Jursitische Frage zum Vertretungsausschluss §1795 BGB?
Hallo
Vielleicht gibt es ja den ein oder anderen hier mit juristischen Fachkenntnissen, der seine Antwort mit Paragraphen und Erläuterungen begründen kann.
Nehmen wir an, die Frau F des X ist verstorben und hinterlässt zwei minderjährige Kinder A und B. Im Testament wurde angeordnet, dass bei der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft A das Grundstück 1 und B das Grundstück 2 erhält. Beide Grunstücke sind unbebaut.
Das Grundstück 1 hat einen Wert von 100000€ und die F war Alleineigentümerin
Das Grunstück 2 hat einen Wert von 115000€ wurde gekauft aber noch nicht aufgelassen.
Meine Frage ist nun, ob der X beide Kinder vertreten kann oder ob er einen Ergänzungspfleger benötigt. Spielen die §752 BGB eine Rolle oder ist die Vertretung schon allein durch §1795 II, 181 BGB ausgeschlossen?