Hallo,
mein Kumpel ist mit seiner Partnerin in einer Beziehung und sie haben ein gemeinsames Kind. Sie leben in getrennten Haushalten. Er ist berufstätig und sie bezieht Bürgergeld und bekommt auch Unterhalt. Sie sollte einen Antrag auf Unterhaltsvorschuss stellen,was sie auch tat und er wurde abgelehnt,da sie in einer Beziehung sind und sich um das Kind kümmern. Sie sind so ca. 3-5 Std. am Tag zusammen. Jetzt soll der Leistungsanspruch laut Paragraph 40 (2) Nr. 4 SGB II i.V.m. Paragraph 331 SGB III komplett gestrichen werden und sie musste sich zu dem Sachverhalt äußern. Der Freund sollte Unterlagen ausfüllen,was er für Vermögen hat usw. Aber wenn er das macht, ist es wie eine Zustimmung, dass sie eine Bedarfsgemeinschaft sind. Oder? Es war auch ein Mitarbeiter bei ihr in der Wohnung, um die Wohnsituation anzuschauen. Er meinte zum Schluß zu ihr, dass er sieht, dass sie alleine mit dem Kind dort wohnt und ihr Partner eine eigene Wohnung hat und sie keine Bedarfsgemeinschaft sind. Der Sachverhalt ist noch in Bearbeitung und wurde mit Eilvermerk weitergeleitet. Sie hatte telefonisch angerufen und die Situation nochmal geschildert und ihr wurde gesagt das es wie eine Bedarfsgemeinschaft ist und dass eine Beziehung bedeutet, dass man für den anderen Eintritt, wenn man in Schwierigkeiten ist und das auch in finanzieller Art. Sie tun auch getrennt ihren Haushalt wirtschaften.
Jetzt ist meine Frage ,darf der Freundin der komplette Leistungsanspruch gestrichen werden? Oder dürfte nur geprüft werden, wie weit ihr Mehrbedarf Alleinerziehend zusteht?
Liebe Grüße