Wenn man einfach so blockiert wird, kann es ja nicht so nett gewesen sein - zumindest nicht für sie.

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Ich würde es davon abhängig machen, ob du eine Rechtsschutzversicherung machst.

Dann wird dir dein Anwalt entsprechende Rechtsberatung geben.

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Was war denn der Gesprächsinhalt?

Solange du keine Post bekommst aus der eindeutig hervor geht wer der Gläubiger ist, würde ich nichts machen.

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Vor allem in der fachlichen Kompetenz. Sonst macht eine Ausbildung ja keinen Sinn. Eine Fachkraft wird immer mehr verdienen als ein Ungelernter.

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Ja so ist es. Bei mir war es noch anders. Aber vorbereiten muss man sich darauf trotzdem nicht. Wer den Test nicht schafft, müsste eigentlich direkt einen Pflegegrad bekommen.

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Normal geschnittene Jeans, schlichtes T-Shirt oder Polo-Shirt und saubere Sneaker.

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Hast du dich auch bei OPP registriert? Dort kannst du sehen wann und wohin dein Geld gegangen ist.

Nachtrag: Ich habe bei mir mal geguckt, bisher wurden alle Überweisungen an mich durch OPP getätigt.

Bedenke, dass morgen erst wieder überwiesen wird!

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Um deine Frage präziser beantworten zu können, müsstest du mal sagen bei welcher Polizei du den Test machen willst.

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Tatsächlich ist die Rechtsprechung da noch nicht sehr eindeutig. Die Norm änderte sich mit Reform der StVO der Gesetzestext von

§ 48 Abs. 3 StVO a. F.:

„Für Fahrzeuge der Polizei und Feuerwehr, die sich durch besondere Zeichen bemerkbar machen, ist schon bei ihrer Annäherung freie Bahn zu schaffen. Alle Fahrzeugführer haben zu diesem Zweck rechts heranzufahren und vorübergehend zu halten."

zu

§ 38 Abs. 1 StVO:

„Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“.

Dies sollte klarstellen, dass das rechts Heranfahren keine starre Anleitung zum freie Bahn schaffen ist. Dennoch gibt es keine höchstrichterliche Rechtsprechung die das Einfahren in eine Kreuzung bei Rotlicht grundsätzlich rechtfertigen kann.

Somit bleibt es jedes mal eine Einzelfallentscheidung unter Würdigung aller Umstände, ohne dass dabei ein höchstrichterliches Urteil herangezogen werden kann.

Sollte also ein Gericht zu dem Schluss kommen, dass hier ein Überfahren der roten Ampel vermeidbar gewesen wäre, könnte der Bußgeldbescheid rechtskräftig werden.

Aber auch das bloße Verharren vor der roten Ampel OHNE jede Bemühungen freie Bahn zu schaffen, kann Folgen haben. Denn ein Verstoß gegen § 38 Abs. 1 StVO ist in § 49 StVO als Ordnungswidrigkeit normiert. So heißt es im Bußgeldkatalog unter der Tatbestandsnummer 138600:

"Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem blauen Blinklicht und Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen."

Im Grundtatbestand sind hierfür 240€, 2 Punkte und 1 Monat Fahrverbot vorgesehen.

Das ist der sog. "Rettungsgassenverstoß"

Du siehst: Am Ende bist du als Fahrzeugführer für dein Handeln verantwortlich und musst es im Fall eines Falles auch vor einem Richter rechtfertigen können.

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Ob die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU anordnet ist wohl auch maßgeblich davon abhängig, was die Polizei der Behörde zum Sachverhalt mitteilt.

Ich gehe mal davon aus, dass noch kein Bußgeldbescheid eingegangen ist.

Im vorliegenden Fall könnte nämlich durchaus auch ein illegales Kraftfahrzeugrennen gemäß §315 d I Nr. 3 StGB einschlägig sein. Die nicht angepasste Geschwindigkeit und das grob verkehrswidrige Verhalten (ebenfalls erfüllt durch die extrem überhöhte Geschwindigkeit) sind als Tatbestandsmerkmale jedenfalls erfüllt. Auch am Vorsatz wird es laut deiner Angaben nicht mangeln.

Problematisch könnte aber das grob rücksichtslose Verhalten sein. Um das zu bewerten fehlen hier die Details.

Aber da deine Freundin scheinbar nicht wegen einer Straftat belehrt wurde, werden die eingesetzten Beamten scheinbar keine Anhaltspunkte für das entsprechende Verhalten gefunden haben.

Allerdings kann dies auch im Nachhinein noch erfolgen, falls es auswertbares Videomaterial gibt, welches das erwähnte grob rücksichtslose Verhalten aufzeigt.

Das Beauftragen eines Anwalts macht definitiv Sinn, allein schon um Akteneinsicht zu erhalten.

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Eine Bedrohung ist eine Straftat. Bei Straftaten gelten die Regelungen der Strafprozessordnung. Die StPO kennt nur Beschuldigte (und entsprechende Abstufungen) oder Zeugen. Geschädigte bzw. Opfer gibt es dort nicht, diese sind demnach auch Zeugen.

Grundsätzlich ist es aber schon sehr löblich, dass eine Vorladung verschickt wurde und nicht nur der olle Zeugenfragebogen. Dieser ist nämlich vor Gericht meist gar nichts mehr wert, weil sich sowieso niemand man mehr an irgendetwas erinnern kann. Bei einer Vernehmung kann die Polizei gleich die "richtigen" Fragen stellen.

Du solltest diese Möglichkeit auf jeden Fall wahrnehmen und den Sachverhalt wahrheitsgemäß schildern.

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