Extreme Geschwindigkeit als Straftat definieren?

Mungukun  28.04.2025, 20:02
315 StGB folgenden Absatz 4

§ 315 StGB hat doch einen Absatz 4. Soll der ersetzt werden?

Was hat dein Absatz eigentlich mit "Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr" zu tun?

Sportfreund97 
Beitragsersteller
 28.04.2025, 20:23

Sorry, 315d StGB.

Mungukun  28.04.2025, 20:27
Sorry, 315d StGB.

Sicher? § 315d hat auch schon einen Absatz 4.

Sportfreund97 
Beitragsersteller
 28.04.2025, 20:35

Oh man, ich stell mich aber auch. 315c StGB.

6 Antworten

Bei Verurteilungen spielt das Verkehrsverhalten und die Überschreitung der Geschwindigkeit eine Rolle oder sollte es.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Wäre es nicht sinnvoll, auch extreme Geschwindigkeitsübertretungen als Straftat zu definieren?

Ist doch schon der Fall. Siehe § 315d StGB.

Was deinen Vorschlag mit konkreten Werten angeht:

(4) Wer ein Kraftfahrzeug führt und dabei
1. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um mehr als 50 km/h oder
2. die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um mehr als 70 km/h
überschreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das hieße, dass jemand, der mit 75 km/h durch die 30er Zone vor dem Kindergarten fährt, von diesem Absatz nicht betroffen wäre. Obwohl das gefährlicher sein wird, als nachts 100 km/h auf dem vierspurigen Stadtring zu fahren, welcher mal für 80 km/h gebaut wurde aber zwecks Lärmschutz auf 50 km/h reduziert ist.

Was ich damit sagen will: Solche konkreten Zahlen lassen kein Augenmaß für Einzelfälle mehr zu.


Sportfreund97 
Beitragsersteller
 29.04.2025, 10:38

Man könnte ja die Fälle mit Lärmschutz rausnehmen.

RedPanther  29.04.2025, 11:01
@Sportfreund97

Das war ja nur ein Beispiel für einen Fall, in dem eine deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung weniger gefährlich sein kann als in anderen Fällen. Du kannst dann noch übers Wetter reden, über die Straßenbeleuchtung, über die Häufigkeit von Abzweigungen/Einmündungen/Kreuzungen, darüber ob rechts und links der Straße Kindergärten und Altenheime stehen oder ob da 3 km Industriebrache sind...

Es wird müßig, all solche Fälle klar zu definieren. Irgendwann blickt keiner mehr durchh

Deshalb tut man es nicht, sondern macht eine Beurteilung nach Einzelfall.

Zumal: Vor Gericht muss eine Straftat sowieso. Du sparst also keinen Gerichtsprozess, wenn du es so glasklar definierst. Sondern schaffst nur Schlupflöcher für "das steht da so nicht drin".

Der 315d I Nr. 3 StGB macht dies ja. Eine konkrete Vorgabe im Gesetz, ab wann eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt welche den Tatbestand des 315c erfüllt, halte ich nicht für sinnvoll. Dafür sind die einzelnen Situationen im Straßenverkehr viel zu individuell. Ich denke die Rechtsprechung wird da entsprechende Werte ausarbeiten. Die aber dann in Bezug zum 316d.

Sie ist es bereits, schau mal in dem 315d StGB.


Wäre es nicht sinnvoll, auch extreme Geschwindigkeitsübertretungen als Straftat zu definieren?

Ist es doch.


Sportfreund97 
Beitragsersteller
 29.04.2025, 10:39

Aber nur wenn man versucht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.