Grundgesetz – die besten Beiträge

Wie weit geht Meinungsfreiheit und Wer darf sie einschränken?

Welche Gründe müssen dafür gegeben sein?

Ich denke da besonders an das Internet. Der Ort wo sich die Gesellschaft im Jahr 2024 tummelt und austauscht. Ein Ort der Öffentlichkeit und der freien Rede.

Gerade im Onlinezeitalter und den omnipräsenten Social Medias, ist diese Frage aktueller den je.

Früher war das Internet ein Ort des Free Speech. Heute habe ich das Gefühl das online eine Meinungszensur statt findet, bei der unliebsame Meinungen unterdrückt werden, wenn sie nicht ins Stimmungsbild der breiten Bevölkerung passen. Ob das durch einzelne Personen geschieht oder System hat ist schwer auszumachen.

Begründet wird die Löschung und Sperrung von Personen dann oft mit dem Hausrecht der jeweiligen Plattformbetreiber. Das schneidet sich aber zum Grundrecht finde ich. Denn Art 5GG ist hier eigentlich deutlich und das offene, frei zugängliche Internet wie etwas zu sehen was man beherrschen und kontrollieren kann widerspricht sich eigentlich zum Grundgesetz.

Besonders weil die Social Medias ein Ort der Öffentlichkeit sind. In der realen Öffentlichkeit kann auch niemand hergehen und einem die Meinung verbieten. Deshalb sollten Social Media Betreiber hier mehr Verantwortung für die Meinungsfreiheit übernehmen und Löschungen nur noch vornehmen, wenn sie deutlich gegen gültiges Recht verstoßen und ansonsten die freie Rede uneingeschränkt achten, so wie sie im Grundgesetz festgeschrieben ist.

Was denkt ihr? Ab wann ist Meinungsfreiheit keine Meinungsfreiheit mehr? Und wer sollte darüber entscheiden dürfen ob und wer sie einschränken darf?

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Leute glauben verfassungswidrige Aussagen seien strafbar?

Am Samstag haben in Hamburg rund 1.100 Islamisten eine Demonstration abgehalten und die Errichtung eines Kalifats gefordert (siehe hier). Viele meinten daraufhin dies sei strafbar. Indes sind auch verfassungswidrige Äußerungen von der Meinungsfreiheit gedeckt. So schreibt das Bundesverfassungsgericht:

Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art. 7 GG zu.

Warum glauben Leute trotzdem, dass verfassungswidrige Aussagen strafbar seien?

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