichtärztliche Qualifikation im Rettungsdienst und kam als verantwortlicher Transportführer in der Notfallrettung auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz. In manchen Bundesländern, laufen im Moment auch noch entsprechende Übergangsfristen, welche den Einsatz von Rettungsassistenten in dieser Position noch zulassen.

4.) Notfallsanitäter. Dreijährige Berufsausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) und der aufgrund des NotSanG erlassenen "Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter" (NotSanAPrV) mit abschließender, zehnteiliger staatlicher Prüfung am Ende. Kommt gemäß seines in §4 des Notfallsanitätergesetzes definierten Ausbildungszieles in der Notfallrettung als verantwortlicher Transportführer auf Rettungswagen (RTW) zum Einsatz und versorgt und betreut hier eigenverantwortlich Notfallpatienten. Dabei wenden sie bei Vorliegen der entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen (§2a NotSanG oder anhand von standardisierten Arbeitsanweisungen der örtlich verantwortlichen ärztlichen Leiter Rettungsdienst- ÄLRD) auch sogenannte heilkundliche-/ invasive medizinische Maßnahmen wie die Verabreichung von bestimmten Notfallmedikamenten eigenverantwortlich an.

Mfg

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