Extreme Geschwindigkeit als Straftat definieren?
Es gibt im Strafrecht unzählige abstrakte Gefährdungsdelikte. Ich habe nie verstanden, warum man da im Verkehrsrecht so großzügig ist und nur konkrete Gefährdungen oder Rennen als Straftat ansieht (oder allgemein strafbare Handlungen wie Mord etc).
Wäre es nicht sinnvoll, auch extreme Geschwindigkeitsübertretungen als Straftat zu definieren? Beispielsweise könnte man in 315c StGB folgenden Absatz 4 einfügen:
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt und dabei
1. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 50 km/h oder
2. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um mehr als 70 km/h
überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
315 StGB folgenden Absatz 4
§ 315 StGB hat doch einen Absatz 4. Soll der ersetzt werden?
Was hat dein Absatz eigentlich mit "Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr" zu tun?
Sorry, 315d StGB.
Oh man, ich stell mich aber auch. 315c StGB.
6 Antworten
Bei Verurteilungen spielt das Verkehrsverhalten und die Überschreitung der Geschwindigkeit eine Rolle oder sollte es.
Wäre es nicht sinnvoll, auch extreme Geschwindigkeitsübertretungen als Straftat zu definieren?
Ist doch schon der Fall. Siehe § 315d StGB.
Was deinen Vorschlag mit konkreten Werten angeht:
(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt und dabei
1. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 50 km/h oder
2. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um mehr als 70 km/h
überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Das hieße, dass jemand, der mit 75 km/h durch die 30er Zone vor dem Kindergarten fährt, von diesem Absatz nicht betroffen wäre. Obwohl das gefährlicher sein wird, als nachts 100 km/h auf dem vierspurigen Stadtring zu fahren, welcher mal für 80 km/h gebaut wurde aber zwecks Lärmschutz auf 50 km/h reduziert ist.
Was ich damit sagen will: Solche konkreten Zahlen lassen kein Augenmaß für Einzelfälle mehr zu.
Das war ja nur ein Beispiel für einen Fall, in dem eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung weniger gefährlich sein kann als in anderen Fällen. Du kannst dann noch übers Wetter reden, über die Straßenbeleuchtung, über die Häufigkeit von Abzweigungen/Einmündungen/Kreuzungen, darüber ob rechts und links der Straße Kindergärten und Altenheime stehen oder ob da 3 km Industriebrache sind...
Es wird müßig, all solche Fälle klar zu definieren. Irgendwann blickt keiner mehr durchh
Deshalb tut man es nicht, sondern macht eine Beurteilung nach Einzelfall.
Zumal: Vor Gericht muss eine Straftat sowieso. Du sparst also keinen Gerichtsprozess, wenn du es so glasklar definierst. Sondern schaffst nur Schlupflöcher für "das steht da so nicht drin".
Der 315d I Nr. 3 StGB macht dies ja. Eine konkrete Vorgabe im Gesetz, ab wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt welche den Tatbestand des 315c erfüllt, halte ich nicht für sinnvoll. Dafür sind die einzelnen Situationen im Straßenverkehr viel zu individuell. Ich denke die Rechtsprechung wird da entsprechende Werte ausarbeiten. Die aber dann in Bezug zum 316d.
Sie ist es bereits, schau mal in dem 315d StGB.
Aber nur wenn man versucht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Wäre es nicht sinnvoll, auch extreme Geschwindigkeitsübertretungen als Straftat zu definieren?
Ist es doch.
Aber nur wenn man versucht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Man könnte ja die Fälle mit Lärmschutz rausnehmen.