Guten Tag,
ich habe eine Frage zu den Mordmerkmalen der 1. Gruppe des § 211 StGB ("aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen").
Laut eines Professors soll es nur beim Merkmal der "niedrigen Beweggründe" erforderlich sein, dass der Täter den Umstand, der seine Tat "niedrig" erscheinen lässt, kennt, aber nicht erforderlich sein, dass der Täter diesen Umstand selbst für "niedrig" hält.
In meinem Lehrbuch steht jedoch, dass das allgemein für alle Mordmerkmale der 1. Gruppe gelten soll. Das ergibt für mich auch mehr Sinn, schließlich kann jemand ja nicht aus Habgier töten, ohne etwa zu wissen, dass er dem Opfer danach sein Geld abnehmen wird.
Aber welche Ansicht stimmt jetzt? Die des Professors ("nur bei niedrigen Beweggründen muss der Täter den Umstand kennen") oder die des Lehrbuchs ("bei allen Merkmalen der 1. Gruppe muss der Täter den Umstand kennen").