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Strafe für wiederholte Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen?

Hallo,

über eine längere Zeit habe ich ständig wieder Frauen und Mädchen heimlich unter dem Rock fotografiert, um die Fotos später zur sexuellen Selbstbefriedigung zu benutzen, was gemäß § 184k strafbar ist.

Beim letzten Mal hat eine Frau dies mitbekommen, weshalb die Polizei eingeschritten ist und mein Handy beschlagnahmt worden ist. Auf meinem Handy wird man ca. 50 solche strafbare Fotos - auch von Minderjährigen - finden können (aber ich habe der Polizei nicht die PIN des Handys gegeben also wird die Auswertung noch einige Zeit in Anspruch nehmen).

Kann ich damit rechnen, dass die Polizei mich in Untersuchungshaft nehmen wird, sollte ich erneut beim Fotografieren unter dem Rock erwischt werden und mit welcher Strafe habe ich zu rechnen wenn man beim nächsten Handy dann wieder 50 solche Fotos auffinden würde und damit die Anklage auf "Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen in 100 tatmehrheitlichen Fällen" lautet, kann ich dann mit der maximal möglichen Gesamtzeitstrafe in Höhe von 15 Jahren rechnen und wie geht es dann weiter, sollte ich wegen meinem enorm starken und von mir nicht mehr kontrollierbaren Sexualtrieb nach Verbüßen der Strafe erneut solche Straftaten begehen? Gehe ich dann wieder für 15 Jahre ins Gefängnis (weil mehr geht nicht)? Vielen Dank!

Sowohl bei dem §§ 63 StGB als auch bei dem §§ 66 StGB wird für den unbefristeten Freiheitsentzug gefordert, dass die Gefahr besteht, dass ich "erhebliche rechtswidrige Taten" in Zukunft begehen werde. Laut dem Bundesgerichtshof stellen Straftaten, die im Höchstmaß mit weniger als 5 Jahren Haft bedroht sind, nicht ohne weiteres solche "erheblichen Taten" dar.

Das heißt wenn ich es einfach nicht schaffe, meine Triebe zu kontrollieren, wird das dann eine endlose Schleife mit der Justiz, dass ich immer wieder und wieder zu 15 Jahren Haft verurteilt werden, sollte ich es einfach nie schaffen, diesen Trieb zu kontrollieren?

Gesetz, Gefängnis, Justiz, Strafrecht

Freund wurde wegen Zwangsprostitution verurteilt (fiktiver Fall)

Die Frage basiert darauf, dass § 232a meines erachtens teils etwas seltsam ist, der Fall ist fiktiv.

Angenommen ein Freund von euch (euer Geschlecht ist egal) namens A ist 22 und studiert. Er kommt mit der 20-Jährigen Studentin B ins Gespräch und sie kommen auf das Thema Sugardaddying und im Laufe des Gesprächs schlägt A der B vor, dass sie ja eine solche Art von Beziehung führen könnten. Er gibt ihr jeden Monat XY Euro und dafür gibts einmal die Woche Sex. Diese Art der Beziehung wird freiwillig von beiden geführt.

Das Ganze kommt raus und A wird wegen Zwangsprostitution zu einer Bewährungsstrafe verurteilt:

§ 232a Zwangsprostitution

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,

1.

die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder

2.

sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Wie würdet ihr damit umgehen? Fändet ihr As Verurteilung gerechtfertigt? Würde es eure Freundschaft beeinflussen? Hättet ihr damit gerechnet, dass As Verhalten strafbar ist oder hättet ihr 18 als Grenze vermutet (wie in § 182 StGB)?

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